Auf den Punkt: Bei einem Nachlass von 800.000 EUR steht jedem enterbten Kind neben einem Ehegatten exakt 100.000 EUR Pflichtteil zu - ausgezahlt in Geld, fällig mit dem Erbfall, praktisch oft erst nach Monaten. Wer mehr als zehn Jahre vor dem Tod schenkt, drückt diese Belastung typischerweise auf null; mit Nießbrauchsvorbehalt jedoch nie, weil die Frist dann nicht zu laufen beginnt. Faustregel 2026: Ab 500.000 EUR Privatvermögen lohnt die strategische Pflichtteilsplanung.
Was ist der Pflichtteil? Definition und Funktion
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger am Nachlass, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Geregelt ist er in den §§ 2303 ff. BGB. Laut § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt er stets die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und entsteht ausschließlich als Zahlungsanspruch in Geld - der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und erhält auch keine konkreten Nachlassgegenstände.
Damit ist der Pflichtteil 2026 das wichtigste Korrektiv zur grundsätzlichen Testierfreiheit: Eltern können ihre Kinder zwar enterben, aber niemals vollständig aus dem wirtschaftlichen Nachlass herausdrängen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Pflichtteil 2005 (BVerfGE 112, 332) als verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand des Erbrechts der Kinder anerkannt - eine vollständige Streichung wäre damit selbst dem Gesetzgeber verwehrt.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil schützt die nächsten Angehörigen davor, durch ein Testament vollständig vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Der Anspruch ist in § 2303 BGB geregelt und steht einem eng begrenzten Personenkreis zu.
Pflichtteilsberechtigte Personen
| Personengruppe | Pflichtteilsberechtigt | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Kinder (auch adoptierte und nichteheliche) | Ja | Immer, wenn durch Testament enterbt |
| Enkel | Ja | Nur wenn der zwischenstehende Elternteil weggefallen ist (§ 2309 BGB) |
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | Ja | Bei wirksamer Ehe / Lebenspartnerschaft zum Todeszeitpunkt |
| Eltern des Erblassers | Ja | Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind |
| Geschwister | Nein | Kein Pflichtteilsanspruch |
| Nichten und Neffen | Nein | Kein Pflichtteilsanspruch |
| Nichteheliche Lebenspartner | Nein | Kein Pflichtteilsanspruch |
Der Pflichtteil entsteht nur durch Enterbung. Wer gesetzlicher Erbe ist und nicht durch Testament ausgeschlossen wurde, erhält den vollen Erbanspruch - der Pflichtteil greift hier gar nicht. Welche gesetzlichen Erbquoten überhaupt greifen, lesen Sie im Ratgeber Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Wer erbt was?.
Pflichtteil nach Erbausschlagung
Ein wichtiger Sonderfall: Wer als testamentarischer Erbe eingesetzt, aber zugleich beschränkt (z.B. durch Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung) oder beschwert (z.B. durch Vermächtnisse oder Auflagen) ist, kann das Erbe ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Bei einem unbeschwerten testamentarischen Erbteil über der Pflichtteilsquote besteht dieses Wahlrecht hingegen nicht. Mehr zum Verfahren im Ratgeber Erbe ausschlagen: Frist, Kosten und Ablauf. Wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte gemeinsam einen Nachlass verwalten müssen, ist die Erbengemeinschaft aufzulösen und auseinanderzusetzen - typischerweise der schwierigste Teil der Pflichtteils-Praxis.
Pflichtteil berechnen: So geht es
Gemäß § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1: Gesetzlichen Erbteil bestimmen (Was würde die Person erben, wenn es kein Testament gäbe?)
Schritt 2: Den gesetzlichen Erbteil halbieren = Pflichtteilsquote
Gesetzliche Erbquoten (Basis für die Pflichtteilsberechnung)
| Familienkonstellation | Erbteil Ehepartner | Erbteil pro Kind |
|---|---|---|
| Ehepartner + 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| Ehepartner + 2 Kinder | 1/2 | je 1/4 |
| Ehepartner + 3 Kinder | 1/2 | je 1/6 |
| Kein Ehepartner + 1 Kind | 0 | 1/1 |
| Kein Ehepartner + 2 Kinder | 0 | je 1/2 |
| Kein Ehepartner + 3 Kinder | 0 | je 1/3 |
Hinweis: Die Tabelle geht vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus (§ 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Quoten.
