
Erbe ausschlagen: Muster, Vordruck und Formvorschriften
Muster und Vordruck für die Erbausschlagung. Formvorschriften nach § 1945 BGB, Inhalt der Erklärung, Notarkosten und warum kein formloser Brief reicht.
Warum ein formloser Brief nicht reicht
Die Erbausschlagung ist ein rechtsgestaltender Akt mit weitreichenden Folgen. Deshalb hat der Gesetzgeber strenge Formvorschriften aufgestellt. § 1945 Abs. 1 BGB schreibt vor: Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das bedeutet: Weder ein Brief noch eine E-Mail noch ein Fax genügen. Auch ein Anruf beim Gericht reicht nicht. Die Ausschlagung ist formunwirksam, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden. In der Folge gilt die Erbschaft als angenommen.
Zwei Wege zur wirksamen Ausschlagung
Weg 1: Persönlich beim Nachlassgericht
Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und erklären die Ausschlagung zur Niederschrift. Der Rechtspfleger nimmt Ihre Erklärung auf und protokolliert sie. Sie unterschreiben das Protokoll. Die Ausschlagung ist damit wirksam.
Vorteile:
- Kostengünstigste Option (30 EUR)
- Sofortige Wirksamkeit
- Der Rechtspfleger prüft die Erklärung auf Vollständigkeit
Nachteile:
- Sie müssen persönlich erscheinen
- Terminvergabe beim Nachlassgericht kann dauern
- Bei entferntem Wohnort ist die Anreise aufwendig
Weg 2: Notarielle Beglaubigung
Sie lassen Ihre Ausschlagungserklärung von einem Notar öffentlich beglaubigen. Der Notar bestätigt Ihre Identität und Unterschrift. Die beglaubigte Erklärung wird dann an das zuständige Nachlassgericht geschickt.
Vorteile:
- Sie können jeden Notar in Deutschland aufsuchen
- Flexibler in der Terminvergabe als das Nachlassgericht
- Sinnvoll, wenn das zuständige Gericht weit entfernt ist
Nachteile:
- Höhere Kosten (ab circa 40 EUR, abhängig vom Nachlasswert)
- Die Erklärung muss fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen
- Postlaufzeit einplanen (Eingang beim Gericht zählt, nicht Absendedatum)
Was die Erklärung enthalten muss
Unabhängig vom gewählten Weg muss die Ausschlagungserklärung bestimmte Angaben enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, kann das Gericht die Erklärung zurückweisen.
Pflichtangaben
- Ihr vollständiger Name (Vor- und Nachname)
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre aktuelle Anschrift
- Name des Erblassers (Vor- und Nachname)
- Letzter Wohnsitz des Erblassers
- Sterbedatum des Erblassers
- Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (z.B. Sohn, Enkelin, Nichte)
- Die ausdrückliche Erklärung, dass Sie die Erbschaft ausschlagen
- Ort, Datum und Ihre Unterschrift
Optionale, aber empfehlenswerte Angaben
- Aktenzeichen des Nachlassgerichts (falls bekannt)
- Hinweis auf den Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder Testament)
- Angabe, ob Sie für sich selbst oder als Vertreter handeln
Muster-Formulierung für die Erbausschlagung
Die folgende Formulierung können Sie als Grundlage verwenden. Sie muss anschließend notariell beglaubigt oder beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden.
An das Amtsgericht [Ort] Nachlassgericht
Aktenzeichen: [falls bekannt]
Erklärung der Erbausschlagung
Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Straße, PLZ Ort], schlage hiermit die Erbschaft nach [Vorname Nachname des Erblassers], geboren am [Geburtsdatum], verstorben am [Sterbedatum], zuletzt wohnhaft in [Straße, PLZ Ort des Erblassers], aus.
Ich bin [Verwandtschaftsverhältnis, z.B. "der Sohn" / "die Enkelin"] des Erblassers und als [gesetzlicher Erbe / testamentarischer Erbe] berufen.
Die Ausschlagung erfolgt für meine Person [und für meine minderjährigen Kinder: Name, Geburtsdatum -- falls zutreffend].
[Ort], den [Datum]
[Unterschrift]
Wichtig: Dieses Muster ist ein Ausgangspunkt. Es ersetzt nicht die notarielle Beglaubigung oder die Erklärung zur Niederschrift. Drucken Sie es aus und nehmen Sie es zum Notar oder zum Nachlassgericht mit.

Kosten der Erbausschlagung
| Weg | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Nachlassgericht (Niederschrift) | 30 EUR | GNotKG KV 21201 |
| Notar (Beglaubigung) | ab circa 40 EUR | GNotKG, abhängig vom Nachlasswert |
| Notar bei hohem Nachlasswert | bis mehrere hundert EUR | Wertabhängige Gebühr |
| Anwaltliche Vertretung | nach RVG | Vollmacht muss notariell beglaubigt sein |
Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleiben die Notarkosten gering. Die Mindestgebühr für eine Beglaubigung liegt bei circa 20 bis 40 EUR. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer. Beachten Sie, dass neben den Ausschlagungskosten auch Beerdigungskosten trotz Erbausschlagung auf Sie zukommen können.
