Erbschaftsteuer-Freibeträge sind der wichtigste Hebel, um Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Wer Freibeträge kennt, kombiniert und über Jahrzehnte strategisch nutzt, kann je nach Konstellation 200.000 bis 500.000 EUR Erbschaftsteuer vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze: Die Freibeträge nach § 16 ErbStG sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt und reichen von 20.000 EUR (Steuerklasse III) bis 500.000 EUR (Ehegatten, Steuerklasse I). Kombiniert mit der 10-Jahres-Regel des § 14 Abs. 1 ErbStG lässt sich Vermögen ab etwa 800.000 EUR pro Eltern-Kind-Linie über zwei bis drei Schenkungstranchen vollständig steuerfrei übertragen. Pauschalbeträge nach § 10 Abs. 5 ErbStG (Bestattungskosten 15.000 EUR, Hausrat bis 41.000 EUR) mindern zusätzlich die Bemessungsgrundlage.
Erbschaftsteuer-Freibetrag: Definition und Grundprinzip
Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG ist der Betrag, den der Erwerber steuerfrei behalten darf. Erst der darüber liegende Betrag unterliegt der Erbschaftsteuer - und auch nur, soweit er nicht durch weitere Vergünstigungen (Pauschalen nach § 10 ErbStG, Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG oder den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) reduziert wird. Freibeträge sind objektiv bezifferte Abzugspositionen, die keiner konkreten wirtschaftlichen Belastung gegenüberstehen müssen.
Praktische Konsequenz: Ein Freibetrag ist keine Erstattung, sondern ein Freibetrag im technischen Sinn. Wer als Kind 600.000 EUR erbt, zahlt auf 200.000 EUR Erbschaftsteuer - nicht auf 600.000 EUR. Bei Steuersatz 11 Prozent (Steuerklasse I, § 19 Abs. 1 ErbStG) ergibt das 22.000 EUR.
Der Freibetrag gilt gleichermaßen für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) wie für lebzeitige Schenkungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG) - eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die den beiden Steuerarten denselben persönlichen Rahmen gibt.
Die Freibetrags-Tabelle 2026 nach § 16 ErbStG
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 EUR |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 EUR |
| Enkel, wenn Eltern bereits verstorben | I | 400.000 EUR |
| Enkel, wenn Eltern noch leben | I | 200.000 EUR |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | I | 100.000 EUR |
| Eltern und Großeltern bei Erbschaft | I | 100.000 EUR |
| Eltern und Großeltern bei Schenkung | II | 20.000 EUR |
| Geschwister, Nichten, Neffen | II | 20.000 EUR |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder | II | 20.000 EUR |
| Geschiedene Ehegatten | II | 20.000 EUR |
| Alle anderen (Dritte) | III | 20.000 EUR |
Die Einordnung in die Steuerklassen regelt § 15 Abs. 1 und 2 ErbStG; sie folgt - anders als häufig angenommen - dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und ist nicht an die erbrechtliche Stellung gekoppelt. Schwiegerkinder etwa sind nicht erbberechtigt, fallen aber in Steuerklasse II und haben Anspruch auf den Freibetrag.
Wichtig: Die Freibeträge gelten pro Erblasser bzw. pro Schenker. Bei Eltern als Schenker hat ein Kind also 800.000 EUR Freibetrag (400.000 EUR vom Vater + 400.000 EUR von der Mutter). Bei drei Kindern insgesamt 2.400.000 EUR, die alle 10 Jahre steuerfrei übertragen werden können.
Spannend wird es, wenn Kinder eigene Partner heiraten und Enkel vorhanden sind. Die Enkel-Enkel-Problematik unterscheidet zwischen lebenden und verstorbenen Eltern des Enkels und halbiert den Freibetrag im laufenden Stamm. Wer eine klassische Generationen-Immobilie hat, sollte die Generationen-Staffelung mitbedenken.
Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG zusätzlich
Über den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG hinaus erhalten Ehegatten und Kinder einen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG - eine Besonderheit, die an die Hinterbliebenenversorgung aus öffentlichen oder betrieblichen Quellen anknüpft.
| Personengruppe | Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) |
|---|---|
| Ehegatten | 256.000 EUR |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 EUR |
| Kinder 5-10 Jahre | 41.000 EUR |
| Kinder 10-15 Jahre | 30.700 EUR |
| Kinder 15-20 Jahre | 20.500 EUR |
| Kinder 20-27 Jahre | 10.300 EUR |
Kürzung um Hinterbliebenenrenten: Der Versorgungsfreibetrag wird nach § 17 Abs. 3 ErbStG um den kapitalisierten Wert laufender Hinterbliebenenbezüge gekürzt. Darunter fallen Beamtenwitwen-/Witwergelder (§ 19 BeamtVG), berufsständische Versorgungswerke und ausländische Betriebsrenten gleichermaßen. Bei verbeamteten Ehepartnern eines Pensionärs bleibt vom Versorgungsfreibetrag häufig nur ein Rest von 10.000 bis 50.000 EUR übrig. Der Versorgungsfreibetrag entfällt vollständig, wenn der Ehepartner 47 Jahre oder älter ist (Anschlussregelung des § 17 Abs. 1 ErbStG).
Praxisrelevanz der Kürzung: Wer denkt "256.000 EUR Versorgungsfreibetrag - schön", sollte den kapitalisierten Gegenwert der Witwen-/Witwerrente kennen. Eine Beamtenpension von 2.000 EUR monatlich hat nach den Sterbetafeln der Versicherungsmathematik einen Kapitalwert von rund 280.000 EUR - und kürzt damit den Versorgungsfreibetrag komplett, teilweise mit Negativ-Saldo.
6 Praxisbeispiele zur Berechnung
Beispiel 1: Sohn erbt vom Vater 600.000 EUR (Vermögensnachfolge Standardfall)
- Steuerklasse: I (Kind), Freibetrag: 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
- Versorgungsfreibetrag: 0 (Kind älter als 27 Jahre)
- Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 EUR
- Steuersatz: 11 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
- Erbschaftsteuer: 22.000 EUR
Beispiel 2: Ehefrau erbt vom Ehemann 1.000.000 EUR (Witwenmodell)
- Steuerklasse: I (Ehegatte), Freibetrag: 500.000 EUR
- Versorgungsfreibetrag: 256.000 EUR (sofern keine laufenden Hinterbliebenenbezüge)
- Steuerpflichtiger Erwerb: 244.000 EUR
- Steuersatz: 11 Prozent
- Erbschaftsteuer: 26.840 EUR
Sonderfall Beamtenwitwe: Liegt eine Hinterbliebenenversorgung vor, reduziert sich der Versorgungsfreibetrag um deren Kapitalwert. Bei einer Pension in Höhe von 1.800 EUR monatlich (verbleibende Witwenquote 60 Prozent = 1.080 EUR) ergibt sich ein Kapitalwert von etwa 150.000-180.000 EUR. Der Versorgungsfreibetrag schrumpft auf 70.000-100.000 EUR - und die Steuer steigt merklich.
Beispiel 3: Bruder erbt von Schwester 200.000 EUR (Steuerklasse II)
- Steuerklasse: II, Freibetrag: 20.000 EUR
- Versorgungsfreibetrag: keiner (§ 17 ErbStG gilt nur für Ehegatten und Kinder)
- Steuerpflichtiger Erwerb: 180.000 EUR
- Steuersatz: 20 Prozent
- Erbschaftsteuer: 36.000 EUR
Beispiel 4: Enkel erbt 250.000 EUR (Eltern leben, klassische Großeltern-Schenkung)
- Steuerklasse: I (Enkel, Eltern leben), Freibetrag: 200.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 50.000 EUR
- Steuersatz: 7 Prozent
- Erbschaftsteuer: 3.500 EUR
Beispiel 5: Lebensgefährtin erbt 100.000 EUR (Patchwork-Konstellation)
- Steuerklasse: III, Freibetrag: 20.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 80.000 EUR
- Steuersatz: 30 Prozent (Steuerklasse III)
- Erbschaftsteuer: 24.000 EUR
Hinweis: Der Schritt vom Freibetrag (20.000 EUR) auf den persönlichen Freibetrag eines Partners (500.000 EUR Ehegatte) wird häufig unterschätzt. Wer unverheiratet zusammenlebt und kein Testament macht, erbt mit Steuerklasse III - ein erheblicher Unterschied zu Ehepaaren.
