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Unternehmen & Vermögen

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Stand 9. Juni 2026

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Wegzugsbesteuerung § 6 AStG 2026: Stundung & Rückkehr

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG trifft GmbH-Gesellschafter ab 1 % Beteiligung sofort beim Wegzug. Stundung, Rückkehr, Zielländer im Praxis-Überblick.

Wegzugsbesteuerung·AStG·Auslandsbezug·GmbH-Anteile·Stundung·Cross-Border·ATAD

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist selten Anlass für spontane Entscheidungen — und trotzdem beginnt die steuerliche Analyse bei den meisten Mandanten erst, wenn der Mietvertrag in Zürich oder Lissabon längst unterschrieben ist. Genau dann wird es teuer.

TL;DR: Wer mit mindestens 1 % GmbH-Beteiligung ins Ausland zieht, zahlt auf den fiktiven Veräußerungsgewinn eine effektive Einkommensteuer von rund 28,5 % — fällig am Tag des Wegzugs, ohne dass auch nur ein Anteil verkauft wurde. Planen Sie drei bis fünf Jahre Vorlauf ein: Ab einem Anteilswert im siebenstelligen Bereich entscheidet die Vorbereitung über sechsstellige Steuerdifferenzen.

Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) fingiert beim Wegzug einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft hält, eine Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert — obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat. § 6 AStG schafft also die Fiktion; die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns bemisst sich anschließend nach den Regeln des § 17 EStG (gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten).

Welches Problem löst diese Norm? Ohne sie könnte ein Gesellschafter die über Jahre in Deutschland aufgebauten stillen Reserven steuerfrei ins Ausland verlagern und die Anteile später in einem Niedrigsteuerland verkaufen. § 6 AStG sichert dem deutschen Fiskus den Zugriff auf genau den Wertzuwachs, der während der deutschen Steuerpflicht entstanden ist.

Der Tatbestand wird durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgelöst. In der Praxis tritt das ein, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (§ 8 AO) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland aufgibt. Auch der unentgeltliche Übergang der Anteile auf eine im Ausland ansässige Person löst die Steuer aus (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG).

Wer ist betroffen? Beteiligungsgrenze und Sieben-Jahre-Regel

Nicht jeder Wegzügler fällt unter § 6 AStG. Der persönliche Anwendungsbereich ist seit der Reform 2022 in § 6 Abs. 2 AStG geregelt: Erfasst werden natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Wer als Expat nur drei Jahre in Deutschland gelebt und in dieser Zeit eine Beteiligung aufgebaut hat, löst beim Wegzug also keine Wegzugsbesteuerung aus.

Die Beteiligungsgrenze von 1 % stammt aus § 17 EStG und ist erfüllt, sobald sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug erreicht war. Wer mit 1,5 % an einer Familien-GmbH beteiligt war und vor zwei Jahren auf 0,8 % reduziert hat, fällt trotzdem unter den Tatbestand.

Warum die Reform 2022 alles verändert hat

Das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 hat die Wegzugsbesteuerung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 grundlegend umgebaut. Bis dahin galt: Wer in einen EU- oder EWR-Staat zog, bekam die Steuer auf Antrag zinslos und unbefristet gestundet, solange er dort weiterhin steuerpflichtig blieb. Diese Sonderregelung ist ersatzlos entfallen.

Nach aktueller Rechtslage (Stand 2026) gilt für alle Wegzüge — egal ob in einen EU-Staat, in die Schweiz oder in die USA — eine einheitliche Regel: Die Steuer wird sofort festgesetzt. Auf Antrag kann sie in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Voraussetzung ist eine Sicherheitsleistung, etwa eine Bankbürgschaft oder eine Verpfändung der Anteile.

Der Grund für die Reform liegt in der ATAD-Richtlinie der EU (Anti Tax Avoidance Directive, Richtlinie 2016/1164/EU). Deutschland hatte diese mit Verspätung umgesetzt und dabei die Gelegenheit genutzt, die historisch gewachsenen Privilegien für EU/EWR-Wegzüge zu streichen. Das Bundesfinanzministerium argumentierte mit europarechtlicher Gleichbehandlung; die steuerliche Folge ist spürbar.

