Wenn Sie eine Schenkung nicht gemeldet haben, ist das in den allermeisten Fällen reparabel - und seltener der Ernstfall, als die Sorge im ersten Moment vermuten lässt. Die meisten Mandanten, die mit Herzklopfen zu mir kommen, verlassen das Erstgespräch mit einem klaren, abarbeitbaren Plan. Entscheidend ist allein, jetzt die richtige Reihenfolge einzuhalten und nicht aus Angst weiter zu schweigen.
Auf den Punkt: Eine nicht angezeigte Schenkung lässt sich fast immer sauber nachholen. Fällt keine Steuer an, droht höchstens ein Bußgeld; wurde Steuer verkürzt, führt nur eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit. Der wichtigste Hebel ist der Zeitfaktor: Solange weder der Schenker verstorben ist noch das Finanzamt von der Schenkung weiß, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO oft gar nicht zu laufen - Sie können also nachmelden, bevor das Amt selbst zugreift.
In meiner Beratungspraxis sehe ich diese Konstellation fast wöchentlich: Eine Familie hat über Jahre Geld an Kinder oder Enkel weitergegeben, im guten Glauben, weil "es ja unter dem Freibetrag liegt". Erst beim Erbfall, einer Betriebsprüfung oder einer Bankmeldung wird die Sache zum Thema. Die folgende Darstellung gibt die Rechtslage 2026 wieder und zeigt, wie eine saubere Nachholung gelingt.
Auch unter dem Freibetrag besteht die Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG bedeutet: Jeder steuerpflichtige Erwerb durch Schenkung ist dem Finanzamt zu melden - und zwar unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt. Das ist der häufigste Irrtum bei Schenkungen. Viele Menschen gehen davon aus, dass eine Schenkung unterhalb des Freibetrags nicht gemeldet werden muss. Das ist falsch.
Gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Auch der Schenker ist zur Anzeige verpflichtet (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Eine praktisch wichtige Ausnahme regelt § 30 Abs. 3 ErbStG: Beruht die Schenkung auf einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Vorgang - etwa einer Immobilienübertragung -, übernimmt die beurkundende Stelle die Anzeige, und Sie müssen nicht selbst tätig werden.
Die Freibeträge bestimmen, ob Steuer anfällt. Die Anzeigepflicht besteht davon unabhängig.
Die persönlichen Freibeträge
Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 Abs. 1 ErbStG):
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR |
| Kinder (auch Stiefkinder, Adoptivkinder) | 400.000 EUR |
| Enkelkinder | 200.000 EUR |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 EUR |
| Geschwister | 20.000 EUR |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 EUR |
Auch eine Schenkung von 10.000 EUR an Ihr Kind muss dem Finanzamt angezeigt werden. Steuer fällt dabei nicht an, weil der Freibetrag von 400.000 EUR pro Elternteil nicht ausgeschöpft ist. Die Anzeigepflicht besteht trotzdem.
Wann die Anzeigepflicht entfällt
Die eigene Anzeigepflicht entfällt allein dann, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Dann übernimmt die beurkundende Stelle die Meldung. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Pflicht aus § 30 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG: Beschenkter und Schenker müssen die Schenkung binnen drei Monaten nach Kenntnis selbst anzeigen.
Der Grundsatz steht in § 30 Abs. 1 ErbStG. Danach hat der Erwerber jeden steuerpflichtigen Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Erfolgt der Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist nach § 30 Abs. 2 ErbStG zusätzlich derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt - bei der Schenkung also der Schenker. Beide sind eigenständig verpflichtet.
Den Entfall regelt § 30 Abs. 3 ErbStG, und hier lohnt der genaue Blick auf den Wortlaut. Für Schenkungen unter Lebenden gilt Satz 2: "Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist." Die einzige Voraussetzung ist also die gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Schenkung. Sobald eine solche Urkunde vorliegt, müssen Sie nicht zusätzlich selbst anzeigen. Hintergrund ist § 34 ErbStG: Gerichte, Notare und Konsuln sind selbst verpflichtet, beurkundete Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG). Das Amt erfährt von der Zuwendung also ohnehin.
Wichtig ist die Abgrenzung zum ersten Satz des § 30 Abs. 3 ErbStG. Dieser betrifft Erwerbe von Todes wegen, die auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen und aus denen sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Nur dort gilt zudem eine Rückausnahme bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Auslandsvermögen. Für die reine Schenkung unter Lebenden ist diese Rückausnahme nicht einschlägig; maßgeblich bleibt allein die Beurkundung nach Satz 2.
