Das Wichtigste in Kürze: Die Zugewinngemeinschaft erhöht den Ehegattenerbteil von 1/4 auf 1/2 neben Kindern (§ 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Ab einem Nachlass von ca. 800.000 EUR und deutlich ungleich verteiltem Zugewinn empfiehlt sich die Prüfung der güterrechtlichen Lösung: Ausschlagung, konkreter Zugewinnausgleich, kleiner Pflichtteil. Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 Abs. 1 ErbStG vollständig erbschaftsteuerfrei, der Pflichtteil fällt in den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Wahl der falschen Lösung kann einen sechsstelligen Betrag kosten.
Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Wer heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das betrifft die überwiegende Mehrheit aller Ehepaare.
In der Zugewinngemeinschaft behalten beide Ehepartner ihr eigenes Vermögen. Es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Erst wenn die Ehe endet, durch Scheidung oder durch Tod, wird der Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Ende der Ehe. Eine Saldierung der beiderseitigen Zugewinne ergibt die Ausgleichsforderung.
Warum der Güterstand im Erbfall entscheidend ist
Der Güterstand bestimmt maßgeblich, wie viel der überlebende Ehepartner erbt. Die Unterschiede sind erheblich:
- Zugewinngemeinschaft: 1/2 neben Kindern (1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnpauschale)
- Gütertrennung: 1/2 neben einem Kind, 1/3 neben zwei Kindern, 1/4 neben drei oder mehr Kindern (§ 1931 Abs. 4 BGB)
- Gütergemeinschaft: 1/4 neben Kindern (ohne Zugewinnpauschale)
Bei einem Nachlass von 1.000.000 EUR entscheidet allein der Güterstand darüber, ob der Ehepartner 250.000 EUR oder 500.000 EUR erhält. Das sind Beträge, die Familien über Generationen prägen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zugewinngemeinschaft als verfassungsgemäß bestätigt; gleichwohl ist die erbrechtliche Bevorzugung des Ehegatten einer der größten Vermögensverschiebungen im Erbrecht überhaupt.
Häufige Irrtümer: Erbschaft und Zugewinn
In der Beratung begegnen mir regelmäßig drei Missverständnisse:
- „Erbschaften fließen nicht in den Zugewinn ein." Das ist falsch. Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, erhöhen sein Endvermögen und damit seinen Zugewinn, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde. Wer dies vermeiden will, kann im Ehevertrag eine entsprechende Anrechnung auf das Anfangsvermögen vereinbaren.
- „Die Zugewinnpauschale ist eine Art Schmerzensgeld." Sie ist ein pauschaler Ausgleich für den nicht berechneten konkreten Zugewinn, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Selbst bei einer Ehe ohne nennenswerten Vermögenszuwachs erhält der überlebende Ehegatte den 1/4-Zuschlag nach § 1371 Abs. 1 BGB.
- „Ein Ehevertrag ist nur etwas für Reiche." Auch bei mittleren Vermögen ab ca. 500.000 EUR kann die Wahl des Güterstands sechsstellige Auswirkungen haben, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Die erbrechtliche Lösung: 1/4 plus 1/4
Die erbrechtliche Lösung ist der Standardfall. Der überlebende Ehepartner nimmt das Erbe an und erhält den erhöhten gesetzlichen Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB. Der genaue Wortlaut des Paragraphen findet sich auf gesetze-im-internet.de.
Berechnung des Erbteils
Der Erbteil setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Gesetzlicher Erbteil (§ 1931 BGB): Neben Kindern beträgt er 1/4 des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister des Verstorbenen) beträgt er 1/2.
- Zugewinnpauschale (§ 1371 Abs. 1 BGB): Pauschal ein weiteres 1/4 des Nachlasses. Dieser Zuschlag gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist.
Ergebnis neben Kindern: 1/4 + 1/4 = 1/2 des Nachlasses.
