Zum Hauptinhalt springen
ErbschaftsteuerFreibeträgeSteuerklassenSteuersätze

Erbschaftsteuer 2026: Tabelle, Freibeträge und Steuerklassen

Erbschaftsteuer-Tabelle 2026: Alle Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze auf einen Blick. Mit Berechnungsbeispielen.

Florian Enders
Florian Enders
10 Min. Lesezeit

Die drei Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz teilt die Erben in drei Steuerklassen ein. Die Steuerklasse bestimmt sowohl die Höhe des Freibetrags als auch den Steuersatz. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger die steuerliche Behandlung.

Steuerklassen-Übersicht (§ 15 ErbStG)

| Steuerklasse | Personengruppe | |---|---| | I | Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft) | | II | Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner | | III | Alle übrigen Personen (Freunde, nicht verwandte Partner, entfernte Verwandte, juristische Personen) |

Beachten Sie den Unterschied: Eltern und Großeltern werden bei Erbschaften in Steuerklasse I eingestuft (Freibetrag 100.000 EUR), bei Schenkungen jedoch in Steuerklasse II (Freibetrag nur 20.000 EUR).

Freibeträge-Tabelle (§ 16 ErbStG)

Der persönliche Freibetrag steht jedem Erben einmal zu. Liegt der Erwerb unter dem Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an. Besteuert wird nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt.

| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse | |---|---|---| | Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR | I | | Kinder und Stiefkinder | 400.000 EUR | I | | Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) | 400.000 EUR | I | | Enkel (wenn Elternteil lebt) | 200.000 EUR | I | | Urenkel | 100.000 EUR | I | | Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 EUR | I | | Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 EUR | II | | Geschwister | 20.000 EUR | II | | Nichten und Neffen | 20.000 EUR | II | | Schwiegerkinder | 20.000 EUR | II | | Stiefeltern | 20.000 EUR | II | | Schwiegereltern | 20.000 EUR | II | | Geschiedener Ehepartner | 20.000 EUR | II | | Alle übrigen Personen | 20.000 EUR | III |

Die Freibeträge gelten identisch für Erbschaften und Schenkungen. Bei Schenkungen erneuert sich der Freibetrag alle zehn Jahre (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Wie Sie den 10-Jahres-Rhythmus strategisch nutzen, erfahren Sie im Ratgeber Schenkung Freibetrag: Tabelle und Regeln.

Steuersätze-Tabelle (§ 19 ErbStG)

Die Steuersätze steigen progressiv mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Steuerklasse bestimmt, welcher Satz gilt.

| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |---|---|---|---| | 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % | | 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % | | 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % | | 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % | | 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % | | 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % | | Über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |

Wichtig: Die Erbschaftsteuer ist keine Grenzsteuersatzsteuer. Der Steuersatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil, der die jeweilige Stufe übersteigt. Das kann an den Stufengrenzen zu Härten führen: Ein Euro mehr kann den Steuersatz auf den gesamten Betrag erhöhen.

Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Um diesen Effekt abzumildern, gibt es den Härteausgleich: Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb eine Wertgrenze nur geringfügig, wird die Steuer so begrenzt, dass von dem Mehrbetrag nur 50 % als Steuer erhoben werden.

Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Kind erbt von einem Elternteil

Sachverhalt: Vater verstirbt. Sein Sohn erbt ein Vermögen von 650.000 EUR.

| Position | Betrag | |---|---| | Nachlasswert | 650.000 EUR | | Persönlicher Freibetrag (Kind) | 400.000 EUR | | Steuerpflichtiger Erwerb | 250.000 EUR | | Steuersatz (Steuerklasse I, bis 300.000 EUR) | 11 % | | Erbschaftsteuer | 27.500 EUR |

Beispiel 2: Ehepartner erbt Familienheim und Geldvermögen

Sachverhalt: Ehefrau verstirbt. Der Ehemann erbt das selbst genutzte Familienheim (Wert: 400.000 EUR) und Geldvermögen (300.000 EUR). Der Ehemann bewohnt das Haus weiter.

| Position | Betrag | |---|---| | Nachlasswert gesamt | 700.000 EUR | | Familienheim-Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) | 400.000 EUR | | Verbleibender Erwerb | 300.000 EUR | | Persönlicher Freibetrag (Ehepartner) | 500.000 EUR | | Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR | | Erbschaftsteuer | 0 EUR |

Das Familienheim ist steuerfrei, weil der Ehemann es weiter selbst bewohnt. Der verbleibende Erwerb liegt unter dem Freibetrag. Ergebnis: Keine Erbschaftsteuer.

