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Schenkung nicht gemeldet: Was tun bei versaeumter Anzeige?

Schenkung unter Freibetrag nicht gemeldet? Anzeigepflicht nach SS 30 ErbStG, Nachholung, Konsequenzen und wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist. Auch unter Freibetrag anzeigepflichtig.

Florian Enders
Florian Enders
6 Min. Lesezeit

Auch unter dem Freibetrag: Die Anzeigepflicht besteht

Das ist der haeufigste Irrtum bei Schenkungen: Viele Menschen gehen davon aus, dass eine Schenkung unterhalb des Freibetrags nicht gemeldet werden muss. Das ist falsch.

SS 30 Abs. 1 ErbStG regelt eindeutig: Jeder der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt anzuzeigen. Auch der Schenker ist zur Anzeige verpflichtet (SS 30 Abs. 2 ErbStG).

Die Freibetraege bestimmen, ob Steuer anfaellt. Die Anzeigepflicht besteht unabhaengig davon.

Die persoenlichen Freibetraege

| Verwandtschaftsverhaeltnis | Freibetrag | |---|---| | Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR | | Kinder (auch Stiefkinder, Adoptivkinder) | 400.000 EUR | | Enkelkinder | 200.000 EUR | | Eltern und Grosseltern (bei Schenkung) | 20.000 EUR | | Geschwister | 20.000 EUR | | Nicht verwandte Personen | 20.000 EUR |

Auch eine Schenkung von 10.000 EUR an Ihr Kind muss dem Finanzamt angezeigt werden. Es faellt keine Steuer an, weil der Freibetrag von 400.000 EUR nicht ausgeschoepft ist. Aber die Anzeigepflicht besteht trotzdem.

Was passiert, wenn Sie die Anzeige versaeumt haben?

Die Konsequenzen haengen davon ab, ob durch die Nichtanzeige Steuern verkuerzt wurden oder nicht.

Fall 1: Schenkung unter dem Freibetrag, keine Steuer

Wenn die Schenkung unter dem Freibetrag liegt und auch unter Beruecksichtigung frueherer Schenkungen keine Steuer anfaellt, liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor. Das Finanzamt kann ein Bussgeld verhaengen.

In der Praxis werden einzelne Versaeumnisse bei kleinen Betraegen selten verfolgt. Trotzdem sollten Sie die Anzeige nachholen. Denn das Finanzamt addiert alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammen. Ohne Dokumentation verlieren Sie den Ueberblick.

Fall 2: Schenkung ueber dem Freibetrag, Steuer wurde verkuerzt

Wenn durch die Nichtanzeige Schenkungsteuer hinterzogen wurde, liegt eine Steuerhinterziehung nach SS 370 AO vor. Das ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.

Moegliche Konsequenzen:

  • Nachzahlung der Schenkungsteuer mit 6 Prozent Zinsen pro Jahr (SS 235 AO)
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (SS 370 Abs. 1 AO)
  • Bei besonders schweren Faellen (ab 50.000 EUR verkürzter Steuer): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren

Fall 3: Mehrere nicht gemeldete Schenkungen ueber Jahre

Dieses Szenario ist besonders heikel. Wenn ueber Jahre hinweg regelmaessig Schenkungen stattgefunden haben, die zusammengerechnet den Freibetrag ueberschreiten, kann eine erhebliche Steuernachforderung entstehen.

Beispiel: Eltern schenken ihrem Kind jedes Jahr 50.000 EUR, ohne die Schenkungen anzuzeigen. Nach acht Jahren sind 400.000 EUR zusammengekommen. Der Freibetrag ist ausgeschoepft. Ab der naechsten Schenkung faellt Schenkungsteuer an. Ohne Anzeige weiss das Finanzamt nicht, dass der Freibetrag bereits verbraucht ist.

Die Anzeige nachholen: So gehen Sie vor

Schritt 1: Bestandsaufnahme erstellen

Listen Sie alle Schenkungen der letzten zehn Jahre auf. Zu jeder Schenkung notieren Sie:

  • Datum der Schenkung
  • Art der Zuwendung (Geld, Immobilie, Wertpapiere, Sachwerte)
  • Wert der Zuwendung
  • Schenker und Beschenkter
  • Verwandtschaftsverhaeltnis

Schritt 2: Steuerliche Relevanz pruefen

Addieren Sie alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb der letzten zehn Jahre. Vergleichen Sie die Summe mit dem persoenlichen Freibetrag. Falls die Summe den Freibetrag uebersteigt, faellt auf den uebersteigenden Betrag Schenkungsteuer an.

Schritt 3: Formlose Anzeige beim Finanzamt

Die Anzeige kann formlos erfolgen. Ein einfaches Schreiben an das zustaendige Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt genuegt.

