Testament anfechten: Gründe, Fristen und Erfolgsaussichten
Wann Sie ein Testament anfechten können, welche Gründe das BGB vorsieht, wie lang die Frist läuft und wie die Chancen stehen. Mit Abgrenzung zur Nichtigkeit.
Wann kann ein Testament angefochten werden?
Ein Testament kann nicht angefochten werden, nur weil Sie mit dem Inhalt unzufrieden sind. Das Gesetz sieht nur bestimmte Gründe vor, bei denen der Wille des Erblassers nicht korrekt gebildet oder abgebildet wurde. Die Anfechtung zielt darauf ab, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen, nicht den Willen der Erben.
Voraussetzungen im Überblick
- Es liegt ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vor (SS 2078 oder SS 2079 BGB)
- Die Anfechtungsfrist ist noch nicht abgelaufen (SS 2082 BGB)
- Der Anfechtende ist anfechtungsberechtigt (SS 2080 BGB)
- Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (SS 2081 BGB)
Anfechtungsgründe nach BGB
Irrtum über den Inhalt (SS 2078 Abs. 1 BGB)
Der Erblasser hat sich beim Verfassen des Testaments im Inhalt geirrt. Er hat etwas anderes geschrieben, als er wollte. Das betrifft sowohl Schreibfehler (Erklärungsirrtum) als auch inhaltliche Missverständnisse (Inhaltsirrtum).
Beispiel Erklärungsirrtum: Der Erblasser schreibt "Grundstück in der Bergstraße 12", meint aber das Grundstück in der Bergstraße 21. Der Name im Testament stimmt nicht mit der gewollten Person überein.
Beispiel Inhaltsirrtum: Der Erblasser verfügt über "sein gesamtes Vermögen bei der Sparkasse", weil er nicht wusste, dass ein Depot bei einer anderen Bank existiert.
Irrtum über Umstände (SS 2078 Abs. 2 BGB, 1. Alternative)
Der Erblasser hat das Testament aufgrund einer falschen Vorstellung über bestimmte Umstände errichtet. Hätte er die Wahrheit gekannt, hätte er anders verfügt.
Beispiel: Der Erblasser enterbt sein Kind, weil er fälschlicherweise glaubt, es sei nicht sein leibliches Kind. Oder: Der Erblasser setzt eine Person ein, die er für mittellos hält, obwohl sie tatsächlich wohlhabend ist.
Entscheidend ist, dass der Irrtum ursächlich für die Testamentserrichtung war. Das muss im Streitfall bewiesen werden.
Widerrechtliche Drohung (SS 2078 Abs. 2 BGB, 2. Alternative)
Wurde der Erblasser durch Drohung dazu gebracht, ein bestimmtes Testament zu errichten, kann es angefochten werden. Der Drohende muss ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt haben, etwa Gewalt, Bloßstellung oder den Abbruch der Pflege.
In der Praxis schwer zu beweisen: Der Erblasser ist tot und kann nicht mehr aussagen. Es braucht Zeugen, Schriftverkehr oder andere Belege.
Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (SS 2079 BGB)
Dieser Anfechtungsgrund ist der praxisrelevanteste. Wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm bei der Testamentserrichtung nicht bekannt war oder der erst nach der Testamentserrichtung pflichtteilsberechtigt wurde, kann das Testament angefochten werden.
Typische Fälle:
- Der Erblasser hat das Testament vor der Geburt eines weiteren Kindes errichtet und danach nicht angepasst.
- Der Erblasser hat nach der Testamentserrichtung geheiratet. Der neue Ehepartner ist pflichtteilsberechtigt, aber im Testament nicht berücksichtigt.
- Ein als verschollen geltender Abkömmling taucht wieder auf.
Wichtig: SS 2079 BGB greift nur, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht kannte oder seine Pflichtteilsberechtigung nicht kannte. Hat er ihn bewusst übergangen, liegt kein Anfechtungsgrund vor. Dann bleibt nur der Pflichtteilsanspruch.
Können Geschwister ein Testament anfechten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Geschwister sind allerdings nicht pflichtteilsberechtigt. Ihnen steht daher der Anfechtungsgrund aus SS 2079 BGB (Übergehung Pflichtteilsberechtigter) nicht zur Verfügung.
Wann Geschwister anfechten können
Geschwister können ein Testament anfechten, wenn:
- Sie ohne das Testament gesetzliche Erben wären und die Anfechtung dazu führt, dass sie erben (zum Beispiel weil das Testament zugunsten eines Dritten die gesetzliche Erbfolge ausschließt).
- Ein Anfechtungsgrund nach SS 2078 BGB vorliegt (Irrtum oder Drohung).
Wann Geschwister nicht anfechten können
- Wenn der Erblasser die Geschwister bewusst nicht bedacht hat. Das ist sein gutes Recht.
- Wenn die Anfechtung den Geschwistern keinen Vorteil bringen würde (fehlende Anfechtungsberechtigung nach SS 2080 BGB).
- Wenn lediglich die Verteilung als unfair empfunden wird. Unzufriedenheit ist kein Anfechtungsgrund.
Frist für die Testamentsanfechtung
Regelfrist: 1 Jahr (SS 2082 BGB)
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Bei Irrtum beginnt die Frist, wenn der Erbe vom Irrtum des Erblassers erfährt. Bei Drohung beginnt sie, wenn die Zwangslage aufhört.
Absolute Grenze: 30 Jahre
Unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes kann ein Testament spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall nicht mehr angefochten werden (SS 2082 Abs. 2 BGB).
