Schenkung Freibetrag 2026: Tabelle, Regeln und Anzeigepflicht
Alle Freibeträge bei Schenkungen nach Verwandtschaftsgrad: Kinder, Enkel, Geschwister, Freunde. Was passiert unter dem Freibetrag, wann melden und wie den 10-Jahres-Rhythmus nutzen.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Das Schenkungsteuergesetz gewährt jedem Beschenkten einen persönlichen Freibetrag. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Schenker. Diese Freibeträge gelten identisch für Schenkungen und Erbschaften.
Vollständige Freibetrag-Tabelle (SS 16 ErbStG)
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse | 10-Jahres-Rhythmus | |---|---|---|---| | Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR | I | Ja | | Kinder und Stiefkinder | 400.000 EUR | I | Ja | | Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) | 400.000 EUR | I | Ja | | Enkel (wenn Elternteil lebt) | 200.000 EUR | I | Ja | | Urenkel | 100.000 EUR | I | Ja | | Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 EUR | II | Ja | | Geschwister | 20.000 EUR | II | Ja | | Nichten und Neffen | 20.000 EUR | II | Ja | | Schwiegerkinder | 20.000 EUR | II | Ja | | Stiefeltern | 20.000 EUR | II | Ja | | Geschiedener Ehepartner | 20.000 EUR | II | Ja | | Freunde und nicht verwandte Personen | 20.000 EUR | III | Ja |
Beachten Sie: Bei Erbschaften gelten für Eltern und Großeltern höhere Freibeträge (100.000 EUR, Steuerklasse I). Bei Schenkungen zu Lebzeiten werden sie in Steuerklasse II eingestuft und erhalten nur 20.000 EUR.
Freibetrag pro Kind: 400.000 EUR alle 10 Jahre
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 EUR. Das ist der zentrale Hebel für steuerfreie Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
Pro Elternteil: Doppelter Freibetrag
Vater und Mutter sind zwei separate Schenker. Jeder von ihnen kann jedem Kind 400.000 EUR steuerfrei schenken. Pro Kind und Elternpaar stehen also 800.000 EUR Freibetrag zur Verfügung.
Rechenbeispiel: Familie mit 2 Kindern. Vater schenkt Kind 1: 400.000 EUR. Mutter schenkt Kind 1: 400.000 EUR. Vater schenkt Kind 2: 400.000 EUR. Mutter schenkt Kind 2: 400.000 EUR. Steuerfrei übertragen: 1.600.000 EUR in einem 10-Jahres-Zyklus.
Alle 10 Jahre erneut nutzbar
Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt der Freibetrag von vorne (SS 14 Abs. 1 ErbStG). Innerhalb dieses Zeitraums werden alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger zusammengerechnet.
Langfristplanung: Wer mit 50 Jahren beginnt, kann den Freibetrag zweimal nutzen (mit 50 und mit 60), bevor der Erbfall eintritt. Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern sind das 3.200.000 EUR steuerfreie Übertragung über 20 Jahre.
Schenkung an Enkel: Wie hoch ist der Freibetrag?
Der Freibetrag für Enkel hängt davon ab, ob der dazwischenstehende Elternteil noch lebt.
Elternteil lebt: 200.000 EUR
Lebt das Kind des Schenkers (also der Elternteil des Enkels), beträgt der Freibetrag des Enkels 200.000 EUR.
Elternteil vorverstorben: 400.000 EUR
Ist das Kind des Schenkers bereits verstorben, rückt der Enkel in die Position des Kindes. Der Freibetrag erhöht sich auf 400.000 EUR (SS 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Generationenüberspringende Schenkung
Schenken Sie direkt an den Enkel, umgehen Sie eine Übertragungsstufe. Das kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn der Freibetrag des Kindes bereits ausgeschöpft ist.
