- Erbschaftsteuer (oft auch "Erbschaftssteuer" geschrieben) richtet sich nach Erbschaftsteuergesetz (ErbStG); Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt
Erbschaftsteuer ist eine der am häufigsten unterschätzten Belastungen in der Vermögensnachfolge — und gleichzeitig eine der am einfachsten zu reduzierenden, wenn man früh genug plant. In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmäßig Familien, die hohe fünf- bis sechsstellige Beträge an das Finanzamt zahlen, die mit drei bis fünf Jahren Vorlauf vermeidbar gewesen wären.
Erbschaftsteuer trifft, wer mehr erbt als der Freibetrag erlaubt — gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad. Kinder haben hohe Freibeträge (400.000 EUR pro Elternteil), Geschwister fast keine (20.000 EUR). Die richtige Vorbereitung trennt die Spreu vom Weizen.
Was ist Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den unentgeltlichen Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch (Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Sie entsteht beim Tod des Erblassers (sogenanntes Stichtagsprinzip nach § 9 ErbStG) und wird beim Erwerber erhoben — also bei jedem einzelnen Erben separat.
Wichtig: Die Erbschaftsteuer ist eine Erwerbsteuer, nicht eine Nachlasssteuer. Jeder Erbe versteuert seinen Erwerb getrennt, mit eigenem Freibetrag und eigenem Steuersatz. Bei drei Kindern als Erben wird also dreimal separat veranlagt.
Schreibweisen: "Erbschaftsteuer" (Fachbegriff, im Gesetz so geschrieben) und "Erbschaftssteuer" (umgangssprachlich häufiger). Beide meinen dasselbe.
Die drei Steuerklassen
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten (§ 15 ErbStG):
| Steuerklasse | Erben | Freibetrag |
|---|---|---|
| Klasse I | Ehegatten | 500.000 EUR |
| Klasse I | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 EUR |
| Klasse I | Enkel (wenn Eltern leben) | 200.000 EUR |
| Klasse I | Enkel (wenn Eltern verstorben) | 400.000 EUR |
| Klasse I | Eltern und Großeltern bei Erbschaft | 100.000 EUR |
| Klasse II | Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 EUR |
| Klasse II | Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 EUR |
| Klasse II | Geschiedene Ehegatten, Stiefeltern, Schwiegerkinder | 20.000 EUR |
| Klasse III | Alle anderen (Lebenspartner ohne Trauung, Freunde, Stiftungen) | 20.000 EUR |
Die Steuerklasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch die Steuersätze.
Steuersätze nach Klassen
Über dem Freibetrag wird gestaffelt versteuert (§ 19 ErbStG):
| Wert über Freibetrag | Klasse I (Kinder) | Klasse II (Geschwister) | Klasse III (Dritte) |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| 75.000 – 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| 300.000 – 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| 600.000 – 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| 6.000.000 – 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| 13.000.000 – 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Klasse II wurde 2009 deutlich verteuert — Geschwister erben heute fast doppelt so teuer wie Kinder. Bei Klasse III gelten konstante 30/50 Prozent.
Rechenbeispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Tochter erbt 700.000 EUR vom Vater
Klasse I, Freibetrag 400.000 EUR. Steuerpflichtig: 300.000 EUR. Steuersatz in dieser Stufe: 11 Prozent. Erbschaftsteuer: 33.000 EUR.
Beispiel 2: Ehefrau erbt 1.000.000 EUR vom Ehemann
Klasse I, Freibetrag 500.000 EUR plus Versorgungsfreibetrag 256.000 EUR (§ 17 ErbStG). Steuerpflichtig: 244.000 EUR. Steuersatz: 11 Prozent. Erbschaftsteuer: 26.840 EUR.
Beispiel 3: Bruder erbt 500.000 EUR von der Schwester
Klasse II, Freibetrag nur 20.000 EUR. Steuerpflichtig: 480.000 EUR. Steuersatz in dieser Stufe: 25 Prozent. Erbschaftsteuer: 120.000 EUR. Fast die Hälfte mehr als bei der Tochter!
Beispiel 4: Lebenspartnerin (ohne Trauung) erbt 300.000 EUR
Klasse III, Freibetrag 20.000 EUR. Steuerpflichtig: 280.000 EUR. Steuersatz: 30 Prozent. Erbschaftsteuer: 84.000 EUR.
Schritt-für-Schritt: Erbschaftsteuer reduzieren in 7 Etappen
Ich gehe in der Beratung typischerweise in dieser Reihenfolge vor:
- Vermögensaufnahme. Was ist tatsächlich da — Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile? Welche Werte haben welche Wertentwicklung?
- Familienkonstellation klären. Wer soll erben? Welche Steuerklasse? Welche Freibeträge sind ungenutzt? Wer braucht das Geld am dringendsten?
- Lebzeitige Schenkungen planen. Alle 10 Jahre Freibetrag-Reset (§ 14 ErbStG). Mit 60 anfangen — bis 80 lassen sich Vermögen über 3 Tranchen verteilen.
