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Nachlass-Schutz

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Stand 7. Juli 2026

·Detail-Antwort

Erbe ausschlagen: Muster & Vordruck 2026

Muster und Vordruck für die Erbausschlagung nach § 1945 BGB. Form, Inhalt, Kosten (30 EUR) und 6-Wochen-Frist verständlich erklärt.

Erbausschlagung·Muster·Vordruck·Formvorschriften·§ 1945 BGB

Das Wichtigste in Kürze: Wer ein Erbe ausschlagen will, muss die Erklärung nach § 1945 BGB zwingend zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgeben oder notariell beglaubigen lassen. Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Kostengünstigste Variante ist der Gang zum zuständigen Nachlassgericht für pauschal 30 EUR nach GNotKG KV 21201. Bei Postversand zählt der Eingang beim Gericht — nicht das Absendedatum — und bei Fristablauf droht die Annahme der Erbschaft kraft Gesetzes. Wer unsicher ist, ob die Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte vor Fristablauf kurz Rücksprache halten.

Was die Erbausschlagung rechtlich bedeutet

Eine Erbausschlagung ist die einseitige, formgebundene Erklärung, eine angefallene Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Die Erbschaft fällt kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers an (§ 1942 BGB). Die Ausschlagung ist ein rechtsgestaltender Akt mit weitreichenden Folgen: Nach § 1953 BGB gilt der Anfall als nicht erfolgt, der Ausgeschlagene wird also behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen.

Deshalb hat der Gesetzgeber strenge Formvorschriften aufgestellt. § 1945 Abs. 1 BGB schreibt vor: „Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben."

Das bedeutet: Weder ein Brief noch eine E-Mail noch ein Fax genügen. Auch ein Anruf beim Gericht reicht nicht. Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, ist die Ausschlagung unwirksam — die Erbschaft gilt nach Ablauf der Frist als angenommen (§ 1943 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Florian Enders erläutert Muster und Formvorschriften der Erbausschlagung im Frankfurter Beratungsbüro
Florian Enders erläutert Muster und Formvorschriften der Erbausschlagung im Frankfurter Beratungsbüro

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Eine Erbausschlagung ist in der Praxis in etwa 30 Minuten erledigt — wenn Sie vorbereitet sind. Die folgende Checkliste hat sich in unserer Beratungspraxis bewährt:

Checkliste Erbausschlagung

  1. Kenntnis vom Erbfall prüfen. Die 6-Wochen-Frist beginnt erst, wenn Sie vom Erbfall UND vom Berufungsgrund wissen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Solange Sie weder Testament noch Eröffnungsprotokoll kennen, läuft die Frist nicht.
  2. Zuständiges Nachlassgericht ermitteln. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG). Sie können die Erklärung aber bei jedem Amtsgericht zur Niederschrift geben — es leitet sie weiter.
  3. Termin vereinbaren. Beim Nachlassgericht oder beim Notar Ihrer Wahl. Beim Notar sind die Terminwartezeiten oft kürzer.
  4. Unterlagen zusammenstellen. Personalausweis, Sterbeurkunde, ggf. Aktenzeichen und Testamentkopie.
  5. Erklärung abgeben oder beglaubigen lassen. Entweder persönlich beim Nachlassgericht oder notariell beglaubigt mit anschließender Einreichung.
  6. Eingangsnachweis sichern. Bei Postversand mit Einwurfeinschreiben oder direkt beim Gericht mit Eingangsstempel.
  7. Folgeerben prüfen. Falls Sie Kinder haben: Diese rücken unter Umständen nach und müssen ggf. ebenfalls ausschlagen.

Zwei Wege zur wirksamen Ausschlagung

Weg 1: Persönlich beim Nachlassgericht

Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und erklären die Ausschlagung zur Niederschrift. Der Rechtspfleger nimmt Ihre Erklärung auf, protokolliert sie und Sie unterschreiben. Die Ausschlagung ist damit wirksam — und sofort beurkundet.

Vorteile:

  • Kostengünstigste Option: pauschal 30 EUR nach GNotKG KV 21201
  • Sofortige Wirksamkeit
  • Der Rechtspfleger prüft die Erklärung auf Vollständigkeit

Nachteile:

  • Sie müssen persönlich erscheinen
  • Terminvergabe beim Nachlassgericht kann dauern
  • Bei entferntem Wohnort ist die Anreise aufwendig

Weg 2: Notarielle Beglaubigung

Sie lassen Ihre Ausschlagungserklärung von einem Notar öffentlich beglaubigen. Der Notar bestätigt Ihre Identität und Unterschrift. Die beglaubigte Erklärung wird dann an das zuständige Nachlassgericht geschickt.