In meiner Praxis sehe ich regelmäßig Mandanten, die mit der alten Rechtslage vor Augen ihren Wegzug planen — und erst beim Beratungsgespräch erfahren, dass ihre Schweizer Stundung 2026 anders aussieht als die ihres Geschäftspartners von 2019.

Wie hoch ist die Steuer in der Praxis?

Die Wegzugsbesteuerung greift auf die Mechanik des § 17 EStG zurück: Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile zum Wegzugszeitpunkt und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Davon werden 60 % im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) der individuellen Einkommensteuer unterworfen. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine effektive Belastung von rund 28,5 % auf den Bruttogewinn.

Rechenbeispiel: Eine Geschäftsführerin hält 100 % an einer GmbH mit 5 Millionen EUR Verkehrswert (Anschaffungskosten 25.000 EUR Stammkapital). Beim Wegzug nach Zürich entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 4,975 Millionen EUR. 60 % davon, also 2,985 Millionen EUR, werden besteuert. Bei 45 % Spitzensteuersatz und Soli ergibt das eine Wegzugsteuer von rund 1,42 Millionen EUR — sofort festgesetzt, ohne dass auch nur ein einziger GmbH-Anteil verkauft wurde.

Die Bewertung der GmbH-Anteile erfolgt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder einem branchenüblichen Verfahren. Der Streit über den richtigen Bewertungsansatz ist in der Praxis der zentrale Stellhebel — eine professionelle Bewertung kann den fiktiven Gewinn und damit die Steuer erheblich reduzieren.

Florian Enders bespricht Wegzugsbesteuerung mit einem Geschäftsführer im Frankfurter Beratungsbüro
Florian Enders bespricht Wegzugsbesteuerung mit einem Geschäftsführer im Frankfurter Beratungsbüro

Stundung nach neuer Rechtslage: Sieben Jahre Ratenzahlung

Gemäß § 6 Abs. 4 AStG wird die festgesetzte Steuer auf Antrag einheitlich für alle Wegzüge in sieben gleichen Jahresraten gezahlt. Die erste Rate ist bei Festsetzung fällig, die weiteren sechs jeweils ein Jahr später. Die Raten sind grundsätzlich zinslos, solange der Wegzügler seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.

Die Stundung ist allerdings an Bedingungen geknüpft, die ernst zu nehmen sind:

  • Sicherheitsleistung: Das Finanzamt verlangt in der Regel eine Bankbürgschaft, eine Verpfändung der Anteile oder eine Hypothek auf inländischen Grundbesitz. Bei großen Beteiligungswerten kann das einen siebenstelligen Liquiditätsbedarf bedeuten.
  • Mitteilungspflichten: Der Wegzügler muss dem Finanzamt jährlich seine Anschrift mitteilen und bestätigen, dass die Anteile weiterhin gehalten werden (§ 6 Abs. 5 AStG). Diese laufende Mitwirkung ist Voraussetzung für die zinslose Ratenzahlung.
  • Widerruf bei Verstoß: Verkauf der Anteile, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, größere Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr sowie die unentgeltliche Übertragung führen zum Widerruf der Ratenzahlung. Der Restbetrag wird dann auf einen Schlag fällig.

Die Sicherheitsleistung ist in der Praxis oft das größte operative Hindernis. Banken stellen Bürgschaften für sechsstellige Beträge selten ohne werthaltige Sicherheiten — die Wegzügler müssen dann private Wertpapierdepots oder Immobilien verpfänden. Wer das nicht kann oder will, zahlt die Steuer auf einen Schlag.

