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Steuerplanung

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Stand 23. Juli 2026

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Erbschaftsteuer berechnen 2026: Formel, Rechner, Beispiele

Erbschaftsteuer selbst berechnen 2026: Formel, Schritt-für-Schritt-Anleitung, Rechenbeispiele für Kinder, Ehegatten, Geschwister und Dritte. Mit Online-Rechner und Praxis-Tipps.

Erbschaftsteuer·Berechnen·Rechner·Formel·ErbStG

Die Erbschaftsteuer selbst zu berechnen ist nicht schwer – wer die Grundformel kennt, kommt mit einem Taschenrechner zur richtigen Größenordnung. Die Komplexität liegt in den Details: korrekter Reinerwerb, Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, Pauschalen und Sonderbefreiungen.

Das Wichtigste in Kürze: Erbschaftsteuer berechnen heißt, drei Werte zu bestimmen – Reinerwerb, Freibetrag, Steuersatz nach Steuerklasse. Wer 2026 vom Vater 600.000 EUR erbt und ein erwachsenes Kind ist, zahlt auf 200.000 EUR steuerpflichtigen Erwerb 11 Prozent, also 22.000 EUR (§ 19 ErbStG). Bei größerem Vermögen, Immobilien oder Betriebsvermögen führt kein Weg an einer professionellen Bewertung vorbei – die Pauschalen allein reichen nicht.

Erbschaftsteuer = (Vermögenswert minus Freibetrag) × Steuersatz nach Steuerklasse. Drei Werte müssen Sie kennen: Reinerwerb, Ihren Freibetrag, Ihren Steuersatz. Mit diesen drei Größen ist 80 Prozent der Steuerlast in 5 Minuten geschätzt.

Wie ist die Erbschaftsteuer aufgebaut? Definition und Grundprinzip

Die Erbschaftsteuer ist eine Erwerbsteuer: Besteuert wird nicht der Erblasser, sondern der Vermögenszuwachs beim Erben. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 ErbStG der steuerpflichtige Erwerb, also alles, was dem Erben aus dem Nachlass zufließt, abzüglich Schulden und persönlicher Freibeträge. Der Tarif nach § 19 ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen (I, II, III) und staffelt die Steuersätze nach der Höhe des Erwerbs von 7 Prozent bis 50 Prozent.

Die Grundformel

Schritt 1: Reinerwerb berechnen Reinerwerb = Vermögen − Schulden − Bestattungskosten − Hausrat-Pauschale

Schritt 2: Freibetrag abziehen Steuerpflichtiger Erwerb = Reinerwerb − Persönlicher Freibetrag − Versorgungsfreibetrag

Schritt 3: Steuersatz anwenden Erbschaftsteuer = Steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe

Schritt 1: Reinerwerb ermitteln

PostenBehandlung
ImmobilienVerkehrswert nach BewG (Bodenrichtwert, Ertragswert oder Sachwertverfahren)
BankguthabenKontostand am Todestag, Stichtagsprinzip
WertpapiereKurs am Todestag, Depotbestand einfrieren
LebensversicherungenAuszahlungsbetrag, sofern nicht bezugsrechtlich ausgeschieden
BetriebsvermögenSonderregeln § 13a/b ErbStG mit Verschonungsabschlag
Hausrat (Steuerklasse I)bis 41.000 EUR pauschal steuerfrei
Schuldenin vollem Umfang abzugsfähig
Bestattungskosten15.000 EUR Pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alternativ höhere Belege)
Pflegeleistungenbis 20.000 EUR Pflege-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Wichtig: Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers sind in vollem Umfang abzugsfähig. Auch Verpflichtungen aus Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen reduzieren den Reinerwerb entsprechend. Was viele unterschätzen: Auch Erbfallkosten wie Gerichtsgebühren, Testamentseröffnung oder die Erbschaftsteuer selbst können abgezogen werden, sofern keine Pauschale gewählt wurde.

