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Erbschaftsteuer-Rechner

Erbschaftsteuer
berechnen.

ie haben geerbt und fragen sich, was davon das Finanzamt bekommt. Das ist die Frage, die mir fast jeder zuerst stellt. Geben Sie hier Ihre Zahlen ein, ich zeige Ihnen in unter einer Minute, wo Sie stehen. Danach reden wir über das, was wirklich zählt: wie viel bei Ihnen bleibt.

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Aktuelle §§-Referenzen
Sofortige Berechnung
Florian Enders, Steuerberater - Erbschaftsteuer berechnen
Florian Enders, Steuerberater - Erbschaftsteuer berechnen
500.000 €

So viel können Ehepartner steuerfrei erben. Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR.

§16 ErbStG

Ehrlich: 500.000 EUR klingen nach viel. Beim Frankfurter Immobilienerbe sind sie oft schneller aufgebraucht, als man denkt. Ein Reihenhaus im Taunus, ein Depot dazu, und der Freibetrag steht schon unter Wasser. Genau da fängt meine Arbeit an.

Angaben zum Erbe

EUR
EUR

Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet (§14 ErbStG). Berechnung unter der Annahme, dass auf Vorschenkungen bereits Steuer entrichtet wurde.

Berechnungsergebnis

Geben Sie den Wert des Erbes ein, um die geschätzte Erbschaftsteuer zu berechnen.

Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Ersteinschätzung. Die tatsächliche Steuerlast kann durch Versorgungsfreibeträge, Bewertungsabschläge, Steuerbefreiungen und individuelle Gestaltungen abweichen. Für eine verbindliche Berechnung kontaktieren Sie einen Steuerberater.

So funktioniert der Rechner

Erbschaftsteuer berechnen in 4 Schritten

Der Rechner ermittelt Ihre Erbschaftsteuer nach § 15 und § 19 ErbStG in vier Schritten: Zuerst wählen Sie die Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ergibt. Dann tragen Sie den Nachlasswert ein, also Aktiva minus Passiva. Im dritten Schritt zieht der Rechner den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG ab (500.000 EUR für Ehepartner, 400.000 EUR für Kinder, 200.000 EUR für Enkel, 100.000 EUR für Eltern im Erbfall, 20.000 EUR für Geschwister und entferntere Verwandte). Im vierten Schritt wendet das Tool den Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse auf den steuerpflichtigen Erwerb an. Das Ergebnis ist die fällige Erbschaftsteuer.

Beispiel-Berechnung: 800.000 EUR Nachlass an ein Kind

Ein Kind erbt 800.000 EUR (Steuerklasse I). Der Freibetrag beträgt 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Steuerpflichtiger Erwerb: 400.000 EUR. Der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG liegt in dieser Stufe bei 15 % (Tarifband über 300.000 bis 600.000 EUR). Erbschaftsteuer: 60.000 EUR. Bei einer vorgezogenen Schenkung zu Lebzeiten (gestaffelt in zwei Tranchen zu je 400.000 EUR im Abstand von zehn Jahren) fällt im günstigsten Fall 0 EUR Erbschaftsteuer an, weil jeder Freibetrag alle zehn Jahre erneut zur Verfügung steht (§ 14 ErbStG).

Hinweis zur Genauigkeit: Der Rechner berücksichtigt die Standardfreibeträge und Steuersätze. Besonderheiten wie Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Behindertenfreibetrag oder die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer werden nicht abgebildet. Für eine verbindliche Berechnung im konkreten Erbfall ist eine [Erstberatung zur Erbschaftsteuer](/erstgespraech) sinnvoll. Mehr Hintergrund zu Freibeträgen und Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie im Ratgeber [Schenkung zu Lebzeiten: Freibetrag optimal nutzen](/blog/schenkung-freibetrag).

Übersicht

Freibeträge auf einen Blick

Diese Tabelle ist bei mir der Anfang jeder Beratung. Und die Zeile, die am meisten kostet, ist fast nie die, auf die zuerst alle schauen.