Damit ist der häufigste Irrtum aufgelöst: Die Anzeigepflicht entfällt nicht etwa deshalb, weil die Schenkung unter dem Freibetrag liegt. Auch eine steuerfreie Schenkung ist grundsätzlich anzuzeigen. Der Freibetrag entscheidet darüber, ob am Ende Steuer anfällt, nicht darüber, ob Sie melden müssen. Die eigene Anzeige entfällt ausschließlich in den Fällen des § 30 Abs. 3 ErbStG, also bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Wer eine formlose Geldüberweisung unterhalb des Freibetrags tätigt, bleibt deshalb anzeigepflichtig - genau hier liegt der Unterschied, den viele übersehen.

Was passiert, wenn Sie die Anzeige versäumt haben?
Die Konsequenzen hängen davon ab, ob durch die Nichtanzeige Steuern verkürzt wurden oder nicht.
Fall 1: Schenkung unter dem Freibetrag, keine Steuer
Liegt die Schenkung unter dem Freibetrag und fällt auch unter Berücksichtigung früherer Schenkungen keine Steuer an, liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor. Das Finanzamt kann ein Bußgeld verhängen.
In der Praxis werden einzelne Versäumnisse bei kleinen Beträgen selten verfolgt. Trotzdem sollten Sie die Anzeige nachholen, denn das Finanzamt zählt alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zwischen denselben Personen zusammen (§ 14 ErbStG). Wann der Freibetrag nach Ablauf dieses Zeitraums erneut auflebt, erkläre ich ausführlich im Beitrag zur 10-Jahresfrist bei Schenkungen - ohne Dokumentation verlieren Sie hier schnell den Überblick.
Fall 2: Schenkung über dem Freibetrag, Steuer wurde verkürzt
Wurde durch die unterlassene Anzeige Schenkungsteuer hinterzogen, greift § 370 AO. Damit handelt es sich um eine Straftat - mit deutlich härteren Folgen als bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit.
Die hinterzogene Steuer ist nachzuzahlen, und hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (§ 235 AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1 AO). Wichtig zur Einordnung: Die vom Bundesverfassungsgericht 2021 erzwungene Absenkung auf 1,8 Prozent pro Jahr betrifft ausschließlich die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und lässt die Hinterziehungszinsen unberührt - für hinterzogene Steuern bleibt es beim Satz von 6 Prozent.
Strafrechtlich drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen - etwa bei einer Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), die der Bundesgerichtshof ab einem Verkürzungsbetrag von 50.000 EUR annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15) - reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Realistische Belastung nach Schenkungshöhe (Steuerklasse II, z. B. Geschwister)
Vier typische Konstellationen aus meiner Beratungspraxis, jeweils bei unterbliebener Anzeige und späterer Aufdeckung durch das Finanzamt:
| Schenkungssumme | Freibetrag | Steuerpfl. Erwerb | Steuersatz | Schenkungsteuer | Hinterziehungszinsen (5 J.) | Strafrahmen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 50.000 EUR | 20.000 EUR | 30.000 EUR | 15 % | 4.500 EUR | ca. 1.350 EUR | Geldstrafe (unter der 50.000-EUR-Schwelle), typisch 30-90 Tagessätze |
| 200.000 EUR | 20.000 EUR | 180.000 EUR | 20 % | 36.000 EUR | ca. 10.800 EUR | Geldstrafe, typisch 90-180 Tagessätze |
| 500.000 EUR | 20.000 EUR | 480.000 EUR | 25 % | 120.000 EUR | ca. 36.000 EUR | Besonders schwerer Fall (Verkürzung über 50.000 EUR): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre |
| 1.000.000 EUR | 20.000 EUR | 980.000 EUR | 30 % | 294.000 EUR | ca. 88.200 EUR | Besonders schwerer Fall; Freiheitsstrafe in dieser Höhe regelmäßig zur Bewährung aussetzbar |
Die Werte sind vereinfachte Richtwerte (Steuersätze nach § 19 ErbStG, Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, Hinterziehungszinsen 6 Prozent pro Jahr über fünf Jahre). Die 50.000-EUR-Schwelle für den "besonders schweren Fall" folgt der BGH-Rechtsprechung (1 StR 373/15), nicht unmittelbar dem Gesetzeswortlaut. Die konkrete Belastung hängt von Verwandtschaftsgrad, Vorschenkungen (§ 14 ErbStG) und Einzelfall ab; bei Steuerklasse I (Kind, Ehepartner) sind die Sätze niedriger, der Mechanismus bleibt gleich.