Berechnungsbeispiel: Erbrechtliche Lösung
Ehepaar Müller. Herr Müller verstirbt 2026. Nachlass: 800.000 EUR. Zwei gemeinsame Kinder.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Erbteil Ehefrau | 1/4 von 800.000 EUR | 200.000 EUR |
| Zugewinnpauschale | 1/4 von 800.000 EUR | 200.000 EUR |
| Erbteil Ehefrau gesamt | 1/2 von 800.000 EUR | 400.000 EUR |
| Erbteil je Kind | 1/4 von 800.000 EUR | 200.000 EUR |
Dazu kommt der Voraus nach § 1932 BGB: Der überlebende Ehepartner erhält neben Kindern die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke vorweg, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.
Die güterrechtliche Lösung: Ausschlagung plus Zugewinnausgleich
Die güterrechtliche Lösung ist die Alternative. Der Ehepartner schlägt das Erbe aus und fordert stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB).
Wie funktioniert das?
- Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der Sechswochenfrist (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte vom Erbfall und seiner Stellung als Erbe Kenntnis erlangt. Details zur Erbausschlagung und ihren Folgen finden Sie im separaten Ratgeber.
- Zugewinnausgleich berechnen: Der konkrete Zugewinn wird ermittelt. Anfangsvermögen bei Eheschließung minus Endvermögen bei Tod. Die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne steht dem überlebenden Ehepartner zu.
- Kleiner Pflichtteil: Zusätzlich zum Zugewinnausgleich erhält der Ehepartner den Pflichtteil, berechnet ohne die Zugewinnpauschale. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/4, also 1/8 des Nachlasses (§ 2303 i.V.m. § 1371 Abs. 3 BGB). Mehr zum Thema Pflichtteil und Enterbung.
Berechnungsbeispiel: Güterrechtliche Lösung
Gleicher Fall. Nachlass: 800.000 EUR. Herr Müller hatte bei Eheschließung 100.000 EUR Vermögen, bei Tod 900.000 EUR (inklusive Schulden). Frau Müller hatte bei Eheschließung 50.000 EUR, bei seinem Tod 200.000 EUR.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Zugewinn Herr Müller | 900.000 - 100.000 EUR | 800.000 EUR |
| Zugewinn Frau Müller | 200.000 - 50.000 EUR | 150.000 EUR |
| Differenz der Zugewinne | 800.000 - 150.000 EUR | 650.000 EUR |
| Zugewinnausgleich (1/2 der Differenz) | 650.000 / 2 | 325.000 EUR |
| Kleiner Pflichtteil (1/8 des Nachlasses) | 800.000 / 8 | 100.000 EUR |
| Anspruch Ehefrau gesamt | 425.000 EUR |
In diesem Beispiel erhält Frau Müller bei der güterrechtlichen Lösung 425.000 EUR, bei der erbrechtlichen Lösung 400.000 EUR. Die güterrechtliche Lösung wäre hier um 25.000 EUR vorteilhafter.
Erbrechtliche oder güterrechtliche Lösung: Wann welche?
Die Wahl zwischen den beiden Lösungen ist eine der wenigen erbrechtlichen Entscheidungen, die der überlebende Ehegatte aktiv treffen kann und muss. Sie lässt sich nicht in einem Testament regeln, sondern muss nach dem Erbfall innerhalb der Sechswochenfrist getroffen werden.
Die zwei entscheidenden Parameter
1. Höhe des Zugewinns des Verstorbenen: Die güterrechtliche Lösung rechnet sich, je höher der Zugewinn des Verstorbenen im Verhältnis zum Zugewinn des überlebenden Partners ist. Als Faustregel gilt: Übersteigt der Zugewinn des Verstorbenen den des Überlebenden um mehr als das Fünffache, ist die güterrechtliche Lösung meist vorteilhaft.