Vorteile:

  • Sie können jeden Notar in Deutschland aufsuchen
  • Flexibler in der Terminvergabe als das Nachlassgericht
  • Sinnvoll, wenn das zuständige Gericht weit entfernt ist

Nachteile:

  • Höhere Kosten (ab circa 40 EUR, abhängig vom Nachlasswert)
  • Die Erklärung muss fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen
  • Postlaufzeit einplanen (Eingang beim Gericht zählt, nicht Absendedatum)

Praxis-Tipp: Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt die Notargebühr im unteren Bereich — die Mindestgebühr für eine Beglaubigung liegt bei rund 20 EUR. Bei wertvollen Nachlässen steigt sie wertabhängig nach GNotKG schnell auf mehrere hundert Euro. Prüfen Sie daher vorab, welcher Weg wirtschaftlich sinnvoller ist.

Was die Erklärung enthalten muss

Unabhängig vom gewählten Weg muss die Ausschlagungserklärung bestimmte Angaben enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, kann das Gericht die Erklärung zurückweisen.

Pflichtangaben

  • Ihr vollständiger Name (Vor- und Nachname)
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre aktuelle Anschrift
  • Name des Erblassers (Vor- und Nachname)
  • Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
  • Sterbedatum des Erblassers
  • Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (z.B. Sohn, Enkelin, Nichte)
  • Die ausdrückliche Erklärung, dass Sie die Erbschaft ausschlagen
  • Ort, Datum und Ihre Unterschrift

Optionale, aber empfehlenswerte Angaben

  • Aktenzeichen des Nachlassgerichts (falls bekannt)
  • Hinweis auf den Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder Testament)
  • Angabe, ob Sie für sich selbst oder als Vertreter handeln
  • Ausschlagung für minderjährige Kinder (Name und Geburtsdatum)

Muster-Formulierung für die Erbausschlagung

Die folgende Formulierung können Sie als Grundlage verwenden. Sie muss anschließend notariell beglaubigt oder beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden.


An das Amtsgericht [Ort] — Nachlassgericht —

Aktenzeichen: [falls bekannt]

Erklärung der Erbausschlagung

Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Straße, PLZ Ort], schlage hiermit die Erbschaft nach [Vorname Nachname des Erblassers], geboren am [Geburtsdatum], verstorben am [Sterbedatum], zuletzt wohnhaft in [Straße, PLZ Ort des Erblassers], aus.

Ich bin [Verwandtschaftsverhältnis, z.B. „der Sohn" / „die Enkelin"] des Erblassers und als [gesetzlicher Erbe / testamentarischer Erbe] berufen.

Die Ausschlagung erfolgt für meine Person [und für meine minderjährigen Kinder: Name, Geburtsdatum — falls zutreffend].

[Ort], den [Datum]

[Unterschrift]


Wichtig: Dieses Muster ist ein Ausgangspunkt. Es ersetzt nicht die notarielle Beglaubigung oder die Erklärung zur Niederschrift. Drucken Sie es aus und nehmen Sie es zum Notar oder zum Nachlassgericht mit.

Florian Enders, Steuerberater - Erbausschlagung
Florian Enders, Steuerberater - Erbausschlagung

Kosten der Erbausschlagung im Überblick

WegGebührRechtsgrundlage
Nachlassgericht (Niederschrift)30 EUR pauschalGNotKG KV 21201
Notar (Beglaubigung)ab ca. 40 EURGNotKG, wertabhängig
Notar bei hohem Nachlasswertbis mehrere hundert EURWertabhängige Gebühr nach GNotKG
Anwaltliche Vertretungnach RVGVollmacht muss notariell beglaubigt sein

Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleiben die Notarkosten gering. Die Mindestgebühr für eine Beglaubigung liegt bei rund 20 EUR. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer.

Tipp aus der Praxis: Bevor Sie ausschlagen, prüfen Sie unbedingt die Frage der Beerdigungskosten. Auch wer das Erbe ausschlägt, haftet gegenüber den unterhaltspflichtigen Angehörigen unter Umständen weiter — Details dazu im Artikel Erbe ausschlagen: Wer zahlt die Beerdigungskosten?.

Zuständiges Nachlassgericht finden

Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG). Nicht das Gericht an Ihrem Wohnort.

Beispiel: Der Erblasser lebte in Frankfurt am Main. Sie wohnen in Hamburg. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Sie können die Erklärung aber bei jedem Amtsgericht zur Niederschrift geben. Dieses leitet sie an das zuständige Gericht weiter. Die Frist ist erst gewahrt, wenn die Erklärung beim zuständigen Gericht eingeht.

So finden Sie das richtige Gericht

  1. Recherchieren Sie den letzten Wohnort des Erblassers
  2. Suchen Sie das zuständige Amtsgericht über das Justizportal Ihres Bundeslandes
  3. Rufen Sie die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts an und fragen Sie nach einem Termin
  4. Bringen Sie Ihren Personalausweis und die Sterbeurkunde mit

Sonderfälle in der Beratungspraxis

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, rücken möglicherweise Ihre Kinder als nächste Erben nach. Für Kinder unter 18 Jahren müssen Sie als gesetzlicher Vertreter ebenfalls ausschlagen. Diese Ausschlagung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB).

