Kinder sind beim Erben steuerlich relativ gut gestellt – aber nur bis zur Freibetrags-Grenze. Bei größeren Vermögen, vor allem Immobilien-Erbschaften, schlägt die Steuer schnell durch. In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmäßig erwachsene Kinder, die nach dem Tod der Eltern fünf- bis sechsstellige Beträge an das Finanzamt zahlen – Beträge, die mit drei bis fünf Jahren Vorlauf und einer sauberen Schenkungsstrategie an Kinder vermeidbar gewesen wären.
Das Wichtigste in Kürze: Kinder erben in Steuerklasse I mit 400.000 EUR Freibetrag pro Elternteil – bei Ehepaaren mit einem Kind sind das 800.000 EUR pro 10-Jahres-Zyklus steuerfrei. Wer ein Familienvermögen über 800.000 EUR erwartet, sollte 10 bis 15 Jahre vor dem Erbfall mit der Schenkungsplanung beginnen, weil sich die Freibeträge alle 10 Jahre erneuern und das Berliner Testament die günstige Steuerklasse I des Erstverstorbenen häufig ungenutzt lässt.
Freibetrag und Steuerklasse für Kinder – die Grundlagen
Kinder gehören laut § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zur Steuerklasse I und erhalten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 EUR pro Elternteil. Der Freibetrag bedeutet: Bis zu dieser Höhe bleibt jeder Erwerb schenkungsteuerfrei. Bei einem Ehepaar mit einem Kind sind das 800.000 EUR pro 10-Jahres-Zyklus, bei drei Kindern 2.400.000 EUR. Die Steuerklasse I ist die günstigste Klasse – Geschwister zahlen in Klasse II das Doppelte, unverwandte Dritte in Klasse III ab dem ersten Euro 30 Prozent.
Der Freibetrag gilt sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen zu Lebzeiten – und erneuert sich alle 10 Jahre nach § 14 ErbStG. Eine wichtige Sonderstellung: Adoptivkinder und Stiefkinder werden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wie leibliche Kinder behandelt und erhalten den vollen Freibetrag. Schwiegerkinder dagegen fallen in Steuerklasse II mit nur 20.000 EUR Freibetrag – das ist einer der häufigsten Planungsfehler, wenn Großeltern Vermögen direkt auf den Partner des Enkelkindes übertragen wollen.
Ab welchem Betrag müssen Kinder Erbschaftsteuer zahlen?
Sobald der Erwerb pro Elternteil den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt, greift die Besteuerung. Die Berechnung folgt der in § 19 ErbStG geregelten Vollmengenstaffelung: Es wird nicht jeder Euro einzeln mit dem gerade passenden Steuersatz versteuert. Stattdessen ermittelt man zunächst den steuerpflichtigen Erwerb (Bruttoerwerb minus Freibetrag minus abzugsfähige Erwerbsaufwendungen), sucht die passende Tarifstufe, und wendet deren Steuersatz auf den GESAMTEN steuerpflichtigen Erwerb an.
| Vermögen vom Vater | Vermögen von der Mutter | Steuerpflichtig | Steuer ca. |
|---|---|---|---|
| 300.000 EUR | 0 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
| 500.000 EUR | 0 EUR | 100.000 EUR | 11.000 EUR |
| 800.000 EUR | 0 EUR | 400.000 EUR | 60.000 EUR |
| 400.000 EUR | 400.000 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
| 800.000 EUR | 800.000 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
| 1.000.000 EUR | 1.000.000 EUR | je 600.000 EUR | je 90.000 EUR = 180.000 EUR total |
Rechenbeispiel zur Vollmengenstaffelung: Ein lediges Kind erbt 700.000 EUR vom Vater. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 300.000 EUR steuerpflichtig. Diese 300.000 EUR fallen genau auf die Grenze der Tarifstufe „bis 300.000 EUR" (7 %) – die Steuer beträgt also 300.000 × 7 % = 21.000 EUR. Hätte das Kind 400.000 EUR steuerpflichtig (Erwerb also 800.000 EUR), läge es in der Stufe „300.000 bis 600.000 EUR" mit 15 % – die Steuer beträgt dann 400.000 × 15 % = 60.000 EUR, NICHT progressiv (75.000 × 7 % + 25.000 × 11 % = 8.000 EUR).
Ein oft übersehener Punkt: Die Erbschaftsteuer-Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG greift schon bei kleinen Erwerben, wenn keine notarielle Erbauseinandersetzung stattfindet. Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis muss das Finanzamt informiert werden – sonst drohen Verspätungszuschläge.
