Erbe ausschlagen: Wer erbt dann? Gesetzliche Erbfolge nach Ausschlagung
Wer erbt, wenn Sie das Erbe ausschlagen? Die gesetzliche Erbfolge nach SS 1953 BGB, das Ordnungssystem der Erben, Sonderfaelle bei Geschwistern und minderjaehrigen Kindern.
Die Grundregel: SS 1953 BGB
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, werden Sie rueckwirkend so behandelt, als haetten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert. Das ist die zentrale Rechtsfolge nach SS 1953 Abs. 1 BGB: Der Anfall an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt.
Das Erbe geht dann an die Person, die geerbt haette, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt haette. Das klingt abstrakt. In der Praxis bedeutet es: Die gesetzliche Erbfolge rueckt eine Stufe weiter.
Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge
Das deutsche Erbrecht ordnet die potentiellen Erben in Ordnungen. Erben einer niedrigeren Ordnung schliessen die Erben hoeherer Ordnungen vollstaendig aus. Solange ein Erbe erster Ordnung existiert und annimmt, erbt kein Erbe zweiter Ordnung.
Erben erster Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
Die Kinder des Erblassers sind Erben erster Ordnung (SS 1924 BGB). Dazu zaehlen:
- Leibliche Kinder (ehelich und nichtehelich)
- Adoptierte Kinder (Volladoption: gleiche Rechte wie leibliche Kinder)
- Nicht adoptierte Stiefkinder gehoeren NICHT zu den gesetzlichen Erben
Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Repraesentationsprinzip: Schlaegt ein Kind aus, treten dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Der Stamm bleibt erhalten.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder, A und B. Kind A schlaegt aus. Kind A hat selbst zwei Kinder (Enkel 1 und Enkel 2). Das Erbe verteilt sich nun so: Kind B erbt die Haelfte. Enkel 1 und Enkel 2 erben je ein Viertel (den Anteil von Kind A).
Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister
Gibt es keine Erben erster Ordnung (oder haben alle ausgeschlagen), erben die Erben zweiter Ordnung (SS 1925 BGB). Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkoemmlinge.
Wenn beide Eltern noch leben: Jeder Elternteil erbt die Haelfte.
Wenn ein Elternteil vorverstorben ist: An seine Stelle treten seine Abkoemmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Halbrueder und Halbschwestern erben nur den Anteil ihres jeweiligen Elternteils.
Beispiel: Der Erblasser hat keine Kinder. Der Vater lebt noch, die Mutter ist vorverstorben. Die Mutter hatte neben dem Erblasser noch eine Tochter (Schwester des Erblassers). Der Vater erbt die Haelfte. Die Schwester erbt die andere Haelfte (den Anteil der Mutter).
Erben dritter Ordnung: Grosseltern und deren Nachkommen
Gibt es keine Erben erster und zweiter Ordnung, erben die Grosseltern und deren Abkoemmlinge (SS 1926 BGB). Das koennen Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sein.
Erben vierter und fernerer Ordnung
Die Erbfolge setzt sich theoretisch endlos fort: Urgrosseltern und deren Nachkommen (SS 1928 BGB) und so weiter. In der Praxis werden diese entfernten Verwandten selten relevant.
Konkrete Szenarien nach einer Ausschlagung
Szenario 1: Ein Kind schlaegt aus, hat eigene Kinder
Der Erblasser hinterlaesst drei Kinder. Kind A schlaegt aus. Kind A hat zwei eigene Kinder.
Ergebnis: Die Kinder von A (Enkel des Erblassers) ruecken nach. Kind B und Kind C erben je ein Drittel. Die beiden Enkel teilen sich das Drittel von Kind A und erhalten je ein Sechstel.
Szenario 2: Ein Kind schlaegt aus, hat keine eigenen Kinder
Der Erblasser hinterlaesst drei Kinder. Kind A schlaegt aus und hat keine Kinder.
Ergebnis: Der Anteil von Kind A waechst den verbleibenden Miterben zu (SS 1935 BGB). Kind B und Kind C erben je die Haelfte.
Szenario 3: Alle Kinder schlagen aus
Der Erblasser hinterlaesst zwei Kinder. Beide schlagen aus. Die Enkel gibt es nicht oder sie schlagen ebenfalls aus.
Ergebnis: Es gibt keine Erben erster Ordnung mehr. Das Erbe geht an die Erben zweiter Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Auch fuer diese Erben laeuft eine eigene Ausschlagungsfrist.
Szenario 4: Verheirateter Erblasser, Ehepartner schlaegt aus
Der Ehepartner ist kein Verwandter im Sinne des Ordnungssystems. Er hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten (SS 1931 BGB). Schlaegt der Ehepartner aus, vergroessern sich die Anteile der verbleibenden Erben entsprechend.