Altfälle: Wer vor 2022 weggezogen ist

Für Wegzüge vor dem 1. Januar 2022 gilt Bestandsschutz: Wer als EU- oder EWR-Bürger unter altem Recht eine unbefristete zinslose Stundung erhalten hat, behält diese grundsätzlich, solange die Voraussetzungen weiter erfüllt sind und die jährlichen Mitteilungspflichten nach altem Recht beachtet werden. Die Finanzverwaltung behandelt diese Altfälle getrennt von den Neufällen ab 2022 — ein Punkt, der in der Beratung regelmäßig übersehen wird, weil viele Mandanten ihre vor Jahren erteilte Stundung nicht mehr aktiv überwachen. Wer eine alte Stundung hält, sollte prüfen, ob die laufenden Bestätigungen lückenlos abgegeben wurden; eine versäumte Mitteilung kann den Stundungsanspruch gefährden.

Rückkehrerregelung: Wenn der Wegzug nicht endgültig ist

Die Rückkehrerregelung in § 6 Abs. 3 AStG ist eine der praktisch wichtigsten Vorschriften des Außensteuerrechts. Wird der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und hat er die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend. Bereits gezahlte Raten werden erstattet.

Die Frist kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn der Wegzug von Anfang an als nur vorübergehend angelegt war (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG). Insgesamt sind so bis zu zwölf Jahre Auslandsaufenthalt mit Rückkehroption möglich. Voraussetzung ist eine glaubhafte Darlegung der Rückkehrabsicht — das Finanzamt prüft hier durchaus kritisch.

Die Rückkehrerregelung ist das stärkste Argument für eine sorgfältige Strukturierung des Wegzugs. Wer zum Beispiel als Geschäftsführer für drei bis fünf Jahre in die Schweiz entsendet wird und mit konkreter Rückkehrabsicht plant, kann die Steuer praktisch neutralisieren — wenn die Bedingungen sauber dokumentiert werden.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 27.04.2022 (Az. 3 K 3072/20) klargestellt: Für den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG kommt es allein auf die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht an, nicht auf die Motivation des Wegzugs. Die Norm wurde als verfassungsgemäß angesehen, die Revision zum BFH war zugelassen.

Zielländer im Vergleich: Schweiz, Spanien, Portugal, USA

Die Wegzugsbesteuerung ist ein deutsches Konzept — was im Zielland passiert, bildet eine zweite Ebene. Vier Destinationen dominieren in der Frankfurter Praxis: Schweiz, Spanien, Portugal und USA. Jedes Land hat eigene Fallstricke, die die deutsche Steuer ergänzen oder verstärken.

Überblick der vier wichtigsten Zielländer

ZiellandDBA-BesonderheitWegzugsteuer DEEigene WegzugsteuerVermögensteuer
SchweizÜberdachende Besteuerung 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4)Ja, § 6 AStGNeinKantonal, 0,1 bis 1 %
SpanienEU-Freizügigkeit, EU-AmtshilfeJa, § 6 AStGAb 4 Mio EUR oder 25 %Regional, 0 bis 3,5 %
PortugalEU-Freizügigkeit, RNH 2.0 (IFICI)Ja, § 6 AStGNeinNein (nur AIMI auf Immobilien)
USAEstate Tax Treaty, FATCAJa, § 6 AStGNur bei Statusaufgabe (IRC § 877A)Keine Vermögensteuer; Estate Tax bis 40 %

Schweiz: DBA-Vorzug, Wächtler-Rechtsprechung und § 6 AStG

Die Schweiz ist das klassische Wegzugsziel für Geschäftsführer im Frankfurter Bankenraum. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz enthält in Art. 4 Abs. 4 die sogenannte überdachende Besteuerung: Deutschland behält für fünf Jahre nach dem Wegzug das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte, wenn der Wegzügler deutscher Staatsangehöriger war.

Auf den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung hat das DBA keinen Einfluss — § 6 AStG greift unabhängig vom Abkommen. Entscheidend ist hier die europarechtliche Linie: Der EuGH hat in der Rechtssache Wächtler (C-581/17, Urteil vom 26.02.2019) entschieden, dass die sofortige Wegzugsbesteuerung bei einem Umzug in die Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz verstößt; geschuldet ist eine Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Der BFH hat diese Vorgabe in seiner Folgeentscheidung (Urteil vom 06.09.2023, I R 35/20) für den Altfall umgesetzt; das BMF-Schreiben vom 02.06.2025 regelt die Behandlung der Altfälle vor dem 01.01.2022.