Steuersätze für Kinder in Steuerklasse I
Die Steuertarife nach § 19 Abs. 1 ErbStG für Steuerklasse I:
| Wert über Freibetrag | Steuersatz |
|---|---|
| bis 75.000 EUR | 7 % |
| 75.000 – 300.000 EUR | 11 % |
| 300.000 – 600.000 EUR | 15 % |
| 600.000 – 6.000.000 EUR | 19 % |
| 6.000.000 – 13.000.000 EUR | 23 % |
| 13.000.000 – 26.000.000 EUR | 27 % |
| über 26.000.000 EUR | 30 % |
Im Vergleich zahlen Geschwister (Klasse II) für dieselben Beträge das Doppelte, und unverwandte Dritte (Klasse III) zahlen ab dem ersten Euro 30 Prozent. Die Einordnung in die Steuerklasse ergibt sich dabei aus dem Verwandtschaftsverhältnis des „entferntest Berechtigten" nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG – bei einer gemischten Erbengemeinschaft kann das schnell Klasse II auslösen.
Wer die Steuer nicht sofort zahlen kann, kann nach § 24 ErbStG auf Antrag eine Stundung in exakt 30 gleichen Jahresbeträgen erhalten. Wichtig: Das ist kein Stundungs-, sondern ein Verteilungswahlrecht – die Steuer wird ratierlich fällig, aber Zinsen fallen in der Regel an.
Versorgungsfreibetrag für junge Erben
Kinder unter 27 Jahren erhalten nach § 17 ErbStG zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag, der die fehlende eigene Altersvorsorge ausgleichen soll:
| Alter des Kindes bei Erbfall | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 EUR |
| 5 – 10 Jahre | 41.000 EUR |
| 10 – 15 Jahre | 30.700 EUR |
| 15 – 20 Jahre | 20.500 EUR |
| 20 – 27 Jahre | 10.300 EUR |
| ab 27 Jahre | 0 EUR |
Kritischer Fallstrick: Der Versorgungsfreibetrag wird um Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder vergleichbare Versorgungsbezüge gekürzt. Bezieht das Kind eine Halbwaisenrente, kann der Freibetrag vollständig auf null reduziert sein. Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38/16) klargestellt, dass auch Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind, wenn diese als Hinterbliebenenversorgung ausgestaltet sind – die Abgrenzung ist in der Praxis oft streitig.
Familienheim-Befreiung – das Eltern-Haus steuerfrei vererben
Eine der wertvollsten Sonderbefreiungen: Erbt ein Kind das selbstgenutzte Eltern-Haus und zieht binnen 6 Monaten selbst ein, bleibt es nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei.
Voraussetzungen im Detail:
- Einzug binnen 6 Monaten nach Erbfall (frühere Rechtsprechung ließ noch Spielraum, der BFH hat das 2020 enger gefasst)
- Eigene Wohnzwecke – eine Vermietung an Dritte oder die Nutzung als Zweitwohnsitz reicht nicht
- Behaltefrist 10 Jahre: Bei Verkauf, Vermietung oder Auszug ohne zwingenden Grund fällt die Befreiung rückwirkend weg – das Finanzamt fordert die ersparte Steuer nach (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 2 ErbStG)
- Bei Wohnflächen über 200 qm: Die ersten 200 qm sind befreit, der übersteigende Anteil wird mit dem regulären Steuersatz versteuert. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Wohnflächen, nicht nach Zimmerzahl
- Bei Mehrfamilienhäusern: Nur die selbst bewohnte Einheit ist befreit. Vermietete Einheiten im selben Haus sind normales steuerpflichtiges Vermögen
Anerkannte Ausnahmen von der Behaltefrist: Pflegebedürftigkeit, die einen Auszug erforderlich macht, oder ein beruflich bedingter Wohnortwechsel sind anerkannt. Nicht anerkannt: Heirat in eine andere Stadt (außer bei nachweisbarem Doppelpunkt aus beruflichen Gründen), Trennung vom Partner, „das Haus ist zu groß geworden" oder finanzielle Engpässe. Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2020 (II R 33/17) die Hürden für die Anerkennung zwingender Gründe hochgelegt – eine frühzeitige Planung mit dem Erben ist deshalb entscheidend.
Schritt-für-Schritt: Erbschaftsteuer für Kinder in 7 Etappen optimieren
In der Beratung gehe ich bei Familien mit erwartetem Vermögen über 800.000 EUR pro Kind typischerweise so vor:
- Vermögensaufnahme der Eltern. Was steht tatsächlich zur Verfügung? Welche Werte haben Immobilien, Betriebsvermögen, liquide Mittel? Hier fließt auch die Frage der Immobilienbewertung im Erbfall ein.