Beispiel 6: Erbschaft 50.000 EUR vom Onkel
- Steuerklasse: II (Onkel = Geschwister eines Elternteils), Freibetrag: 20.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 30.000 EUR
- Steuersatz: 15 Prozent
- Erbschaftsteuer: 4.500 EUR
Stets zu prüfen: Die Steuerklassen I, II und III in § 19 ErbStG haben eigene Tarifstrukturen. Der "Sprung" zwischen den Klassen ist nicht linear; ein Erwerb von 50.000 EUR wird in Klasse II höher besteuert als in Klasse I, und in Klasse III höher als in Klasse II. Die exakten Steuersätze können der Erbschaftsteuer-Steuersatztabelle 2026 entnommen werden.
Die 10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG) im Detail
Die wichtigste Optimierungs-Regel der Erbschaftsteuer: Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut. Wer mit 55 Jahren anfängt zu schenken und die Strategie über 20 Jahre durchhält, kann mehrere Tranchen steuerfrei übertragen. Die Frist beginnt mit dem ersten Erwerb von derselben Person und wird durch jede weitere Zuwendung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist angerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Erst nach Ablauf der vollen Zehn-Jahres-Frist beginnt der Freibetrag von vorne zu zählen - nicht "weich" oder anteilig.
Wichtiger Mechanismus: Mehrere Schenkungen vom selben Schenker an denselben Beschenkten werden zusammengerechnet, solange die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Eine Schenkung von 200.000 EUR im Jahr 1 und 300.000 EUR im Jahr 4 ergibt zusammen 500.000 EUR - bei einem Freibetrag von 400.000 EUR also 100.000 EUR steuerpflichtigen Erwerb.
Optimierungsbeispiel: Ehepaar 60 Jahre, ein Kind, Gesamtvermögen 3.000.000 EUR.
| Zeitpunkt | Übertragung | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|---|
| Sofort (Alter 60) | Schenkung 800.000 EUR | 2× 400.000 EUR | 0 EUR |
| Plus 10 Jahre (Alter 70) | Schenkung 800.000 EUR | 2× 400.000 EUR (nach Ablauf der 10-Jahres-Frist) | 0 EUR |
| Plus 10 Jahre (Alter 80) | Schenkung 800.000 EUR | 2× 400.000 EUR (nach Ablauf der 10-Jahres-Frist) | 0 EUR |
| Bei Tod (Restvermögen) | 600.000 EUR | 2× 400.000 EUR (nach Ablauf der 10-Jahres-Frist) | 0 EUR |
Gesamt: 3.000.000 EUR vollständig steuerfrei übertragen. Ohne Strategie (Erbschaft am Stück): rund 460.000 EUR Steuer bei Steuerklasse I.
Restrisiko: Stirbt der Schenker während einer 10-Jahres-Frist, gilt die zusammengerechnete Schenkung als Vorerwerb - und mindert den Freibetrag bei der späteren Erbschaft. Eine Strategie mit mehreren Tranchen sollte immer den "Frühableben-Schutz" enthalten: bei Krankheit oder hohem Risiko die laufenden Schenkungen möglichst noch innerhalb einer 10-Jahres-Periode abschließen.