Für Neufälle ab 2022 ist umstritten, ob die siebenjährige Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG der Wächtler-Vorgabe genügt oder ob auch hier eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung bis zur Veräußerung durchsetzbar ist. Wer in die Schweiz zieht, sollte diese Frage mit Blick auf die eigene Beteiligungshöhe prüfen lassen — die Differenz zwischen sieben Jahresraten und einer Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf kann erheblich sein.

Die Schweiz kennt keine eigene Wegzugsbesteuerung und besteuert private Veräußerungsgewinne aus Anteilen grundsätzlich nicht. Die in Deutschland aufgedeckten stillen Reserven werden damit kein zweites Mal erfasst — die deutsche Wegzugsbesteuerung bildet faktisch den Schlussstrich unter die deutsche Steuerverstrickung.

Praktisch heikel sind die Tie-Breaker-Regeln nach Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz: Wer eine Wohnung in Deutschland behält, riskiert, weiterhin als dort ansässig zu gelten — und damit den Wegzugstatbestand gar nicht erst zu erfüllen. Das klingt zunächst attraktiv, kann aber zu einer doppelten unbeschränkten Steuerpflicht führen.

Die Schweiz bietet zudem die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) für vermögende Zuzügler ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie wird kantonal gehandhabt — Zürich hat sie 2010 abgeschafft, im Wallis und in Genf bleibt sie populär. Für Geschäftsführer mit fortdauernder operativer Tätigkeit in Deutschland ist die Pauschalbesteuerung nicht zugänglich.

Spanien: Pensionierungsklassiker mit Reform-Risiko

Spanien war traditionell das Pensionierungsland für deutsche Unternehmer, auch wegen der Beckham-Regelung für zugezogene Manager. Die Wegzugsbesteuerung greift unverändert nach § 6 AStG; Spanien selbst kennt eine eigene Wegzugsbesteuerung (Impuesto de Salida) für Beteiligungen ab 4 Millionen EUR oder ab 25 % Beteiligung, sofern der Steuerpflichtige zuvor langjährig in Spanien ansässig war.

Bei der Stundung über sieben Jahre ist Spanien aktuell unkompliziert — die Sicherheitsleistung kann auch über spanisches Vermögen erbracht werden, sofern eine grenzüberschreitende Verwertung möglich ist. Die EU-Mitgliedschaft erleichtert die Verwaltungszusammenarbeit erheblich.

Wichtig: Wer in Spanien als steuerlich ansässig gilt (über 183 Tage pro Jahr), unterliegt der spanischen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) auf das weltweite Vermögen, abhängig von der Region. In Madrid faktisch bei null, in Katalonien bis 3,5 %. Die deutsche Wegzugsbesteuerung trifft also auf eine spanische Vermögensbesteuerung — eine Kombination, die vorab durchgerechnet werden muss.

Portugal: NHR weg, RNH neu — Vorsicht bei Bestandsfällen

Portugal galt bis vor Kurzem als das Steuerparadies in Europa: Der Non-Habitual-Resident-Status (NHR) brachte zehn Jahre lang Steuerfreiheit auf viele ausländische Einkünfte. Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 wurde der NHR-Status für Neuzuzügler abgeschafft und durch das Programm IFICI (oft als RNH 2.0 bezeichnet) ersetzt — deutlich enger gefasst, im Wesentlichen nur noch für Forschungs- und Innovationsberufe.

Geschäftsführer im klassischen Sinne fallen nicht mehr unter die Begünstigung. Wer den NHR-Status vor 2024 beantragt hat (oder bis 31.03.2024 unter Übergangsregeln), genießt ihn allerdings weiter für die volle Zehnjahresfrist. Das schafft eine zweigeteilte Mandantenstruktur: Bestandsfälle profitieren, Neuzuzügler nicht.

