
Verschonungsabschlag § 13a ErbStG: Bis zu 100% steuerfrei
Verschonungsabschlag 13a ErbStG: So übertragen Sie Ihr Unternehmen mit 85% oder 100% Verschonung steuerfrei. Voraussetzungen, Fallen und Praxisbeispiele 2026.
TL;DR: Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann nach § 13a ErbStG einen Verschonungsabschlag von 85 % oder auf Antrag 100 % erhalten — bis zu einem Erwerb von 26 Mio. Euro. Über dieser Schwelle schmilzt der Abschlag ab oder es greift die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
Der Verschonungsabschlag 13a ErbStG ist das wichtigste Instrument im deutschen Erbschaftsteuerrecht, um Familienunternehmen ohne Substanzverlust an die nächste Generation zu übertragen. Richtig genutzt, sinkt die Steuerlast auf null. Falsch genutzt — und das passiert in der Praxis häufiger als Sie denken — zahlen Erben rückwirkend hohe Beträge nach.
In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie der Verschonungsabschlag funktioniert, welche Voraussetzungen die Reform 2016 nach dem BVerfG-Urteil gebracht hat und wo die typischen Stolperfallen 2026 liegen. Ich orientiere mich dabei an realen Mandantensituationen, nicht an Lehrbuchfällen.
Was ist der Verschonungsabschlag § 13a ErbStG?
Der Verschonungsabschlag ist eine Steuerbefreiung für begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG. Übertragen Sie ein Unternehmen, einen Mitunternehmeranteil oder eine GmbH-Beteiligung von mehr als 25 %, bleibt ein erheblicher Teil dieses Vermögens steuerfrei.
Laut § 13a Abs. 1 ErbStG werden 85 % des begünstigten Vermögens von der Bemessungsgrundlage abgezogen — das ist die sogenannte Regelverschonung. Auf Antrag ist nach § 13a Abs. 10 ErbStG sogar eine Optionsverschonung von 100 % möglich. Beide Wege haben eigene Spielregeln, eigene Fristen und eigene Risiken.
Der Gesetzgeber verfolgt damit ein klares Ziel: Familien sollen Unternehmen über Generationen hinweg fortführen können, ohne sie zur Steuerzahlung zerschlagen zu müssen. Die Kehrseite: Wer die Voraussetzungen nicht einhält, verliert die Verschonung — anteilig oder ganz.
Regelverschonung vs. Optionsverschonung im Vergleich
Die Wahl zwischen den beiden Modellen ist die zentrale strategische Entscheidung bei jeder Unternehmensnachfolge mit steueroptimierter Planung. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede 2026 im Überblick.
| Kriterium | Regelverschonung (§ 13a Abs. 1) | Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10) |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (>15 Beschäftigte) | 400 % | 700 % |
| Maximales Verwaltungsvermögen | unter 90 % | maximal 20 % |
| Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 | bis 150.000 Euro | nicht relevant |
In meiner Beratungspraxis zeigt sich: Mandanten lassen sich oft von den 100 % blenden und übersehen, dass die Optionsverschonung nur funktioniert, wenn das Unternehmen sehr operativ aufgestellt ist. Liegt das Verwaltungsvermögen bei 22 % statt 19 %, fällt die Optionsverschonung komplett weg — und es gibt nicht einmal automatisch die 85 % Regelverschonung als Auffangnetz, wenn der Antrag falsch gestellt wurde.
Regelverschonung: Der praktische Standardfall
Die Regelverschonung ist für die meisten mittelständischen Übergaben die solidere Wahl. Sie verzeiht mehr Schwankungen in der Lohnsumme, sie verzeiht ein höheres Verwaltungsvermögen und sie bindet die Erben "nur" fünf Jahre lang.
Zusätzlich gibt es nach § 13a Abs. 2 ErbStG einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro für die nicht begünstigten 15 %. Der Abzugsbetrag schmilzt ab einem verbleibenden Wert von 150.000 Euro ab und ist bei 450.000 Euro vollständig aufgezehrt.