Pauschalabzüge nach § 10 ErbStG im Überblick
Über die Freibeträge hinaus mindern verschiedene Pauschalen den steuerpflichtigen Erwerb und können - richtig angewendet - tausende Euro Erbschaftsteuer sparen. Die wichtigsten nach § 10 Abs. 5 ErbStG:
| Posten | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Bestattungskosten (Pauschale) | 15.000 EUR | Standard ohne Nachweis |
| Bestattungskosten (mit Nachweis) | tatsächliche Höhe | Belege |
| Hausrat (Klasse I) | 41.000 EUR | Pauschal steuerfrei |
| Hausrat (Klasse II/III) | 12.000 EUR | Pauschal steuerfrei |
| Andere bewegliche Gegenstände (Klasse I) | 12.000 EUR | Pauschal |
| Familienheim Ehegatten | unbegrenzt | Selbstnutzung 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) |
| Familienheim Kinder | bis 200 qm | Selbstnutzung 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) |
Achtung Erbschaftsteuer-Pauschbeträge 2026: Der Pauschbetrag für Bestattungskosten wurde 2026 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR angehoben. Ältere Online-Quellen und Bücher nennen noch den alten Wert. Die Erbschaftsteuer-Pauschbeträge 2026 sind entsprechend aktuell zu prüfen.
Hausrats-Pauschale: Achtung - die Hausrats-Pauschale gilt nur bei Erwerben, deren Gesamtwert bestimmte Schwellen nicht überschreitet. Bei kleinen Erbschaften (< 41.000 EUR Hausrat bei Klasse I) wird die Pauschale ohne Einzelnachweis gewährt; bei größeren Vermögensmassen muss der Hausrat einzeln bewertet werden, die Pauschale entfällt dann. Antiquitäten, Kunstgegenstände und Sammlungen sind ohnehin separat zu bewerten.
Kettenschenkungen: Ehegatten als Vehikel
Eine klassische Gestaltungsfrage: Können Ehegatten sich gegenseitig beschenken, um höhere Freibeträge für Kinder zu schaffen? Die Antwort ist rechtlich differenziert:
- Direkte Schenkung an Kind durch Ehegatten A: Freibetrag 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Vermittelte Kettenschenkung: A schenkt B (dem Ehepartner) 500.000 EUR; B schenkt das Geld dem Kind weiter. Steuerlich wird beim Kind nur die Zuwendung des B gezählt, sodass dieses formal den vollen 400.000-EUR-Freibetrag nutzt.
- Risiko: Die Finanzverwaltung erkennt Kettenschenkungen an, wenn die Mittel tatsächlich weitergeleitet werden. Ein "Strohmann" ohne tatsächliche Verfügung wird nicht anerkannt.
Praxisempfehlung: Kettenschenkungen funktionieren, sind aber mit notariellen Kosten und Compliance-Aufwand verbunden. Ein vereinfachter Weg ist die direkte Schenkung jeweils vom Elternteil an die Kinder - ohne den Umweg über den Ehepartner. Beide Freibeträge können gleichzeitig genutzt werden.
Freibeträge optimal nutzen in 6 Etappen
- Vermögensaufnahme. Welche Werte sind vorhanden (Immobilien, liquide Mittel, Beteiligungen, Lebensversicherungen)? Wer kommt als Erben/Beschenkte in Betracht? Eine erste grobe Bewertung reicht für die Strategie-Planung.
- Freibetrags-Mapping. Pro Beziehung (Schenker-Beschenkter) den verfügbaren Freibetrag identifizieren und mit dem Vermögen abgleichen. Bei größeren Vermögen mehrere Beschenkte kombinieren.
- Zeitachse planen. Bei Vermögen über 1 Million EUR die 10-Jahres-Strategie nutzen - mehrere Tranchen über 20-30 Jahre. Frühzeitige Schenkungen reduzieren das Risiko, in einer angebrochenen 10-Jahres-Frist zu sterben.