2. Verhältnis Zugewinn zu Nachlass: Liegt der Zugewinn des Verstorbenen deutlich über dem Nachlass (z. B. bei überschuldetem Nachlass mit hohem Zugewinn), wird die güterrechtliche Lösung besonders attraktiv, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nicht durch Nachlassverbindlichkeiten geschmälert wird.
Entscheidungslogik in der Praxis
| Konstellation | Empfehlung |
|---|---|
| Beide Partner ähnlich hoher Zugewinn | Erbrechtliche Lösung (einfacher, kaum Nachteil) |
| Verstorbener hat deutlich mehr Zugewinn erzielt | Güterrechtliche Lösung prüfen |
| Nachlass enthält hohe Schulden, aber Zugewinn des Verstorbenen ist hoch | Güterrechtliche Lösung fast immer besser |
| Nachlass enthält nur Privatvermögen, kein Zugewinn | Erbrechtliche Lösung (Pauschale schlägt konkreten Ausgleich) |
| Unternehmen im Nachlass, das die Kinder fortführen sollen | Häufig Mischmodell: Teilausschlagung oder Pflichtteilsverzicht der Kinder |
Entscheidend: Der Zugewinnausgleichsanspruch ist kein Nachlassanspruch. Er richtet sich gegen den Nachlass, ist aber selbst nicht Teil davon. Der Zugewinnausgleichsanspruch geht den Ansprüchen der Erben vor und kann auch dann durchgesetzt werden, wenn der Nachlass die Forderung nicht auszahlen kann.
Typische Konstellationen, in denen die güterrechtliche Lösung greift
- Unternehmer-Ehen: Der Verstorbene hat ein Unternehmen aufgebaut, der Partner war nicht erwerbstätig oder in geringerem Umfang erwerbstätig. Der Zugewinn des Verstorbenen ist oft um ein Vielfaches höher.
- Einseitige Erbschaften oder Wertsteigerungen: Hohe Wertsteigerungen einer Immobilie oder eines Aktienpakets auf Seiten des Verstorbenen während der Ehe.
- Überschuldeter Nachlass mit hohem Zugewinn: Wenn der Nachlass zwar Schulden enthält, der Zugewinn des Verstorbenen aber hoch ist. Die güterrechtliche Lösung schützt den überlebenden Partner davor, die Schulden als Erbe zu übernehmen.
Häufige Fehler bei der Wahl
- Ausschlagungsfrist versäumen: Sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 Abs. 1 BGB). Wer die Frist verpasst, hat die Wahl zwischen den Lösungen verwirkt und nimmt automatisch die erbrechtliche Lösung an.
- Ohne konkrete Berechnung entscheiden: Viele Mandanten wählen intuitiv die erbrechtliche Lösung, weil sie einfacher ist. Erst eine konkrete Zugewinnberechnung zeigt, welche Lösung wirtschaftlich besser ist.
- Nur den Erbteil vergleichen, nicht den Zugewinn: Die güterrechtliche Lösung setzt voraus, dass ein nennenswerter Zugewinn des Verstorbenen vorhanden ist. Ohne Zugewinn gibt es keinen Ausgleich.
- Nachlassverbindlichkeiten unterschätzen: Wer die erbrechtliche Lösung wählt, haftet als Erbe auch für die Schulden des Verstorbenen. Bei der güterrechtlichen Lösung entfällt diese Haftung.
- Pflichtteilsverzicht der Kinder nicht einholen: In Familien mit Berliner Testament kann ein Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen Abfindung die Erbschaftsteuerlast beim zweiten Erbfall deutlich reduzieren. Dies sollte idealerweise zu Lebzeiten beider Ehegatten geregelt werden.

Steuerliche Aspekte: Zugewinn ist steuerfrei
Ein häufig übersehener Vorteil: Der Zugewinnausgleich ist erbschaftsteuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Das gilt sowohl für die pauschale Zugewinnpauschale bei der erbrechtlichen Lösung als auch für den konkreten Zugewinnausgleich bei der güterrechtlichen Lösung.