Optionsverschonung: Die volle Befreiung mit hohem Risiko
Die Optionsverschonung lohnt sich, wenn das Unternehmen sauber operativ ist, eine stabile Lohnsumme über sieben Jahre hochgehalten werden kann und die Familie das Unternehmen langfristig halten will. Die Hürde des 20 %-Verwaltungsvermögens-Tests ist hart: Ein einziger vermieteter Bürotrakt kann sie reißen.
Voraussetzungen: Lohnsumme und Behaltensfrist
Der Verschonungsabschlag ist kein Geschenk. Er ist eine bedingte Steuerbefreiung. Die zwei wichtigsten Bedingungen sind die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist.
Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG
Die Erben müssen die Summe der jährlichen Lohnsummen über fünf bzw. sieben Jahre auf einem definierten Niveau halten. Die Mindestlohnsumme richtet sich nach der Beschäftigtenzahl des Betriebs zum Zeitpunkt der Übertragung.
| Beschäftigte | Regelverschonung (5 Jahre) | Optionsverschonung (7 Jahre) |
|---|---|---|
| bis 5 | keine Lohnsummenprüfung | keine Lohnsummenprüfung |
| 6 bis 10 | 250 % | 500 % |
| 11 bis 15 | 300 % | 565 % |
| über 15 | 400 % | 700 % |
Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, vermindert sich der Verschonungsabschlag anteilig. Ein Beispiel: Erreicht die Lohnsumme über fünf Jahre nur 350 % statt der geforderten 400 %, sind das 87,5 % der Vorgabe — der Verschonungsabschlag wird entsprechend gekürzt.
Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG
Innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren nach der Übertragung dürfen die Erben das Unternehmen nicht veräußern, nicht aufgeben und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen entnehmen. Auch Überentnahmen über 150.000 Euro hinaus sind schädlich.
Verstößt der Erbe gegen die Behaltensfrist, entfällt die Verschonung zeitanteilig für die noch nicht abgelaufenen Jahre. Wer also nach drei Jahren verkauft, verliert bei der Regelverschonung 2/5 des Abschlags — und muss anteilig Steuer nachzahlen. Das Finanzamt erfährt davon, weil der Erbe nach § 13a Abs. 7 ErbStG anzeigepflichtig ist.
Verwaltungsvermögen — die unterschätzte Stolperfalle
Hier scheitern in der Praxis die meisten Gestaltungen. Begünstigt ist nur das produktive Betriebsvermögen. Verwaltungsvermögen — also Vermögen, das nicht dem operativen Geschäft dient — ist nicht oder nur eingeschränkt begünstigt.
Zum Verwaltungsvermögen gehören laut § 13b Abs. 4 ErbStG insbesondere:
- An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke (zum Beispiel die vermietete Halle neben der Produktionsstätte)
- Anteile an Kapitalgesellschaften mit Beteiligung von 25 % oder weniger
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
- Kunstgegenstände, Sammlungen, Yachten und Oldtimer
- Zahlungsmittel und Forderungen, soweit sie 15 % des Unternehmenswerts überschreiten (Sockelbetrag)
Die zentrale Falle: Wer die Optionsverschonung wählt und das Verwaltungsvermögen über 20 % liegt, verliert die volle Verschonung und kann nicht automatisch in die Regelverschonung "zurückfallen". Liegt das Verwaltungsvermögen sogar über 90 %, entfällt die Verschonung komplett (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Was ich bei Mandanten häufig sehe: Eine über Jahrzehnte gewachsene GmbH hat liquide Mittel angesammelt, dazu eine Beteiligung am Nachbargrundstück, vielleicht ein paar Wertpapiere. Auf dem Papier eine gesunde Bilanz. Für den Verschonungsabschlag eine Zeitbombe. Hier hilft nur eine strukturierte Vorprüfung mindestens zwei Jahre vor der Übergabe, um das Verwaltungsvermögen sauber abzuschmelzen.
Großerwerbe ab 26 Mio. Euro: § 13c und § 28a ErbStG
Übersteigt der Erwerb 26 Mio. Euro, greift das vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Korrektiv. Der Erbe hat zwei Optionen:
Variante 1 — Abschmelzungsmodell nach § 13c ErbStG: Der Verschonungsabschlag schmilzt um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, die der Erwerb über 26 Mio. Euro liegt. Bei 90 Mio. Euro ist der Abschlag vollständig aufgebraucht.