Auswirkung des Güterstands auf den Pflichtteil
Der Güterstand des Ehepaares beeinflusst die Erbquote des überlebenden Ehegatten - und damit indirekt den Pflichtteil aller Beteiligten. Drei Konstellationen sind relevant:
- Zugewinngemeinschaft (Standardfall): Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei einem Kind beträgt sein Erbteil also 1/2, der Pflichtteil 1/4.
- Gütertrennung: Kein pauschaler Zugewinnausgleich. Stattdessen erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen wie diese, ab drei Kindern stets 1/4.
- Gütergemeinschaft: Das gemeinschaftliche Vermögen wird zuvor auseinandergesetzt; der Erbteil des Ehegatten beträgt nach § 1931 BGB 1/4 ohne Erhöhung.
Pflichtteilsquoten im Überblick
| Familienkonstellation | Pflichtteil Ehepartner | Pflichtteil pro Kind |
|---|---|---|
| Ehepartner + 1 Kind | 1/4 | 1/4 |
| Ehepartner + 2 Kinder | 1/4 | 1/8 |
| Ehepartner + 3 Kinder | 1/4 | 1/12 |
| Kein Ehepartner + 1 Kind | 0 | 1/2 |
| Kein Ehepartner + 2 Kinder | 0 | 1/4 |
| Kein Ehepartner + 3 Kinder | 0 | 1/6 |
Ausschlagung und konkreter Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB)
Eine wichtige Sonderregel für den überlebenden Ehegatten wird in der Beratungspraxis regelmäßig übersehen: § 1371 Abs. 1 BGB pauschaliert den Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Schlägt der überlebende Ehegatte ein ihm zugewendetes Erbe aus, eröffnet § 1371 Abs. 2 BGB einen alternativen Weg: Er erhält den konkret berechneten Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB und kann zusätzlich den Pflichtteil verlangen.
Wirtschaftlich entscheidend ist der Vergleich: Bei sehr langer Ehe mit großem Vermögensaufbau führt die konkrete Berechnung häufig zu deutlich höheren Ergebnissen als die pauschale Viertel-Erhöhung. Bei kurzer Ehe oder geringem Zugewinn rechnet sich umgekehrt die pauschale Lösung. Vor jeder Pflichtteilsentscheidung des überlebenden Ehegatten gehört diese Vergleichsrechnung deshalb auf den Tisch. Wer aus dem Bauch heraus entscheidet, verschenkt typischerweise fünf- bis sechsstellige Beträge.
Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB)
Setzt der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten als Erben ein, aber mit einem Erbteil unter der Pflichtteilsquote, entsteht der sogenannte Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB. Beispiel: Eines von zwei Kindern wird testamentarisch zum Erben zu 10 Prozent eingesetzt, das andere Kind zum Erben zu 90 Prozent. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten beträgt die Pflichtteilsquote pro Kind 1/4 - also 25 Prozent. Das benachteiligte Kind kann zusätzlich zu seinen 10 Prozent Erbteil noch 15 Prozent als Geldzahlung von dem anderen Erben verlangen, ohne die Erbenstellung aufzugeben.
In der Beratungspraxis ist dieser Restanspruch eine elegante Lösung für Erblasser, die einen Pflichtteilsberechtigten zwar an der Erbengemeinschaft beteiligen, aber wirtschaftlich abschmelzen wollen. Für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet die Konstellation einen taktischen Vorteil: Anders als bei reiner Enterbung behält er die Erbenstellung und sichert sich zugleich den Geldanspruch - beides lässt sich hier kombinieren.
Berechnungsbeispiele mit konkreten Zahlen
Beispiel 1: Ehepartner und zwei Kinder
Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 600.000 EUR. Im Testament ist nur der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt. Die Kinder sind enterbt.
- Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 1/4 (bei Zugewinngemeinschaft)
- Pflichtteil pro Kind: 1/8 = 75.000 EUR
- Pflichtteil beider Kinder zusammen: 150.000 EUR
Beispiel 2: Alleinerziehend mit drei Kindern
Erblasserin hinterlässt 900.000 EUR. Kein Ehepartner. Eines der drei Kinder wird per Testament zum Alleinerben. Die anderen beiden Kinder sind enterbt.
- Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 1/3
- Pflichtteil pro Kind: 1/6 = 150.000 EUR
- Pflichtteil beider enterbter Kinder: 300.000 EUR
Beispiel 3: Berliner Testament
Ehepaar mit Berliner Testament und zwei Kindern. Der Vater verstirbt zuerst. Nachlass: 800.000 EUR. Die Mutter ist Alleinerbin, die Kinder sind Schlusserben.
- Gesetzlicher Erbteil pro Kind beim ersten Erbfall: 1/4
- Pflichtteil pro Kind: 1/8 = 100.000 EUR
- Verlangt ein Kind den Pflichtteil, muss die Mutter 100.000 EUR auszahlen
Warum das beim Berliner Testament besonders problematisch sein kann und welche Schutzklauseln es gibt, erfahren Sie im verlinkten Ratgeber.
Beispiel 4: Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB
Vater hinterlässt 1.000.000 EUR, kein Ehepartner, zwei Kinder. Im Testament: Kind A wird zu 80 Prozent Erbe, Kind B nur zu 10 Prozent. Die restlichen 10 Prozent gehen als Vermächtnis an die Lebensgefährtin.
- Pflichtteilsquote pro Kind: 1/4 = 25 Prozent
- Erbteil Kind B: 10 Prozent = 100.000 EUR
- Pflichtteilsrestanspruch Kind B: 15 Prozent = 150.000 EUR
- Kind B behält die Erbenstellung und erhält zusätzlich 150.000 EUR Geldzahlung von Kind A

Pflichtteil einfordern: Fristen und Vorgehen
Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)
Bevor der Pflichtteil beziffert werden kann, müssen Sie den Nachlasswert kennen. Dazu haben Sie als Pflichtteilsberechtigter einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben:
- Nachlassverzeichnis: Der Erbe muss ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten vorlegen
- Notarielles Verzeichnis: Sie können verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (auf Kosten des Nachlasses)
- Wertermittlung: Sie können die Einholung von Sachverständigengutachten verlangen (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kunstgegenstände)
- Auskunft über Schenkungen: Der Erbe muss alle Schenkungen der letzten zehn Jahre offenlegen - nach gefestigter BGH-Rechtsprechung gilt dies auch für gemischte Schenkungen und ehebezogene Zuwendungen
Was zählt zum pflichtteilsrelevanten Nachlasswert?
Hier liegt einer der häufigsten Streitpunkte in der Pflichtteilspraxis. Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Verkehrswert aller Aktiva zum Todeszeitpunkt, abzüglich der Passiva. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören die Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament, die angemessenen Beerdigungskosten nach § 1968 BGB (üblicher Standard, kein Luxus-Begräbnis) sowie die Erbfallkosten (Notarkosten, Erbscheinkosten, Gerichtsgebühren).
Streit entsteht regelmäßig bei drei Punkten. Erstens beim Ansatz der Immobilien: Maßgeblich ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung der Verkehrswert, nicht der niedrigere Steuerwert oder ein historischer Kaufpreis. Zweitens bei der Bewertung von Unternehmensbeteiligungen: Standard ist das IDW-S1-Bewertungsverfahren, in einfacheren Fällen das vereinfachte Ertragswertverfahren. Drittens bei latenten Steuerlasten auf nicht versteuerte Wertzuwächse, was vor allem bei Betriebsvermögen relevant wird. Bei größeren Vermögen lohnt sich grundsätzlich ein unabhängiges Bewertungsgutachten - die Differenz zum vom Erben behaupteten Wert beträgt in der Praxis typischerweise 20 bis 50 Prozent.
Verjährungsfrist
Der reguläre Pflichtteilsanspruch gegen den Erben verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte:
- vom Erbfall Kenntnis erlangt hat und
- von der ihn beeinträchtigenden Verfügung (Enterbung) weiß
Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB). Eine wichtige Sonderregel gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten (§ 2329 BGB): Hier beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 2332 BGB bereits mit dem Erbfall - ohne Kenntnis-Klausel. Wer hier zu lange wartet, verliert den Anspruch gegen den Beschenkten endgültig, auch wenn er erst Jahre später von der Schenkung erfährt.