- Erbschaftsteuer-Berechnung im Status Quo. Was fällt an, wenn beide Eltern gleichzeitig sterben? Ohne jede Gestaltung. Diese Baseline ist die Vergleichsgröße für jede Optimierung.
- Schenkungsstrategie planen. Welche Vermögensarten werden zuerst übertragen? Bargeld oder Immobilie? Mit oder ohne Nießbrauchsvorbehalt? Lebensversicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn die Bezugsberechtigung früh auf die Kinder umgestellt wird – das ist ein klassischer Steuerhebel.
- 10-Jahres-Mapping. Bei größeren Vermögen 2 bis 3 Tranchen einplanen (Schenkungen mit 60, 70, 80). Pro Tranche 800.000 EUR Freibetrag bei Ehepaaren.
- Familienheim sichern. Welches Kind soll das Haus bekommen? Wer kann die 10-Jahres-Frist tatsächlich einhalten? Bei mehreren Kindern empfiehlt sich eine frühe familieninterne Klärung – sonst kippt die Befreiung nach dem Erbfall und die Geschwister streiten um Ausgleich.
- Pflichtteils-Risiko prüfen. Bei vorzeitigen Schenkungen müssen die Pflichtteilsansprüche der Geschwister im Auge behalten werden. Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung nach § 2346 BGB ist notariell zu beurkunden und sollte fair kalkuliert sein.
- Lebensversicherungen und Bezugsrechte. Bezugsberechtigungen auf Kinder umstellen, damit die Auszahlung nicht in den Nachlass fällt und doppelt versteuert wird.
Vergleichsrechnung: Mit und ohne Vorbereitung
Ausgangslage: Ehepaar, beide 70, ein Kind, Gesamtvermögen 2.500.000 EUR (1.500.000 EUR Familienheim + 1.000.000 EUR Liquidität, Einfamilienhaus mit 180 qm Wohnfläche).
| Strategie | Erbschaftsteuer | Bemerkung |
|---|---|---|
| Spontaner Erbfall ohne jede Vorbereitung | ca. 130.000 EUR | Familienheim-Befreiung greift, aber Liquidität voll steuerpflichtig |
| Klassisches Berliner Testament (Vermögen 2× vererbt) | ca. 260.000 EUR | Doppelvererbung frisst Freibeträge auf – teuerste Variante |
| Familienheim-Befreiung + Kind zieht ein | ca. 80.000 EUR | Bei korrektem Vorgehen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG |
| Plus 800.000 EUR Schenkung > 10 Jahre vor Erbfall | ca. 25.000 EUR | Zwei Tranchen Freibetrag genutzt |
| Plus Nießbrauchsvorbehalt auf Familienheim | ca. 0 EUR | Wertabschlag durch Nießbrauch voll genutzt |
Der Unterschied zwischen unvorbereitetem Erbfall und optimaler Gestaltung beträgt in diesem Beispiel bis zu 260.000 EUR. Das klassische Berliner Testament ist die steuerlich teuerste Standardvariante, weil das Vermögen zweimal vererbt wird: Beim ersten Erbfall steht dem überlebenden Ehegatten zwar der hohe Freibetrag von 500.000 EUR zu – der Freibetrag des Erstverstorbenen gegenüber den Kindern geht aber verloren, weil das Vermögen nochmal beim zweiten Erbfall an die Kinder geht.
Steuerstundung, Nießbrauch und weitere Gestaltungshebel
Neben den Freibeträgen und der Familienheim-Befreiung gibt es drei weitere Hebel, die in der Praxis oft unterschätzt werden:
Nießbrauchsvorbehalt: Wer eine Immobilie schenkt, aber weiter selbst nutzt, kann sich einen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt zieht den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Grundbesitzwert ab – die Schenkung wird dadurch steuerlich erheblich verkleinert. Beispiel: Ein 70-Jähriger schenkt eine vermietete Eigentumswohnung (Wert 500.000 EUR) mit Nießbrauch (Kapitalwert ca. 200.000 EUR). Steuerpflichtiger Erwerb: 300.000 EUR – passt noch unter den 400.000-EUR-Freibetrag. Ohne Nießbrauch hätte das Kind 100.000 EUR Steuern gezahlt.
Steuerstundung durch § 24 ErbStG: Bei Erwerben über 400.000 EUR kann die Erbschaftsteuer auf Antrag in 30 gleichen Jahresbeträgen verteilt werden. Das ist vor allem bei illiquiden Nachlässen hilfreich – etwa wenn die Erbschaft hauptsächlich aus einer Immobilie besteht und das Kind die Steuer aus laufendem Einkommen zahlen will.
Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG: Wer den Erblasser vor dessen Tod persönlich gepflegt hat, kann bis zu 20.000 EUR zusätzlich steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist eine nachweisbare Pflegetätigkeit – bare Aufwendungen oder ein nachgewiesener Zeitaufwand von mindestens einem Jahr Pflege. Höhere Beträge sind möglich, wenn konkrete Pflegekosten oder ein Verdienstausfall belegt werden.
Sonderfälle und Edge Cases
Patchwork-Familien: Stiefkinder und leibliche Kinder sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erbrechtlich gleichgestellt – beide erhalten 400.000 EUR Freibetrag pro Elternteil. Achtung: Stirbt der leibliche Elternteil und das Kind ist nicht adoptiert, erbt es nur vom leiblichen, nicht vom Stiefelternteil. Hier führt kein Weg an einer testamentarischen Regelung vorbei.
Nichteheliche Kinder: Vollständig gleichgestellt mit ehelichen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG. Freibetrag 400.000 EUR pro Elternteil. Bei unverheirateten Eltern, die in getrennten Haushalten leben, muss jeder Elternteil separat den Freibetrag nutzen – das gemeinsame Sorgen aus einem Haushalt heraus bringt hier keinen Vorteil.
Enkelkinder: Enkelkinder fallen in Steuerklasse I mit 200.000 EUR Freibetrag pro Großelternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Sind die Eltern noch am Leben, schlägt das Erbe an die Eltern durch, wenn der Erblasser keine testamentarische Regelung trifft – und der Enkel bekommt nichts.
Berliner Testament mit Pflichtteilsverzicht: Eine Möglichkeit, die Steuerfalle des Berliner Testaments zu umgehen, ist ein Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen Abfindung nach § 2346 BGB. Das Testament kann dann allein den überlebenden Ehegatten begünstigen, ohne dass die Kinder ihren Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen geltend machen. Allerdings muss die Abfindung fair bemessen und notariell beurkundet sein – sonst kippt der Verzicht.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Kinder?
Kinder zahlen in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG auf den Erwerb, der den Freibetrag von 400.000 EUR pro Elternteil übersteigt. Bis 75.000 EUR über dem Freibetrag sind es 7 Prozent, ab 26 Millionen EUR 30 Prozent.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaft?
400.000 EUR pro Elternteil nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bei beiden Elternteilen also 800.000 EUR pro 10-Jahres-Zyklus – der Freibetrag gilt sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen.
Ab wann müssen Kinder Erbschaftsteuer zahlen?
Sobald der Erwerb pro Elternteil 400.000 EUR übersteigt. Beispiel: 500.000 EUR Erbe vom Vater, Freibetrag 400.000 EUR, steuerpflichtig 100.000 EUR. Tarifstufe bis 75.000 EUR = 7 %, Stufe bis 300.000 EUR = 11 %. Wegen Vollmengenstaffelung: 100.000 × 11 % = 11.000 EUR Steuer.
Erben Stiefkinder wie leibliche Kinder?
Ja. Stiefkinder, Adoptivkinder und leibliche Kinder werden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG alle in Steuerklasse I mit 400.000 EUR Freibetrag eingeordnet.
Was ist die Familienheim-Befreiung für Kinder?
Wenn das Kind das Eltern-Haus erbt und innerhalb von 6 Monaten selbst einzieht, bleibt das Haus bis 200 qm Wohnfläche nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei. Voraussetzung: 10 Jahre Selbstnutzung. Bei Aufgabe fällt die Befreiung rückwirkend weg.
Wie nutze ich den Freibetrag mehrmals?
Über die 10-Jahres-Regel nach § 14 ErbStG. Wer im Alter 60 beginnt zu schenken, kann mit 70 erneut den vollen Freibetrag nutzen, mit 80 erneut. Bei Ehepaaren mit einem Kind: 3 × 800.000 EUR = 2,4 Mio. EUR steuerfrei über 30 Jahre.
Was ist mit Pflegeleistungen der Kinder?
Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, können nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR geltend machen. Bei nachweisbarer Pflege über mehr als ein Jahr und belegten Kosten oder Verdienstausfall sind auch deutlich höhere Beträge möglich.
Wie wirkt das Berliner Testament steuerlich?
Steuerlich oft nachteilig. Das Vermögen wird zweimal vererbt – erst an den überlebenden Ehegatten (Freibetrag 500.000 EUR), dann an die Kinder. Beim ersten Erbfall geht der Freibetrag des erstverstorbenen Elternteils gegenüber den Kindern verloren. Die steuerlichen Folgen des Berliner Testaments sind ein Klassiker der Beratungspraxis.