Praxis-Hinweis: Wer als Erbe selbst noch Schulden des Erblassers tilgt (z. B. eine Hypothek auf der geerbten Immobilie übernimmt), mindert dadurch rückwirkend den Reinerwerb. Die Finanzämter erkennen das regelmäßig an, wenn die Übernahme im Erbfallzeitpunkt begründet war.

Schritt 2: Freibetrag ermitteln

Pro Erbe einzeln nach Verwandtschaftsgrad, jeweils nach § 16 Abs. 1 ErbStG:

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetrag
EhegattenI500.000 EUR
KinderI400.000 EUR pro Elternteil
Enkel (Eltern leben)I200.000 EUR
Enkel (Eltern verstorben)I400.000 EUR
UrenkelI100.000 EUR
Eltern bei ErbschaftII100.000 EUR
Geschwister, Nichten, NeffenII20.000 EUR
Alle anderen (Steuerklasse III)III20.000 EUR

Zusätzlich Versorgungsfreibetrag (nur Ehegatten und Kinder bis 27 Jahre) – die Details und Tabellen finden Sie im Erbschaftsteuer-Freibeträge-Artikel. Die Einordnung in die Steuerklasse selbst regelt § 15 ErbStG – nicht automatisch Klasse I, sondern abhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Was im Artikel zu Erbschaftsteuer für Kinder vertieft wird: Der Freibetrag gilt pro Erbfall, kann also bei beiden Elternteilen separat ausgeschöpft werden. Wer 400.000 EUR von der Mutter und 400.000 EUR vom Vater erbt, nutzt 800.000 EUR Freibetrag – sofern die Erbfälle mindestens 10 Jahre auseinanderliegen.

Schritt 3: Steuersatz anwenden

Wert über FreibetragKlasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 EUR7 %15 %30 %
75.000–300.000 EUR11 %20 %30 %
300.000–600.000 EUR15 %25 %30 %
600.000–6.000.000 EUR19 %30 %30 %
6.000.000–13.000.000 EUR23 %35 %50 %
13.000.000–26.000.000 EUR27 %40 %50 %
über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

WICHTIG: Der Steuersatz gilt FÜR DEN GESAMTEN Erwerb, nicht nur für den überschießenden Teil (anders als die Einkommensteuer). Wer 75.001 EUR über Freibetrag erbt, zahlt 11 Prozent auf alle 75.001 EUR – nicht etwa 7 Prozent auf 75.000 und 11 Prozent auf 1 EUR. Diese Tariflogik ist typisch für Erbschaftsteuer und macht Stufensprünge bei großen Erbschaften besonders schmerzhaft.

Mathematischer Beleg: Bei einem Sprung von 11 Prozent auf 15 Prozent (Stufengrenze 300.000 EUR) zahlt ein Erbe mit 300.001 EUR steuerpflichtigem Erwerb 45.000,15 EUR – statt 33.000 EUR bei progressiver Logik. Ein Sprung von 12.000 EUR.

Sechs Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Tochter erbt 600.000 EUR von der Mutter

  • Reinerwerb: 600.000 EUR
  • Freibetrag Steuerklasse I (Kind): 400.000 EUR
  • Steuerpflichtig: 200.000 EUR
  • Steuersatz (zweite Stufe): 11 Prozent
  • Erbschaftsteuer: 22.000 EUR

Beispiel 2: Ehemann erbt 1.500.000 EUR von der Ehefrau

  • Reinerwerb: 1.500.000 EUR
  • Freibetrag: 500.000 EUR
  • Versorgungsfreibetrag: 256.000 EUR (sofern keine Hinterbliebenenrente – Kürzung je nach Rentenanspruch)
  • Steuerpflichtig: 744.000 EUR
  • Steuersatz: 19 Prozent (vierte Stufe)
  • Erbschaftsteuer: 141.360 EUR

Beispiel 3: Sohn erbt 250.000 EUR vom Vater

  • Reinerwerb: 250.000 EUR
  • Freibetrag: 400.000 EUR
  • Steuerpflichtig: 0 EUR
  • Erbschaftsteuer: 0 EUR