Einen Überblick über alle relevanten Fristen finden Sie im Ratgeber Erbfall eingetreten: Die wichtigsten Schritte und Fristen.
Geltendmachung in der Praxis
- Auskunft verlangen: Schriftliche Aufforderung an den Erben, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen
- Nachlasswert prüfen: Alle Positionen (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Verbindlichkeiten) kontrollieren
- Pflichtteil berechnen: Nachlasswert × Pflichtteilsquote
- Zahlungsaufforderung: Frist setzen (in der Regel 2 bis 4 Wochen)
- Klage: Wenn der Erbe nicht zahlt, Pflichtteilsklage - ab Streitwert über 5.000 EUR beim zuständigen Landgericht
Anrechnung und Ausgleichung: Vorempfänge mindern den Pflichtteil
Was viele Pflichtteilsberechtigte übersehen: Lebzeitige Zuwendungen können den Pflichtteil reduzieren. Zwei Mechanismen unterscheidet das BGB:
- Anrechnung nach § 2315 BGB: Hat der Erblasser bei einer Schenkung mit der Bestimmung verfügt, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet wird, mindert der Schenkungswert den späteren Pflichtteil. Diese Anordnung muss spätestens bei Vornahme der Schenkung erfolgen.
- Ausgleichung nach § 2316 BGB: Bei mehreren Abkömmlingen werden ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Verhältnis der Geschwister zueinander berücksichtigt - wer schon zu Lebzeiten viel bekommen hat, erhält entsprechend weniger Pflichtteil.
In der Praxis lohnt es sich daher, vor der Geltendmachung des Pflichtteils alle Schenkungsverträge und Übergabeverträge der vergangenen Jahre auszuwerten.
Pflichtteilsstundung in Härtefällen (§ 2331a BGB)
Würde die sofortige Auszahlung des Pflichtteils den Erben unbillig hart treffen - weil etwa das Familienheim verkauft oder ein Familienunternehmen zerschlagen werden müsste - kann der Erbe nach § 2331a BGB Stundung verlangen. Die Stundung ist eine Ausnahme; das Nachlassgericht wägt die Interessen beider Seiten ab und kann die Höhe der Raten und Sicherheiten festlegen. Praktisch relevant wird sie vor allem dann, wenn der Hauptwert des Nachlasses in Immobilien oder Betriebsvermögen liegt.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13.04.2011 (Az. IV ZR 204/09) zur Pflichtteilsdurchsetzung klargestellt: Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde. Damit kann etwa der Enkel statt des enterbten Kindes als gesetzlicher Erbe in Frage kommen - mit eigenem Pflichtteilsanspruch, sofern auch er enterbt wird. Diese Konstellation übersehen Erblasser regelmäßig: Wer das Kind enterbt, "vererbt" damit die Pflichtteilskette zwangsläufig an die nächste Generation weiter.
Pflichtteil entziehen: Wann ist das möglich?
Die vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB). Das Gesetz nennt abschließend vier Gründe:
- Trachten nach dem Leben: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet
- Schwere Straftat: Verübung eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen
- Unterhaltspflicht verletzt: Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
- Verurteilung: Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
In der Praxis: Die Pflichtteilsentziehung ist die absolute Ausnahme. Der Erblasser muss den Grund im Testament konkret benennen. Die Beweislast liegt beim Erben. Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen - selbst jahrzehntelanger Kontaktabbruch oder massiver familiärer Streit reichen nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus.