Das Schreiben sollte enthalten:

  • Name und Anschrift des Schenkers
  • Name und Anschrift des Beschenkten
  • Verwandtschaftsverhaeltnis
  • Gegenstand und Wert der Schenkung
  • Datum der Zuwendung
  • Hinweis, dass es sich um eine nachtraegliche Anzeige handelt

Schritt 4: Steuerberater einschalten

Wenn die Schenkungen den Freibetrag ueberschreiten, sollten Sie vor der Anzeige einen Steuerberater konsultieren. Die Formulierung der nachtraeglichen Anzeige hat Einfluss darauf, ob das Finanzamt einen Straftatbestand prueft.

Selbstanzeige nach SS 371 AO

Wurde durch die nicht angezeigten Schenkungen Steuer hinterzogen, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen.

Voraussetzungen fuer die strafbefreiende Wirkung

  • Vollstaendigkeit: Die Selbstanzeige muss alle nicht angezeigten Schenkungen der letzten zehn Jahre umfassen. Eine Teilselbstanzeige ist seit 2015 nicht mehr strafbefreiend.
  • Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss vor der Entdeckung durch das Finanzamt erfolgen. Sobald ein Pruefungsverfahren eingeleitet ist, ist die Selbstanzeige gesperrt.
  • Nachzahlung: Die hinterzogene Steuer muss zuegig nachgezahlt werden, zuzueglich 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
  • Zuschlag: Bei hinterzogener Steuer ueber 25.000 EUR faellt ein Zuschlag von 10 Prozent an (SS 398a AO). Ueber 100.000 EUR betraegt der Zuschlag 15 Prozent, ueber 1.000.000 EUR sind es 20 Prozent.

Wann die Selbstanzeige NICHT wirkt

Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn:

  • Eine Betriebspruefung oder Steuerfahndung bereits angekuendigt ist
  • Das Finanzamt die Tat bereits entdeckt hat
  • Die Selbstanzeige unvollstaendig ist (fehlende Schenkungen)

Dringender Hinweis: Eine Selbstanzeige sollten Sie niemals ohne anwaltliche oder steuerberaterliche Begleitung einreichen. Formfehler koennen die strafbefreiende Wirkung zerstoeren.

Anzeigepflicht: Die wichtigsten Ausnahmen

Nicht jede Zuwendung muss angezeigt werden. SS 30 Abs. 3 ErbStG nennt Ausnahmen:

  • Notariell beurkundete Schenkungen: Bei Schenkungen, die notariell beurkundet wurden (z.B. Immobilienuebertragungen), uebernimmt der Notar die Anzeige an das Finanzamt. Sie muessen nicht selbst taetig werden.
  • Gerichtlich oder behoerdlich beurkundete Erwerbe: Wenn ein Gericht oder eine Behoerde den Erwerb beurkundet hat, entfaellt die Anzeigepflicht des Erwerbers.
  • Zuwendungen unter Ehegatten: Gelegenheitsgeschenke unter Ehegatten in ueblichem Umfang (Geburtstag, Weihnachten) loesen in der Regel keine Anzeigepflicht aus, wenn sie den Rahmen des Angemessenen nicht ueberschreiten.

Haeufige Fragen

Woher weiss das Finanzamt von einer Schenkung?

Das Finanzamt erfaehrt auf verschiedenen Wegen von Schenkungen: durch Mitteilungen der Banken bei ungewoehnlichen Kontobewegungen, durch Notare bei Immobilienuebertragungen, durch Grundbuchaemter, im Rahmen von Betriebspruefungen oder durch Erbschaftsteuererklaerungen im Todesfall.

Verjaehrt die Anzeigepflicht?

Die Festsetzungsfrist fuer die Schenkungsteuer betraegt regulaer vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuervekuerzung verlaengert sie sich auf fuenf Jahre. Bei Steuerhinterziehung betraegt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (SS 169 Abs. 2 AO). Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige haette abgegeben werden muessen.

Achtung: Solange die Anzeige nicht erstattet wird, beginnt die Festsetzungsfrist nicht zu laufen (SS 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Ohne Anzeige verjaehrt die Schenkungsteuer also nicht.

Muss ich eine Geldschenkung von 5.000 EUR an mein Kind melden?

Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhaengig von der Hoehe der Schenkung und unabhaengig davon, ob der Freibetrag ausgeschoepft ist. Es faellt zwar keine Steuer an, aber die Anzeige ist Pflicht.

Naechste Schritte

Wenn Sie eine oder mehrere Schenkungen nicht angezeigt haben, sollten Sie das zeitnah nachholen. Je laenger Sie warten, desto schwieriger wird die Situation, falls das Finanzamt die Schenkungen von sich aus entdeckt.

Lesen Sie unseren Ratgeber zu Schenkungsfreibetraegen fuer einen vollstaendigen Ueberblick ueber Freibetraege und Gestaltungsmoeglichkeiten. Der Erbschafts-Navigator hilft Ihnen, Ihre Situation strukturiert zu erfassen. Fuer eine individuelle Einschaetzung vereinbaren Sie ein Erstgespraech.

Florian Enders

Florian Enders

Steuerberater, CFE, CCFE

Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.

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