- Kettenschenkungen bewerten. Ehegatten können sich gegenseitig schenken - oder getrennt voneinander den Kindern. Beide Wege haben Vor- und Nachteile.
- Familienheim-Befreiung absichern. Bei Immobilien die Selbstnutzungs-Voraussetzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b ErbStG) sauber dokumentieren - bei Aufgabe der Selbstnutzung droht rückwirkend eine Nachversteuerung.
- Notarielle Verträge. Schenkungen über Bagatell-Grenzen IMMER notariell - Beweisproblem bei späterem Finanzamt. Häufige Fehlerquelle: mündliche Absprachen ohne Form.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026?
Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und ist in § 16 Abs. 1 ErbStG geregelt. Ehegatten erhalten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel (lebende Eltern) 200.000 EUR, Enkel (verstorbene Eltern) 400.000 EUR, Urenkel 100.000 EUR, Eltern/Großeltern bei Erbschaft 100.000 EUR, Geschwister/Nichten/Neffen/Schwiegerkinder 20.000 EUR und alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) ebenfalls 20.000 EUR.
Wie lange gilt ein Freibetrag?
Alle 10 Jahre erneut (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Die Frist beginnt mit dem ersten Erwerb von derselben Person. Erst nach Ablauf der vollen Zehn-Jahres-Frist beginnt der Freibetrag von vorne zu zählen. Eine Verbrauch-Rechnung wie bei Verbrauchsmaterial findet nicht statt - maßgeblich ist allein der Ablauf der Frist.
Gilt der Freibetrag pro Schenker oder pro Beschenktem?
Pro Beziehung Schenker-Beschenkter (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Bei Eltern an ein Kind: 400.000 EUR vom Vater + 400.000 EUR von der Mutter = 800.000 EUR pro Kind und 10-Jahres-Frist. Bei drei Kindern insgesamt 2.400.000 EUR, die alle 10 Jahre steuerfrei übertragen werden können.
Kann ich Freibeträge zwischen Erben übertragen?
Nein. Wenn ein Kind seinen Freibetrag nicht nutzt (weil es nur eine kleine Erbschaft erhält), kann der ungenutzte Teil nicht auf andere Kinder übertragen werden. Jede Person hat ihre eigenen Freibeträge - ein "Poolen" innerhalb der Erbengemeinschaft ist nicht möglich.
Was passiert, wenn ich mehrere Schenkungen kombiniere?
Schenkungen der letzten 10 Jahre vom selben Schenker werden für die Freibetragsberechnung zusammengezogen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Wer in Jahr 1 200.000 EUR und in Jahr 3 nochmal 300.000 EUR vom selben Schenker erhält, hat insgesamt 500.000 EUR erhalten - bei Freibetrag 400.000 EUR also 100.000 EUR steuerpflichtigen Erwerb.
Gibt es Freibeträge nur einmal im Leben?
Nein, alle 10 Jahre erneut (§ 14 ErbStG). Lebenslange Freibeträge sind dem deutschen Recht fremd. Steuerrechtliche Freibeträge sind anders zu beurteilen als sozialrechtliche Grundfreibeträge (etwa nach SGB XII).
Was ist mit Lebensversicherungen?
Lebensversicherungen werden bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt, wenn sie zum Vermögen des Erblassers gehören (kein separates Bezugsrecht). Die Auszahlung im Erbfall erhöht den steuerpflichtigen Erwerb und nutzt den Freibetrag. Mit separater Bezugsberechtigung außerhalb des Vermögens des Erblassers (§ 159 VVG) fließt die Auszahlung direkt dem Bezugsberechtigten zu - ohne Berührung des Nachlasses.
Wann ist die Erbschaftsteuer fällig?