Beispiel 3: Geschwister erbt

Sachverhalt: Bruder verstirbt ohne Ehepartner und Kinder. Seine Schwester erbt 200.000 EUR.

| Position | Betrag | |---|---| | Nachlasswert | 200.000 EUR | | Persönlicher Freibetrag (Geschwister) | 20.000 EUR | | Steuerpflichtiger Erwerb | 180.000 EUR | | Steuersatz (Steuerklasse II, bis 300.000 EUR) | 20 % | | Erbschaftsteuer | 36.000 EUR |

Die Schwester zahlt auf einen Erwerb von 200.000 EUR insgesamt 36.000 EUR Erbschaftsteuer. Die steuerliche Belastung bei entfernteren Verwandten ist erheblich höher als bei Kindern oder Ehepartnern. Berechnen Sie Ihren individuellen Fall mit dem Erbschaftsteuer-Rechner.

Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)

Neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG gibt es einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Er steht nur dem überlebenden Ehepartner und Kindern bis 27 Jahre zu. Dieser Freibetrag wird allerdings um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen (z.B. Witwen-/Waisenrente, betriebliche Altersversorgung) gekürzt.

Versorgungsfreibeträge im Überblick

| Person | Versorgungsfreibetrag | |---|---| | Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 256.000 EUR | | Kinder bis 5 Jahre | 52.000 EUR | | Kinder 5 bis 10 Jahre | 41.000 EUR | | Kinder 10 bis 15 Jahre | 30.700 EUR | | Kinder 15 bis 20 Jahre | 20.500 EUR | | Kinder 20 bis 27 Jahre | 10.300 EUR |

Rechenbeispiel: Ehemann verstirbt. Ehefrau (55 Jahre) erbt 900.000 EUR. Sie erhält eine gesetzliche Witwenrente mit einem Kapitalwert von 150.000 EUR.

  • Persönlicher Freibetrag: 500.000 EUR
  • Versorgungsfreibetrag: 256.000 EUR minus 150.000 EUR (Kapitalwert Witwenrente) = 106.000 EUR
  • Gesamtfreibetrag: 606.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 900.000 EUR minus 606.000 EUR = 294.000 EUR
  • Erbschaftsteuer (Steuerklasse I, bis 300.000 EUR, 11 %): 32.340 EUR

Steuerbefreiung für das Familienheim

Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei vererbt werden. Diese Befreiung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG geregelt.

Voraussetzungen für den Ehepartner

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt
  • Der überlebende Ehepartner nutzt die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung
  • Die Selbstnutzung wird mindestens 10 Jahre fortgeführt
  • Keine Beschränkung der Wohnfläche

Voraussetzungen für Kinder

  • Gleiche Grundvoraussetzungen wie beim Ehepartner
  • Zusätzlich: Die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht überschreiten
  • Übersteigt die Wohnfläche 200 Quadratmeter, ist der übersteigende Anteil steuerpflichtig

Wann die Befreiung entfällt

Gibt der Erbe die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren auf (Verkauf, Vermietung, Auszug), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen, etwa wenn der Erbe pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim umziehen muss.

Bewertung von Immobilien und Unternehmen

Die Erbschaftsteuer knüpft an den Verkehrswert des Nachlasses an. Bei Geldvermögen und Wertpapieren ist die Bewertung einfach. Bei Immobilien und Unternehmen wird es komplexer.

Immobilienbewertung

Das Finanzamt bewertet Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Drei Verfahren kommen in Betracht:

  • Vergleichswertverfahren: Bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern (Vergleich mit ähnlichen Verkäufen)
  • Ertragswertverfahren: Bei vermieteten Immobilien (Mieteinnahmen als Basis)
  • Sachwertverfahren: Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern (Herstellungskosten und Bodenwert)

Die vom Finanzamt ermittelten Werte liegen oft über den tatsächlichen Marktwerten. In diesem Fall können Sie ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorlegen. Das Finanzamt muss den niedrigeren Wert ansetzen (§ 198 BewG).

