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Stirbt ein Ehegatte, bestimmt der Güterstand mit, welchen Anteil der Überlebende erhält. Ist er Erbe geworden, führt der Weg zur güterrechtlichen Lösung über eine Ausschlagung. Dieser Beitrag ordnet Erbquote, Erbschaften im Zugewinn, diese Wahl und die erbschaftsteuerliche Seite ein.
Stand: Grundlage sind die verlinkten Normtexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.10.2026. Rechtsprechung wurde nicht ausgewertet, die Beispiele sind fiktiv und vereinfacht.
Was erbt der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand: Ehegatten leben in ihr, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 BGB). Das Vermögen jedes Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen, auch nicht das nach der Eheschließung erworbene. Der in der Ehe erzielte Zugewinn wird erst ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge
Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben, ist dafür unerheblich. Der Ausgangserbteil folgt aus § 1931 BGB, dessen Absatz 3 § 1371 ausdrücklich unberührt lässt.
| Neben dem Ehegatten erben | Erbteil § 1931 Abs. 1 BGB | Zuschlag § 1371 Abs. 1 BGB | Zusammen |
|---|---|---|---|
| Kinder (Verwandte der ersten Ordnung) | 1/4 | 1/4 | 1/2 |
| Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern | 1/2 | 1/4 | 3/4, im Sonderfall des Satzes 2 mehr |
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB diesen Abkömmlingen zufallen würde (§ 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB). Wie sich der übrige Nachlass auf mehrere Kinder verteilt, erläutert der Beitrag zur Erbfolge ohne Testament.
Beispiel: erbrechtliche Lösung
Fiktiver Fall: Der Ehemann stirbt ohne Testament. Nachlass 800.000 EUR, zwei Kinder, Voraus nicht berücksichtigt.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Erbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB | 1/4 von 800.000 EUR | 200.000 EUR |
| Zuschlag nach § 1371 Abs. 1 BGB | 1/4 von 800.000 EUR | 200.000 EUR |
| Ehefrau zusammen | 1/2 von 800.000 EUR | 400.000 EUR |
| Kinder zusammen | übrige 1/2 | 400.000 EUR |
Voraus und Ausbildungsmittel
Als gesetzlichem Erben gebühren dem Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung zusätzlich die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke, aber nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 Abs. 1 BGB). Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern gilt diese Einschränkung nicht.
Das zusätzliche Viertel kann belastet sein: Sind erbberechtigte Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden, die nicht aus der durch den Tod aufgelösten Ehe stammen, muss der Überlebende ihnen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus diesem Viertel gewähren (§ 1371 Abs. 4 BGB). Wie weit diese Pflicht im Einzelfall reicht, bleibt eine Prüffrage.
Wenn ein Testament besteht
Die Rechnung 1/4 plus 1/4 betrifft den gesetzlichen Erbteil. Ob und wie § 1371 Abs. 1 BGB wirkt, wenn der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt ist, beantwortet der hier ausgewertete Wortlaut nicht ausdrücklich; das bleibt eine Prüffrage.
Wie zählen Erbschaften und Schenkungen im Zugewinn?
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands (§ 1374 Abs. 1 BGB), maßgeblich ist also dieser Zeitpunkt und nicht pauschal die Hochzeit. Endvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands (§ 1375 Abs. 1 BGB). Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht werden dem Endvermögen hinzugerechnet, nicht aber, wenn sie mindestens zehn Jahre zurückliegen oder der andere Ehegatte mit der Zuwendung oder Verschwendung einverstanden war (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB).
Zwei verbreitete Missverständnisse
- „Eine Erbschaft erhöht den Zugewinn.“ So pauschal stimmt das nicht. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB). Bewertet wird dieses Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen mit dem Wert bei Beendigung des Güterstands (§ 1376 Abs. 1 und 2 BGB). Wie sich spätere Wertänderungen etwa einer geerbten Immobilie oder eines geerbten Depots im Einzelfall auswirken, geht über diesen Wortlaut hinaus und sollte konkret geprüft werden.