Beispiel 4: Schwester erbt 400.000 EUR vom Bruder

  • Reinerwerb: 400.000 EUR
  • Freibetrag Steuerklasse II: 20.000 EUR
  • Steuerpflichtig: 380.000 EUR
  • Steuersatz: 25 Prozent (dritte Stufe)
  • Erbschaftsteuer: 95.000 EUR

Beispiel 5: Enkel erbt 300.000 EUR von der Großmutter (Eltern leben)

  • Reinerwerb: 300.000 EUR
  • Freibetrag Steuerklasse I: 200.000 EUR
  • Steuerpflichtig: 100.000 EUR
  • Steuersatz: 11 Prozent
  • Erbschaftsteuer: 11.000 EUR

Beispiel 6: Lebenspartnerin (ohne Trauung) erbt 100.000 EUR

  • Reinerwerb: 100.000 EUR
  • Freibetrag Steuerklasse III: 20.000 EUR
  • Steuerpflichtig: 80.000 EUR
  • Steuersatz: 30 Prozent
  • Erbschaftsteuer: 24.000 EUR

Schritt-für-Schritt: Erbschaftsteuer selbst berechnen in 6 Etappen

  1. Vermögensaufstellung. Alle Vermögenswerte am Todestag dokumentieren – Konten, Depots, Immobilien, Versicherungen. Für Immobilien den aktuellen Bodenrichtwert und ggf. Vergleichswerte notieren.
  2. Schulden und Lasten erfassen. Hypotheken, Kredite, offene Rechnungen, Bestattungskosten. Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse ebenfalls, falls relevant.
  3. Reinerwerb pro Erbe berechnen. Bei mehreren Erben: Jeder Erbe versteuert seinen Anteil separat. Bei einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass erst geteilt, dann besteuert.
  4. Freibetrag pro Erbe einsetzen. Nach Verwandtschaftsgrad – siehe Tabelle. Nicht vergessen: Auch die 10-Jahres-Vorerwerbe nach § 14 ErbStG konsumieren Freibeträge.
  5. Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe. Aus der Staffelung den richtigen Satz ermitteln – der Sprung an den Stufengrenzen ist erheblich.
  6. Steuer multiplizieren und prüfen. Online-Rechner zum Abgleich nutzen, dann kritisch hinterfragen, ob alle Posten korrekt erfasst sind.

Online-Rechner und ihre Grenzen

Im Internet gibt es zahlreiche Erbschaftsteuer-Rechner – auch der Erbschaftsteuer-Rechner auf florian-enders.de. Diese sind nützlich für Schnellschätzungen, haben aber klare Grenzen:

  • Komplexe Bewertungen (Betriebsvermögen, Familienheim-Befreiung, Verschonungsabschlag) nicht abbildbar
  • Versorgungsfreibetrag-Kürzung durch Hinterbliebenenrente nicht modelliert
  • Bewertungs-Spielraum bei Immobilien nicht erfasst
  • 10-Jahres-Vorerwerbsregel (§ 14 ErbStG) oft vereinfacht
  • Sonderausgaben wie Pflegefreibetrag oder Erbfallkosten häufig nicht berücksichtigt

Für die definitive Berechnung – gerade bei größeren Vermögen – ist die Steuerberater-Erklärung Pflicht. Die Bewertung von Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG) verlangt regelmäßig Sachverständigenwissen, allein drei zulässige Verfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Vergleichsrechnung: 5 Erben, dasselbe Vermögen

Ausgangslage: Erblasser hinterlässt 600.000 EUR an verschiedene Personen.

