
Erbe ausschlagen: Wer erbt dann? Gesetzliche Erbfolge nach Ausschlagung
Wer erbt, wenn Sie das Erbe ausschlagen? Die gesetzliche Erbfolge nach § 1953 BGB, Ordnungssystem der Erben und Sonderfälle bei Geschwistern.
Die Grundregel: § 1953 BGB
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, werden Sie rückwirkend so behandelt, als hätten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert. Das ist die zentrale Rechtsfolge nach § 1953 Abs. 1 BGB: Der Anfall an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt.
Das Erbe geht dann an die Person, die geerbt hätte, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das klingt abstrakt. In der Praxis bedeutet es: Die gesetzliche Erbfolge rückt eine Stufe weiter.
Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge folgt dem Ordnungssystem des BGB: Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel) schließen Erben 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) vollständig aus. Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip: Schlägt ein Kind aus, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle. Eine ausführliche Erklärung mit allen Erbquoten und Ordnungen finden Sie in unserem Ratgeber Gesetzliche Erbfolge ohne Testament.
Für die Frage, wer nach einer Ausschlagung erbt, sind zwei Regeln entscheidend: Erstens rücken innerhalb derselben Ordnung die Nachkommen des Ausschlagenden nach. Zweitens wechselt das Erbe erst dann in die nächste Ordnung, wenn in der vorherigen Ordnung kein Erbe mehr vorhanden ist.
Konkrete Szenarien nach einer Ausschlagung
Szenario 1: Ein Kind schlägt aus, hat eigene Kinder
Der Erblasser hinterlässt drei Kinder. Kind A schlägt aus. Kind A hat zwei eigene Kinder.
Ergebnis: Die Kinder von A (Enkel des Erblassers) rücken nach. Kind B und Kind C erben je ein Drittel. Die beiden Enkel teilen sich das Drittel von Kind A und erhalten je ein Sechstel.
Szenario 2: Ein Kind schlägt aus, hat keine eigenen Kinder
Der Erblasser hinterlässt drei Kinder. Kind A schlägt aus und hat keine Kinder.
Ergebnis: Der Anteil von Kind A wächst den verbleibenden Miterben zu (§ 1935 BGB). Kind B und Kind C erben je die Hälfte.
Szenario 3: Alle Kinder schlagen aus
Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Beide schlagen aus. Die Enkel gibt es nicht oder sie schlagen ebenfalls aus.
Ergebnis: Es gibt keine Erben erster Ordnung mehr. Das Erbe geht an die Erben zweiter Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Auch für diese Erben läuft eine eigene Ausschlagungsfrist.
Szenario 4: Verheirateter Erblasser, Ehepartner schlägt aus
Der Ehepartner ist kein Verwandter im Sinne des Ordnungssystems. Er hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten (§ 1931 BGB). Schlägt der Ehepartner aus, vergrößern sich die Anteile der verbleibenden Erben entsprechend.
Beispiel (Zugewinngemeinschaft): Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau hätte die Hälfte geerbt (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinnpauschale). Die Kinder je ein Viertel. Schlägt die Ehefrau aus, erben die beiden Kinder je die Hälfte.
Szenario 5: Alle schlagen aus, der Staat erbt
Schlagen sämtliche Erben aller Ordnungen aus, fällt der Nachlass an den Fiskus (§ 1936 BGB). In der Praxis erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Er haftet aber nur mit dem Nachlass selbst (§ 1936 Abs. 2 BGB). Private Gläubiger können nicht auf Staatsvermögen zugreifen. Um solche Situationen gar nicht erst entstehen zu lassen, empfiehlt sich eine rechtzeitige Nachfolgeplanung.

Sonderfall: Minderjährige Kinder als Nacherben
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, prüfen Sie sofort, ob Ihre minderjährigen Kinder als nächste Erben nachrücken. Das ist einer der häufigsten Fehler bei der Erbausschlagung.
Warum das gefährlich ist
Schlagen Sie als Kind des Erblassers aus, treten Ihre eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers) an Ihre Stelle. Sind Ihre Kinder minderjährig, erben sie den überschuldeten Nachlass, wenn Sie nicht auch für sie ausschlagen.
So schlagen Sie für Ihre Kinder aus
- Sie müssen die Ausschlagung als gesetzlicher Vertreter für jedes Kind separat erklären.
- Die Ausschlagung für Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB).
- Die Frist für die Ausschlagung der Kinder beginnt erst, wenn die Kinder als Erben berufen werden, also mit Ihrer eigenen Ausschlagung.
- Die Genehmigung durch das Familiengericht kann mehrere Wochen dauern. Stellen Sie den Antrag sofort nach Ihrer eigenen Ausschlagung.
Wichtig: Die 6-Wochen-Frist für die Kinder wird durch den Genehmigungsantrag beim Familiengericht nicht automatisch gehemmt. Die Gerichte sind hier uneinheitlich. Handeln Sie daher so schnell wie möglich.
Ausschlagung bei testamentarischer Erbfolge
Wurden Sie durch ein Testament zum Erben bestimmt, gelten besondere Regeln.
Ausschlagung der testamentarischen Erbschaft
Schlagen Sie die testamentarische Erbschaft aus, können Sie unter Umständen noch als gesetzlicher Erbe zum Zug kommen. Die testamentarische und die gesetzliche Berufung sind voneinander unabhängig. Sie können die eine ausschlagen und die andere annehmen.
Nacherbe im Testament
Hat der Erblasser im Testament einen Nacherben bestimmt, geht das Erbe bei Ausschlagung des Erstberufenen an den Nacherben. Gibt es keinen Nacherben, greift die gesetzliche Erbfolge.
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben. Schlägt der überlebende Ehepartner aus, werden die Schlusserben zu Erben des Erstversterbenden. Gleichzeitig kann der ausschlagende Ehepartner seinen Pflichtteil fordern.
Überblick: Wer erbt nach der Ausschlagung?
| Situation | Nächster Erbe |
|---|---|
| Kind schlägt aus, hat eigene Kinder | Enkel des Erblassers (Repräsentationsprinzip) |
| Kind schlägt aus, hat keine Kinder | Verbleibende Geschwister (Anwachsung) |
| Alle Kinder schlagen aus | Eltern des Erblassers / deren Nachkommen |
| Ehepartner schlägt aus | Anteil wächst den übrigen Erben zu |
| Alle Verwandten schlagen aus | Fiskus (Bundesland) |
| Testamentarischer Erbe schlägt aus | Nacherbe oder gesetzliche Erbfolge |
Nächste Schritte
Bevor Sie ausschlagen, sollten Sie wissen, wer nach Ihnen an der Reihe ist. Besonders wenn minderjährige Kinder betroffen sind, müssen Sie schnell handeln.
Lesen Sie den ausführlichen Ratgeber zur Erbausschlagung für alle Details zu Fristen, Kosten und Formvorschriften. Eine Übersicht aller laufenden Pflichten bietet der Ratgeber Erbfall eingetreten: Die wichtigsten Schritte und Fristen. Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um Ihre persönliche Situation zu erfassen. Oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch, um die Folgen der Ausschlagung in Ihrem konkreten Fall durchzusprechen.
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Florian Enders
Steuerberater, CFE, CCFE
Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.
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