- „Ohne Zugewinn gibt es keinen Zuschlag.“ Für das zusätzliche Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Zugewinn erzielt wurde.
Florian Enders zur Erbfolge in der Zugewinngemeinschaft.
Die güterrechtliche Lösung: Ausgleichsforderung plus Pflichtteil
Nach § 1371 Abs. 2 BGB gilt: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, kann er Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen. Sein Pflichtteil und der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter bestimmen sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Drei Ausgangslagen
- Weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, etwa weil ein Testament den Ehegatten übergeht und ihm nichts zuwendet: § 1371 Abs. 2 BGB greift unmittelbar, eine Ausschlagung ist dafür nicht erforderlich.
- Erbe: Der Weg führt über die Ausschlagung. Wer ausschlägt, kann neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn er ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; das gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat (§ 1371 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung ist eine Entscheidung nach dem Erbfall, der Verzicht ein Vertrag mit dem Ehegatten; beides ist strikt zu trennen. Allgemeines zur Erbausschlagung finden Sie im gesonderten Beitrag.
- Vermächtnisnehmer: Wie sich ein Vermächtnis auf den Weg zur güterrechtlichen Lösung auswirkt, bleibt hier eine Prüffrage.
Höhe der Ausgleichsforderung
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Daraus folgt: Erreicht oder übersteigt der Zugewinn des Überlebenden den des Verstorbenen, hat der Überlebende keine Ausgleichsforderung.
Die Höhe ist durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist; in den Fällen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöht sich diese Grenze um den hinzuzurechnenden Betrag (§ 1378 Abs. 2 BGB). Die Forderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist ab dann vererblich und übertragbar (§ 1378 Abs. 3 BGB). Ob umgekehrt den Erben des Verstorbenen eine Forderung zustehen kann, wenn der Überlebende den höheren Zugewinn hatte, bleibt eine Prüffrage.
Pflichtteil: hier nur als Platzhalter P
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Maßgeblich ist bei der güterrechtlichen Lösung der nicht erhöhte Erbteil, neben Kindern also die Hälfte von 1/4, das heißt 1/8. Der Berechnung werden Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 BGB). Ob die Ausgleichsforderung diese Bemessungsgrundlage mindert, beantwortet der Wortlaut nicht. Der Pflichtteil steht deshalb in den Beispielen nur als Platzhalter P.
Beispiel: güterrechtliche Lösung
Gleicher fiktiver Fall, die Ehefrau schlägt fristgerecht aus; ein vertraglicher Verzicht besteht nicht. Annahmen: Das Endvermögen des Ehemanns nach Abzug der Verbindlichkeiten entspricht dem Nachlass von 800.000 EUR, Hinzurechnungen gibt es nicht, sein Anfangsvermögen beim Eintritt des Güterstands war 0 EUR. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 50.000 EUR und bei seinem Tod ein Endvermögen von 200.000 EUR.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Zugewinn Ehemann | 800.000 minus 0 EUR | 800.000 EUR |
| Zugewinn Ehefrau | 200.000 minus 50.000 EUR | 150.000 EUR |
| Überschuss | 800.000 minus 150.000 EUR | 650.000 EUR |
| Ausgleichsforderung | Hälfte des Überschusses | 325.000 EUR |
| Grenze nach § 1378 Abs. 2 BGB | Nettovermögen 800.000 EUR | nicht erreicht |
| Pflichtteil | 1/8 der Basis nach § 2311 BGB | P |
| Güterrechtlich zusammen | 325.000 EUR + P | |
| Erbrechtlich zum Vergleich | 1/2 von 800.000 EUR | 400.000 EUR |
Die güterrechtliche Lösung liegt hier nur vorn, wenn P größer als 75.000 EUR ist. P beträgt höchstens 1/8 von 800.000 EUR, also 100.000 EUR; ob es mehr als 75.000 EUR sind, hängt von der offenen Pflichtteilsbasis ab. Steuern und Kosten sind nicht berücksichtigt.

