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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Stundung, Rückkehr, Zielländer
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Wegzugsbesteuerung § 6 AStG 2026: Stundung & Rückkehr

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG trifft GmbH-Gesellschafter ab 1 % Beteiligung sofort beim Wegzug. Stundung, Rückkehr, Zielländer im Praxis-Überblick.

Florian Enders
Florian Enders
19 Min. Lesezeit

Der Wegzug ist selten ein spontaner Entschluss. Drei bis fünf Jahre Vorlaufzeit sind die Regel — die steuerliche Analyse beginnt aber meist erst, wenn der Maklervertrag in Zürich oder Lissabon schon unterschrieben ist. Genau dann wird es teuer.

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bedeutet: Wer Deutschland verlässt und mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält, muss den fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern, ohne dass ein Cent geflossen ist. Seit 2022 entfällt die unbefristete zinslose Stundung; bei sauberer Vorbereitung ist die Belastung trotzdem planbar.

Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz fingiert beim Wegzug einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft hält, einen Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert. Der so ermittelte Gewinn unterliegt § 17 EStG — obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.

Der Tatbestand wird durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgelöst. In der Praxis tritt das ein, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (§ 8 AO) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland aufgibt. Auch der unentgeltliche Übergang der Anteile auf eine im Ausland ansässige Person löst die Steuer aus (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG).

Die Beteiligungsgrenze von 1 % gilt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug. Wer also mit 1,5 % an einer Familien-GmbH beteiligt war und vor zwei Jahren auf 0,8 % reduziert hat, fällt trotzdem unter den Tatbestand.

Warum die Reform 2022 alles verändert hat

Das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 hat die Wegzugsbesteuerung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 grundlegend umgebaut. Bis dahin galt: Wer in einen EU- oder EWR-Staat zog, bekam die Steuer auf Antrag zinslos und unbefristet gestundet, solange er dort weiterhin steuerpflichtig blieb. Diese Sonderregelung ist ersatzlos entfallen.

Heute gilt für alle Wegzüge — egal ob in einen EU-Staat, in die Schweiz oder in die USA — eine einheitliche Regel: Die Steuer wird sofort festgesetzt. Auf Antrag kann sie in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Voraussetzung ist eine Sicherheitsleistung, etwa eine Bankbürgschaft oder eine Verpfändung der Anteile.

Der Grund für die Reform liegt in der ATAD-Richtlinie der EU (Anti Tax Avoidance Directive, Richtlinie 2016/1164/EU). Deutschland hatte diese mit Verspätung umgesetzt und dabei die Gelegenheit genutzt, die historisch gewachsenen Privilegien für EU/EWR-Wegzüge zu streichen. Das Bundesfinanzministerium argumentierte mit europarechtlicher Gleichbehandlung; die steuerliche Folge ist aber spürbar.

In meiner Praxis sehe ich regelmäßig Mandanten, die mit der alten Rechtslage vor Augen ihren Wegzug planen — und erst beim Beratungsgespräch erfahren, dass ihre Schweizer Stundung 2026 anders aussieht als die ihres Geschäftspartners von 2019.

Wie hoch ist die Steuer in der Praxis?

Die Wegzugsbesteuerung greift auf die Mechanik des § 17 EStG zurück: Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile zum Wegzugszeitpunkt und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Davon werden 60 % im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) der individuellen Einkommensteuer unterworfen. Bei Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine effektive Belastung von rund 28,5 % auf den Bruttogewinn.

Rechenbeispiel: Eine Geschäftsführerin hält 100 % an einer GmbH mit 5 Millionen EUR Verkehrswert (Anschaffungskosten 25.000 EUR Stammkapital). Beim Wegzug nach Zürich entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 4,975 Millionen EUR. 60 % davon, also 2,985 Millionen EUR, werden besteuert. Bei 45 % Spitzensteuersatz und Soli ergibt das eine Wegzugsteuer von rund 1,42 Millionen EUR — sofort festgesetzt, ohne dass auch nur ein einziger GmbH-Anteil verkauft wurde.

Die Bewertung der GmbH-Anteile erfolgt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder einem branchenüblichen Verfahren. Der Streit über den richtigen Bewertungsansatz ist in der Praxis der zentrale Stellhebel — eine professionelle Bewertung kann den fiktiven Gewinn und damit die Steuer erheblich reduzieren.

