Zum Hauptinhalt springen
PflichtteilErbrechtEnterbungPflichtteilsanspruch

Pflichtteil beim Erbe: Anspruch, Höhe und Berechnung für Kinder

Pflichtteil berechnen: Wer hat Anspruch, wie hoch ist er und wann kann man ihn einfordern? Konkrete Beispiele für Kinder und Ehepartner.

Florian Enders
Florian Enders
9 Min. Lesezeit

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil schützt die nächsten Angehörigen davor, durch ein Testament vollständig vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Der Anspruch ist in § 2303 BGB geregelt und steht einem eng begrenzten Personenkreis zu.

Pflichtteilsberechtigte Personen

| Personengruppe | Pflichtteilsberechtigt | Voraussetzung | |---|---|---| | Kinder (auch adoptierte) | Ja | Immer, wenn durch Testament enterbt | | Enkel | Ja | Nur wenn der dazwischenstehende Elternteil weggefallen ist | | Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | Ja | Wenn durch Testament enterbt | | Eltern des Erblassers | Ja | Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind | | Geschwister | Nein | Kein Pflichtteilsanspruch | | Nichten und Neffen | Nein | Kein Pflichtteilsanspruch | | Nicht eheliche Lebenspartner | Nein | Kein Pflichtteilsanspruch |

Der Pflichtteil entsteht nur durch Enterbung. Wer gesetzlicher Erbe ist und nicht durch Testament ausgeschlossen wurde, hat keinen Pflichtteilsanspruch, sondern einen vollen Erbanspruch.

Pflichtteil nach Erbausschlagung

Ein Sonderfall: Wer als testamentarischer Erbe eingesetzt ist, kann das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Das kann sinnvoll sein, wenn das Erbe mit belastenden Auflagen verbunden ist. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Erbe ausschlagen: Frist, Kosten und Ablauf.

Pflichtteil berechnen: So geht es

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:

Schritt 1: Gesetzlichen Erbteil bestimmen (Was würde die Person erben, wenn es kein Testament gäbe?)

Schritt 2: Den gesetzlichen Erbteil halbieren = Pflichtteil

Gesetzliche Erbquoten (Basis für die Pflichtteilsberechnung)

| Familienkonstellation | Erbteil Ehepartner | Erbteil pro Kind | |---|---|---| | Ehepartner + 1 Kind | 1/2 | 1/2 | | Ehepartner + 2 Kinder | 1/2 | je 1/4 | | Ehepartner + 3 Kinder | 1/2 | je 1/6 | | Kein Ehepartner + 1 Kind | 0 | 1/1 | | Kein Ehepartner + 2 Kinder | 0 | je 1/2 | | Kein Ehepartner + 3 Kinder | 0 | je 1/3 |

Hinweis: Die Tabelle geht vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus (§ 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Quoten.

Pflichtteilsquoten im Überblick

| Familienkonstellation | Pflichtteil Ehepartner | Pflichtteil pro Kind | |---|---|---| | Ehepartner + 1 Kind | 1/4 | 1/4 | | Ehepartner + 2 Kinder | 1/4 | 1/8 | | Ehepartner + 3 Kinder | 1/4 | 1/12 | | Kein Ehepartner + 1 Kind | 0 | 1/2 | | Kein Ehepartner + 2 Kinder | 0 | 1/4 | | Kein Ehepartner + 3 Kinder | 0 | 1/6 |

Berechnungsbeispiele mit konkreten Zahlen

Beispiel 1: Ehepartner und zwei Kinder

Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 600.000 EUR. Im Testament ist nur der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt. Die Kinder sind enterbt.

  • Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 1/4 (bei Zugewinngemeinschaft)
  • Pflichtteil pro Kind: 1/8 = 75.000 EUR
  • Pflichtteil beider Kinder zusammen: 150.000 EUR

Beispiel 2: Alleinerziehend mit drei Kindern

Erblasserin hinterlässt 900.000 EUR. Kein Ehepartner. Eines der drei Kinder wird per Testament zum Alleinerben. Die anderen beiden Kinder sind enterbt.

  • Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 1/3
  • Pflichtteil pro Kind: 1/6 = 150.000 EUR
  • Pflichtteil beider enterbter Kinder: 300.000 EUR

Beispiel 3: Berliner Testament

Ehepaar mit Berliner Testament und zwei Kindern. Der Vater verstirbt zuerst. Nachlass: 800.000 EUR. Die Mutter ist Alleinerbin, die Kinder sind Schlusserben.

  • Gesetzlicher Erbteil pro Kind beim ersten Erbfall: 1/4
  • Pflichtteil pro Kind: 1/8 = 100.000 EUR
  • Verlangt ein Kind den Pflichtteil, muss die Mutter 100.000 EUR auszahlen

Warum das beim Berliner Testament besonders problematisch sein kann und welche Schutzklauseln es gibt, erfahren Sie im verlinkten Ratgeber.

Pflichtteil einfordern: Fristen und Vorgehen

Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)

Bevor der Pflichtteil beziffert werden kann, müssen Sie den Nachlasswert kennen. Dazu haben Sie als Pflichtteilsberechtigter einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben:

  • Nachlassverzeichnis: Der Erbe muss ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten vorlegen
  • Notarielles Verzeichnis: Sie können verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (auf Kosten des Nachlasses)
  • Wertermittlung: Sie können die Einholung von Gutachten verlangen (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kunstgegenstände)
  • Auskunft über Schenkungen: Der Erbe muss alle Schenkungen der letzten zehn Jahre offenlegen

Verjährungsfrist

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 2332 BGB in Verbindung mit § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte:

  1. vom Erbfall Kenntnis erlangt hat und
  2. von der ihn beeinträchtigenden Verfügung (Enterbung) weiß

Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB, § 199 Abs. 3a BGB). Einen Überblick über alle relevanten Fristen finden Sie im Ratgeber Erbfall eingetreten: Die wichtigsten Schritte und Fristen.

Geltendmachung in der Praxis

  1. Auskunft verlangen: Schriftliche Aufforderung an den Erben, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen
  2. Nachlasswert prüfen: Alle Positionen (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Verbindlichkeiten) kontrollieren
  3. Pflichtteil berechnen: Nachlasswert x Pflichtteilsquote
  4. Zahlungsaufforderung: Frist setzen (in der Regel 2 bis 4 Wochen)
  5. Klage: Wenn der Erbe nicht zahlt, Pflichtteilsklage beim zuständigen Landgericht

Pflichtteil entziehen: Wann ist das möglich?

Die vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB). Das Gesetz nennt abschließend fünf Gründe:

  1. Trachten nach dem Leben: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet
  2. Schwere Straftat: Verübung eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen
  3. Unterhaltspflicht verletzt: Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
  4. Verurteilung: Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat
  5. Psychische Störung: Eine schwerwiegende psychische Störung, die ein Zusammenleben mit dem Erblasser unzumutbar macht (selten angewandt)

In der Praxis: Die Pflichtteilsentziehung ist die absolute Ausnahme. Der Erblasser muss den Grund im Testament konkret benennen. Die Beweislast liegt beim Erben. Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (§ 2325 BGB)

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Schenkungen aushöhlt.

Die 10-Jahresfrist mit Abschmelzung

Schenkungen werden dem Nachlasswert fiktiv hinzugerechnet, und zwar mit abnehmendem Prozentsatz:

| Jahre vor dem Erbfall | Anrechnungsquote | |---|---| | Im 1. Jahr vor dem Tod | 100 % | | Im 2. Jahr | 90 % | | Im 3. Jahr | 80 % | | Im 4. Jahr | 70 % | | Im 5. Jahr | 60 % | | Im 6. Jahr | 50 % | | Im 7. Jahr | 40 % | | Im 8. Jahr | 30 % | | Im 9. Jahr | 20 % | | Im 10. Jahr | 10 % | | Mehr als 10 Jahre | 0 % |

Ausnahme: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die 10-Jahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Schenkungen unter Ehegatten werden daher immer voll angerechnet.

