Erbe ausschlagen: Frist, Kosten, Ablauf und Folgen
Erbe ausschlagen in 6 Wochen: Was die Ausschlagung kostet, wer dann erbt, was bei Geschwistern gilt und wie Sie vorgehen, wenn Sie nichts vom Erbfall wussten.
Wann sollten Sie ein Erbe ausschlagen?
Nicht jedes Erbe ist ein Gewinn. Wenn der Nachlass überschuldet ist, die Verbindlichkeiten unklar sind oder belastende Auflagen an das Erbe geknüpft sind, kann die Ausschlagung die richtige Entscheidung sein. Als Erbe haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen. Das Risiko lässt sich nur durch eine fristgerechte Ausschlagung ausschließen.
Typische Gründe für eine Erbausschlagung:
- Überschuldeter Nachlass: Die Verbindlichkeiten übersteigen die Vermögenswerte. Kredite, Bürgschaften oder Steuernachforderungen machen das Erbe zur Belastung.
- Unklare Vermögenslage: Wenn Sie innerhalb der Frist nicht feststellen können, ob der Nachlass positiv oder negativ ist.
- Pflichtteil statt Erbe: Als pflichtteilsberechtigter Erbe können Sie ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern. Das ist oft vorteilhafter, wenn das Erbe mit Auflagen belastet ist.
- Strategische Gründe: In manchen Fällen schlagen Erben aus, um die Erbfolge zugunsten anderer Angehöriger zu verschieben.
Frist für die Erbausschlagung: 6 Wochen
Die Ausschlagungsfrist ist in SS 1944 BGB geregelt. Sie beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Das bedeutet: Nicht der Todestag zählt, sondern der Tag, an dem Sie erfahren, dass Sie Erbe sind.
Fristbeginn bei Testament
Wurden Sie durch ein Testament zum Erben bestimmt, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht. Die Eröffnung des Testaments wird Ihnen förmlich mitgeteilt. Ab diesem Datum laufen die sechs Wochen.
Fristbeginn bei gesetzlicher Erbfolge
Sind Sie gesetzlicher Erbe, beginnt die Frist, sobald Sie vom Tod des Erblassers und von Ihrer Erbenstellung erfahren. In der Praxis ist das häufig der Todestag selbst.
Verlängerte Frist bei Auslandsbezug
Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (SS 1944 Abs. 3 BGB).
Entscheidend: Lassen Sie die Frist verstreichen, gelten Sie als Erbe. Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Die Kosten einer Erbausschlagung sind überschaubar.
Beim Nachlassgericht: Die Gebühr für die Erklärung zur Niederschrift beträgt pauschal 30 EUR. Dieser Betrag gilt unabhängig vom Nachlasswert.
Beim Notar: Alternativ können Sie die Ausschlagung notariell beglaubigen lassen. Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei einem geringen oder negativen Nachlasswert beginnen die Kosten bei circa 40 EUR. Bei höheren Nachlasswerten steigen sie entsprechend.
Versand: Wird die notariell beglaubigte Erklärung per Post ans Nachlassgericht geschickt, kommen Porto und gegebenenfalls Einschreiben hinzu. Die Erklärung muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein, nicht nur abgeschickt.
Kostentabelle im Überblick
| Weg | Kosten | Frist beachten | |---|---|---| | Nachlassgericht (persönlich) | 30 EUR | Vorsprache innerhalb der Frist | | Notar (beglaubigte Erklärung) | ab circa 40 EUR | Eingang beim Gericht innerhalb der Frist | | Anwalt (Vertretung) | nach RVG | Vollmacht muss notariell beglaubigt sein |
Erbe ausschlagen: Wer erbt dann?
Die Ausschlagung wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Nach SS 1953 Abs. 1 BGB gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Das Erbe geht an denjenigen, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Reihenfolge bei gesetzlicher Erbfolge
In der Praxis bedeutet das: Schlägt ein Kind des Erblassers aus, treten dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Haben diese keine Kinder oder schlagen ebenfalls aus, rücken die Erben der nächsten Ordnung nach.
Die gesetzliche Erbfolge arbeitet in Ordnungen:
- Erben erster Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
- Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister)
- Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
Schlagen alle Erben einer Ordnung aus, erbt die nächste Ordnung. Schlagen sämtliche Erben aus, fällt der Nachlass an den Fiskus (SS 1936 BGB). Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen, haftet aber nur mit dem Nachlass selbst.
Ausschlagung bei Minderjährigen
Für minderjährige Erben müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Ausschlagung erklären. Das Familiengericht muss die Ausschlagung genehmigen (SS 1643 Abs. 2 BGB). Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein, denn das Genehmigungsverfahren kann die 6-Wochen-Frist belasten. In der Praxis hemmt der Genehmigungsantrag die Frist nicht automatisch.
Erbe ausschlagen bei Geschwistern
Wenn Geschwister gemeinsam erben und einer ausschlägt, verteilt sich sein Anteil auf die verbleibenden Miterben. Schlagen alle Geschwister aus, geht das Erbe an die nächste Ordnung.
Jeder entscheidet einzeln
Jeder Erbe trifft seine Entscheidung unabhängig. Es gibt keine gemeinsame Ausschlagung. Wenn drei Geschwister erben und einer ausschlägt, wächst sein Anteil den anderen beiden zu (SS 1935 BGB).
Beispiel: Drei Geschwister erben je ein Drittel. Schwester A schlägt aus. Ihr Drittel wird hälftig auf Bruder B und Schwester C verteilt. B und C erben nun je die Hälfte.