Praxistauglicher als die Entziehung ist häufig der vertragliche Pflichtteilsverzicht: Vertrag, Kosten und Strategie: Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet zu Lebzeiten notariell - meist gegen Abfindung. Das schafft Rechtssicherheit für alle Seiten und ist die häufigste Lösung in Familienunternehmen. Wer ein Berliner Testament aufsetzt, sollte zusätzlich die Pflichtteilsstrafklauseln im Vergleich prüfen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (§ 2325 BGB)
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Schenkungen aushöhlt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 (Az. 1 BvR 1511/14) die Sonderregel des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB für verfassungsgemäß erklärt: Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe - diese Ungleichbehandlung gegenüber Schenkungen an Dritte verstößt weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3 GG. Praktisch bedeutet das: Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten bleiben pflichtteilsergänzungsrelevant, solange die Ehe besteht - auch nach Jahrzehnten. In meiner Beratungspraxis sehe ich diesen Effekt regelmäßig bei Pflichtteilsberechnungen, wenn der überlebende Ehegatte zwanzig Jahre vor dem Erbfall größere Vermögen vom Erstverstorbenen geschenkt bekommen hat.
Die 10-Jahresfrist mit Abschmelzung
Schenkungen werden dem Nachlasswert fiktiv hinzugerechnet, und zwar mit abnehmendem Prozentsatz:
| Jahre vor dem Erbfall | Anrechnungsquote |
|---|---|
| Im 1. Jahr vor dem Tod | 100 % |
| Im 2. Jahr | 90 % |
| Im 3. Jahr | 80 % |
| Im 4. Jahr | 70 % |
| Im 5. Jahr | 60 % |
| Im 6. Jahr | 50 % |
| Im 7. Jahr | 40 % |
| Im 8. Jahr | 30 % |
| Im 9. Jahr | 20 % |
| Im 10. Jahr | 10 % |
| Mehr als 10 Jahre | 0 % |
Ausnahme Ehegatten: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die 10-Jahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Schenkungen unter Ehegatten werden daher im Erbfall regelmäßig voll angerechnet.
Achtung Nießbrauch: Behält sich der Erblasser bei der Schenkung Nießbrauch- oder Wohnungsrechte vor (typisch bei Immobilienübertragungen an Kinder), beginnt die 10-Jahresfrist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung gar nicht zu laufen, solange der Erblasser den wirtschaftlichen Genuss der Sache behält. Solche Übertragungen sind im Pflichtteilsrecht praktisch wirkungslos - ein häufiges Problem in der Beratung.
Rechenbeispiel Ergänzungsanspruch
Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod 200.000 EUR an einen Freund verschenkt. Nachlasswert: 400.000 EUR. Ein Kind ist Pflichtteilsberechtigter (Pflichtteilsquote 1/2).
- Anrechnung der Schenkung: 60 % von 200.000 EUR = 120.000 EUR
- Fiktiver Nachlasswert: 400.000 + 120.000 = 520.000 EUR
- Pflichtteil: 1/2 von 520.000 EUR = 260.000 EUR
- Regulärer Pflichtteil (ohne Ergänzung): 200.000 EUR
- Ergänzungsanspruch: 60.000 EUR
Warum die 10-Jahresfrist bei Schenkungen im Pflegefall besondere Tücken hat und wie der Rhythmus für die Erbschaftsteuer-Freibeträge funktioniert, erfahren Sie im verlinkten Ratgeber.
Häufig gestellte Fragen
Pflichtteil im Erbrecht 2026: Anspruch, Berechnung und Verjährung?
Anspruchsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die enterbten nächsten Angehörigen: Kinder (auch adoptierte und nichteheliche), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, Letztere nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten und Neffen haben keinen Pflichtteil. Die Höhe beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils: Bei Ehepartner und einem Kind sind das je 1/4, bei Ehepartner und zwei Kindern 1/4 für den Ehegatten und je 1/8 pro Kind (Zugewinngemeinschaft). Berechnet wird der Anspruch als Nachlasswert - Verkehrswert aller Aktiva zum Todeszeitpunkt abzüglich Schulden, Beerdigungs- und Erbfallkosten - multipliziert mit der Pflichtteilsquote; den dafür nötigen Auskunftsanspruch gibt § 2314 BGB. Die Verjährung beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfährt, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Beim Ergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten läuft die Dreijahresfrist nach § 2332 BGB schon ab dem Erbfall, ohne Kenntnis-Voraussetzung.
Wie hoch ist der Pflichtteil 2026?