Variante 2 — Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: Der Erbe muss nachweisen, dass er die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen nicht zahlen kann. Bis zu 50 % seines vorhandenen Privatvermögens werden eingerechnet — was viele Mandanten überrascht, die strukturell mit einem Familienpool als GmbH & Co. KG gearbeitet haben.
In der Praxis ist die Bedarfsprüfung der schmerzhaftere Weg, weil sie das Privatvermögen offenlegt. Die Abschmelzung ist mathematisch, aber sie bestraft Großerwerbe linear.
Praxisbeispiel: GmbH-Übertragung an die Tochter
Ein konkretes Zahlenbeispiel macht den Hebel sichtbar.
Ausgangslage: Vater überträgt zu Lebzeiten 100 % einer Holding-GmbH an die Tochter. Unternehmenswert nach IDW S1: 5.000.000 Euro. Verwaltungsvermögensquote: 12 %. Beschäftigte: 22.
Variante A — Regelverschonung (85 %):
- Begünstigtes Vermögen: 5.000.000 Euro
- Verschonungsabschlag 85 %: 4.250.000 Euro
- Verbleibende Bemessungsgrundlage: 750.000 Euro
- Abzüglich persönlicher Freibetrag Tochter (§ 16 ErbStG): 400.000 Euro
- Steuerpflichtig: 350.000 Euro
- Schenkungsteuer Steuerklasse I (15 %): 52.500 Euro
Variante B — Optionsverschonung (100 %):
- Begünstigtes Vermögen: 5.000.000 Euro
- Verschonungsabschlag 100 %: 5.000.000 Euro
- Verbleibende Bemessungsgrundlage: 0 Euro
- Schenkungsteuer: 0 Euro
Der Unterschied: 52.500 Euro Steuerersparnis. Der Preis: zwei zusätzliche Jahre Behaltensfrist und 700 % Mindestlohnsumme statt 400 %. In diesem Fall lohnt sich die Optionsverschonung — vorausgesetzt, die Tochter hält die Strukturen stabil.
Mehr zu den Freibeträgen finden Sie in meinem Beitrag zur Erbschaftsteuer 2026 mit Tabelle und Steuerklassen.
Das BVerfG-Urteil 2014 und die Reform 2016
Der heutige Verschonungsabschlag ist das Ergebnis eines verfassungsgerichtlichen Eingriffs. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) die §§ 13a, 13b ErbStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Gericht beanstandete vor allem drei Punkte: die unbeschränkte Verschonung großer Betriebsvermögen ohne Bedürfnisprüfung, die zu großzügige Lohnsummenausnahme für Kleinbetriebe und die Möglichkeit von Gestaltungen mit hohem Verwaltungsvermögen. Der Gesetzgeber bekam eine Frist bis zum 30.06.2016, um neue Regeln zu schaffen — die heute geltende Fassung ist die Antwort darauf. Der vollständige Urteilstext ist auf rechtsprechung-im-internet.de abrufbar.
Praktisch bedeutet das: Wer heute mit "den alten 13a-Modellen" plant, plant mit Wissen aus einer anderen Rechtswelt. Ich erlebe gelegentlich, dass Steuerberater oder Finanzplaner noch mit Strukturen arbeiten, die vor 2016 funktioniert haben. Bei Großerwerben kann das richtig teuer werden.
Häufige Fehler aus meiner Beratungspraxis
Was ich als Steuerberater bei Mandantengesprächen immer wieder sehe, sind weniger dogmatische Fehler als menschliche. Die Paragraphen sind komplex, aber lösbar. Die Familie ist meist die größere Baustelle.
Fehler 1 — Übertragung ohne Familienkonsens: Vater überträgt die GmbH an den ältesten Sohn, weil "der das Geschäft macht". Die Schwester wird mit Geld abgefunden. Drei Jahre später streiten die Geschwister, der Sohn verkauft Unternehmensteile, die Behaltensfrist ist verletzt. Steuernachzahlung: 200.000 Euro. Der eigentliche Auslöser war kein Steuerthema, sondern ein Geschwisterkonflikt, der nie moderiert wurde.