Was ist mit nichtehelichen Kindern?
Vollständig gleichgestellt mit ehelichen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG. Freibetrag 400.000 EUR pro Elternteil. Bei unverheirateten Eltern in getrennten Haushalten muss jeder Elternteil separat den Freibetrag durch eigene Schenkung oder Erbe an das Kind nutzen.
Können Kinder die Erbschaftsteuer in Raten zahlen?
Ja, nach § 24 ErbStG kann die Erbschaftsteuer auf Antrag in exakt 30 gleichen Jahresbeträgen verteilt werden – vorausgesetzt, die Steuer übersteigt bestimmte Bagatellgrenzen und der Erwerb besteht ganz oder überwiegend aus nicht liquidem Vermögen (typisch: vermietete Immobilien, Betriebsvermögen).
Wie wird eine Immobilie im Erbfall bewertet?
Bei vermieteten Objekten greift das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 182 BewG – die jährliche Nettokaltmiete wird mit einem Faktor (je nach Gebäudeart und Restnutzungsdauer 12- bis 23-fach) multipliziert. Selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser sind nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG oft mit dem niedrigeren Vergleichswert oder einem Sachwertverfahren zu bewerten. Die Details regelt der Leitfaden zur Erbschaftsteuer auf Immobilien.
Weiterführende Artikel
- Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuersätze, Anleitung – der Hauptratgeber mit allen Steuerklassen
- Erbschaftsteuer Freibeträge – Tabelle 2026 – alle Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad im Überblick
- Erbschaftsteuer Immobilien und Haus – Bewertung, Befreiungen – Sonderfall Immobilien im Erbfall
- Erbschaftsteuer berechnen – Formel und Rechner – Schritt-für-Schritt-Berechnung
- Schenkung an Kinder – 10-Jahres-Strategie – Vermögensübertragung zu Lebzeiten optimal strukturieren
- Pflichtteil-Schutz – Pflichtteilsrisiko bei mehreren Kindern vermeiden
- Themen-Hub Erbschaftsteuer – alle Artikel zum Thema
- Themen-Hub Schenkung – alle Artikel zur Schenkungsplanung

Ihre nächsten Schritte
- Erbschaftsteuer-Rechner – konkrete Berechnung für Ihre Kinder
- Nachfolge-Checkliste – 10-Jahres-Strategie strukturiert umsetzen
- Pflichtteil-Schutz – Pflichtteilskonflikte bei mehreren Kindern vermeiden
- Erstgespräch vereinbaren – individuelle Familien-Strategie entwickeln
Rechtsgrundlagen und Urteile
- § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen, Familienheim, Pflegefreibetrag)
- § 14 ErbStG (10-Jahres-Regel für Freibeträge)
- § 15 ErbStG (Steuerklassen I–III)
- § 16 ErbStG (Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad)
- § 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag)
- § 19 ErbStG (Steuersätze)
- § 24 ErbStG (Stundung in 30 Jahresbeträgen)
- § 30 ErbStG (Anzeigepflicht beim Finanzamt)
- § 182 BewG (Ertragswertverfahren für vermietete Immobilien)
- § 2346 BGB (Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung)
- BFH-Urteil vom 17.06.2020 – II R 33/17 (Familienheim-Befreiung, zwingende Gründe)
- BFH-Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16 (Versorgungsfreibetrag und Hinterbliebenenrenten)

Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei Ihnen wirklich an?
Florian Enders meldet sich persönlich
Tabellen zeigen Richtwerte. Was zählt, sind Ihre Freibeträge, Ihre Familienkonstellation und die richtige Gestaltung. Das Erstgespräch ordnet Ihren Fall ein.
Das könnte Sie auch interessieren
Erbschaftsteuer Freibeträge 2026: Tabelle und Praxisbeispiele
Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 nach Verwandtschaftsgrad - komplette Tabelle, Versorgungsfreibeträge und 6 Rechenbeispiele für Kinder, Ehegatten, Geschwister.
Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuersätze, Anleitung
Erbschaftsteuer in Deutschland 2026 - wer zahlt was, welche Freibeträge gelten, wie die Steuer berechnet wird und wie Sie legal Steuer sparen. Hauptratgeber vom Steuerberater mit Rechenbeispielen.
Erbschaftsteuer Geschwister 2026: Warum es teuer wird
Geschwister erben in Steuerklasse II mit nur 20.000 EUR Freibetrag - fast immer fällt Erbschaftsteuer an. Strategien zur Reduktion mit Praxisbeispielen vom Steuerberater.