Auch hier gilt: § 6 AStG bleibt unberührt. Die Wegzugsbesteuerung wird in Deutschland fällig, unabhängig davon, was Portugal tut. Der Vorteil von Portugal liegt heute fast nur noch im Lebensstil und in der niedrigen Erbschaftsteuer (faktisch keine für direkte Verwandte).

USA: Estate Tax Treaty und FATCA

Die USA sind das komplizierteste Wegzugsziel. Drei Ebenen wirken zusammen:

  1. § 6 AStG in Deutschland wird ausgelöst wie immer.
  2. US Exit Tax (IRC § 877A) greift bei US-Personen, die ihren Status aufgeben — für Hinzuziehende ist sie zunächst kein Thema, aber wer später die Green Card oder die Staatsbürgerschaft aufgibt, läuft in die nächste Wegzugsbesteuerung.
  3. Estate Tax und Gift Tax: Das DBA Deutschland–USA über Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern lässt für Nicht-Staatsangehörige nur einen Freibetrag von 60.000 USD bei US-Vermögen. Wer in die USA zieht und dort verstirbt, kann mit erheblicher Estate Tax (bis 40 %) auf US-Vermögen rechnen.

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) erschwert zusätzlich die Kontoeröffnung in Deutschland für US-Personen — viele Banken meiden das Risiko und kündigen Konten. Operativ ist das ein Problem ersten Ranges, auch wenn es steuerlich harmlos erscheint.

Praxisfall: Familien-GmbH-Wegzug nach Zürich

Ein anonymisierter Fall aus unserer Praxis zeigt, wie sich gute Vorbereitung auszahlt. Ein 52-jähriger Geschäftsführer einer mittelständischen Familien-GmbH (Verkehrswert 12 Millionen EUR, Anschaffungskosten 50.000 EUR) plante 2024 den Wegzug nach Zürich. Sein erster Steuerberater berechnete die Wegzugsteuer auf rund 3,4 Millionen EUR — sofort fällig oder in sieben Raten zu je 485.000 EUR.

In der Zweitmeinung haben wir drei Hebel identifiziert. Erstens ein professionelles Bewertungsgutachten nach IDW S 1 mit branchentypischen Kapitalisierungszinssätzen, das den Verkehrswert auf 8,5 Millionen EUR reduzierte (statt der ursprünglichen Multiplikator-Schätzung von 12 Millionen). Zweitens eine Schenkung von 30 % der Anteile an die in Frankfurt verbleibende Tochter — ein Baustein, der oft Teil einer größeren Unternehmensnachfolge mit Steuerplanung in fünf Schritten ist — unter Nutzung des Freibetrags von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und der Verschonung für begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG. Drittens die Einbringung der Restanteile in eine vor dem Wegzug gegründete Holding, unter Beachtung der siebenjährigen Sperrfrist bei Einbringungen.

Das Ergebnis: Die finale Wegzugsbesteuerung auf seiner Ebene reduzierte sich auf rund 1,2 Millionen EUR. In sieben Raten zu je 170.000 EUR ist das ein Betrag, der mit Schweizer Lohn und Dividenden aus der deutschen Holding bedienbar ist — ohne Verkauf von Substanz. Das Vorbereitungsfenster lag bei 22 Monaten. Wäre die Beratung erst drei Monate vor dem Wegzug erfolgt, wären weder Bewertung noch Schenkung noch Holding-Einbringung umsetzbar gewesen.

Der entscheidende Satz aus diesem Mandat: Die Höhe der Wegzugsbesteuerung ist verhandelbar — aber nur, solange die Planung beginnt, bevor der Umzugswagen vor der Tür steht.

Steuerverstrickung bei Holdings: Die unsichtbare Falle

Die Wegzugsbesteuerung trifft direkte GmbH-Anteile genauso wie Beteiligungen an Holdinggesellschaften, die ihrerseits Tochtergesellschaften halten. Hält die Holding deutsches Betriebsvermögen oder deutsche Tochterunternehmen, kann beim Wegzug zusätzlich ein Entstrickungstatbestand greifen: die fiktive Aufdeckung stiller Reserven, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut verliert.