Fehler 2 — Verwaltungsvermögen nicht vorab bereinigt: Ich sehe regelmäßig Mandanten, die zwei Jahre vor der geplanten Übergabe noch eine vermietete Eigentumswohnung in die Holding einbringen. "Das ist doch praktisch." Nein, das ist katastrophal — das Verwaltungsvermögen steigt, die Optionsverschonung ist gefährdet.
Fehler 3 — Lohnsummenrisiko unterschätzt: Bei produzierenden Betrieben mit konjunktureller Schwankung ist eine 7-jährige 700 %-Lohnsummenprüfung ambitioniert. Wer 2026 überträgt und 2028 in eine Rezession gerät, hat ein Problem.
Fehler 4 — Kein Plan für den Übergeber-Wegzug: Wenn der Übergeber später ins Ausland zieht, kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG mit Stundungs- und Rückkehroption zusätzliche Steuern auslösen, die in der Nachfolgeplanung nicht eingepreist waren.
In meiner Erfahrung scheitert eine erfolgreiche Nachfolge selten am Steuerrecht. Sie scheitert an unausgesprochenen Erwartungen in der Familie. Der Steuerberater, der nur die Paragraphen kennt, übersieht das. Der Steuerberater, der die Familie im Blick hat, gestaltet so, dass die Verschonung auch in fünf Jahren noch trägt.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Verschonungsabschlag § 13a ErbStG 2026?
Der Verschonungsabschlag beträgt 85 % bei der Regelverschonung und 100 % bei der Optionsverschonung. Bei Erwerben über 26 Mio. Euro schmilzt der Abschlag ab oder wird durch eine Bedürfnisprüfung ersetzt.
Was ist begünstigtes Vermögen nach § 13b ErbStG?
Begünstigt sind inländisches und EU-/EWR-Betriebsvermögen, Anteile an Mitunternehmerschaften, Anteile an Kapitalgesellschaften über 25 % sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt und wird nach einem komplexen Filter herausgerechnet.
Was passiert, wenn die Lohnsumme unterschritten wird?
Der Verschonungsabschlag wird anteilig gekürzt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme hinter der Mindestlohnsumme zurückbleibt. Die Steuer wird rückwirkend nacherhoben.
Kann ich nachträglich von der Optionsverschonung in die Regelverschonung wechseln?
Nein. Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist unwiderruflich. Wenn die strengen Voraussetzungen der Option später reißen, gibt es keinen automatischen Rückfall in die 85 %-Regelung. Deshalb sollte der Antrag erst nach umfassender Prüfung gestellt werden.
Wann lohnt sich die Optionsverschonung wirklich?
Die Optionsverschonung lohnt sich, wenn das Verwaltungsvermögen unter 20 % liegt, die Lohnsumme stabil ist und das Unternehmen mindestens sieben Jahre in der Familie bleiben soll. Bei volatilen Branchen oder geplantem Verkauf nach einigen Jahren ist die Regelverschonung sicherer.
Greift der Verschonungsabschlag auch bei Schenkungen zu Lebzeiten?
Ja. § 13a ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden. Lebzeitige Übertragungen haben oft den Vorteil, dass der Übergeber Verwaltungsvermögen vorher bewusst bereinigen kann.
Was ist die 90 %-Grenze beim Verwaltungsvermögen?
Liegt das Verwaltungsvermögen über 90 % des Unternehmenswerts, entfällt die Verschonung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vollständig — selbst die Regelverschonung. Diese Grenze ist die absolute Schwelle, unterhalb derer überhaupt eine Begünstigung möglich ist.
Nächster Schritt: Strukturierte Vorprüfung
Der Verschonungsabschlag § 13a ErbStG ist mächtig — aber er funktioniert nur mit sauberer Vorbereitung. In der Praxis bedeutet das: mindestens zwei Jahre vor der geplanten Übergabe Verwaltungsvermögen identifizieren, Lohnsummenrisiken modellieren und die Familie an einen Tisch bringen.
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