Der Pflichtteil beträgt 2026 unverändert die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einem Kind neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft ergibt sich eine Pflichtteilsquote von 1/8 vom Nachlass. Bei einem Nachlass von 800.000 EUR sind das 100.000 EUR pro Kind.
Können Eltern ihre Kinder komplett enterben?
Ja, durch ein Testament können Eltern ihre Kinder von der Erbfolge ausschließen. Die Kinder haben dann aber Anspruch auf den Pflichtteil - also die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Eine vollständige Entziehung auch des Pflichtteils ist nur in den engen Ausnahmefällen des § 2333 BGB möglich und scheitert in der Praxis fast immer an der hohen Beweislast.
Wann ist der Pflichtteil fällig?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und ist grundsätzlich sofort fällig. In der Praxis erfolgt die Auszahlung allerdings erst, wenn der Nachlass aufgenommen und bewertet wurde - typischerweise zwei bis vier Monate nach dem Erbfall. Verzögert der Erbe die Auszahlung schuldhaft über diesen Zeitraum hinaus, schuldet er Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Muss ich den Pflichtteil aktiv einfordern?
Ja. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen. Tun Sie das nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung, erlischt der Anspruch. Das Testament anfechten ist ein anderer Weg, der unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in Betracht kommt.
Wie wird der Nachlasswert für den Pflichtteil ermittelt?
Maßgeblich ist der Verkehrswert aller Nachlassgegenstände zum Todeszeitpunkt, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten nach § 1968 BGB, Erbfallkosten). Bei Immobilien wird der Verkehrswert durch Sachverständigengutachten ermittelt, bei Unternehmen durch eine Bewertung nach IDW-S1-Standard. Berechnen Sie die steuerlichen Folgen mit dem Erbschaftsteuer-Rechner.
Kann auf den Pflichtteil verzichtet werden?
Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag (§§ 2346, 2348 BGB). Der Verzicht kann gegen eine Abfindung oder unentgeltlich erfolgen. Er ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich und muss von beiden Seiten freiwillig erklärt werden. In der Praxis wird der Pflichtteilsverzicht häufig im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart.
Ist der Pflichtteil steuerpflichtig?
Ja. Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Freibeträge sind identisch mit denen des regulären Erbteils: 400.000 EUR für Kinder, 500.000 EUR für Ehepartner. Anders als beim Erbteil entsteht die Steuerschuld aber erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils, nicht bereits mit dem Erbfall - das eröffnet bewussten Gestaltungsspielraum.
Was passiert, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht zahlen kann?
Kann der Erbe den Pflichtteil nicht aus liquiden Mitteln aufbringen, droht im Extremfall die Verwertung von Nachlassgegenständen - etwa der Verkauf des Familienheims. § 2331a BGB ermöglicht in Härtefällen eine Stundung durch das Nachlassgericht. Voraussetzung ist, dass die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre und die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten zumutbar erscheint.
Wie hoch ist der Pflichtteil für den Ehepartner?
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil des Ehegatten neben Kindern stets 1/4 des Nachlasses (1/2 von 1/2 Erbteil). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, aber Eltern oder Geschwister des Erblassers, steigt die Pflichtteilsquote - die genaue Höhe hängt von Güterstand und Verwandtenkreis ab.
Praxisfall aus meiner Beratung: Pflichtteil bei zerrüttetem Geschwister-Verhältnis
Ein anonymisierter Fall zeigt, wie sich der Pflichtteil strategisch durchsetzen lässt - und welche Hebel der Erbenseite bleiben. Eine 52-jährige Frankfurter Diplom-Ingenieurin kam Anfang 2026 zu mir, drei Jahre nach dem Tod ihres Vaters. Der Vater hatte testamentarisch ihren Bruder zum Alleinerben eingesetzt - Begründung im Testament: jahrzehntelange Entfremdung zur Tochter. Nachlasswert nach erstem Wertgutachten 1,4 Millionen EUR (vermietetes Dreifamilienhaus in Bornheim 1,1 Mio EUR, Wertpapierdepot 220.000 EUR, Konto 80.000 EUR). Der Bruder behauptete im Nachlassverzeichnis: Verkehrswert Immobilie nur 720.000 EUR, daher Pflichtteil der Schwester rechnerisch 95.000 EUR.