Fall 3: Mehrere nicht gemeldete Schenkungen über Jahre
Dieses Szenario ist besonders heikel. Haben über Jahre regelmäßig Schenkungen stattgefunden, die zusammengerechnet den Freibetrag überschreiten, kann eine erhebliche Steuernachforderung entstehen.
Beispiel: Eltern schenken ihrem Kind jedes Jahr 50.000 EUR, ohne die Schenkungen anzuzeigen. Nach acht Jahren sind 400.000 EUR zusammengekommen. Der Freibetrag ist ausgeschöpft. Ab der nächsten Schenkung fällt Schenkungsteuer an. Da das Finanzamt alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren addiert (§ 14 ErbStG), wirkt sich jede weitere Zuwendung voll aus - ohne Anzeige weiß das Amt jedoch nicht, dass der Freibetrag bereits verbraucht ist.
Schenkung nicht gemeldet: So holen Sie die Anzeige nach
Schritt 1: Bestandsaufnahme erstellen
Listen Sie alle Schenkungen der letzten zehn Jahre auf - mit Datum, Art der Zuwendung (Geld, Immobilie, Wertpapiere, Sachwerte), Wert, den Namen von Schenker und Beschenktem sowie dem Verwandtschaftsverhältnis. Liegen für ältere Zuwendungen keine exakten Wertangaben mehr vor, genügt zunächst eine möglichst genaue Beschreibung des Gegenstands mit einer nachvollziehbaren Wertschätzung - die endgültige Bewertung nimmt das Finanzamt anschließend selbst vor.
Schritt 2: Steuerliche Relevanz prüfen
Addieren Sie alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG) und vergleichen Sie die Summe mit dem persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG). Übersteigt die Summe den Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer an.
Schritt 3: Formlose Anzeige beim Finanzamt
Die Anzeige kann formlos erfolgen. Ein einfaches Schreiben an das zuständige Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt genügt.
Das Schreiben sollte enthalten:
- Name und Anschrift des Schenkers
- Name und Anschrift des Beschenkten
- Verwandtschaftsverhältnis
- Gegenstand und Wert der Schenkung
- Datum der Zuwendung
- Hinweis, dass es sich um eine nachträgliche Anzeige handelt
Schritt 4: Steuerberater einschalten
Überschreiten die Schenkungen den Freibetrag, sollten Sie vor der Anzeige einen Steuerberater konsultieren. Gerade bei der Formulierung einer nachträglichen Anzeige kann eine unabhängige steuerliche Zweitmeinung entscheidend sein, denn sie beeinflusst, ob das Finanzamt einen Straftatbestand prüft.

Selbstanzeige nach § 371 AO
Wurde durch die nicht angezeigten Schenkungen Steuer hinterzogen, kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht.
Bei mehreren nicht gemeldeten Schenkungen über Jahre kann zudem eine Neuordnung des bisherigen Übertragungsmodells sinnvoll werden - typischerweise über einen Familienpool als GbR oder GmbH & Co., der laufende Schenkungen strukturiert und sauber dokumentiert.
Ein Punkt, den viele Mandanten beim ersten Gespräch übersehen: Bei der Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem entweder der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Solange also weder der Schenker verstorben ist noch das Amt Kenntnis hat, läuft die Frist nicht - die Steuer verjährt in dieser Zeit nicht. Spätestens mit dem Tod des Schenkers beginnt sie jedoch zu laufen, selbst wenn nie eine Anzeige erfolgt ist.
Der Bundesfinanzhof hat zur Berechnung der Hinterziehungszinsen bei unterlassener Schenkungsanzeige entschieden (BFH, Urteil vom 28.08.2019 - Az. II R 7/17): Der Zinslauf beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt die Steuer bei rechtzeitiger Anzeige festgesetzt hätte - also typischerweise wenige Monate nach der Schenkung und keineswegs erst mit Eintritt der Verjährung. Wer lange schweigt, häuft deshalb über die Jahre erhebliche Zinsen an. In meiner Praxis sehe ich Fälle, in denen die Zinsen am Ende die ursprüngliche Steuer übersteigen.
Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung
- Vollständigkeit: Die Selbstanzeige muss alle nicht angezeigten Schenkungen lückenlos umfassen - seit der Verschärfung 2015 die der letzten zehn Jahre. Eine Teilselbstanzeige entfaltet seit 2011 keine strafbefreiende Wirkung mehr.
- Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss vor der Entdeckung durch das Finanzamt erfolgen. Ist ein Prüfungs- oder Strafverfahren eingeleitet, ist sie gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO).
- Nachzahlung: Die hinterzogene Steuer muss zügig nachgezahlt werden, zuzüglich Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr (§ 235 i. V. m. § 238 Abs. 1 AO).
- Zuschlag: Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 EUR, tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags ein (§ 398a AO): 10 Prozent bis 100.000 EUR, 15 Prozent zwischen 100.000 und 1.000.000 EUR und 20 Prozent über 1.000.000 EUR.
Wann die Selbstanzeige nicht wirkt
Ausgeschlossen ist die strafbefreiende Wirkung insbesondere, wenn eine Außenprüfung oder Steuerfahndung bereits angekündigt ist, wenn das Finanzamt die Tat schon entdeckt hat oder wenn die Selbstanzeige unvollständig bleibt, weil einzelne Schenkungen fehlen (§ 371 Abs. 2 AO).
Dringender Hinweis: Eine Selbstanzeige sollten Sie niemals ohne anwaltliche oder steuerberaterliche Begleitung einreichen. Formfehler können die strafbefreiende Wirkung zerstören. Wer solche Situationen von vornherein vermeiden möchte, sollte Vermögensübertragungen im Rahmen einer strukturierten Nachfolgeplanung vornehmen.
Anzeigepflicht: Die wichtigsten Ausnahmen
Nicht jede Zuwendung muss angezeigt werden. § 30 Abs. 3 ErbStG nennt die zentralen Ausnahmen:
- Notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen: Wurde die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet (z. B. eine Immobilienübertragung), übernimmt die beurkundende Stelle die Anzeige an das Finanzamt. Sie müssen nicht selbst tätig werden.
- Gerichtlich oder behördlich beurkundete Erwerbe: Hat ein Gericht oder eine Behörde den Erwerb beurkundet, entfällt die gesonderte Anzeigepflicht des Erwerbers.
- Übliche Gelegenheitsgeschenke: Geschenke in üblichem, angemessenem Umfang (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) lösen in der Regel keine Anzeigepflicht aus.
Häufig gestellte Fragen
Schenkung nicht gemeldet, was tun?
Zuerst Ruhe bewahren und die richtige Reihenfolge einhalten. Erstellen Sie eine Bestandsaufnahme aller Schenkungen der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG) und prüfen Sie, ob der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG überschritten ist. Fällt keine Steuer an, holen Sie die Anzeige formlos beim Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt nach - es droht dann höchstens ein Bußgeld. Wurde dagegen Steuer verkürzt, ist eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO der einzige Weg zur Straffreiheit. Sie muss vor der Entdeckung durch das Finanzamt erfolgen und lückenlos alle Schenkungen der letzten zehn Jahre umfassen. Bei überschrittenem Freibetrag oder mehreren Zuwendungen über Jahre reichen Sie die Anzeige besser nicht ohne steuerberaterliche Begleitung ein, weil Formfehler die strafbefreiende Wirkung zerstören können.
Wann entfällt die Anzeigepflicht bei einer Schenkung?
Die eigene Anzeigepflicht entfällt nur, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Dann meldet die beurkundende Stelle. Ohne Beurkundung bleibt es bei der Pflicht aus § 30 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG: Beschenkter und Schenker zeigen binnen drei Monaten nach Kenntnis selbst an.
Muss ich eine Schenkung unter dem Freibetrag anzeigen?
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG gilt unabhängig vom Freibetrag. Der Freibetrag entscheidet nur, ob Steuer anfällt, nicht über die Meldepflicht. Auch eine steuerfreie Schenkung ist anzuzeigen. Die Anzeige entfällt allein bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
Zeigt der Notar die Schenkung selbst an?
Ja. Gerichte, Notare und Konsuln sind nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG verpflichtet, beurkundete Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen. Deshalb entfällt bei notarieller oder gerichtlicher Beurkundung Ihre eigene Anzeige (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Bei formlosen Schenkungen ohne Urkunde müssen Sie dagegen selbst melden.