Florian Enders bespricht Wegzugsbesteuerung mit einem Geschäftsführer im Frankfurter Beratungsbüro
Florian Enders bespricht Wegzugsbesteuerung mit einem Geschäftsführer im Frankfurter Beratungsbüro

Stundung nach neuer Rechtslage: Sieben Jahre Ratenzahlung

Seit 2022 ist die Stundung in § 6 Abs. 4 AStG einheitlich für alle Wegzüge geregelt: Auf Antrag wird die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten gezahlt. Die erste Rate ist bei Festsetzung fällig, die weiteren sechs jeweils ein Jahr später. Die Raten sind grundsätzlich zinslos, solange der Wegzügler seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.

Die Stundung ist allerdings an Bedingungen geknüpft, die ernst zu nehmen sind:

  • Sicherheitsleistung: Das Finanzamt verlangt in der Regel eine Bankbürgschaft, eine Verpfändung der Anteile oder eine Hypothek auf inländischen Grundbesitz. Bei großen Beteiligungswerten kann das einen siebenstelligen Liquiditätsbedarf bedeuten.
  • Mitwirkungspflichten: Jährliche Bestätigung, dass die Anteile noch im Eigentum gehalten werden und keine Gewinnausschüttungen erfolgt sind, die als Realisationsersatz gelten (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG).
  • Sofortfälligkeit bei Verstoß: Verkauf der Anteile, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, größere Gewinnausschüttungen oder unentgeltliche Übertragung führen zum Wegfall der Stundung. Der Restbetrag wird auf einen Schlag fällig.

Die Sicherheitsleistung ist in der Praxis oft das größte operative Hindernis. Banken stellen Bürgschaften für sechsstellige Beträge selten ohne werthaltige Sicherheiten — die Wegzügler müssen dann private Wertpapierdepots oder Immobilien verpfänden. Wer das nicht kann oder will, zahlt die Steuer auf einen Schlag.

Rückkehrerregelung: Wenn der Wegzug nicht endgültig ist

Die Rückkehrerregelung in § 6 Abs. 3 AStG ist eine der praktisch wichtigsten Vorschriften des Außensteuerrechts. Wenn der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird und die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert hat, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend. Bereits gezahlte Raten werden erstattet.

Die Frist kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Wegzug von Anfang an als nur vorübergehend angelegt war (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG). Insgesamt sind so bis zu zwölf Jahre Auslandsaufenthalt mit Rückkehroption möglich. Voraussetzung ist allerdings eine glaubhafte Darlegung der Rückkehrabsicht — das Finanzamt prüft hier durchaus kritisch.

Die Rückkehrerregelung ist das stärkste Argument für eine sorgfältige Strukturierung des Wegzugs. Wer zum Beispiel als Geschäftsführer für drei bis fünf Jahre in die Schweiz entsendet wird und mit konkreter Rückkehrabsicht plant, kann die Steuer praktisch neutralisieren — wenn die Bedingungen sauber dokumentiert werden.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 27.04.2022 (Az. 3 K 3072/20) klargestellt: Für den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG kommt es allein auf die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht an, nicht auf die Motivation des Wegzugs. Die Norm wurde als verfassungsgemäß angesehen, die Revision zum BFH war zugelassen.

Zielländer im Vergleich: Schweiz, Spanien, Portugal, USA

Die Wegzugsbesteuerung ist ein deutsches Konzept — was im Zielland passiert, ist eine zweite Ebene. Vier Destinationen dominieren in der Frankfurter Praxis: Schweiz, Spanien, Portugal und USA. Jedes Land hat eigene Fallstricke, die die deutsche Steuer ergänzen oder verstärken.

Überblick der vier wichtigsten Zielländer

ZiellandDBA-BesonderheitWegzugsteuer DEEigene WegzugsteuerVermögensteuer
SchweizÜberdachende Besteuerung 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4)Ja, § 6 AStGNeinKantonal, 0,1 bis 1 %
SpanienEU-Freizügigkeit, EU-AmtshilfeJa, § 6 AStGAb 4 Mio EUR oder 25 %Regional, 0 bis 3,5 %
PortugalEU-Freizügigkeit, RNH 2.0 ab 2024Ja, § 6 AStGNeinNein
USAEstate Tax Treaty, FATCAJa, § 6 AStGNur bei Statusaufgabe (IRC § 877A)Bundesstaatlich variabel

Schweiz: DBA-Vorzug, aber trotzdem § 6 AStG

Die Schweiz ist klassisches Wegzugsziel für Geschäftsführer im Frankfurter Bankenraum. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz enthält in Art. 4 Abs. 4 die sogenannte überdachende Besteuerung: Deutschland behält für fünf Jahre nach Wegzug das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte, wenn der Wegzügler deutscher Staatsangehöriger war.