Erbrechtliche oder güterrechtliche Lösung: wann welche?
Eine pauschale Vermögens- oder Verhältnisgrenze, ab der die güterrechtliche Lösung günstiger ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Zu vergleichen sind im Einzelfall der erhöhte Erbteil und die Summe aus Ausgleichsforderung und Pflichtteil P, jeweils einschließlich der Steuer.
| Ausgangslage | Gesetzliche Anknüpfung | Einordnung |
|---|---|---|
| Zugewinn des Überlebenden erreicht oder übersteigt den des Verstorbenen | § 1378 Abs. 1 BGB | Keine Ausgleichsforderung; güterrechtlich bliebe nur P, und auch dieser nicht nach einem vertraglichen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht |
| Verstorbener hat einen deutlich höheren Zugewinn | § 1378 Abs. 1 und 2 BGB | Ausgleichsforderung plus P mit dem erhöhten Erbteil vergleichen |
| Vermögen des Verstorbenen stammt aus Erbschaften oder Schenkungen nach Eintritt des Güterstands | § 1374 Abs. 2, § 1376 BGB | Hinzurechnung zum Anfangsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten, soweit nicht den Umständen nach Einkünfte; Bewertung konkret prüfen |
| Nachlass mit erheblichen Schulden | § 1378 Abs. 2, § 1967 BGB | Forderung auf das Nettovermögen begrenzt, erhöht um Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB; Rang und Durchsetzbarkeit offen, keine pauschale Empfehlung |
| Ehegatte ist weder Erbe noch Vermächtnisnehmer | § 1371 Abs. 2 BGB | Güterrechtliche Lösung ohne Ausschlagung |
Ihre Wahl innerhalb der Frist
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, wenn der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt; ist er durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt sie nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 BGB entsprechende Anwendung; was daraus im Einzelfall folgt, wird hier nicht behandelt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Bedeutung hat die Frist nur, soweit die güterrechtliche Lösung eine Ausschlagung voraussetzt, also wenn Sie Erbe geworden sind.
- Stellung klären: Sind Sie gesetzlicher Erbe, durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer oder weder noch?
- Frist bestimmen: Beginn und Dauer nach § 1944 BGB festhalten, bei Auslandsbezug die Sechsmonatsfrist prüfen und klären lassen, ob die entsprechend anwendbaren §§ 206, 210 BGB den Fristlauf beeinflussen.
- Vermögen erfassen: Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten mit Stichtagen, Verbindlichkeiten und Hinzurechnungen nach § 1374 Abs. 2 und § 1375 Abs. 2 BGB ermitteln.
- Ausgleichsforderung rechnen: Hälfte des Überschusses, begrenzt nach § 1378 Abs. 2 BGB; keine Forderung, wenn Ihr Zugewinn den des Verstorbenen erreicht oder übersteigt.
- Pflichtteil einordnen: Einen etwaigen vertraglichen Verzicht prüfen und die Bemessungsgrundlage nach § 2311 BGB klären lassen, bevor Sie P beziffern.
- Steuer einbeziehen: Beide Wege nach § 5 ErbStG und den Freibeträgen vergleichen.
- Rechtzeitig entscheiden: Soll ausgeschlagen werden, muss das vor Fristablauf geschehen und bevor die Erbschaft angenommen ist. Nach § 1943 BGB kann der Erbe nicht mehr ausschlagen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Häufige Fehler bei der Wahl
- Frist falsch berechnen: Der Beginn hängt an der Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund, nicht pauschal am Todestag. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).
- Erbschaften falsch zuordnen: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen nach Eintritt des Güterstands werden nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit sie nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Haftung falsch einschätzen: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, dazu gehören auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten und Vermächtnissen (§ 1967 BGB). Diese Haftung knüpft an die Stellung als Erbe an; Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung werden hier nicht behandelt.