Beispiel: Großvater hat seinem Sohn bereits 400.000 EUR geschenkt (Freibetrag ausgeschöpft). Eine weitere Schenkung an den Sohn wäre steuerpflichtig. Stattdessen schenkt der Großvater 200.000 EUR direkt an den Enkel. Steuerfrei, weil der Enkel-Freibetrag unverbraucht ist.
Freibetrag bei Geschwistern und Freunden
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und nicht verwandte Personen haben nur einen Freibetrag von 20.000 EUR. Zudem gelten höhere Steuersätze.
Steuersätze bei Geschwistern (Steuerklasse II)
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz | |---|---| | Bis 75.000 EUR | 15 % | | Bis 300.000 EUR | 20 % | | Bis 600.000 EUR | 25 % | | Bis 6.000.000 EUR | 30 % | | Bis 13.000.000 EUR | 35 % | | Bis 26.000.000 EUR | 40 % | | Über 26.000.000 EUR | 43 % |
Steuersätze bei Freunden (Steuerklasse III)
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz | |---|---| | Bis 75.000 EUR | 30 % | | Bis 300.000 EUR | 30 % | | Bis 600.000 EUR | 30 % | | Bis 6.000.000 EUR | 30 % | | Bis 13.000.000 EUR | 50 % | | Bis 26.000.000 EUR | 50 % | | Über 26.000.000 EUR | 50 % |
Rechenbeispiel Geschwister: Bruder schenkt Schwester 100.000 EUR. Freibetrag: 20.000 EUR. Steuerpflichtiger Erwerb: 80.000 EUR. Steuersatz: 20 % (Steuerklasse II, über 75.000 EUR). Schenkungsteuer: 16.000 EUR.
Rechenbeispiel Freunde: Schenkung an Freund: 100.000 EUR. Freibetrag: 20.000 EUR. Steuerpflichtiger Erwerb: 80.000 EUR. Steuersatz: 30 % (Steuerklasse III). Schenkungsteuer: 24.000 EUR.
Schenkung unter Freibetrag: Muss man das melden?
Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Freibetrag überschritten wird oder nicht. Auch eine Schenkung von 10.000 EUR an Ihr Kind ist anzeigepflichtig.
Was viele nicht wissen
Die Anzeigepflicht nach SS 30 ErbStG gilt für jede Schenkung, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgeht. Es gibt keine Wertgrenze, unterhalb derer die Anzeige entfällt. Die einzige Ausnahme sind Zuwendungen, die offenkundig keinen steuerpflichtigen Tatbestand erfüllen (etwa Geburtstagsgeschenke im üblichen Rahmen).
Was sind Gelegenheitsgeschenke?
Geburtstags-, Weihnachts- oder Hochzeitsgeschenke in einem Rahmen, der den Lebensumständen entspricht, sind keine anzeigepflichtigen Schenkungen. Eine Faustregel gibt es nicht, aber Geschenke bis zu einigen hundert Euro dürften in den meisten Familien als üblich gelten. Ein Auto oder eine größere Geldsumme sind keine Gelegenheitsgeschenke.
Anzeigepflicht bei Schenkungen
Die Anzeigepflicht ist in SS 30 ErbStG geregelt. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind zur Anzeige verpflichtet. Die Frist beträgt drei Monate ab der Zuwendung.
Was passiert bei Nichtanzeige?
Die Nichtanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei hohen Beträgen und erkennbarem Vorsatz, kann sie als Steuerhinterziehung nach SS 370 AO gewertet werden.
Praxishinweis: Die Anzeige ist ein kurzes Schreiben an das zuständige Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt. Sie enthält:
- Namen und Adressen von Schenker und Beschenktem
- Verwandtschaftsverhältnis
- Art und Wert der Zuwendung
- Datum der Schenkung
Das Finanzamt prüft anhand der Anzeige, ob eine Schenkungsteuererklärung angefordert wird. Liegt die Zuwendung unter dem Freibetrag, ergeht in der Regel kein Steuerbescheid. Die Anzeige ist trotzdem notwendig, denn das Finanzamt muss alle Zuwendungen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums zusammenrechnen können.