Wie wir im Artikel zur Holdingstruktur und ihren Steuervorteilen zeigen, ist die Holding eines der stärksten Strukturierungsinstrumente — beim Wegzug wird sie aber zur potenziellen Steuerfalle, wenn nicht rechtzeitig vorgesorgt wird. Die kritische Frage lautet: Hat die Holding selbst stille Reserven, die nach dem Wegzug der deutschen Besteuerung entzogen wären? Falls ja, droht eine zweite Steuerebene neben der reinen § 6-AStG-Belastung.

Besonders heikel sind Personengesellschafts-Holdings (z. B. GmbH & Co. KG): Bei ihnen kann die Wegzugsbesteuerung mit der Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen kollidieren. Immobilien, die als Sonderbetriebsvermögen II in der Holding ruhen, werden beim Wegzug zwangsweise entstrickt. Die Steuer auf diese stillen Reserven kann dann zusätzlich zur Wegzugsteuer fällig werden.

Atypisch stille Beteiligungen und Trust-Strukturen

Auch atypisch stille Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften unterliegen beim Wegzug einer Entstrickungsbesteuerung, weil das deutsche Besteuerungsrecht am Mitunternehmeranteil eingeschränkt wird. Wer komplexe internationale Trust- oder Stiftungsstrukturen plant, muss zusätzlich die Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen beachten (§ 15 AStG): Einkünfte einer Stiftung in einem Niedrigsteuerland werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet — die Auslandsstiftung schirmt also nicht automatisch ab.

US-Trusts sind besonders gefährlich: Aus deutscher Sicht werden sie häufig als steuerlich transparent behandelt, aus US-Sicht aber als selbständige Einheit. Diese Asymmetrie führt regelmäßig zu unerwarteten Doppelbesteuerungen, die ohne strukturierte Vorabklärung kaum zu vermeiden sind.

Sechs Praxis-Tipps zur Strukturierung vor dem Wegzug

Wer sauber plant, kann die Wegzugsbesteuerung zwar nicht vermeiden, aber erheblich entschärfen. Sechs Hebel, die in der Frankfurter Praxis regelmäßig den Unterschied machen:

  1. Bewertung früh prüfen. Der gemeine Wert der Anteile ist die zentrale Stellgröße. Eine professionelle Unternehmensbewertung nach IDW S 1 oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) kann den fiktiven Gewinn um 20 bis 40 % senken — die Steuerersparnis ist oft sechsstellig.

  2. Holding rechtzeitig errichten. Wer die operative GmbH in eine Holding einbringt, schafft Flexibilität. Die siebenjährige Sperrfrist bei der Einbringung muss beachtet werden, aber bei rechtzeitiger Planung lassen sich Anteile später schrittweise veräußern. Wie wir im Artikel dazu zeigen, wann eine Nachfolgeplanung früh beginnen sollte, entfalten die wirksamsten Strukturierungen ihre Wirkung fünf bis zehn Jahre vor dem Wegzug.

  3. Schenkung an Kinder vor dem Wegzug prüfen. Eine Schenkung von GmbH-Anteilen an in Deutschland verbleibende Kinder vor dem Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung umgehen — die Anteile sind dann nicht mehr im Vermögen des Wegzüglers. Laut § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beträgt der Freibetrag für Kinder 400.000 EUR pro Elternteil alle zehn Jahre; die Schenkungsteuer ist damit meist deutlich günstiger als die Wegzugsteuer. Voraussetzung: keine Rückforderungsklauseln, die als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden könnten.

  4. Familienstiftung als Alternative. Wer das Vermögen langfristig in der Familie halten und gleichzeitig international flexibel sein will, kann eine deutsche Familienstiftung errichten und die GmbH-Anteile dort einbringen. Die Stiftung ist nicht "wegzugsfähig", die Begünstigten können aber im Ausland leben. Details dazu im Artikel zur Familienstiftung gründen mit 3-Mio-Grenze und Erbersatzsteuer.