Strategische Ausschlagung unter Geschwistern
In der Praxis gibt es Fälle, in denen ein Geschwisterteil zugunsten eines anderen ausschlägt. Etwa wenn ein Geschwisterteil die elterliche Immobilie übernehmen und weiterführen soll. Beachten Sie: Schlagen Sie aus, haben Sie keinen Einfluss mehr darauf, was mit dem Nachlass geschieht. Die Ausschlagung zugunsten eines bestimmten Erben ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen.
Beerdigungskosten trotz Erbausschlagung
Die Frage, wer die Beerdigungskosten trägt, ist unabhängig von der Erbenstellung. Auch wer das Erbe ausschlägt, kann für die Bestattungskosten herangezogen werden.
Bestattungspflicht und Kostentragung
Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer sind nahe Angehörige bestattungspflichtig. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Erbfolge. Die Kosten einer angemessenen Bestattung betragen in Deutschland durchschnittlich 5.000 bis 10.000 EUR.
Kostentragungspflicht in drei Stufen:
- Erben: Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten (SS 1968 BGB). Die Erben tragen sie vorrangig.
- Unterhaltspflichtige Angehörige: Haben alle ausgeschlagen, können die Ordnungsämter unterhaltspflichtige Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern) heranziehen.
- Sozialhilfeträger: Kann niemand zahlen, übernimmt das Sozialamt die Kosten und fordert sie gegebenenfalls zurück.
Tipp: Wenn Sie ein Erbe ausschlagen und trotzdem die Bestattung organisieren, bewahren Sie alle Belege auf. Unter Umständen können Sie die Kosten vom Nachlassgericht oder den tatsächlichen Erben zurückfordern.
Frist verpasst: Was tun, wenn Sie nichts wussten?
Wer die 6-Wochen-Frist verstreichen lässt, gilt grundsätzlich als Erbe. Es gibt jedoch eine Ausnahme: die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums.
Anfechtung der Erbschaftsannahme (SS 1954 BGB)
Wenn Sie von einem wesentlichen Umstand nichts wussten, etwa von erheblichen Nachlassschulden, können Sie die (durch Fristablauf fingierte) Annahme anfechten. Die Anfechtung hat die Wirkung einer Ausschlagung.
Voraussetzungen:
- Sie wussten nichts von der Überschuldung des Nachlasses
- Die Unkenntnis war nicht fahrlässig
- Die Anfechtungsfrist beträgt ebenfalls 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (SS 1954 Abs. 2 BGB)
Häufige Anfechtungsgründe
- Unbekannte Schulden des Erblassers (Bürgschaften, Darlehen, Steuernachforderungen)
- Unbekanntes Testament, das die Erbquote verändert
- Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses
Achtung: Die Gerichte stellen hohe Anforderungen. Wer sich nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist informiert hat, obwohl es möglich gewesen wäre, kann sich auf den Irrtum nicht berufen. Lassen Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen.
Muster und Vordruck für die Erbausschlagung
Die Ausschlagung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt oder in notariell beglaubigter Form eingereicht werden (SS 1945 BGB). Ein formloses Schreiben per Brief oder E-Mail reicht nicht.
Was die Erklärung enthalten muss
- Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse
- Name und letzter Wohnsitz des Erblassers
- Sterbedatum
- Ihre Beziehung zum Erblasser (Verwandtschaftsgrad)
- Die ausdrückliche Erklärung, dass Sie die Erbschaft ausschlagen
- Ort, Datum und Ihre Unterschrift
Muster-Formulierung
"Hiermit schlage ich, [Vorname Nachname], geboren am [Datum], wohnhaft in [Adresse], die Erbschaft nach [Name des Erblassers], verstorben am [Datum], zuletzt wohnhaft in [Adresse], aus."
Dieses Muster reicht als Grundlage. Die notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift holt der Notar ein. Beim Nachlassgericht wird die Erklärung durch den Rechtspfleger protokolliert.
Zuständiges Nachlassgericht
Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (SS 343 FamFG). Sie können die Erklärung aber auch bei jedem anderen Amtsgericht zur Niederschrift abgeben. Dieses leitet sie dann weiter. Beachten Sie: Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht.
Häufige Fehler bei der Erbausschlagung
- Frist unterschätzt: 6 Wochen vergehen schnell, besonders in einer Trauerphase. Markieren Sie den Fristablauf sofort im Kalender.
- Formfehler: Ein einfacher Brief ans Nachlassgericht genügt nicht. Ohne Notar oder Protokoll ist die Ausschlagung unwirksam.
- Konkludente Annahme: Wer Nachlassgegenstände an sich nimmt, Konten nutzt oder Verträge kündigt, kann als annehmender Erbe behandelt werden.
- Minderjährige vergessen: Schlagen Sie aus, rücken möglicherweise Ihre Kinder als Erben nach. Für sie müssen Sie ebenfalls fristgerecht ausschlagen.
- Keine Beratung: Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Einmal erklärt, gibt es keinen Weg zurück.
Nächste Schritte
Ob eine Erbausschlagung in Ihrer Situation sinnvoll ist, hängt von der konkreten Nachlasszusammensetzung ab. Eine vorschnelle Ausschlagung kann ebenso teuer werden wie eine vorschnelle Annahme.
Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um Ihre persönliche Checkliste zu erstellen. Oder vereinbaren Sie direkt ein Erstgespräch, um Ihre Optionen innerhalb der laufenden Frist zu besprechen.

Florian Enders
Steuerberater, CFE, CCFE
Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.
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