ErbeSteuerklasseFreibetragSteuerpflichtigSatzErbschaftsteuer
EhefrauI500.000 EUR100.000 EUR11 %11.000 EUR
KindI400.000 EUR200.000 EUR11 %22.000 EUR
Enkel (Eltern leben)I200.000 EUR400.000 EUR15 %60.000 EUR
BruderII20.000 EUR580.000 EUR25 %145.000 EUR
LebenspartnerIII20.000 EUR580.000 EUR30 %174.000 EUR

Die Differenz zwischen Ehefrau (11.000 EUR) und Lebenspartner (174.000 EUR) bei identischer Erbschaft macht deutlich: Die rechtliche Form (Ehe vs. Lebensgemeinschaft) hat sechsstellige Steuerfolgen. Auch eine spätere Eheschließung nach dem Erbfall hilft nicht – die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Erwerbs ist maßgeblich.

Hintergrund: Eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG genießen seit 2010 Steuerklasse I – Voraussetzung ist aber die Eintragung. Für unverheiratete Paare bleibt es bei der ungünstigen Steuerklasse III.

Edge Cases und Experten-Nuancen

Wann der Versorgungsfreibetrag komplett wegfällt

Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG beträgt beim Ehegatten 256.000 EUR, beim Kind bis 27 Jahre 10.300 bis 52.000 EUR (gestaffelt nach Alter). Er wird gekürzt, soweit Hinterbliebenenversorgung beansprucht wird – Witwen- oder Waisenrente, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge. Im Extremfall bleibt nichts übrig, etwa wenn eine große Betriebsrente den vollen Versorgungsfreibetrag auffrisst.

Bewertung von Immobilien: Drei Methoden, drei Ergebnisse

Das Bewertungsgesetz sieht für Immobilien drei Verfahren vor: Vergleichswertverfahren (regelmäßig bei Eigentumswohnungen), Ertragswertverfahren (bei vermieteten Objekten) und Sachwertverfahren (bei Ein- und Zweifamilienhäusern). Welches anwendbar ist, hängt von der jeweiligen Immobilienart ab. Die Differenz zwischen den Verfahren kann bei einem Einfamilienhaus schnell 50.000 EUR ausmachen – eine eigene sachverständige Bewertung im Erbfall zahlt sich aus. Details im Erbschaftsteuer-Immobilien-Artikel.

Betriebsvermögen: Verschonungsabschlag und Lohnsummenregel

Begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b ErbStG umfasst Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit Mindestbeteiligung von 25 Prozent und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen greift der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG mit 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung). Gegenleistungen wie Betriebsauflagen und Lohnsummenregel sind jedoch zu beachten – Compliance-Fehler kosten die vollständige Verschonung.

Anzeigepflicht und Stundung

Jeder Erwerb ist nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige kann über das Nachlassgericht oder das Finanzamt erfolgen. Bei Zahlungsengpässen – etwa wenn eine Immobilie ererbt wurde, aber kein Bargeld für die Steuer da ist – ist Stundung nach § 28 ErbStG über bis zu 10 Jahre möglich, allerdings mit Zinsen von 6 Prozent pro Jahr. Für selbstgenutzte Wohnimmobilien gibt es Erleichterungen, die Stundung gleitend auf bis zu 10 Jahre zu verlängern.

Internationale Sachverhalte

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug – Doppelstaatsbürger, Auslandsvermögen, ausländische Immobilien – gelten Sonderregeln nach § 2 ErbStG (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Wer in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall mehr als 5 Jahre im Ausland gelebt hat, fällt unter die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht mit deutlich längerer 10-Jahres-Frist.

Geschwister- und Dritterben: Warum der Steuersatz viele überrascht

Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Erben fallen in Steuerklasse II oder III – selbst der Freibetrag beträgt nur 20.000 EUR. Der Steuersatz liegt zwischen 15 Prozent und 50 Prozent und damit oft doppelt so hoch wie bei Ehegatten oder Kindern. Im Artikel Erbschaftsteuer für Geschwister ist im Detail dargelegt, welche Gestaltungsmöglichkeiten bleiben – und welche an die Schenkungsteuer-Fristen nach § 14 ErbStG gebunden sind.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich die Erbschaftsteuer selbst berechnen?