  5. Sicherheitsleistung früh klären. Wer die siebenjährige Ratenzahlung nutzen will, braucht eine bankfähige Sicherheit. Die Verhandlungen mit der Hausbank sollten mindestens sechs Monate vor dem Wegzug beginnen. Wer das vergisst, zahlt die Steuer auf einen Schlag.

  6. Rückkehroption dokumentieren. Ist der Wegzug nicht endgültig, sollte die Rückkehrabsicht von Anfang an dokumentiert werden: zeitlich befristete Verträge im Ausland, fortbestehende Geschäftsführerfunktion in Deutschland, Familienangehörige in Deutschland. Das stärkt den Antrag auf Verlängerung der Rückkehrfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG.

Was nicht funktioniert: Drei verbreitete Irrtümer

In Beratungsgesprächen begegnen mir regelmäßig drei Vorstellungen, die in dieser Form scheitern. Erstens: "Ich behalte einfach eine Wohnung in Deutschland, dann gibt es keinen Wegzug." Das trägt nur, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Deutschland bleibt — sonst greift das Tie-Breaker-Prinzip nach DBA, und das Finanzamt prüft sehr genau. Eine Wohnung allein bietet keinen Schutz, sondern wird zum zusätzlichen Risikofaktor.

Zweitens: "Ich überschreibe die Anteile auf eine Schweizer Holding, dann bin ich aus dem Schneider." Das geht fehl: Die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft ist selbst ein Wegzugstatbestand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG, unentgeltliche Übertragung) und kann zusätzlich Schenkungsteuer auslösen.

Drittens: "Ich verkaufe vor dem Wegzug an meinen Bruder zum Verkehrswert." Auch das umgeht die Wegzugsbesteuerung nicht — der Verkauf löst stattdessen direkt § 17 EStG aus, ohne Stundungsmöglichkeit. Die Steuer wird sofort und in voller Höhe fällig.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit dem Gedanken an einen Wegzug spielen, sollten Sie drei bis fünf Jahre Vorlauf einplanen. Eine Analyse der Wegzugsbesteuerung ist der erste Schritt — sie zeigt, was Sie an dem Tag bezahlen müssten, an dem Sie das Land verlassen. Dieser Betrag ist oft der erste Realitätscheck.

Im zweiten Schritt geht es um die Strukturierung: Bewertung, Holding, Schenkung, Stiftung. Welche Instrumente in Ihrer Situation sinnvoll sind, hängt von der Beteiligungshöhe, der Familienkonstellation, dem Zielland und der Zeitachse ab. Ein Universalrezept gibt es nicht — und genau deshalb lohnt sich die unabhängige Zweitmeinung beim Steuerberater vor jeder größeren Strukturierungsentscheidung.

Der dritte Schritt ist die operative Umsetzung: Bewertungsgutachten, Gesellschaftsvertragsänderungen, Bankgespräche zur Sicherheitsleistung, Antrag auf Stundung beim Finanzamt. Diese Phase dauert in der Regel drei bis sechs Monate und sollte deutlich vor dem geplanten Wegzugsdatum abgeschlossen sein.

Häufig gestellte Fragen zur Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG 2026: Wann fällt sie an und wie funktioniert die Stundung?

Die Wegzugsbesteuerung fällt an, sobald eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person mit mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt — dann fingiert § 6 AStG einen Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert, und der Gewinn wird nach § 17 EStG besteuert, obwohl kein Cent geflossen ist. Die Steuer wird sofort festgesetzt, kann aber auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG): Die erste Rate ist bei Festsetzung fällig, die weiteren sechs folgen jährlich, grundsätzlich zinslos gegen Sicherheitsleistung. Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 gibt es keine unbefristete zinslose Stundung für EU/EWR-Wegzüge mehr. Kehrt der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren zurück, ohne die Anteile veräußert zu haben, entfällt die Steuer rückwirkend und gezahlte Raten werden erstattet (§ 6 Abs. 3 AStG); die Frist ist auf bis zu zwölf Jahre verlängerbar.

Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und welches Problem löst sie?

Die Wegzugsbesteuerung ist eine fiktive Veräußerungsbesteuerung: § 6 AStG behandelt GmbH-Anteile ab 1 % Beteiligung beim Wegzug so, als hätte der Gesellschafter sie zum gemeinen Wert verkauft. Sie löst das Problem, dass ein Steuerpflichtiger sonst die in Deutschland aufgebauten stillen Reserven steuerfrei ins Ausland verlagern und die Anteile später in einem Niedrigsteuerland verkaufen könnte. Der deutsche Fiskus sichert sich damit den Zugriff auf genau den Wertzuwachs, der während der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland entstanden ist.

Wann genau wird die Wegzugsbesteuerung ausgelöst?

Sie wird ausgelöst mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 EStG. Maßgeblich sind die Aufgabe von Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO). Der Stichtag ist der Tag, an dem beide Anknüpfungspunkte wegfallen. Erfasst wird allerdings nur, wer in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG).

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch bei einem Wegzug innerhalb der EU?

Ja. Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 gibt es keinen Sonderstatus mehr für EU/EWR-Wegzüge. Die Wegzugsbesteuerung wird immer sofort fällig, kann aber auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Die unbefristete zinslose Stundung der alten Rechtslage ist entfallen.

Was gilt für Altfälle, die vor 2022 weggezogen sind?

Für Wegzüge vor dem 1. Januar 2022 besteht Bestandsschutz: Eine unter altem Recht erteilte unbefristete zinslose Stundung bleibt grundsätzlich erhalten, solange die laufenden Voraussetzungen und Mitteilungspflichten erfüllt werden. Bei Schweiz-Altfällen ist zudem die EuGH-Rechtsprechung Wächtler (C-581/17) zu beachten, die eine Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung verlangt. Wer eine alte Stundung hält, sollte prüfen, ob alle jährlichen Bestätigungen lückenlos abgegeben wurden.

Was passiert bei Rückkehr nach Deutschland?

Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend, wenn die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert wurden (§ 6 Abs. 3 AStG). Bereits gezahlte Steuerraten werden erstattet. Die Frist kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn der Wegzug nur vorübergehend war (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG).

Hilft eine Holdingstruktur gegen die Wegzugsbesteuerung?

Eine Holding vermeidet die Wegzugsbesteuerung nicht direkt, da § 6 AStG auch auf Holding-Anteile greift. Sie schafft aber Flexibilität: Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen sind auf Holding-Ebene zu 95 % steuerfrei; 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG), woraus sich bei einer Standard-Steuerbelastung eine effektive Belastung von rund 1,5 % ergibt. Bei der Einbringung ist die siebenjährige Sperrfrist zu beachten.

Was kostet die Wegzugsbesteuerung typischerweise bei einer Familien-GmbH?

Bei einer 100-%-Beteiligung an einer GmbH mit 3 Millionen EUR Verkehrswert und 25.000 EUR Anschaffungskosten ergibt sich ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 2,975 Millionen EUR. 60 % davon (1,785 Millionen EUR) werden im Teileinkünfteverfahren mit bis zu 45 % besteuert. Die Steuerlast liegt bei rund 850.000 EUR — fällig am Tag des Wegzugs.

Persönliches Gespräch?

Die Wegzugsbesteuerung ist eines der komplexesten Themen im internationalen Steuerrecht. Standardlösungen funktionieren selten — jeder Wegzug hat eine eigene Konstellation aus Beteiligungsstruktur, Familiensituation, Zielland und Zeitachse. Wenn Sie konkret planen, lohnt sich ein strukturiertes Erstgespräch, in dem wir Ihre Ausgangslage durchgehen und die kritischen Stellgrößen identifizieren.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von der konkreten Beteiligungsstruktur, dem Zielland und der individuellen Familiensituation ab. Bei der Wegzugsbesteuerung gibt es keine Standardlösung. Rechtsstand: Mai 2026.

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