Fristbeginn ist nicht der Erbfall
Die Frist beginnt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Erfahren Sie erst zwei Jahre nach dem Erbfall von einem Irrtum des Erblassers, beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen.
Praxistipp: Dokumentieren Sie den Zeitpunkt, zu dem Sie vom Anfechtungsgrund erfahren haben. Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass die Frist noch lief.
Chancen einer Anfechtung
Die Erfolgsaussichten einer Testamentsanfechtung hängen von drei Faktoren ab.
1. Beweislage
Der Anfechtende trägt die Beweislast. Er muss nachweisen, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt. Bei einem Irrtum des Erblassers ist das schwierig, weil der Erblasser nicht mehr befragt werden kann.
Hilfreiche Beweismittel:
- Frühere Testamentsentwürfe, die einen anderen Willen erkennen lassen
- Schriftliche Korrespondenz des Erblassers (Briefe, E-Mails, Notizen)
- Zeugenaussagen von Personen, die den Erblasser gut kannten
- Ärztliche Gutachten zur Testierfähigkeit (wenn Demenz oder psychische Erkrankung im Raum steht)
2. Klarheit des Anfechtungsgrundes
Eindeutige Fälle (nachgeborenes Kind, das im Testament nicht vorkommt) haben deutlich bessere Chancen als Fälle, in denen der Irrtum des Erblassers nur vermutet wird.
3. Qualität des Testaments
Notarielle Testamente sind schwerer anzufechten als handschriftliche. Der Notar berät den Erblasser und protokolliert seinen Willen. Bei handschriftlichen Testamenten sind Auslegungsfragen und Irrtümer häufiger.
Statistische Einordnung: Testamentsanfechtungen sind in der Praxis selten erfolgreich. Die Gerichte legen Testamente zunächst nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers aus (SS 133 BGB). Nur wenn die Auslegung den Irrtum nicht beseitigen kann, greift die Anfechtung.
Unterschied: Anfechtung vs. Nichtigkeit
Anfechtung und Nichtigkeit werden häufig verwechselt. Die Unterscheidung ist aber erheblich.
Anfechtung
- Das Testament ist zunächst wirksam
- Es wird erst durch die Anfechtungserklärung beseitigt
- Jemand muss aktiv anfechten (innerhalb der Frist)
- Die Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück
Nichtigkeit
- Das Testament ist von Anfang an unwirksam
- Niemand muss etwas erklären
- Es gibt keine Frist
- Jeder kann sich darauf berufen
Nichtigkeitsgründe
| Grund | Rechtsgrundlage | |---|---| | Fehlende Testierfähigkeit (Demenz, psychische Erkrankung) | SS 2229 Abs. 4 BGB | | Formverstoß (z. B. nicht eigenhändig geschrieben) | SS 2247 BGB | | Verstoß gegen gesetzliches Verbot | SS 134 BGB | | Sittenwidrigkeit | SS 138 BGB | | Gefälschtes Testament | SS 2247 BGB |
Praxishinweis: Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Ein Erblasser mit beginnender Demenz könnte testierfähig gewesen sein (dann Anfechtung wegen Irrtum) oder testierunfähig (dann Nichtigkeit). Diese Frage klärt im Streitfall ein Sachverständigengutachten.
Was tun, wenn Sie ein Testament anfechten wollen?
Schritt 1: Anfechtungsgrund prüfen
Bevor Sie handeln, klären Sie, ob ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt. Subjektive Unzufriedenheit reicht nicht. Lassen Sie die Sachlage von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem auf Erbrecht spezialisierten Steuerberater prüfen.
Schritt 2: Beweislage sichern
Sammeln Sie alle verfügbaren Dokumente: frühere Testamente, Briefe, ärztliche Unterlagen, Zeugen. Die Beweissicherung sollte sofort nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes beginnen.
Schritt 3: Frist im Blick behalten
Die Jahresfrist nach SS 2082 BGB läuft ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Notieren Sie das Datum, an dem Sie vom Anfechtungsgrund erfahren haben. Lassen Sie die Frist auf keinen Fall ungenutzt verstreichen.
Schritt 4: Anfechtung erklären
Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (SS 2081 BGB). Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, sollte aber schriftlich erfolgen und den Anfechtungsgrund klar benennen.
Schritt 5: Rechtsfolgen abwägen
Wird die Anfechtung anerkannt, fällt das Testament (ganz oder teilweise) weg. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament. Prüfen Sie vorab, ob Sie in diesem Fall tatsächlich besser dastehen.
Alternativen zur Anfechtung
Nicht jeder Streit um ein Testament muss gerichtlich ausgetragen werden.
- Pflichtteilsanspruch: Wenn Sie als Kind oder Ehepartner enterbt wurden, steht Ihnen der Pflichtteil zu (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Dafür brauchen Sie keine Anfechtung.
- Erbvergleich: Die Erben einigen sich außergerichtlich auf eine andere Verteilung. Das spart Zeit, Kosten und Nerven.
- Mediation: Ein neutraler Vermittler hilft bei der Einigung. Besonders sinnvoll, wenn die familiäre Beziehung erhalten bleiben soll.
Nächste Schritte
Ob eine Testamentsanfechtung in Ihrer Situation Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen. Die Beweislage, der Anfechtungsgrund und die Fristsituation entscheiden.
Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um Ihre Situation einzuordnen. Oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch, um Ihre Optionen vertraulich zu besprechen.

Florian Enders
Steuerberater, CFE, CCFE
Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.
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