Zum Hauptinhalt springen
Florian Enders berät zum internationalen Erbrecht und der EU-ErbVO
Internationales ErbrechtEU-ErbVONachfolgeErbrecht

Internationales Erbrecht 2026: EU-ErbVO in der Praxis

Internationales Erbrecht und EU-ErbVO 2026: Welches Recht gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug und wann sich die Rechtswahl lohnt.

Florian Enders
Florian Enders
10 Min. Lesezeit

TL;DR: Wer 2026 mit Vermögen im Ausland verstirbt, fällt nach EU-ErbVO grundsätzlich unter das Erbrecht seines gewöhnlichen Aufenthalts — nicht seiner Staatsangehörigkeit. Eine testamentarische Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts (Art. 22 EU-ErbVO) ist die wichtigste Stellschraube; sie gilt in 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten. Ohne diesen einen Halbsatz im Testament greifen häufig Pflichtteilsregime mit 2/3-Quoten zugunsten der Kinder — und eine deutsche Ehegattenregelung läuft ins Leere.

Internationales Erbrecht und die EU-ErbVO sind 2026 für jeden Erbfall mit Auslandsbezug die maßgebliche Rechtsgrundlage. Wer ein Ferienhaus in Spanien besitzt, als Rentner nach Portugal ausgewandert ist oder eine GmbH-Beteiligung in Österreich hält, sollte wissen: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bestimmt seit dem 17. August 2015, welches nationale Erbrecht im Erbfall gilt — und das ist nicht automatisch das deutsche.

In meiner Beratungspraxis sehe ich nahezu wöchentlich Fälle, in denen Mandanten erst beim Erbfall erfahren, dass auf ihren Nachlass plötzlich spanisches oder französisches Recht angewendet wird. Das ist keine Theorie. Das ist die Lebensrealität jeder grenzüberschreitenden Familie in Europa. Und es ist mit einem einzigen Satz im Testament regelbar — wenn man weiß, dass man ihn braucht.

Was die EU-ErbVO 2026 regelt — und was sie nicht regelt

Die EU-Erbrechtsverordnung ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union, die ausschließlich die zivilrechtliche Seite eines Erbfalls mit Auslandsbezug regelt: das anwendbare Sachrecht, die internationale Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark.

Anwendungsbereich

Geregelt sind insbesondere drei Fragen: Welches Erbrecht gilt? Welches Gericht ist zuständig? Wie werden Entscheidungen und Nachlasszeugnisse in anderen Mitgliedstaaten anerkannt? Die Verordnung knüpft dabei einheitlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt an (Art. 21 EU-ErbVO). Wichtig: Deutsche Gerichte wenden die EU-ErbVO universell an — also auch dann, wenn das berufene Recht ein Drittstaatsrecht ist (Art. 20 EU-ErbVO).

Was außen vor bleibt

Drei Felder bleiben national geregelt und sind in der Praxis die größten Stolperfallen:

  1. Steuerrecht — die Erbschaftsteuer wird in jedem Staat eigenständig erhoben. Deutschland besteuert nach § 2 ErbStG bereits den Erbfall, wenn Erblasser oder Erbe in Deutschland einen Wohnsitz hat — unabhängig davon, welches Erbrecht zivilrechtlich gilt.
  2. Eheliches Güterrecht — der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB ist eine deutsche Eigenart, deren Qualifikation als erb- oder güterrechtlich erst durch EuGH-Vorlagen geklärt wurde (siehe KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2016, 6 W 80/16).
  3. Gesellschaftsanteile — Nachfolgeklauseln im GmbH-Vertrag oder die Anwachsung in einer KG richten sich nach dem Gesellschaftsstatut, nicht nach der EU-ErbVO.

Gewöhnlicher Aufenthalt — das unterschätzte Risiko

Laut Art. 21 EU-ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Begriff ist nicht legaldefiniert. Die Erwägungsgründe 23 und 24 der Verordnung verlangen eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod und im Todeszeitpunkt — Familie, Beruf, soziale Bindungen, Aufenthaltsdauer.