Auf die Wegzugsbesteuerung selbst hat das DBA keinen Einfluss — § 6 AStG greift unabhängig vom DBA. Die Schweiz erkennt für die eigene Vermögensbesteuerung allerdings die deutsche Wegzugssteuer als Step-up an: Die Anschaffungskosten für die Schweizer Vermögenssteuer entsprechen dem in Deutschland angesetzten gemeinen Wert. Damit gibt es keine Doppelbesteuerung der stillen Reserven, sondern eine saubere Trennung.

Praktisch problematisch sind die Tie-Breaker-Regeln nach Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz: Wer eine Wohnung in Deutschland behält, riskiert, weiterhin als ansässig zu gelten — und damit den Wegzugstatbestand gar nicht erst zu erfüllen. Das ist auf den ersten Blick attraktiv, kann aber zu doppelter unbeschränkter Steuerpflicht führen.

Die Schweiz bietet zudem die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) für vermögende Zuzügler ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie wird kantonal gehandhabt — Zürich hat sie 2010 abgeschafft, im Wallis und Genf ist sie weiter populär. Für Geschäftsführer mit fortdauernder operativer Tätigkeit in Deutschland ist die Pauschalbesteuerung allerdings nicht zugänglich.

Spanien: Pensionierungsklassiker mit Reform-Risiko

Spanien war traditionell das Pensionierungsland für deutsche Unternehmer, auch wegen der Beckham-Regelung für zugezogene Manager. Die Wegzugsbesteuerung greift unverändert nach § 6 AStG; Spanien selbst kennt eine eigene Wegzugsbesteuerung (Impuesto de Salida) für Beteiligungen ab 4 Millionen EUR oder ab 25 % Beteiligung.

Bei der Stundung über sieben Jahre ist Spanien aktuell unkompliziert — die Sicherheitsleistung kann auch über spanisches Vermögen erbracht werden, sofern eine grenzüberschreitende Verwertung möglich ist. Die EU-Mitgliedschaft erleichtert die Verwaltungszusammenarbeit erheblich.

Wichtig: Wer in Spanien als steuerlich ansässig gilt (über 183 Tage pro Jahr), unterliegt der spanischen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) auf das weltweite Vermögen, abhängig von der Region. In Madrid faktisch bei null, in Katalonien bis 3,5 %. Die deutsche Wegzugsbesteuerung trifft also auf eine spanische Vermögensbesteuerung — eine Kombination, die vorab durchgerechnet werden muss.

Portugal: NHR weg, RNH neu — Vorsicht bei Bestandsfällen

Portugal war bis 2024 das Steuerparadies in Europa: Der Non-Habitual-Resident-Status (NHR) brachte zehn Jahre lang Steuerfreiheit auf ausländische Einkünfte. Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 wurde der NHR-Status für Neuzuzügler abgeschafft und durch das Programm IFICI bzw. RNH 2.0 ersetzt — deutlich enger gefasst, im Wesentlichen nur noch für Forschungs- und Innovationsberufe.

Geschäftsführer im klassischen Sinne fallen nicht mehr unter die Begünstigung. Wer den NHR-Status vor 2024 beantragt hat (oder bis 31.03.2024 unter Übergangsregeln), genießt ihn allerdings weiter für die volle Zehnjahresfrist. Das schafft eine zweigeteilte Mandantenstruktur: Bestandsfälle profitieren, Neuzuzügler nicht.

Auch hier gilt: § 6 AStG bleibt unberührt. Die Wegzugsbesteuerung wird in Deutschland fällig, unabhängig davon, was Portugal tut. Der Vorteil von Portugal liegt heute fast nur noch im Lebensstil und in der niedrigen Erbschaftsteuer (faktisch keine für direkte Verwandte).