Steuervorteil der güterrechtlichen Lösung konkret
Bei der güterrechtlichen Lösung kann der steuerfreie Zugewinnausgleich deutlich höher ausfallen als die pauschale 1/4. Der verbleibende Pflichtteil (1/8) fällt in den erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 500.000 EUR für Ehegatten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Idealfall zahlt der überlebende Ehepartner gar keine Erbschaftsteuer, obwohl er einen höheren Gesamtbetrag erhält.
Erbschaftsteuerbeispiel im Vergleich
Nachlass 1.200.000 EUR, ein Kind, Zugewinn des Verstorbenen 900.000 EUR.
Erbrechtliche Lösung: 600.000 EUR (1/2). 500.000 EUR Freibetrag, 100.000 EUR steuerpflichtig, Steuerklasse I, 7 % = 7.000 EUR Erbschaftsteuer.
Güterrechtliche Lösung: 450.000 EUR Zugewinnausgleich (steuerfrei) + 150.000 EUR Pflichtteil. 150.000 EUR unter dem Freibetrag von 500.000 EUR, daher 0 EUR Erbschaftsteuer. Gesamtanspruch 600.000 EUR steuerfrei.
In diesem Fall erhalten beide Lösungen zwar denselben Bruttobetrag, die güterrechtliche Lösung ist aber steuerfrei und damit netto um 7.000 EUR besser.
Hinweis: Wer Vermögen zu Lebzeiten übertragen will, kann mit dem Schenkung-Freibetrag von 400.000 EUR pro Kind alle 10 Jahre größere Beträge steuerfrei übertragen. Die Schenkung zu Lebzeiten ergänzt die erbrechtliche und güterrechtliche Lösung als dritte Säule der Vermögensnachfolge.
Nutzen Sie den Erbschaftsteuer-Rechner, um die steuerliche Belastung in beiden Varianten durchzuspielen.
Alternative Güterstände: Gütertrennung und modifizierte Zugewinnngemeinschaft
Gütertrennung im Erbfall
Bei Gütertrennung gibt es keine Zugewinnpauschale. Der überlebende Ehepartner erbt nur den gesetzlichen Erbteil nach § 1931 BGB, ohne den Zuschlag nach § 1371 BGB.
| Anzahl Kinder | Erbteil Ehepartner | Erbteil je Kind |
|---|---|---|
| 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| 2 Kinder | 1/3 | 1/3 |
| 3 oder mehr Kinder | 1/4 | Rest gleichmäßig |
Bei einem Kind erbt der Ehepartner bei Gütertrennung den gleichen Anteil wie das Kind (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei zwei Kindern erben alle drei zu gleichen Teilen. Ab drei Kindern beträgt der Anteil des Ehepartners 1/4.
Vergleich: Bei drei Kindern und einem Nachlass von 1.000.000 EUR erhält der Ehepartner bei Gütertrennung 250.000 EUR, bei Zugewinngemeinschaft 500.000 EUR. Das ist ein Unterschied von 250.000 EUR.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft als Gestaltungstool
Zwischen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung gibt es einen Mittelweg: die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag können Ehepaare die Regeln des Zugewinnausgleichs anpassen, ohne komplett auf Gütertrennung umzustellen.
Typische Modifikationen:
- Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung, nicht bei Tod: Der überlebende Ehepartner profitiert weiterhin von der Zugewinnpauschale. Bei Scheidung wird kein Zugewinn ausgeglichen. Das schützt insbesondere Unternehmer.
- Herausnahme bestimmter Vermögenswerte: Ein Unternehmen wird aus dem Zugewinn ausgeklammert, Privatvermögen bleibt einbezogen.