Tipp: Das Nachlassgericht ist mit 30 EUR die günstigste Option. Wenn Sie in der Nähe des zuständigen Gerichts wohnen, ist dieser Weg zu empfehlen.
Zuständiges Nachlassgericht finden
Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG). Nicht das Gericht an Ihrem Wohnort.
Beispiel: Der Erblasser lebte in Frankfurt am Main. Sie wohnen in Hamburg. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Sie können die Erklärung aber bei jedem Amtsgericht zur Niederschrift geben. Dieses leitet sie an das zuständige Gericht weiter. Die Frist ist erst gewahrt, wenn die Erklärung beim zuständigen Gericht eingeht.
So finden Sie das richtige Gericht
- Recherchieren Sie den letzten Wohnort des Erblassers
- Suchen Sie das zuständige Amtsgericht über das Justizportal Ihres Bundeslandes
- Rufen Sie die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts an und fragen Sie nach einem Termin
- Bringen Sie Ihren Personalausweis und die Sterbeurkunde mit
Sonderfälle
Ausschlagung für minderjährige Kinder
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, rücken möglicherweise Ihre Kinder als nächste Erben nach. Für Kinder unter 18 Jahren müssen Sie als gesetzlicher Vertreter ebenfalls ausschlagen. Diese Ausschlagung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB).
Planen Sie dafür Zeit ein. Das Genehmigungsverfahren kann mehrere Wochen dauern. Die 6-Wochen-Frist wird durch den Genehmigungsantrag nicht automatisch gehemmt.
Ausschlagung durch Bevollmächtigte
Sie können die Ausschlagung auch durch einen Bevollmächtigten erklären lassen. Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein. Eine Privatvollmacht reicht nicht.
Ausschlagung bei Auslandsbezug
Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt, gelten besondere Regeln. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder nach dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg, wenn es keinen inländischen Wohnsitz gab.
Häufige Fehler beim Ausfüllen
- Verwandtschaftsverhältnis vergessen: Das Gericht muss prüfen können, ob Sie überhaupt erbberechtigt sind.
- Falsches Sterbedatum: Prüfen Sie das Datum anhand der Sterbeurkunde.
- Kinder nicht berücksichtigt: Wenn Sie ausschlagen, erben möglicherweise Ihre Kinder. Für sie müssen Sie gesondert ausschlagen.
- Frist falsch berechnet: Die Frist beginnt mit Kenntnis, nicht mit dem Todestag. Zählen Sie genau. Falls die Frist bereits abgelaufen ist, lesen Sie den Ratgeber Frist verpasst: Anfechtung der Erbschaftsannahme.
- Postlaufzeit unterschätzt: Bei notarieller Beglaubigung muss die Erklärung rechtzeitig beim Gericht eingehen. Nicht das Absendedatum zählt.
Häufige Fragen
Kann ich das Erbe per E-Mail ausschlagen?
Nein. § 1945 Abs. 1 BGB schreibt zwingend vor, dass die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss. Ein Brief, eine E-Mail, ein Fax oder ein Anruf beim Gericht genügen nicht. Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, ist die Ausschlagung unwirksam und die Erbschaft gilt als angenommen.
Was kostet die Erbausschlagung beim Nachlassgericht?
Die Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht kostet pauschal 30 EUR (GNotKG KV 21201). Das ist die günstigste Option. Beim Notar beginnen die Kosten bei circa 40 EUR, können aber je nach Nachlasswert deutlich höher ausfallen. Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass bleiben auch die Notarkosten gering. Hinzu kommen jeweils Auslagen und Mehrwertsteuer.
Brauche ich einen Anwalt für die Erbausschlagung?
In einfachen Fällen nicht. Sie können die Erklärung persönlich beim Nachlassgericht abgeben oder beim Notar beglaubigen lassen. Ein Anwalt ist sinnvoll bei komplexen Sachverhalten, etwa wenn minderjährige Kinder betroffen sind (Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 Abs. 2 BGB), bei Auslandsbezug oder wenn unklar ist, ob die Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?
Grundsätzlich nicht. Die Erbausschlagung ist nach § 1943 BGB unwiderruflich. Eine Anfechtung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei Irrtum über den Berufungsgrund oder bei arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen bloßer Fehleinschätzung des Nachlasswerts ist nicht möglich.
Was muss in der Ausschlagungserklärung stehen?
Pflichtangaben sind: Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift, der Name des Erblassers mit Sterbedatum und letztem Wohnsitz, Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie die ausdrückliche Erklärung, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Fehlt eine dieser Angaben, kann das Nachlassgericht die Erklärung zurückweisen. Empfehlenswert sind zusätzlich das Aktenzeichen und der Hinweis auf den Berufungsgrund.
Nächste Schritte
Vor der Ausschlagung sollten Sie prüfen, ob sie in Ihrer Situation tatsächlich die richtige Entscheidung ist. Lesen Sie den ausführlichen Ratgeber zur Erbausschlagung für alle Aspekte rund um Fristen, Kosten und Folgen.
Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um Ihre persönliche Checkliste zu erstellen. Oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch, um die Ausschlagung professionell begleiten zu lassen.
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Florian Enders
Steuerberater, CFE, CCFE
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