Planen Sie dafür Zeit ein. Das Genehmigungsverfahren kann mehrere Wochen dauern. Die 6-Wochen-Frist wird durch den Genehmigungsantrag nicht automatisch gehemmt. Reichen Sie den Antrag daher frühzeitig ein.

Ausschlagung durch Bevollmächtigte

Sie können die Ausschlagung auch durch einen Bevollmächtigten erklären lassen. Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein (§ 1945 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine schlichte Privatvollmacht reicht nicht.

Ausschlagung bei Auslandsbezug

Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate. Das zuständige Gericht bestimmt sich in diesen Fällen nach § 343 Abs. 2 FamFG, ersatzweise über das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Häufige Fehler beim Ausfüllen

  1. Verwandtschaftsverhältnis vergessen: Das Gericht muss prüfen können, ob Sie überhaupt erbberechtigt sind.
  2. Falsches Sterbedatum: Prüfen Sie das Datum anhand der Sterbeurkunde.
  3. Kinder nicht berücksichtigt: Wenn Sie ausschlagen, erben möglicherweise Ihre Kinder. Für sie müssen Sie gesondert ausschlagen.
  4. Frist falsch berechnet: Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund, nicht mit dem Todestag (§ 1944 Abs. 2 BGB). Zählen Sie genau. Falls die Frist bereits abgelaufen ist, lesen Sie den Ratgeber Frist verpasst: Anfechtung der Erbschaftsannahme.
  5. Postlaufzeit unterschätzt: Bei notarieller Beglaubigung muss die Erklärung rechtzeitig beim Gericht eingehen. Nicht das Absendedatum zählt.
  6. Ausschlagung nur für sich selbst erklärt: Wer minderjährige Kinder hat, muss deren mögliche Erbfolge gesondert prüfen und ggf. mit ausschlagen.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet die Erbausschlagung beim Nachlassgericht?

Die Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht kostet pauschal 30 EUR (GNotKG KV 21201). Das ist die günstigste Option. Beim Notar beginnen die Kosten bei rund 40 EUR, können aber je nach Nachlasswert deutlich höher ausfallen. Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleiben auch die Notarkosten gering (Mindestgebühr rund 20 EUR). Hinzu kommen jeweils Auslagen und Mehrwertsteuer.

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

Die Frist beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe Kenntnis erlangt haben (§ 1944 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht, nicht das Absendedatum.

Kann ich das Erbe per E-Mail ausschlagen?

Nein. § 1945 Abs. 1 BGB schreibt zwingend vor, dass die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss. Ein Brief, eine E-Mail, ein Fax oder ein Anruf beim Gericht genügen nicht. Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, ist die Ausschlagung unwirksam und die Erbschaft gilt nach Fristablauf als angenommen.

Wo schlage ich ein Erbe aus?

Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG). Sie können Ihre Erklärung aber bei jedem Amtsgericht in Deutschland zur Niederschrift abgeben — dieses leitet sie an das zuständige Gericht weiter. Alternativ beauftragen Sie einen Notar mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Erklärung und lassen diese an das zuständige Nachlassgericht übersenden.

Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?

Grundsätzlich nicht. Eine einmal erklärte Ausschlagung wirkt endgültig. Eine Anfechtung ist nach § 1954 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich — etwa bei einem Irrtum über den Berufungsgrund oder bei arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB). Die Anfechtungsfrist richtet sich nach § 1954 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1944 BGB und beginnt nach § 1954 Abs. 2 BGB mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine Anfechtung wegen bloßer Fehleinschätzung des Nachlasswerts ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich die 6-Wochen-Frist verpasse?

Die Erbschaft gilt dann als angenommen (§ 1943 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie werden Erbfolger mit allen Rechten und Pflichten — auch den Verbindlichkeiten. Eine Anfechtung der Annahme ist nach § 1954 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmen möglich, etwa bei Drohung oder arglistischer Täuschung. Wenn die Frist knapp wird, empfehle ich, sofort einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt oder Notar einzuschalten.

Wo finde ich ein kostenloses Muster für die Erbausschlagung?

Kostenlose Muster bieten unter anderem die Justizverwaltungen der Bundesländer an (etwa das offizielle PDF der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen). Solche Vordrucke enthalten die formell erforderlichen Angaben, ersetzen aber weder die notarielle Beglaubigung noch die Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht. Das Muster in diesem Artikel orientiert sich an diesen amtlichen Vorlagen und kann als Grundlage verwendet werden.

Nächste Schritte

Vor der Ausschlagung sollten Sie prüfen, ob sie in Ihrer Situation tatsächlich die richtige Entscheidung ist. Lesen Sie den ausführlichen Ratgeber zur Erbausschlagung: Frist, Kosten, Ablauf und Folgen für alle Aspekte rund um Fristen, Kosten und Folgen. Wer wissen will, wer nach der eigenen Ausschlagung erbt, findet die Antwort in Erbe ausschlagen — Wer erbt dann?.

Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um Ihre persönliche Checkliste zu erstellen. Oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch, um die Ausschlagung professionell begleiten zu lassen.

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