Die Erbschaftsteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 34 Abs. 1 ErbStG). Bei Zahlungsschwierigkeiten kann auf Antrag eine Stundung von bis zu 10 Jahren gewährt werden (§ 28 Abs. 1 ErbStG), wenn die Steuer aus dem verfügbaren Vermögen nicht geleistet werden kann. Auf Antrag kann die Steuer nach § 24 ErbStG zudem auf bis zu 30 gleiche Jahresbeträge verteilt werden, wenn das selbstgenutzte Familienheim oder Gegenstände des Kunstbesitzes betroffen sind.
Sind ausländische Erbschaften steuerpflichtig?
Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), ja - auch für ausländisches Vermögen. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduzieren die Belastung, aber nicht für alle Länder existieren solche Abkommen. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist die Hinzuziehung eines auf internationales Erbrecht spezialisierten Beraters dringend anzuraten.
Wie wird Hausrat bewertet?
Klasse-I-Erben (Ehegatten, Kinder) haben einen Pauschal-Freibetrag von 41.000 EUR für Hausrat (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Bei Klasse II/III nur 12.000 EUR Pauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Antiquitäten und Sammlerstücke werden separat bewertet und fallen nicht unter die Hausratspauschale.
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Kinder?
Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG ist altersabhängig gestaffelt: bis 5 Jahre 52.000 EUR, 5-10 Jahre 41.000 EUR, 10-15 Jahre 30.700 EUR, 15-20 Jahre 20.500 EUR, 20-27 Jahre 10.300 EUR. Ab dem 27. Lebensjahr entfällt der Versorgungsfreibetrag vollständig. Auch für Kinder wird der Freibetrag um den Kapitalwert laufender Hinterbliebenenbezüge gekürzt - was bei Kindern seltener vorkommt als bei Ehegatten.
Was ist die Steuerklasse III bei Erbschaften?
Steuerklasse III umfasst alle Erwerber, die nicht in Klasse I oder II fallen (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag beträgt nur 20.000 EUR - vergleichbar mit Klasse II. Der Steuersatz in Klasse III ist allerdings höher und beginnt schon bei geringeren Erwerben mit höheren Prozentsätzen - bei 80.000 EUR sind es bereits 30 Prozent. Lebensgefährten ohne Trauung fallen automatisch in diese Klasse.
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Ihre nächsten Schritte
- Erbschaftsteuer-Rechner - Berechnung der Steuerlast mit Ihrem Freibetrag.
- Erbschaftsteuer-Schnellcheck - Erste Einschätzung in 5 Fragen.
- Nachfolge-Checkliste - 10-Jahres-Strategie für Freibetrag-Nutzung.
- Erstgespräch vereinbaren - Individuelle Freibetrags-Optimierung.
Rechtsgrundlagen und Urteile
- § 14 ErbStG (10-Jahres-Regel, Berücksichtigung früherer Erwerbe)
- § 15 ErbStG (Steuerklassen)
- § 16 ErbStG (Persönliche Freibeträge)
- § 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag)
- § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen, Familienheim)
- § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb, Pauschalen)
- § 19 ErbStG (Steuersätze)
- § 24 ErbStG (Stundung, Verteilung der Steuer auf Antrag)
- § 28 ErbStG (Stundung)
- § 34 ErbStG (Fälligkeit der Steuer)
- § 2 ErbStG (Persönliche Steuerpflicht)
- § 1 ErbStG (Steuerpflichtige Vorgänge)
- § 159 VVG (Bezugsrecht bei Lebensversicherungen)
- BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 1/16 (Freibetrag und Verschonungsabschlag)
- BFH-Urteil vom 17.06.2020 - II R 33/17 (Familienheim-Befreiung)
- BFH-Urteil vom 24.10.2018 - II R 17/16 (10-Jahres-Frist bei zusammengerechneten Schenkungen)
- BFH-Urteil vom 03.06.2014 - II R 16/13 (Kettenschenkung über Ehegatten)
- BMF-Schreiben vom 15.03.2016 - ErbSt zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (Familienheim)
- BMF-Schreiben vom 22.12.2014 - ErbSt zu § 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag)

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