Was klingt wie eine Formalität, ist in der Praxis hochbrisant: Der deutsche Rentner, der zehn Monate im Jahr in Mallorca verbringt und nur über Weihnachten in Frankfurt ist, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Auf seinen gesamten Nachlass — auch das Reihenhaus in Bornheim — wird spanisches Erbrecht angewendet. Spanien kennt das System der legítima, das den Kindern zwei Drittel des Nachlasses zwingend zuweist. Ein klassisches Berliner Testament zugunsten des Ehegatten würde zerschellen.

Was ich bei Mandanten häufig sehe: Die Auswanderung wird gefeiert, die Rechtswahl wird vergessen. Drei Jahre später meldet sich der Notar mit der Frage, warum das Testament nicht funktioniert.

Rechtswahl: Die wichtigste Stellschraube

Hier kommt Art. 22 EU-ErbVO ins Spiel — die für den deutschen Steuer- und Erbrechtsberater wichtigste Vorschrift der gesamten Verordnung. Ein Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Deutsche Staatsangehörige können also deutsches Erbrecht wählen — auch wenn sie ihr gewöhnliches Aufenthaltsland ins Ausland verlegt haben.

Die Rechtswahl muss formell wirksam in einem Testament niedergelegt sein. Ein Halbsatz reicht aus: "Ich wähle deutsches Erbrecht im Sinne des Art. 22 EU-ErbVO." Ohne diesen Satz greift das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts — mit allen Konsequenzen für Pflichtteil, Ehegattenerbrecht und Vermächtnisse. Wer eine Nachfolgeplanung frühzeitig beginnt, kann den entscheidenden Halbsatz heute noch ergänzen.

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ, Art. 62 ff. EU-ErbVO) ist das Instrument, mit dem Erben in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihre Berechtigung nachweisen — etwa um ein Bankkonto in Frankreich aufzulösen oder eine Grundbuchberichtigung in Spanien zu erwirken. Es wird vom Nachlassgericht des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Eine praktisch wichtige Klarstellung kam vom Kammergericht Berlin: In seinem Beschluss vom 10.01.2017 (6 W 125/16) legte der 6. Zivilsenat dem EuGH die Frage vor, ob ein deutsches Nachlassgericht trotz Geltung der EU-ErbVO noch einen klassischen deutschen Erbschein erteilen darf, wenn dieser parallel zum ENZ genutzt werden soll. Hintergrund: Erbschein und ENZ haben unterschiedliche Wirkungen, und der deutsche Erbschein bleibt für rein innerstaatliche Vorgänge oft praktischer.

Ebenso bedeutsam: Mit Beschluss vom 25.10.2016 (6 W 80/16) hat das KG Berlin dem EuGH die Frage zur Qualifikation der Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB vorgelegt. Der EuGH hat in der Folgeentscheidung Mahnkopf (C-558/16, Urteil vom 01.03.2018) klargestellt: Die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel im Falle der Zugewinngemeinschaft ist erbrechtlich zu qualifizieren — also im ENZ auszuweisen. Für deutsche Paare im EU-Ausland war das ein Befreiungsschlag, weil der Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten damit auch grenzüberschreitend sichtbar bleibt.

Praxisbeispiele und Steuerfallen

Drei typische Konstellationen aus der Beratungspraxis zeigen, wie unterschiedlich sich die Rechtslage auswirken kann.