- Deckelung des Zugewinnausgleichs: Der Ausgleich wird auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
Wann sinnvoll? Die modifizierte Zugewinngemeinschaft eignet sich besonders für:
- Unternehmer, die im Scheidungsfall das Unternehmen schützen wollen
- Ehepaare mit sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen
- Familien, die den Erbfall steuerlich optimieren und gleichzeitig Scheidungsrisiken begrenzen wollen
Die Gestaltung eines solchen Ehevertrags sollte Teil jeder umfassenden Nachfolgeplanung sein. Wer rechtzeitig plant, hat mehr Spielraum. Weitere Hintergründe zur gesetzlichen Erbfolge ohne Testament finden Sie im verlinkten Ratgeber.
Zugewinngemeinschaft und Berliner Testament
Viele Ehepaare in der Zugewinngemeinschaft errichten ein Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Zusammenspiel mit dem Zugewinnausgleich
Beim Berliner Testament erhält der überlebende Ehepartner den gesamten Nachlass, nicht nur 1/2. Die Zugewinnpauschale spielt dann keine Rolle mehr, weil der Ehepartner ohnehin alles erbt. Allerdings können die Kinder ihren Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil inklusive Zugewinnpauschale.
Steuerliche Falle beim Berliner Testament
Die Erbschaftsteuer kann beim Berliner Testament höher ausfallen als bei der gesetzlichen Erbfolge. Der Grund: Der gesamte Nachlass wird beim ersten Erbfall auf eine Person konzentriert, statt auf mehrere Erben verteilt. Die Freibeträge der Kinder bleiben beim ersten Erbfall ungenutzt.
Konkretes Beispiel: Eheleute mit zwei Kindern, Nachlass 2.000.000 EUR, keine Schenkungen zu Lebzeiten. Beim ersten Erbfall erbt der überlebende Ehepartner 2.000.000 EUR. Freibetrag 500.000 EUR, 1.500.000 EUR steuerpflichtig, Steuerklasse I, gestaffelter Steuersatz ergibt ca. 250.000 EUR Erbschaftsteuer. Beim zweiten Erbfall nach zehn Jahren erbt jedes Kind 1.000.000 EUR, Freibetrag 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), 600.000 EUR steuerpflichtig, Steuerklasse I, ca. 99.000 EUR pro Kind. Gesamtbelastung: ca. 448.000 EUR.
Pflichtteilsverzicht der Kinder als Gegenmittel
Mit einem notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht können die Kinder gegen eine Abfindung auf ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verzichten (§ 2346 BGB). Damit fließt beim ersten Erbfall kein Pflichtteilsanspruch ab, und die Freibeträge der Kinder bleiben für den zweiten Erbfall erhalten. Voraussetzung: Zustimmung beider Elternteile. Im Berliner Testament-Kontext schützt dies auch die Schlusserbenstellung in entsprechender Anwendung von § 2287 BGB.
Details zur Erbschaftsteuerberechnung finden Sie im Erbschaftsteuer-Rechner.
Häufig gestellte Fragen
Was erbt der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft neben Kindern?
Der überlebende Ehepartner erbt in der Zugewinngemeinschaft pauschal die Hälfte des Nachlasses neben gemeinsamen Kindern. Bei einem Nachlass von 1.000.000 EUR sind das 500.000 EUR. Diese Hälfte setzt sich zusammen aus 1/4 gesetzlichem Erbteil (§ 1931 Abs. 1 BGB) und 1/4 Zugewinnpauschale (§ 1371 Abs. 1 BGB). Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auf das Erbe aus?
Die Zugewinngemeinschaft erhöht den Erbteil des überlebenden Ehepartners um den Zuschlag nach § 1371 Abs. 1 BGB. Ohne diese Pauschale würde der Ehepartner neben Kindern nur 1/4 des Nachlasses erhalten, mit Zugewinngemeinschaft sind es 1/2. Bei einem Nachlass von 1.000.000 EUR mit drei Kindern bedeutet das einen Unterschied von 250.000 EUR zugunsten des Ehepartners.
Was ist der Unterschied zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung?