USA: Estate Tax Treaty und FATCA

Die USA sind das komplizierteste Wegzugsziel. Drei Ebenen wirken zusammen:

  1. § 6 AStG in Deutschland wird ausgelöst wie immer.
  2. US Exit Tax (IRC § 877A) greift bei US-Personen, die ihren Status aufgeben — für Hinzuziehende ist sie kein Thema, aber wer später die Green Card aufgibt, läuft in die nächste Wegzugsbesteuerung.
  3. Estate Tax und Gift Tax: Das DBA Deutschland-USA über Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern lässt für Nicht-Staatsangehörige nur einen Freibetrag von 60.000 USD bei US-Vermögen. Wer nach den USA zieht und dort verstirbt, kann mit erheblicher Estate Tax (bis 40 %) auf US-Vermögen rechnen.

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) erschwert zusätzlich die Kontoeröffnung in Deutschland für US-Personen — viele Banken meiden das Risiko und kündigen Konten. Das ist kein steuerliches, aber ein operatives Problem ersten Ranges.

Praxisfall: Familien-GmbH-Wegzug nach Zürich

Ein anonymisierter Fall aus unserer Praxis zeigt, wie sich gute Vorbereitung auszahlt. Ein 52-jähriger Geschäftsführer einer mittelständischen Familien-GmbH (Verkehrswert 12 Millionen EUR, Anschaffungskosten 50.000 EUR) plante 2023 den Wegzug nach Zürich. Sein erster Steuerberater berechnete die Wegzugsteuer auf rund 3,4 Millionen EUR — sofort fällig oder in sieben Raten zu je 485.000 EUR.

In der Zweitmeinung haben wir drei Hebel identifiziert. Erstens ein professionelles Bewertungsgutachten nach IDW S 1 mit branchentypischen Kapitalisierungszinssätzen, das den Verkehrswert auf 8,5 Millionen EUR reduzierte (statt der ursprünglichen Multiplikator-Schätzung von 12 Millionen). Zweitens eine Schenkung von 30 % der Anteile an die in Frankfurt verbleibende Tochter unter Nutzung des Freibetrags von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG für unternehmerisches Vermögen. Drittens die Einbringung der Restanteile in eine vor dem Wegzug gegründete Holding, mit Beachtung der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG.

Das Ergebnis: Die finale Wegzugsbesteuerung auf seiner Ebene reduzierte sich auf rund 1,2 Millionen EUR. In sieben Raten zu je 170.000 EUR ist das ein Betrag, der mit Schweizer Lohn und Dividenden aus der deutschen Holding bedienbar ist — ohne Verkauf von Substanz. Das Vorbereitungsfenster lag bei 22 Monaten. Wäre die Beratung erst drei Monate vor dem Wegzug erfolgt, wären weder Bewertung noch Schenkung noch Holding-Einbringung umsetzbar gewesen.

Der entscheidende Satz aus diesem Mandat lautet: Wegzugsbesteuerung ist kein Schicksal, sondern ein Verhandlungsgegenstand. Aber nur, wenn die Verhandlung beginnt, bevor der Umzugswagen vor der Tür steht.

Steuerverstrickung bei Holdings: Die unsichtbare Falle

Die Wegzugsbesteuerung trifft nicht nur direkte GmbH-Anteile, sondern auch Beteiligungen an Holdinggesellschaften, die ihrerseits Tochtergesellschaften halten. Wenn die Holding deutsche Tochterunternehmen oder deutsches Betriebsvermögen hält, kommt zusätzlich § 50i EStG ins Spiel: Die Wegzugsbesteuerung kann auch auf der Ebene der Holding gespiegelt werden, wenn stille Reserven in der Tochter im Ausland nicht mehr besteuerbar wären.

Wie wir im Artikel zur Holdingstruktur und ihren Steuervorteilen zeigen, ist die Holding eines der stärksten Strukturierungsinstrumente — beim Wegzug wird sie aber zur potenziellen Steuerfalle, wenn nicht rechtzeitig vorgesorgt wird. Die kritische Frage ist: Hat die Holding selbst stille Reserven, die nach dem Wegzug nicht mehr besteuerbar wären? Falls ja, droht ein zusätzlicher Entstrickungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bei Wirtschaftsgütern und § 12 KStG bei Kapitalgesellschaften.