KonstellationOhne RechtswahlMit Rechtswahl deutschen Rechts
Deutscher Rentner, gewöhnlicher Aufenthalt Spanien, 2 Kinder, EhefrauSpanisches Erbrecht: 2/3 legítima der Kinder, Ehefrau erhält nur NießbrauchDeutsches Recht: Berliner Testament möglich, Pflichtteil je Kind ca. 12,5 %
Deutscher Unternehmer, Wohnsitz Schweiz, Holding in DeutschlandSchweizer Erbrecht für gesamten Nachlass, Gesellschaftsstatut DE bleibt für AnteileDeutsches Erbrecht inkl. Geltung der §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen
Französische Ehefrau, gewöhnlicher Aufenthalt Frankfurt, Vermögen in FrankreichDeutsches Erbrecht, Liegenschaften in Frankreich aber nach franz. VerfahrenFranzösisches Erbrecht: réserve héréditaire für Kinder, Ehegatte 1/4

Konkretes Zahlenbeispiel

Klaus M. (74), deutscher Staatsbürger, lebt seit acht Jahren ganzjährig in Andalusien. Nachlass: 800.000 Euro (Eigentumswohnung Spanien 350.000 Euro, Depot Deutschland 350.000 Euro, Lebensversicherung 100.000 Euro). Verheiratet, zwei erwachsene Kinder. Bestehendes Berliner Testament zugunsten der Ehefrau — ohne Rechtswahl.

Folge ohne Rechtswahl: Spanisches Erbrecht greift. Die Kinder beanspruchen die legítima estricta in Höhe von einem Drittel zwingend, ein weiteres Drittel ist als sogenannte Verbesserung den Abkömmlingen zugewiesen. Die Ehefrau erhält am verbleibenden Drittel der freien Verfügung lediglich einen Nießbrauch — kein Eigentum. Das Berliner Testament ist zu großen Teilen unwirksam.

Folge mit Rechtswahl deutschen Rechts (ein Halbsatz im Testament): Das gesamte Vermögen geht auf die Ehefrau über. Der Pflichtteil der Kinder beträgt zusammen 25 Prozent des Nachlasses — 200.000 Euro. Steuerlich nutzt die Ehefrau ihren Freibetrag von 500.000 Euro plus Versorgungsfreibetrag. Die Steuersätze und Klassen finden sich in der Erbschaftsteuer-Tabelle 2026.

Die Steuerseite bleibt parallel zu lösen: Spanien besteuert das im Land belegene Vermögen, Deutschland besteuert das Welteinkommen, soweit Erbe oder Erblasser einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 ErbStG). Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer existiert mit Spanien nicht — § 21 ErbStG erlaubt aber eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche, soweit identisches Vermögen besteuert wird.

Was Sie 2026 konkret tun sollten

Wer Vermögen oder Lebensmittelpunkt im Ausland hat — auch nur teilweise — sollte vier Punkte sofort prüfen:

  1. Bestandsaufnahme: Wo liegt Vermögen? Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt? Welche Staatsangehörigkeit?
  2. Rechtswahl prüfen: Existiert ein Testament? Enthält es eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO?
  3. Steuerseite: Welche nationalen Erbschaftsteuern fallen an? Gibt es ein DBA oder Anrechnungsmöglichkeiten nach § 21 ErbStG?
  4. Verfahrenskette: Ist klar, welches Gericht zuständig ist und ob ein ENZ benötigt wird?

Die Eile lohnt sich: Eine Rechtswahl wirkt nur, wenn sie zu Lebzeiten getroffen wurde. Nach dem Tod ist jede Korrektur ausgeschlossen.

Was ich bei Mandanten häufig sehe: Die Komplexität wirkt abschreckend, dabei ist die zentrale Weichenstellung — die Rechtswahl — eine Frage von einer halben Notarstunde. Ein professionell aufgesetztes Testament deckt internationale Konstellationen mit ab. Die Kunst liegt darin, die Konstellationen überhaupt zu erkennen.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt die EU-Erbrechtsverordnung?

Die EU-ErbVO gilt seit dem 17. August 2015 verbindlich in 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind nur Irland und Dänemark, die ihre eigenen Kollisionsregeln behalten haben. Für alle Erbfälle ab diesem Stichtag bestimmt die Verordnung primär das anwendbare nationale Erbrecht — auch dann, wenn deutsche Gerichte zuständig sind.

Gilt die EU-ErbVO auch für Drittstaaten wie die Schweiz oder die USA?