- Ohne Zahlen entscheiden: Erst die konkrete Zugewinnberechnung mit P und Steuerfolgen zeigt, welcher Weg im Einzelfall wirtschaftlich besser ist.
Erbschaftsteuer: was § 5 ErbStG tatsächlich freistellt
Der Satz „der Zugewinnausgleich ist steuerfrei“ ist zu ungenau. § 5 ErbStG unterscheidet zwei Fälle:
- Erbrechtliche Lösung (§ 5 Abs. 1 ErbStG): Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt beim Überlebenden der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG. Frei ist also nicht das zusätzliche Viertel als solches, sondern der Betrag einer fiktiven Ausgleichsforderung.
- Güterrechtliche Lösung (§ 5 Abs. 2 ErbStG): Wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG. Der Pflichtteil fällt nicht unter diese Regel.
Für die fiktive Ausgleichsforderung nach Absatz 1 gelten Besonderheiten: Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB gilt nicht, und bei ehevertraglich vereinbarter Zugewinngemeinschaft zählt der Tag des Vertragsschlusses als Eintritt des Güterstands. Ist das Endvermögen des Erblassers mit einem höheren Wert als dem Steuerwert angesetzt, bleibt höchstens der dem Steuerwert entsprechende Betrag frei; wurden Steuerbefreiungen berücksichtigt, wird der freie Betrag verhältnismäßig gekürzt (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 ErbStG).
Steuerbeispiel mit offengelegten Annahmen
- Nachlass und Endvermögen des Verstorbenen 1.200.000 EUR nach Abzug der Verbindlichkeiten, Steuerwert gleich Verkehrswert, Anfangsvermögen 300.000 EUR, Zugewinn also 900.000 EUR.
- Zugewinn des Überlebenden 0 EUR; Ausgleichsforderung damit die Hälfte von 900.000 EUR, also 450.000 EUR, die Grenze nach § 1378 Abs. 2 BGB ist nicht erreicht.
- Gesetzliche Erbfolge, ein Kind, unbeschränkte Steuerpflicht, keine Vorerwerbe, keine weiteren Steuerbefreiungen, kein Voraus, kein vertraglicher Verzicht.
- Ausdrücklich ausgeklammert: der Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 Abs. 1 ErbStG, der um den Kapitalwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsbezüge gekürzt wird, sowie die Kostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
- Der Ehegatte gehört zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG), sein Freibetrag beträgt 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
| Position | Erbrechtliche Lösung | Güterrechtliche Lösung |
|---|---|---|
| Zufluss | 1/2 von 1.200.000 EUR = 600.000 EUR | 450.000 EUR + P |
| Nicht als Erwerb | 450.000 EUR (§ 5 Abs. 1) | 450.000 EUR (§ 5 Abs. 2) |
| Verbleibender Erwerb | 150.000 EUR | P, höchstens 150.000 EUR |
| Freibetrag | 500.000 EUR | 500.000 EUR |
| Erbschaftsteuer | 0 EUR | 0 EUR |
P beträgt hier höchstens 1/8 von 1.200.000 EUR, also 150.000 EUR. Unter diesen Annahmen fällt deshalb in beiden Varianten keine Erbschaftsteuer an. Die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG kommen nicht zur Anwendung; in Steuerklasse I betrügen sie 7 % bis 75.000 EUR und 11 % bis 300.000 EUR steuerpflichtigen Erwerbs. Wirtschaftlich liegt die güterrechtliche Lösung unter diesen Annahmen nicht vorn: 450.000 EUR + P erreichen die 600.000 EUR der erbrechtlichen Lösung höchstens, und gleichauf wäre sie nur, wenn die Ausgleichsforderung die Pflichtteilsbasis nicht mindert. Ändert sich eine Annahme, etwa durch Steuerbefreiungen, abweichende Steuerwerte oder eigenen Zugewinn des Überlebenden, kann sich das Ergebnis ändern.