Rechenbeispiel Ergänzungsanspruch

Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod 200.000 EUR an einen Freund verschenkt. Nachlasswert: 400.000 EUR. Ein Kind ist Pflichtteilsberechtigter (Pflichtteilsquote 1/2).

  • Anrechnung der Schenkung: 60 % von 200.000 EUR = 120.000 EUR
  • Fiktiver Nachlasswert: 400.000 + 120.000 = 520.000 EUR
  • Pflichtteil: 1/2 von 520.000 EUR = 260.000 EUR
  • Regulärer Pflichtteil (ohne Ergänzung): 200.000 EUR
  • Ergänzungsanspruch: 60.000 EUR

Warum frühzeitige Schenkungen trotzdem sinnvoll sein können und wie der 10-Jahres-Rhythmus funktioniert, erfahren Sie im verlinkten Ratgeber.

Häufige Fragen

Können Eltern ihre Kinder komplett enterben?

Ja, durch ein Testament können Eltern ihre Kinder von der Erbfolge ausschließen. Die Kinder haben dann aber Anspruch auf den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Eine vollständige Entziehung auch des Pflichtteils ist nur in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen des § 2333 BGB möglich.

Muss ich den Pflichtteil aktiv einfordern?

Ja. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen. Tun Sie das nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, erlischt der Anspruch. Das Testament anfechten ist ein anderer Weg, der unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in Betracht kommt.

Wie wird der Nachlasswert für den Pflichtteil ermittelt?

Maßgeblich ist der Verkehrswert aller Nachlassgegenstände zum Todeszeitpunkt, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten, Erbfallkosten). Bei Immobilien wird der Verkehrswert durch Gutachten ermittelt, bei Unternehmen durch eine Unternehmensbewertung. Berechnen Sie die steuerlichen Auswirkungen mit dem Erbschaftsteuer-Rechner.

Kann auf den Pflichtteil verzichtet werden?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 BGB). Der Verzicht kann gegen eine Abfindungszahlung oder unentgeltlich erfolgen. Er ist zu Lebzeiten des Erblassers möglich und muss von beiden Seiten freiwillig erklärt werden. In der Praxis wird der Pflichtteilsverzicht häufig im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart.

Ist der Pflichtteil steuerpflichtig?

Ja. Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Freibeträge sind identisch mit denen des regulären Erbteils (400.000 EUR für Kinder, 500.000 EUR für Ehepartner). Der Pflichtteil entsteht steuerlich erst mit der Geltendmachung, nicht mit dem Erbfall.

Fazit

Der Pflichtteil ist ein starkes Recht, das nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung schützt. Gleichzeitig schränkt er die Testierfreiheit des Erblassers ein. Wer seinen Nachlass gestalten will, muss den Pflichtteil in die Planung einbeziehen. Denn ob Berliner Testament, Schenkungsstrategie oder Unternehmensnachfolge: Der Pflichtteil beeinflusst jede erbrechtliche Gestaltung.

Nutzen Sie den Erbschaftsteuer-Rechner, um die steuerlichen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall zu berechnen. Im Erbschafts-Navigator finden Sie eine persönliche Checkliste für Ihre Situation.


Sie haben Fragen zum Pflichtteil? Als Steuerberater mit Schwerpunkt Vermögensnachfolge unterstütze ich Sie bei der optimalen Gestaltung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Florian Enders

Florian Enders

Steuerberater, CFE, CCFE

Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.

Fragen zu diesem Thema?

Lassen Sie uns in einem unverbindlichen Erstgespräch darüber sprechen.

Erstgespräch buchen