Die Verordnung gilt unmittelbar nur in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Irland und Dänemark). Für einen deutschen Erbfall mit Bezug zur Schweiz, den USA oder dem Vereinigten Königreich greifen die jeweiligen nationalen Kollisionsregeln. Deutsche Gerichte wenden die EU-ErbVO jedoch universell an (Art. 20 EU-ErbVO) — kann das ausländische Recht zur Anwendung gelangen, wird es geprüft.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis?

Der deutsche Erbschein nach § 2353 BGB ist ein nationales Beweismittel mit Wirkung in Deutschland. Das Europäische Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EU-ErbVO ist ein EU-weit anerkanntes Zeugnis mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedstaaten außer Irland und Dänemark. Wer Vermögen ausschließlich in Deutschland hat, braucht nur einen Erbschein. Wer Konten oder Immobilien im EU-Ausland abwickeln muss, benötigt typischerweise ein ENZ.

Kann ich die Rechtswahl noch nachträglich ändern?

Ja — solange der Erblasser lebt und testierfähig ist, kann jede Rechtswahl widerrufen oder geändert werden. Die Form folgt der Form des Testaments (notariell oder eigenhändig). Nach dem Tod ist die Wahl bindend.

Was passiert ohne Testament bei Auslandsbezug?

Ohne Testament gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich dann nach diesem Recht — nicht nach §§ 1922 ff. BGB. Wer als Deutscher in Italien stirbt, fällt unter italienische gesetzliche Erbfolge, die ein anderes Pflichtteilssystem kennt als Deutschland.

Gilt die Rechtswahl auch für das Erbschaftsteuerrecht?

Nein. Die EU-ErbVO regelt ausschließlich das Zivilrecht. Die Erbschaftsteuer bleibt nach § 2 ErbStG eine rein nationale Angelegenheit und richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von Erblasser und Erbe. Eine Rechtswahl ändert keine einzige Steuerregel — die Steuerplanung muss parallel laufen.

Wie wirkt sich die EU-ErbVO auf Berliner Testamente aus?

Das Berliner Testament ist eine deutsche Konstruktion. Sein Erfolg hängt davon ab, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Bei Auslandsbezug und ohne Rechtswahl droht die Anwendung eines fremden Erbrechts, das Berliner Testamente häufig nicht kennt. Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ist daher in jedem grenzüberschreitenden Fall die erste Empfehlung. Bereits eingetretene Erbfälle erfordern stattdessen die Beachtung der ersten Schritte und Fristen im Erbfall.

So gehen Sie weiter vor

Internationales Erbrecht ist kein Sonderfall. Sobald Ferienimmobilie, Auslandsdepot, ausländischer Ehegatte oder zeitweiser Wohnsitz im Ausland vorliegen, lohnt sich eine Überprüfung der bestehenden Verfügung von Todes wegen. In einem Erstgespräch klären wir, ob Ihr Testament eine Rechtswahl enthält, ob diese steuerlich sinnvoll ist und welche Schritte zur Absicherung notwendig sind.

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch unter sprichmit.florian-enders.de oder schreiben Sie an enders@tes-partner.de. Den Volltext der EU-ErbVO finden Sie zudem im offiziellen Amtsblatt unter eur-lex.europa.eu.

Nachfolge-Checkliste Cover

Kostenloser Leitfaden

Nachfolge-Checkliste

7 Punkte, die Sie heute prüfen müssen

Kostenloser Praxis-Leitfaden für Unternehmer und Familien mit Vermögen. Mit BGB- und ErbStG-Paragraphen, Sofort-Checks und Praxishinweisen.

  • 24 Seiten, sofort verfügbar
  • 7 Sofort-Checks zum Abhaken
  • Plus 4 Impulse aus der Praxis per E-Mail

Persönliches Gespräch?

Wenn Ihre Situation komplex ist: kostenfreies Erstgespräch buchen.

Erstgespräch buchen

Das könnte Sie auch interessieren