Gütertrennung und modifizierte Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung im Erbfall
Bei Gütertrennung gibt es keinen Zuschlag nach § 1371 Abs. 1 BGB. Es gilt der gesetzliche Erbteil nach § 1931 BGB mit einer Sonderregel: Sind neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen, erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
| Kinder als gesetzliche Erben | Ehegatte bei Gütertrennung | Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft |
|---|---|---|
| 1 Kind | 1/2 (§ 1931 Abs. 4) | 1/2 |
| 2 Kinder | 1/3 (§ 1931 Abs. 4) | 1/2 |
| 3 oder mehr Kinder | 1/4 (§ 1931 Abs. 1) | 1/2 |
Bei einem Kind erbt der Ehegatte also in beiden Güterständen die Hälfte; weniger erhält er bei Gütertrennung erst ab zwei Kindern. Reiner Quotenvergleich bei drei Kindern und einem Nachlass von 1.000.000 EUR: 250.000 EUR bei Gütertrennung, 500.000 EUR in der Zugewinngemeinschaft.
Bei Gütergemeinschaft ergibt sich aus § 1931 Abs. 1 BGB neben Kindern ein Erbteil von 1/4; § 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich beim Tod in der Zugewinngemeinschaft. Wie das Gesamtgut der Gütergemeinschaft dabei zu behandeln ist, bleibt hier offen.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Durch Ehevertrag können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln und den Güterstand auch nach der Eheschließung aufheben oder ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Denkbar ist, einzelne Regeln des Zugewinnausgleichs anzupassen, ohne ganz zur Gütertrennung zu wechseln. Zwei Grenzen sind dabei zu beachten:
- Schließen Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben ihn auf, tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt; das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen wird (§ 1414 BGB). Ob ein nur teilweiser Ausschluss, etwa allein für den Scheidungsfall, den Güterstand und damit § 1371 Abs. 1 BGB unberührt lässt, ist eine Prüffrage für die Vertragsgestaltung.
- Bei der Berechnung der nach § 5 Abs. 1 ErbStG freien fiktiven Ausgleichsforderung bleiben abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt.
Ein Ehevertrag sollte deshalb mit Testament und übriger Nachfolgeplanung abgestimmt werden.
Zugewinngemeinschaft und Berliner Testament
Ehepaare können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen. Haben sie bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist (§ 2269 Abs. 1 BGB). Aufbau und Bindungswirkung erläutert der Beitrag zum Berliner Testament.
Kinder, die beim ersten Erbfall durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können vom Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Ob ihr gesetzlicher Erbteil und damit ihr Pflichtteil dabei unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 1371 Abs. 1 BGB zu bemessen ist, wenn der Ehegatte testamentarischer Alleinerbe ist, bleibt hier eine Prüffrage. Grundlagen zum Pflichtteil finden Sie im gesonderten Beitrag.
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, und der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 BGB). Wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als lebte er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, und hat kein Pflichtteilsrecht.
Häufige Fragen
Was erbt der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft neben Kindern?
Bei gesetzlicher Erbfolge erhält er 1/4 nach § 1931 Abs. 1 BGB und ein weiteres Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB, zusammen die Hälfte des Nachlasses, unabhängig davon, ob ein Zugewinn erzielt wurde. Sind erbberechtigte Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden, die nicht aus dieser Ehe stammen, kann das zusätzliche Viertel mit Ausbildungsmitteln für sie belastet sein, wenn und soweit sie dessen bedürfen (§ 1371 Abs. 4 BGB).
Erhöhen Erbschaften während der Ehe den Zugewinn?
Nicht als solche: Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen nach Eintritt des Güterstands werden nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit sie nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind (§ 1374 Abs. 2 BGB). Bewertet wird dieses Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen mit dem Wert bei Beendigung des Güterstands (§ 1376 BGB). Wie sich spätere Wertänderungen auswirken, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Was unterscheidet erbrechtliche und güterrechtliche Lösung?