Besonders heikel sind Personengesellschafts-Holdings (z.B. GmbH & Co. KG): Bei ihnen kann die Wegzugsbesteuerung mit der Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen kollidieren — Immobilien, die als Sonderbetriebsvermögen II in der Holding ruhen, werden beim Wegzug zwangsweise entstrickt. Die Steuer auf die stillen Reserven kann dann zusätzlich zur § 6-AStG-Steuer fällig werden.

Atypisch stille Beteiligungen und Trust-Strukturen

Auch atypisch stille Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften unterliegen beim Wegzug einer Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Wer komplexe internationale Trust-Strukturen plant, muss zusätzlich § 15 AStG beachten: Stiftungen und Trusts in Niedrigsteuerländern werden dem Errichter zugerechnet, was die Wegzugswirkung neutralisieren kann — aber nur unter sehr engen Voraussetzungen.

US-Trusts sind besonders gefährlich: Aus deutscher Sicht werden sie meist als steuerlich transparent behandelt, aus US-Sicht aber als selbständige Einheit. Diese Asymmetrie führt regelmäßig zu unerwarteten Doppelbesteuerungen, die ohne strukturierte Vorabklärung kaum zu vermeiden sind.

Sechs Praxis-Tipps zur Strukturierung vor dem Wegzug

Wer sauber plant, kann die Wegzugsbesteuerung nicht vermeiden, aber erheblich entschärfen. Sechs Hebel, die in der Frankfurter Praxis regelmäßig den Unterschied machen:

  1. Bewertung früh prüfen. Der gemeine Wert der Anteile ist die zentrale Stellgröße. Eine professionelle Unternehmensbewertung nach IDW S 1 oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) kann den fiktiven Gewinn um 20 bis 40 % senken — die Steuerersparnis ist oft sechsstellig.

  2. Holding rechtzeitig errichten. Wer die operative GmbH in eine Holding einbringt, schafft Flexibilität. Die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG muss beachtet werden, aber bei rechtzeitiger Planung lassen sich Anteile später schrittweise unter Nutzung des Teileinkünfteverfahrens veräußern. Wie wir im Artikel zur Nachfolgeplanung früh beginnen zeigen, beginnen die wirksamsten Strukturierungen fünf bis zehn Jahre vor dem Wegzug.

  3. Schenkung an Kinder vor dem Wegzug prüfen. Eine Schenkung von GmbH-Anteilen an in Deutschland verbleibende Kinder vor dem Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung umgehen — die Anteile sind dann nicht mehr im Vermögen des Wegzüglers. Die Schenkungsteuer (§ 16 ErbStG: 400.000 EUR Freibetrag pro Kind alle zehn Jahre) ist meist deutlich günstiger als die Wegzugsteuer. Voraussetzung: keine Rückforderungsklauseln, die als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden könnten.

  4. Familienstiftung als Alternative. Wer das Vermögen langfristig in der Familie halten und gleichzeitig international flexibel sein will, kann eine deutsche Familienstiftung errichten und die GmbH-Anteile dort einbringen. Die Stiftung ist nicht "wegzugsfähig", die Begünstigten können aber im Ausland leben. Details dazu im Artikel zur Familienstiftung gründen.

  5. Sicherheitsleistung früh klären. Wer die siebenjährige Ratenzahlung nutzen will, braucht eine bankfähige Sicherheit. Die Verhandlungen mit der Hausbank sollten mindestens sechs Monate vor dem Wegzug beginnen. Wer das vergisst, zahlt die Steuer auf einen Schlag.

  6. Rückkehroption dokumentieren. Wenn der Wegzug nicht endgültig ist, sollte die Rückkehrabsicht von Anfang an dokumentiert werden: zeitlich befristete Verträge im Ausland, weiterhin bestehende Geschäftsführerfunktion in Deutschland, Familienangehörige in Deutschland. Das stärkt den Antrag auf Verlängerung der Rückkehrfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG.

Was nicht funktioniert: Drei verbreitete Irrtümer

In Beratungsgesprächen begegnen mir regelmäßig drei Vorstellungen, die nicht funktionieren. Erstens: "Ich behalte einfach eine Wohnung in Deutschland, dann gibt es keinen Wegzug." Das funktioniert nur, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Deutschland bleibt — sonst greift das Tie-Breaker-Prinzip nach DBA, und das Finanzamt prüft sehr genau. Eine Wohnung allein ist kein Schutz, aber ein zusätzlicher Risikofaktor.