Wann keine Anzeige nötig ist
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Schenkung auf einem gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag beruht (SS 30 Abs. 3 ErbStG). In diesem Fall übermittelt der Notar die Information direkt an das Finanzamt. Typisch ist das bei Immobilienübertragungen.
Freibetrag strategisch nutzen: Der 10-Jahres-Rhythmus
Der 10-Jahres-Rhythmus nach SS 14 ErbStG ist das wichtigste Planungsinstrument bei Schenkungen. Innerhalb von zehn Jahren werden alle Zuwendungen desselben Schenkers an denselben Empfänger addiert. Nach Ablauf der zehn Jahre beginnt ein neuer Zyklus mit vollem Freibetrag.
Früh anfangen lohnt sich
Wer erst mit 75 beginnt, kann den Freibetrag vermutlich nur einmal nutzen. Wer mit 50 startet, kann den Zyklus zweimal durchlaufen. Die Differenz kann bei einer Familie mit zwei Kindern über 1.600.000 EUR betragen.
Kombination mit Nießbrauch
Bei Immobilienübertragungen kann ein Nießbrauchsvorbehalt den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich reduzieren. Der Schenker überträgt das Eigentum, behält aber das Nutzungsrecht (Mieteinnahmen, Wohnrecht). Je jünger der Schenker, desto höher der Nießbrauchsabzug. Details finden Sie im Artikel Schenkung zu Lebzeiten: Freibeträge strategisch nutzen.
Kettenschenkung: Freibeträge multiplizieren
Vermögen kann über mehrere Stationen übertragen werden, um verschiedene Freibeträge zu nutzen. Vater schenkt an Mutter (500.000 EUR Freibetrag), Mutter schenkt weiter an Kind (400.000 EUR Freibetrag). Voraussetzung: Jeder Empfänger muss über das erhaltene Vermögen frei verfügen können. Eine vertragliche Weiterleitungspflicht wäre Gestaltungsmissbrauch.
Vorschenkungen nicht vergessen
Alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre fließen in die Berechnung ein. Dazu zählen nicht nur Geldschenkungen, sondern auch:
- Zinslose Darlehen (der Zinsvorteil gilt als Schenkung)
- Übernahme von Hypotheken oder Verbindlichkeiten
- Nutzungsüberlassungen (etwa mietfreies Wohnen, soweit über den üblichen Rahmen hinaus)
- Schenkungen von Gesellschaftsanteilen
Häufige Fehler bei Schenkungen
- Anzeige vergessen: Die 3-Monats-Frist läuft auch bei Schenkungen unter dem Freibetrag. Wer nicht anzeigt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
- Vorschenkungen nicht mitgerechnet: Das Finanzamt addiert alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre. Vergessene Vorschenkungen führen zu unerwarteten Steuerbescheiden.
- Falscher Zeitpunkt: Wer Schenkungen zu eng vor dem Erbfall vornimmt, nutzt den Freibetrag nur einmal. Planung über 20 bis 30 Jahre verdoppelt oder verdreifacht das steuerfreie Übertragungsvolumen.
- Nießbrauch nicht eingetragen: Ohne Grundbucheintragung gibt es kein dingliches Recht und keinen steuerlichen Abzug.
- Rückforderungsrecht nicht vereinbart: Was passiert, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, insolvent wird oder sich scheiden lässt? Vertragliche Rückforderungsklauseln bieten Schutz.
Nächste Schritte
Die Freibeträge sind der Rahmen. Die Gestaltung innerhalb dieses Rahmens entscheidet darüber, wie viel Vermögen steuerfrei übertragen werden kann.
Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator für Ihre persönliche Checkliste. Oder lassen Sie uns in einem Erstgespräch über Ihre konkrete Familien- und Vermögenssituation sprechen.

Florian Enders
Steuerberater, CFE, CCFE
Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.
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