Beispiel (Zugewinngemeinschaft): Der Erblasser hinterlaesst eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau haette die Haelfte geerbt (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinnpauschale). Die Kinder je ein Viertel. Schlaegt die Ehefrau aus, erben die beiden Kinder je die Haelfte.
Szenario 5: Alle schlagen aus, der Staat erbt
Schlagen saemtliche Erben aller Ordnungen aus, faellt der Nachlass an den Fiskus (SS 1936 BGB). In der Praxis erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Er haftet aber nur mit dem Nachlass selbst (SS 1936 Abs. 2 BGB). Private Glaeubiger koennen nicht auf Staatsvermoegen zugreifen.
Sonderfall: Minderjährige Kinder als Nacherben
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, pruefen Sie sofort, ob Ihre minderjährigen Kinder als naechste Erben nachrücken. Das ist einer der häufigsten Fehler bei der Erbausschlagung.
Warum das gefaehrlich ist
Schlagen Sie als Kind des Erblassers aus, treten Ihre eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers) an Ihre Stelle. Sind Ihre Kinder minderjaehrig, erben sie den ueberschuldeten Nachlass, wenn Sie nicht auch fuer sie ausschlagen.
So schlagen Sie fuer Ihre Kinder aus
- Sie muessen die Ausschlagung als gesetzlicher Vertreter fuer jedes Kind separat erklaeren.
- Die Ausschlagung fuer Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (SS 1643 Abs. 2 BGB).
- Die Frist fuer die Ausschlagung der Kinder beginnt erst, wenn die Kinder als Erben berufen werden, also mit Ihrer eigenen Ausschlagung.
- Die Genehmigung durch das Familiengericht kann mehrere Wochen dauern. Stellen Sie den Antrag sofort nach Ihrer eigenen Ausschlagung.
Wichtig: Die 6-Wochen-Frist fuer die Kinder wird durch den Genehmigungsantrag beim Familiengericht nicht automatisch gehemmt. Die Gerichte sind hier uneinheitlich. Handeln Sie daher so schnell wie moeglich.
Ausschlagung bei testamentarischer Erbfolge
Wurden Sie durch ein Testament zum Erben bestimmt, gelten besondere Regeln.
Ausschlagung der testamentarischen Erbschaft
Schlagen Sie die testamentarische Erbschaft aus, koennen Sie unter Umstaenden noch als gesetzlicher Erbe zum Zug kommen. Die testamentarische und die gesetzliche Berufung sind voneinander unabhaengig. Sie koennen die eine ausschlagen und die andere annehmen.
Nacherbe im Testament
Hat der Erblasser im Testament einen Nacherben bestimmt, geht das Erbe bei Ausschlagung des Erstberufenen an den Nacherben. Gibt es keinen Nacherben, greift die gesetzliche Erbfolge.
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben. Schlaegt der ueberlebende Ehepartner aus, werden die Schlusserben zu Erben des Erstversterbenden. Gleichzeitig kann der ausschlagende Ehepartner seinen Pflichtteil fordern.
Ueberblick: Wer erbt nach der Ausschlagung?
| Situation | Naechster Erbe | |---|---| | Kind schlaegt aus, hat eigene Kinder | Enkel des Erblassers (Repraesentationsprinzip) | | Kind schlaegt aus, hat keine Kinder | Verbleibende Geschwister (Anwachsung) | | Alle Kinder schlagen aus | Eltern des Erblassers / deren Nachkommen | | Ehepartner schlaegt aus | Anteil waechst den uebrigen Erben zu | | Alle Verwandten schlagen aus | Fiskus (Bundesland) | | Testamentarischer Erbe schlaegt aus | Nacherbe oder gesetzliche Erbfolge |
Naechste Schritte
Bevor Sie ausschlagen, sollten Sie wissen, wer nach Ihnen an der Reihe ist. Besonders wenn minderjährige Kinder betroffen sind, muessen Sie schnell handeln.
Lesen Sie den ausfuehrlichen Ratgeber zur Erbausschlagung fuer alle Details zu Fristen, Kosten und Formvorschriften. Nutzen Sie den Erbschafts-Navigator, um Ihre persoenliche Situation zu erfassen. Oder vereinbaren Sie ein Erstgespraech, um die Folgen der Ausschlagung in Ihrem konkreten Fall durchzusprechen.

Florian Enders
Steuerberater, CFE, CCFE
Sparringspartner für Unternehmen und Familien mit Substanz. Schwerpunkte: Nachfolgeberatung, Holdingstrukturen, Stiftungen und steueroptimierte Vermögensgestaltung.
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