Was passiert, wenn man eine Schenkung nicht beim Finanzamt anzeigt?
Jede Schenkung ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen - sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenker und auch unterhalb der Freibeträge (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Bleibt die Anzeige aus und fällt keine Steuer an, liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor (Bußgeld). Wurde dagegen Steuer verkürzt, ist es eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Nachzahlung zuzüglich Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr (§ 235 i. V. m. § 238 Abs. 1 AO), dazu eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Entscheidend ist: Solange weder der Schenker verstorben ist noch das Finanzamt Kenntnis hat, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO oft gar nicht zu laufen - die Steuer verjährt dann nicht.
Woher weiß das Finanzamt von einer Schenkung?
Das Finanzamt erfährt auf verschiedenen Wegen von Schenkungen: durch Mitteilungen der Banken bei ungewöhnlichen Kontobewegungen, durch Notare bei Immobilienübertragungen, durch Grundbuchämter, im Rahmen von Betriebsprüfungen oder durch Erbschaftsteuererklärungen im Todesfall. Besonders bei Holdingstrukturen und Unternehmensbeteiligungen sind die Transparenzanforderungen hoch.
Verjährt die Anzeigepflicht?
Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beträgt regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Entscheidend ist aber der Fristbeginn: Bei der Schenkungsteuer startet die Frist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung erfährt. Ohne einen dieser Auslöser beginnt die Frist nicht - die Schenkungsteuer verjährt also unter Umständen über sehr lange Zeit nicht.
Muss ich eine Geldschenkung von 5.000 EUR an mein Kind melden?
Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Höhe der Schenkung und unabhängig davon, ob der Freibetrag ausgeschöpft ist. Steuer fällt zwar keine an, aber die Anzeige ist Pflicht.
Welche Schenkungen muss ich nicht melden?
Nicht jede Zuwendung löst eine Anzeigepflicht aus. Notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen - etwa Immobilienübertragungen - meldet die beurkundende Stelle selbst (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Auch übliche Gelegenheitsgeschenke unter Angehörigen (zu Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit) sind in angemessenem Rahmen anzeigefrei. Alle übrigen Schenkungen - auch reine Geldüberweisungen unterhalb des Freibetrags - bleiben dagegen anzeigepflichtig.
Wie kann ich Schenkungen so planen, dass möglichst wenig Steuer anfällt?
Der wichtigste Hebel ist die Zehn-Jahres-Regel: Der persönliche Freibetrag - etwa 400.000 EUR pro Kind und Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) - steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh und in Etappen überträgt, kann erhebliche Vermögen steuerfrei weitergeben. Details dazu finden Sie im Ratgeber zur 10-Jahresfrist bei Schenkungen und zu den Freibeträgen bei der Schenkung an Kinder. Wichtig: Auch steuerfreie Schenkungen müssen angezeigt werden - die Planung ersetzt die Anzeigepflicht nicht.
Praxisfall aus meiner Beratung: Nachgemeldete Familienschenkungen
Ein anonymisierter Fall zeigt, wie sich eine späte Anzeige professionell handhaben lässt. Ein 71-jähriger Frankfurter Architekt kam Anfang 2025 zu mir mit der Frage: "Ich habe meinen drei Kindern über mehr als anderthalb Jahrzehnte immer wieder Geld geschenkt, insgesamt rund 1,8 Millionen EUR. Angezeigt habe ich das nie. Bin ich strafrechtlich gefährdet?" Die Schenkungen waren über Kontoüberweisungen klar dokumentiert: 2009 je 300.000 EUR zum Eigenheim-Kauf der Kinder, 2014 je 200.000 EUR für Renovierungen, 2019 je 100.000 EUR zu Praxisgründungen.
Wir haben in drei Phasen gearbeitet. Erstens die Risikoanalyse: Pro Kind waren rund 600.000 EUR geschenkt - das überschritt den 400.000-EUR-Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) vereinfacht gerechnet um 200.000 EUR. Auf diesen Überschuss greift in Steuerklasse I ein Satz von 11 Prozent (§ 19 ErbStG), also rund 22.000 EUR Schenkungsteuer pro Kind, zuzüglich Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1 AO) ab dem fiktiven Festsetzungszeitpunkt. Bei der ältesten Zuwendung summierte sich das über rund 15 Jahre auf etwa 20.000 EUR Zinsen pro Kind. Gesamte Nachzahlung pro Kind: rund 42.000 EUR, also etwa 126.000 EUR insgesamt. Die exakte Höhe hängt von der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG ab, weil weiter zurückliegende Schenkungen aus dem Zehn-Jahres-Fenster herausfallen können.