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / Lebenspartner500.000 EURI
Kinder / Stiefkinder400.000 EURI
Enkel200.000 EURI
Eltern / Großeltern (Erbfall)100.000 EURI
Geschwister20.000 EURII
Neffen / Nichten20.000 EURII
Nicht verwandt20.000 EURIII

Quelle: §16 ErbStG, §15 ErbStG

Mein Tipp aus der Praxis

Den größten Hebel sehen die meisten zu spät: Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer früh zu Lebzeiten schenkt, nutzt sie mehrfach. So wandert Vermögen steuerfrei in die nächste Generation, lange bevor das Finanzamt überhaupt ins Spiel kommt.

Florian Enders, Steuerberater · §14 ErbStG

Zahlen zum Zitieren

Die wichtigsten Freibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer, frei zur Verwendung in Artikeln und Beiträgen. Mit einem Klick kopieren - die Quellenangabe ist bereits fertig formuliert.

  • Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer betragen 500.000 EUR für Ehepartner, 400.000 EUR je Kind, 200.000 EUR für Enkel und 100.000 EUR für Eltern und Großeltern im Erbfall (§ 16 ErbStG).
  • Für Geschwister, Nichten, Neffen und Nicht-Verwandte liegt der Freibetrag bei 20.000 EUR (§ 16 ErbStG).
  • Das ErbStG kennt drei Steuerklassen: Klasse I für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern im Erbfall, Klasse II für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder, Klasse III für alle übrigen Personen (§ 15 ErbStG).
  • Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs und liegt zwischen 7 % und 50 % (§ 19 ErbStG).
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet; nach Ablauf von zehn Jahren lebt der Freibetrag wieder vollständig auf (§ 14 ErbStG).

Quellenangabe

Bei Verwendung der Zahlen bitte als Quelle nennen:

Florian Enders, Erbschaftsteuer-Rechner (Rechtsgrundlage: §§ 16, 15, 19 ErbStG), florian-enders.de/erbschaftsteuer-rechner

Häufige Fragen

Erbschaftsteuer verstehen

Das sind die Fragen, die in meinem Büro wirklich auf den Tisch kommen. Ich beantworte sie hier so, wie im Erstgespräch: klar und ohne Paragrafennebel.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner erhalten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR, Eltern und Großeltern 100.000 EUR. Für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte beträgt der Freibetrag 20.000 EUR (§16 ErbStG). Wichtig: Bei Eltern und Großeltern gelten die 100.000 EUR nur im Erbfall - bei einer Schenkung zu Lebzeiten sinkt ihr Freibetrag auf 20.000 EUR.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen: Klasse I gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern/Großeltern (bei Erbfall). Klasse II umfasst Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder. Klasse III betrifft alle übrigen Personen (§15 ErbStG).

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Erbschaftsteuer wird auf den steuerpflichtigen Erwerb erhoben. Dieser ergibt sich aus dem Wert des Erbes abzüglich des persönlichen Freibetrags. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und liegt zwischen 7% und 50% (§19 ErbStG).

Werden Schenkungen auf die Erbschaftsteuer angerechnet?

Ja. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet und mindern den persönlichen Freibetrag. Nach Ablauf von 10 Jahren lebt der Freibetrag wieder vollständig auf (§14 ErbStG).

Kann Betriebsvermögen steuerfrei vererbt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Die Regelverschonung befreit 85% des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer, die Optionsverschonung sogar 100%. Voraussetzung sind unter anderem die Fortführung des Betriebs und die Einhaltung der Lohnsummenregelung (§13a, §13b ErbStG).

Die Zahl kennen Sie jetzt.
Reden wir darüber, wie sie kleiner wird.

Ein Rechner zeigt Ihnen den Status quo. Was er nicht zeigt: welcher Hebel bei Ihnen zieht. Freibeträge über zehn Jahre mehrfach nutzen, Schenkungen staffeln, Betriebsvermögen verschonen. Im Erstgespräch gehe ich mit Ihnen genau die Punkte durch, an denen sich bei Ihnen wirklich etwas bewegt. Bringen Sie Ihre Zahlen mit, dann wird das Gespräch konkret.