Bei der erbrechtlichen Lösung nimmt der Ehepartner das Erbe an und erhält die pauschale Hälfte nach § 1371 Abs. 1 BGB. Bei der güterrechtlichen Lösung schlägt er das Erbe aus (§ 1944 BGB) und fordert stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Die güterrechtliche Lösung ist vorteilhaft, wenn der Verstorbene einen deutlich höheren Zugewinn hatte als der überlebende Partner.
Ist der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei?
Ja. Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 Abs. 1 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Das gilt sowohl für die pauschale Zugewinnpauschale nach § 1371 Abs. 1 BGB als auch für den konkret berechneten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB. Die ständige BFH-Rechtsprechung bestätigt diese Einordnung. Dieser Steuervorteil kann bei größeren Vermögen einen erheblichen Unterschied ausmachen, weil der steuerfreie Zugewinnausgleich bei der güterrechtlichen Lösung regelmäßig höher ausfällt als die pauschale 1/4.
Was passiert bei Gütertrennung im Erbfall?
Bei Gütertrennung entfällt die Zugewinnpauschale nach § 1371 BGB. Der Ehepartner erbt neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und neben drei oder mehr Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner bei mehreren Kindern deutlich weniger. Bei drei Kindern und einem Nachlass von 1.000.000 EUR beträgt der Unterschied 250.000 EUR.
Kann ich den Güterstand nachträglich ändern?
Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, nicht nur vor der Hochzeit. Die Änderung des Güterstands muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Eine nachträgliche Änderung kann sinnvoll sein, etwa wenn sich die Vermögensverhältnisse verändert haben, ein Unternehmen gegründet wurde oder eine Nachfolgeplanung aufgesetzt wird.
Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist ein notarieller Ehevertrag, der die gesetzlichen Regeln der Zugewinngemeinschaft anpasst. Typisch ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung bei gleichzeitiger Beibehaltung des Zugewinnausgleichs bei Tod. So profitiert der überlebende Ehepartner weiterhin von der Zugewinnpauschale nach § 1371 Abs. 1 BGB, während bei Scheidung kein Zugewinn ausgeglichen wird.
Wann lohnt sich eine Schenkung zu Lebzeiten statt der güterrechtlichen Lösung?
Eine Schenkung zu Lebzeiten ist sinnvoll, wenn Vermögen außerhalb des Nachlasses übertragen werden soll, etwa zur Reduzierung des späteren Erbschaftsteueraufkommens. Mit dem Schenkung-Freibetrag von 400.000 EUR pro Kind alle 10 Jahre lassen sich größere Beträge steuerfrei übertragen (Schenkung-Freibeträge 2026). Die Schenkung ergänzt die güterrechtliche Lösung, ersetzt sie aber nicht.
Fazit: Der Güterstand entscheidet über Hunderttausende
Die Zugewinngemeinschaft schützt den überlebenden Ehepartner besser als die Gütertrennung. Wer in der Zugewinngemeinschaft lebt, erbt neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Wer bei Gütertrennung lebt, erhält ab zwei Kindern deutlich weniger.
Drei Handlungsempfehlungen:
- Güterstand prüfen: Wissen Sie, in welchem Güterstand Sie leben? Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Im Zweifel hilft ein Blick in das Familienstammbuch oder eine Rückfrage beim Notar.
- Beide Lösungen durchrechnen: Bei größerem Vermögen ab ca. 800.000 EUR lohnt sich der konkrete Vergleich zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung. Der Erbschaftsteuer-Rechner gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Berechnung.
- Testament und Ehevertrag abstimmen: Gerade beim Berliner Testament sollten Sie die steuerlichen Folgen kennen, bevor Sie sich festlegen. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann den Spielraum deutlich erweitern.
Die Wahl des Güterstands und die Entscheidung zwischen den Lösungen im Erbfall sind keine rein juristischen Fragen. Sie sind finanzielle Weichenstellungen, die Familien über Generationen betreffen. Wer sie bewusst und rechtzeitig trifft, schafft Klarheit für den Ernstfall.
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