Zweitens: "Ich überschreibe die Anteile auf eine Schweizer Holding, dann bin ich aus dem Schneider." Falsch: Die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft ist selbst ein Wegzugstatbestand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG, unentgeltliche Übertragung) und kann zusätzlich Schenkungsteuer auslösen.

Drittens: "Ich verkaufe vor dem Wegzug an meinen Bruder zum Verkehrswert." Auch das umgeht die Wegzugsbesteuerung nicht — der Verkauf löst stattdessen direkt § 17 EStG aus, ohne Stundungsmöglichkeit. Die Steuer wird sofort und in voller Höhe fällig.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit dem Gedanken an einen Wegzug spielen, sollten Sie drei bis fünf Jahre Vorlauf einplanen. Eine Analyse der Wegzugsbesteuerung ist der erste Schritt — sie zeigt, was Sie an dem Tag bezahlen müssten, an dem Sie das Land verlassen. Dieser Betrag ist oft der erste Realitätscheck.

Im zweiten Schritt geht es um die Strukturierung: Bewertung, Holding, Schenkung, Stiftung. Welche Instrumente in Ihrer Situation sinnvoll sind, hängt von der Beteiligungshöhe, der Familienkonstellation, dem Zielland und der Zeitachse ab. Es gibt kein Universalrezept — und genau deshalb lohnt sich die unabhängige Zweitmeinung vor jeder größeren Strukturierungsentscheidung.

Der dritte Schritt ist die operative Umsetzung: Bewertungsgutachten, Gesellschaftsvertragsänderungen, Bankgespräche zur Sicherheitsleistung, Antrag auf Stundung beim Finanzamt. Diese Phase dauert in der Regel drei bis sechs Monate und sollte deutlich vor dem geplanten Wegzugsdatum abgeschlossen sein.

Häufig gestellte Fragen zur Wegzugsbesteuerung

Wann genau wird die Wegzugsbesteuerung ausgelöst?

Sie wird ausgelöst mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 EStG. Maßgeblich sind die Aufgabe von Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO). Der Stichtag ist der Tag, an dem beide Anknüpfungspunkte wegfallen.

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch bei einem Wegzug innerhalb der EU?

Ja. Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 gibt es keinen Sonderstatus mehr für EU/EWR-Wegzüge. Die Wegzugsbesteuerung wird immer sofort fällig, kann aber auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Die unbefristete zinslose Stundung der alten Rechtslage ist entfallen.

Was passiert bei Rückkehr nach Deutschland?

Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend, wenn die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert wurden (§ 6 Abs. 3 AStG). Bereits gezahlte Steuerraten werden erstattet. Die Frist kann auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Wegzug nur vorübergehend war.

Hilft eine Holdingstruktur gegen die Wegzugsbesteuerung?

Eine Holding vermeidet die Wegzugsbesteuerung nicht direkt, da § 6 AStG auch auf Holding-Anteile greift. Sie schafft aber Flexibilität: Veräußerungen können später auf Holding-Ebene zu 1,5 % effektiv versteuert werden (§ 8b KStG). Die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG bei der Einbringung muss beachtet werden.

Was kostet die Wegzugsbesteuerung typischerweise bei einer Familien-GmbH?

Bei einer 100-%-Beteiligung an einer GmbH mit 3 Millionen EUR Verkehrswert und 25.000 EUR Anschaffungskosten ergibt sich ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 2,975 Millionen EUR. 60 % davon (1,785 Millionen EUR) werden im Teileinkünfteverfahren mit bis zu 45 % besteuert. Die Steuerlast liegt bei rund 850.000 EUR.

Persönliches Gespräch?

Die Wegzugsbesteuerung ist eines der komplexesten Themen im internationalen Steuerrecht. Standardlösungen funktionieren selten — jeder Wegzug hat eine eigene Konstellation aus Beteiligungsstruktur, Familiensituation, Zielland und Zeitachse. Wenn Sie konkret planen, lohnt sich ein strukturiertes Erstgespräch, in dem wir Ihre Ausgangslage durchgehen und die kritischen Stellgrößen identifizieren.

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Externe Quellen und Gesetzestexte

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von der konkreten Beteiligungsstruktur, dem Zielland und der individuellen Familiensituation ab. Bei der Wegzugsbesteuerung gibt es keine Standardlösung. Rechtsstand: Mai 2026.

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