Unternehmensbewertung

Unternehmensbeteiligungen werden nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 BewG) oder nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden (IDW S1) bewertet. Für Betriebsvermögen gibt es weitreichende Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die je nach Modell 85 % oder 100 % des Betriebsvermögens von der Steuer befreien. Die Voraussetzungen dafür sind streng (Lohnsummenklausel, Behaltensfrist, Verwaltungsvermögenstest). Für Unternehmer kann eine Holdingstruktur zusätzliche steuerliche Vorteile bieten.

Erbschaftsteuer minimieren: Legale Gestaltungsmöglichkeiten

1. Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten ausnutzen

Durch rechtzeitige Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus lassen sich die Freibeträge mehrfach nutzen. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern können über 20 Jahre bis zu 3.200.000 EUR steuerfrei übertragen werden.

2. Familienheim-Befreiung nutzen

Wer das Familienheim an den Ehepartner oder die Kinder vererbt und die 10-Jahres-Frist einhält, spart unter Umständen erhebliche Erbschaftsteuer. Bei Kindern gilt die Beschränkung auf 200 Quadratmeter.

3. Nießbrauch einsetzen

Bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann ein Nießbrauchsvorbehalt den steuerpflichtigen Wert der Schenkung deutlich reduzieren. Der Schenker überträgt das Eigentum, behält aber das Recht auf Nutzung und Einnahmen.

4. Güterstandsschaukel

Ehepaare können durch einen Wechsel des Güterstands (von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung und zurück) den Zugewinnausgleich steuerfrei realisieren und so Vermögen übertragen.

5. Frühzeitig planen

Die meisten Gestaltungsmöglichkeiten setzen voraus, dass rechtzeitig geplant wird. Wer erst im Erbfall handelt, hat kaum noch Spielraum. Deshalb gilt: Nachfolgeplanung früh beginnen.

Häufige Fragen

Wann muss die Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden?

Das Finanzamt fordert die Erbschaftsteuererklärung nach dem Erbfall an. Die Frist zur Abgabe beträgt in der Regel mindestens einen Monat, wird aber vom Finanzamt meist auf drei Monate gesetzt. Ohne Aufforderung besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, wohl aber eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG).

Kann man die Erbschaftsteuer in Raten zahlen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ist der Erwerb nicht sofort in Geld verfügbar (etwa bei Immobilien), kann die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden (§ 28 ErbStG). Für den Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten besondere Stundungsregelungen.

Werden Schulden vom Nachlass abgezogen?

Ja. Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Dazu zählen: Schulden des Erblassers (Kredite, Steuerschulden), Erbfallkosten (Bestattung, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung) und Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen.

Gibt es eine Anzeigepflicht beim Erbfall?

Ja. Jeder Erbe muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt. Ausnahme: Der Erwerb beruht auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, weil der Notar dann die Information direkt übermittelt. Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt, erfahren Sie im Ratgeber Schenkung nicht gemeldet.

Gelten die gleichen Freibeträge bei Schenkungen?

Ja. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten identisch für Erbschaften und Schenkungen. Der entscheidende Unterschied: Bei Schenkungen erneuert sich der Freibetrag alle zehn Jahre. Bei der Erbschaft kann er nur einmal genutzt werden. Das macht die Schenkung zu Lebzeiten zum wichtigsten Instrument der steuerlichen Nachfolgeplanung.

Fazit

Die Erbschaftsteuer ist planbar. Wer die Freibeträge, Steuerklassen und Befreiungen kennt, kann die steuerliche Belastung erheblich reduzieren. Der wichtigste Hebel ist die frühzeitige Planung: Schenkungen zu Lebzeiten, die Nutzung des 10-Jahres-Rhythmus und die gezielte Kombination verschiedener Freibeträge.

Berechnen Sie die Erbschaftsteuer für Ihren konkreten Fall mit dem Erbschaftsteuer-Rechner. Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um eine individuelle Checkliste für Ihre Situation zu erstellen.


Sie haben Fragen zur Erbschaftsteuer? Als Steuerberater mit Schwerpunkt Vermögensnachfolge unterstütze ich Sie bei der optimalen Gestaltung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Florian Enders

Florian Enders

Steuerberater, CFE, CCFE

Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.

Fragen zu diesem Thema?

Lassen Sie uns in einem unverbindlichen Erstgespräch darüber sprechen.

Erstgespräch buchen