Bei der erbrechtlichen Lösung erhält der Ehegatte als gesetzlicher Erbe den um ein Viertel erhöhten Erbteil. Bei der güterrechtlichen Lösung wird er nicht Erbe und erhält kein Vermächtnis, etwa weil er übergangen wurde oder ausgeschlagen hat, und verlangt den konkreten Zugewinnausgleich; den Pflichtteil nach dem nicht erhöhten Erbteil kann er zusätzlich verlangen, wenn er ausgeschlagen hat (§ 1371 Abs. 3 BGB) oder durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 2 BGB), es sei denn, er hat durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet (§ 2346 BGB). Eine Ausgleichsforderung besteht nur, wenn der Zugewinn des Verstorbenen den des Überlebenden übersteigt.
Ist der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei?
Bei der güterrechtlichen Lösung gehört die Ausgleichsforderung nicht zum Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG); der Pflichtteil ist davon nicht erfasst. Bei der erbrechtlichen Lösung gilt nicht das zusätzliche Viertel, sondern der Betrag, den der Ehegatte nach § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Für diesen Betrag gelten die Besonderheiten des § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 ErbStG.
Was gilt bei Gütertrennung im Erbfall?
Es gibt keinen Zuschlag nach § 1371 Abs. 1 BGB. Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, also 1/2 oder 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB); neben drei oder mehr Kindern erhält der Ehegatte 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB). Weniger als in der Zugewinngemeinschaft erhält er damit erst ab zwei Kindern.
Kann ich den Güterstand nachträglich ändern?
Ja, ein Ehevertrag ist auch nach der Eheschließung möglich (§ 1408 Abs. 1 BGB). Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Welche Folgen eine Änderung für Erbteil, Pflichtteile und § 5 ErbStG hat, sollten Sie vorher prüfen lassen.
Fazit und offene Prüffragen
Die Zugewinngemeinschaft verschafft dem überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Die güterrechtliche Lösung kann mehr bringen, muss es aber nicht: Entscheidend sind die beiderseitigen Zugewinne, die Grenze des § 1378 Abs. 2 BGB, der Pflichtteil P und die steuerliche Behandlung nach § 5 ErbStG.
- Güterstand prüfen: Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft.
- Unterlagen sichern: Nachweise zum Anfangsvermögen und zu Erbschaften oder Schenkungen nach Eintritt des Güterstands erleichtern die spätere Berechnung.
- Beide Wege rechnen: Mit offengelegten Annahmen und rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlagungsfrist.
- Testament und Ehevertrag abstimmen: Gerade beim Berliner Testament und bei vertraglichen Änderungen des Güterstands.
Offene Prüffragen, die der hier ausgewertete Wortlaut nicht beantwortet:
- Mindert die Ausgleichsforderung die Pflichtteilsbasis nach § 2311 BGB?
- Welchen Rang hat die Ausgleichsforderung, und wie lässt sie sich bei überschuldetem Nachlass durchsetzen?
- Kann den Erben des Verstorbenen eine Forderung zustehen, wenn der Überlebende den höheren Zugewinn hatte?
- Wie wirkt § 1371 Abs. 1 BGB bei testamentarischer Erbeinsetzung, auch für Pflichtteile der Kinder?
- Was gilt, wenn dem Ehegatten ein Vermächtnis zusteht?
- Wie ist das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft zu behandeln?
- Wirkt ein teilweiser Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1414 Satz 2 BGB?
- Wie weit reicht die Pflicht nach § 1371 Abs. 4 BGB, und wie wirken Wertänderungen über den Wortlaut des § 1376 BGB hinaus?
- Wie wirken sich die nach § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechend anwendbaren §§ 206, 210 BGB auf den Fristlauf aus?
- Unter welchen Voraussetzungen lassen sich die Annahme der Erbschaft oder die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, und welche Frist gilt dafür (§§ 1954 bis 1957 BGB)?
Grenzen: Der Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn Sie Ihre Situation einordnen lassen möchten, können Sie ein Erstgespräch anfragen.
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