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Erbschaftsteuer
berechnen.
Freibeträge, Steuerklasse und geschätzte Steuer auf einen Blick. Geben Sie Ihre Daten ein und erhalten Sie sofort eine Ersteinschätzung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Angaben zum Erbe
Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet (§14 ErbStG). Berechnung unter der Annahme, dass auf Vorschenkungen bereits Steuer entrichtet wurde.
Berechnungsergebnis
Geben Sie den Wert des Erbes ein, um die geschaetzte Erbschaftsteuer zu berechnen.
Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Ersteinschaetzung. Die tatsaechliche Steuerlast kann durch Versorgungsfreibetraege, Bewertungsabschlaege, Steuerbefreiungen und individuelle Gestaltungen abweichen. Fuer eine verbindliche Berechnung kontaktieren Sie einen Steuerberater.
Übersicht
Freibeträge auf einen Blick
Die persönlichen Freibeträge nach §16 ErbStG bestimmen, wie viel Sie steuerfrei erben können.
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 500.000 EUR | I |
| Kinder / Stiefkinder | 400.000 EUR | I |
| Enkel | 200.000 EUR | I |
| Eltern / Großeltern (Erbfall) | 100.000 EUR | I |
| Geschwister | 20.000 EUR | II |
| Neffen / Nichten | 20.000 EUR | II |
| Nicht verwandt | 20.000 EUR | III |
Quelle: §16 ErbStG, §15 ErbStG

Häufige Fragen
Erbschaftsteuer verstehen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner erhalten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR, Eltern und Großeltern 100.000 EUR. Für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte beträgt der Freibetrag 20.000 EUR (§16 ErbStG).
Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen: Klasse I gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern/Großeltern (bei Erbfall). Klasse II umfasst Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder. Klasse III betrifft alle übrigen Personen (§15 ErbStG).
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Die Erbschaftsteuer wird auf den steuerpflichtigen Erwerb erhoben. Dieser ergibt sich aus dem Wert des Erbes abzüglich des persönlichen Freibetrags. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und liegt zwischen 7% und 50% (§19 ErbStG).
Werden Schenkungen auf die Erbschaftsteuer angerechnet?
Ja. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet und mindern den persönlichen Freibetrag. Nach Ablauf von 10 Jahren lebt der Freibetrag wieder vollständig auf (§14 ErbStG).
Kann Betriebsvermögen steuerfrei vererbt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Die Regelverschonung befreit 85% des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer, die Optionsverschonung sogar 100%. Voraussetzung sind unter anderem die Fortführung des Betriebs und die Einhaltung der Lohnsummenregelung (§13a, §13b ErbStG).
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Echte Beratung.
Die Erbschaftsteuer lässt sich durch vorausschauende Planung erheblich reduzieren. Freibeträge nutzen, Schenkungen staffeln, Betriebsvermögen verschonen. Im persönlichen Gespräch zeige ich Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.