Zweitens die Strategie-Entscheidung: eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO statt einer einfachen Nachmeldung. Voraussetzung war die vollständige Offenlegung sämtlicher Schenkungen der letzten zehn Jahre. Drittens die formelle Umsetzung: Anzeigen mit Wertangaben zum jeweiligen Schenkungszeitpunkt, eine koordinierte Selbstanzeige für Vater und Kinder gleichzeitig (beide sind nach § 30 ErbStG anzeigepflichtig) sowie eine schriftliche Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt über 18 Monate.
Das Ergebnis: Die strafbefreiende Selbstanzeige wurde akzeptiert, ein Strafverfahren blieb aus, die Steuer-Nachzahlung von rund 126.000 EUR wurde über 18 Monate gestundet. Weil die hinterzogene Steuer je Kind mit rund 22.000 EUR unter der 25.000-EUR-Schwelle des § 398a AO lag, fiel zudem kein Strafzuschlag an. Ohne Selbstanzeige drohte eine Anklage wegen Steuerhinterziehung mit deutlich höheren Folgen (Bewährungsstrafe möglich, plus alle Steuern und Zinsen, plus Verfahrenskosten). Mein Honorar lag bei rund 6.800 EUR über sechs Monate. Unterm Strich stand die Selbstanzeige für den Mandanten klar besser da als das Aussitzen - finanziell und vor allem strafrechtlich.
Aus meiner Praxis weiß ich: Die häufigste Ursache für eine verzögerte Selbstanzeige ist die Hoffnung "es wird schon nicht auffallen". Das Finanzamt erhält über Banken-Kontrollmitteilungen, Notar-Anzeigen, Erbschaftsteuererklärungen im Todesfall und Betriebsprüfungen inzwischen flächendeckend Informationen. Wer 15 Jahre lang unentdeckt blieb, hat oft 15 Jahre Hinterziehungszinsen aufgebaut - und genau die machen die Selbstanzeige am Ende lohnend.
Nächste Schritte
Haben Sie eine oder mehrere Schenkungen nicht angezeigt, sollten Sie das zeitnah nachholen. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Situation, falls das Finanzamt die Schenkungen von sich aus entdeckt.
Einen vollständigen Überblick über Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten gibt unser Ratgeber zu den Schenkungsfreibeträgen pro Kind und Zehn-Jahres-Zeitraum. Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, ermitteln Sie mit dem Erbschaftsteuer-Rechner. Der Erbschafts-Navigator hilft Ihnen, Ihre Situation strukturiert zu erfassen. Für eine individuelle Einschätzung vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
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Bei nicht gemeldeten Schenkungen ist die strafrechtliche Komponente (Steuerhinterziehung nach § 370 AO) das eigentliche Problem - mehr noch als die Steuer selbst. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO muss formal exakt sein, sonst ist sie unwirksam. Ein 30-minütiges Erstgespräch klärt, ob Selbstanzeige, Nachmeldung oder eine andere Strategie der richtige Weg ist.
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Externe Quellen und Gesetzestexte
- § 14 ErbStG bei gesetze-im-internet.de - Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe (Zehn-Jahres-Regel)
- § 16 ErbStG bei gesetze-im-internet.de - persönliche Freibeträge
- § 19 ErbStG bei gesetze-im-internet.de - Steuersätze nach Steuerklasse
- § 30 ErbStG bei gesetze-im-internet.de - Anzeigepflicht und Ausnahmen (3-Monats-Frist)
- § 169 AO bei gesetze-im-internet.de - Festsetzungsverjährung
- § 170 AO bei gesetze-im-internet.de - Beginn der Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung)
- § 235 AO bei gesetze-im-internet.de - Verzinsung hinterzogener Steuern
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- § 398a AO bei gesetze-im-internet.de - Absehen von Strafverfolgung gegen Zuschlag
- BFH, Urteil vom 28.08.2019 - II R 7/17 - Lauf der Hinterziehungszinsen bei unterlassener Schenkungsanzeige
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