Drei Hebel haben wir zur Pflichtteilssicherung eingesetzt. Erstens den notariellen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB durchgesetzt - der Bruder musste ein vom Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis vorlegen, inklusive aller Schenkungen der letzten zehn Jahre. Das brachte zwei Übertragungen ans Licht: eine Schenkung des elterlichen Ferienhauses 2019 (Wert damals 380.000 EUR), die in die Pflichtteilsergänzung einfließt, und eine zinslose Darlehensgewährung an den Bruder von 2020 (Zinsvorteil 24.000 EUR als verdeckte Schenkung). Zweitens ein unabhängiges Verkehrswertgutachten zur Immobilie nach IDW-Standard: tatsächlicher Verkehrswert 1,18 Millionen EUR statt der vom Bruder behaupteten 720.000 EUR. Drittens die Anwendung der § 2325-Abschmelzung: 2019er-Schenkung vier Jahre vor Erbfall = im vierten Jahr 70 Prozent Anrechnungsquote nach § 2325 Abs. 3 BGB, also 266.000 EUR pflichtteilsergänzungsrelevant.
Das Ergebnis: Aus dem ursprünglich behaupteten Pflichtteil von 95.000 EUR wurde ein durchsetzbarer Anspruch von 224.000 EUR - Faktor 2,4 ohne Klage, allein durch saubere Auskunfts- und Bewertungsdurchsetzung. Der Bruder akzeptierte das Ergebnis im außergerichtlichen Vergleich, weil die Beweislage erdrückend war. Die Mandantin konnte mit dem Geld ihre eigene Eigentumswohnung ablösen. Mein Honorar plus Gutachterkosten lagen bei rund 12.500 EUR - ROI im Anspruchs-Vergleich rund 10:1.
In Beratungsgesprächen mit Pflichtteilsberechtigten begegnet mir regelmäßig die Annahme, der vom Erben behauptete Nachlasswert sei verbindlich. Das ist er nicht. Der Auskunftsanspruch des § 2314 BGB ist ein scharfes Werkzeug - wer ihn konsequent nutzt, bringt typischerweise 30 bis 80 Prozent mehr Pflichtteil zur Auszahlung.
Fazit
Der Pflichtteil ist ein starkes Recht, das nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung schützt. Gleichzeitig schränkt er die Testierfreiheit des Erblassers ein. Wer seinen Nachlass 2026 gestalten will, muss den Pflichtteil von Anfang an in die Planung einbeziehen. Denn ob Berliner Testament, Schenkungsstrategie oder Unternehmensnachfolge: Der Pflichtteil beeinflusst jede erbrechtliche Gestaltung - und wird in der Praxis fast immer unterschätzt.
Nutzen Sie den Erbschaftsteuer-Rechner, um die steuerlichen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall zu berechnen. Im Erbschafts-Navigator finden Sie eine persönliche Checkliste für Ihre Situation. Die maßgeblichen Vorschriften finden Sie in den §§ 2303 ff. BGB auf gesetze-im-internet.de.
Externe Quellen und Gesetzestexte
- § 2303 BGB bei dejure.org - Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsberechtigte
- § 2305 BGB bei dejure.org - Pflichtteilsrestanspruch bei zu geringem Erbteil
- § 2314 BGB bei dejure.org - Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
- § 2315 BGB bei dejure.org - Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen
- § 2316 BGB bei dejure.org - Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen
- § 1371 BGB bei dejure.org - Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 2325 BGB bei dejure.org - Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
- § 2329 BGB bei dejure.org - Pflichtteilsergänzung gegen Beschenkten
- § 2331a BGB bei dejure.org - Stundung des Pflichtteils
- § 2333 BGB bei dejure.org - Pflichtteilsentziehung
- § 2346 BGB bei dejure.org - Pflichtteilsverzicht
- BGH, Urteil vom 13.04.2011 - IV ZR 204/09 - Erbrecht des entfernteren Abkömmlings trotz Enterbung des näheren
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 - Verfassungsmäßigkeit der 10-Jahres-Frist-Sonderregel bei Ehegattenschenkungen
- BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 178/11 - Auslegung "hinterlassen" im Sinne des § 2309 BGB
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