Drei Schritte: (1) Reinerwerb berechnen (Vermögen minus Schulden minus Pauschalen), (2) Freibetrag abziehen, (3) Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe anwenden. Beispiel: Tochter erbt 600.000 EUR vom Vater. 600.000 minus 400.000 Freibetrag = 200.000 EUR steuerpflichtig × 11 Prozent = 22.000 EUR Steuer.

Wann muss ich die Erbschaftsteuer anmelden?

Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall (§ 30 ErbStG). Die Anzeige erfolgt beim Finanzamt oder über das Nachlassgericht. Die Frist ist keine Ausschlussfrist – eine verspätete Anzeige wird regelmäßig nicht bestraft, verzögert aber den Steuerbescheid.

Gilt der Steuersatz für den ganzen Betrag oder nur den überschießenden Teil?

Für den GANZEN steuerpflichtigen Erwerb. Bei 76.000 EUR über Freibetrag zahlen Erben der Steuerklasse I 11 Prozent auf alle 76.000 EUR – nicht 7 Prozent auf 75.000 und 11 Prozent auf 1.000.

Was zählt zum Reinerwerb?

Alle Vermögenswerte am Todestag (Immobilien, Konten, Depots, Versicherungen, Hausrat über Pauschale) minus alle Schulden, Bestattungskosten (15.000 EUR Pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) und Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Pflichtteilen.

Wie werden Lebensversicherungen behandelt?

Auszahlungsbetrag ist steuerpflichtig wie Bargeld – außer die Versicherung wurde korrekt strukturiert (Bezugsberechtigung einer anderen Person, eigenständige Versicherung). Bei richtiger Gestaltung kann die Versicherung steuerfrei direkt an den Begünstigten fließen.

Was ist mit dem Familienheim?

Ehegatten erben das selbst genutzte Familienheim komplett steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kinder erben bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei, wenn sie selbst einziehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Behaltefrist 10 Jahre Selbstnutzung. Wird das Haus vor Ablauf der Frist vermietet oder verkauft, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Wie wirken Schenkungen der letzten 10 Jahre auf die Berechnung?

Schenkungen werden zur Erbschaft hinzugerechnet, der Freibetrag wird einmal abgezogen (§ 14 ErbStG). Wer 200.000 EUR vom Vater geschenkt bekam und drei Jahre später 500.000 EUR erbt, hat insgesamt 700.000 EUR – Freibetrag 400.000 EUR, also 300.000 EUR steuerpflichtig.

Wann muss ich die Steuer zahlen?

Innerhalb von 1 Monat nach Festsetzung durch das Finanzamt. Bei größeren Beträgen ist Ratenzahlung über bis zu 10 Jahre möglich, allerdings mit Zinsen (§ 28 ErbStG). Bei Immobilien-Erbschaften ist die Stundung wichtig, wenn keine Liquidität vorhanden ist.

Was kostet die Erbschaftsteuer im konkreten Fall?

Beispiel 2026: Ein Kind erbt vom Vater 600.000 EUR Bargeld. Freibetrag 400.000 EUR, steuerpflichtiger Erwerb 200.000 EUR, Steuersatz 11 Prozent nach § 19 ErbStG. Erbschaftsteuer: 22.000 EUR.

Brauche ich einen Steuerberater?

Bei kleinen Erbschaften unter 100.000 EUR und einfacher Familienkonstellation oft nicht. Bei größeren Vermögen, Immobilien-Bewertung, Betriebsvermögen, Auslandsbezug oder mehreren Erben praktisch immer – Steuerberater-Kosten amortisieren sich durch Bewertungs-Spielraum und Strukturberatung schnell.

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Satz für Kinder?

Kinder gehören zur Steuerklasse I und zahlen bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 EUR 7 Prozent, bis 300.000 EUR 11 Prozent, bis 600.000 EUR 15 Prozent – der Tarif steigt in Stufen bis 30 Prozent bei sehr großen Erbschaften (§ 19 ErbStG).

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