- Strukturwechsel prüfen. Familienpool, Familienstiftung, vermögensverwaltende GmbH — alle reduzieren bei großen Vermögen die Steuerlast erheblich.
- Nießbrauch / Wohnrecht. Bei Immobilien-Übertragungen reduziert Vorbehaltsnießbrauch den steuerlichen Wert um 30-50 Prozent.
- Lebensversicherung umschichten. Versicherungen auf den richtigen Bezugsberechtigten ausstellen — sonst werden sie steuerpflichtig.
- Testament aktualisieren. Steuerliche Optimierung gehört in jedes Testament. Berliner Testament ist steuerlich oft NACHTEILIG (Vermögen wird zweimal versteuert).
Wer alle sieben Etappen 10 Jahre vor dem geplanten Erbfall durchläuft, kann die Erbschaftsteuer typischerweise um 40-80 Prozent reduzieren.
Was ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist der Reinerwerb — also Nachlass abzüglich Schulden, Bestattungskosten (pauschal 10.300 EUR ohne Nachweis), Verbindlichkeiten und Vermächtnislasten (§ 10 ErbStG).
Bewertung der Vermögensgegenstände:
| Vermögensart | Bewertung |
|---|---|
| Grundvermögen (Häuser, Grundstücke) | Verkehrswert nach ErbStG, oft mit Ertragswertverfahren |
| Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | Sonderregeln nach §§ 158 ff. BewG |
| Betriebsvermögen | Substanz- oder Ertragswert mit Verschonung nach § 13a/b ErbStG |
| Wertpapiere | Kurs am Todestag |
| Bankguthaben | Kontostand am Todestag |
| Lebensversicherungen | Auszahlungsbetrag (außer korrekt strukturiert) |
| Hausrat | Pauschal 41.000 EUR für Klasse I, Sachwerte für Klasse II/III |
| Kunst, Sammlungen | Verkehrswert, ggf. Sonderverschonung |
Bei Immobilien gibt es zusätzlich Sonderbefreiungen: Eltern-Haus an Kinder bis 200 qm Wohnfläche unter Selbstnutzungs-Voraussetzung steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Versorgungsfreibeträge zusätzlich
Über den Freibetrag hinaus haben Ehegatten und Kinder noch Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG):
- Ehegatten: 256.000 EUR
- Kinder bis 5 Jahre: 52.000 EUR
- Kinder 5-10 Jahre: 41.000 EUR
- Kinder 10-15 Jahre: 30.700 EUR
- Kinder 15-20 Jahre: 20.500 EUR
- Kinder 20-27 Jahre: 10.300 EUR
Wichtig: Die Versorgungsfreibeträge werden um Hinterbliebenenversorgung (Renten, Pensionsansprüche) gekürzt. Bei verbeamteten Ehepartnern bleibt oft fast nichts vom Versorgungsfreibetrag übrig.
Vergleichsrechnung: Mit und ohne Vorbereitung
Ausgangslage: Ehepaar, beide 70, Vermögen 2.000.000 EUR (1.500.000 EUR Immobilien + 500.000 EUR Wertpapiere), zwei Kinder als Erben.
| Strategie | Erbschaftsteuer | Ersparnis |
|---|---|---|
| Ohne Vorbereitung, beide versterben gleichzeitig | ca. 110.000 EUR | Basis |
| Berliner Testament (Vermögen zweimal vererbt) | ca. 220.000 EUR | -110.000 EUR (Verlust!) |
| Schenkung 800.000 EUR an Kinder vor 10 Jahren | ca. 35.000 EUR | 75.000 EUR |
| Plus Nießbrauchsvorbehalt auf 1 Immobilie | ca. 0 EUR | 110.000 EUR |
| Plus Familienstiftung für 1 Mio EUR | ca. 0 EUR (mit Erbersatzsteuer-Planung) | 110.000 EUR |
Die "günstigste" Variante (ohne Vorbereitung) ist oft die teuerste. Das Berliner Testament ist steuerlich besonders gefährlich — Vermögen wird zweimal vererbt, beide Übergänge lösen Steuer aus.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei Erbschaft?
Abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Ehegatten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR pro Elternteil, Enkel 200.000 EUR (wenn Eltern leben) bzw. 400.000 EUR (wenn Eltern verstorben), Eltern bei Erbschaft 100.000 EUR, Geschwister/Nichten/Neffen nur 20.000 EUR, alle anderen (Dritte) auch 20.000 EUR.
Wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen?
Wenn Ihr Erwerb den Freibetrag übersteigt. Bei einem Kind, das 350.000 EUR von einem Elternteil erbt, fällt also keine Steuer an (unter Freibetrag). Bei 500.000 EUR sind 100.000 EUR steuerpflichtig — Steuersatz 11 Prozent, Steuer 11.000 EUR.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Reinerwerb (Vermögen minus Schulden minus Bestattungskosten) minus Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb. Auf diesen Betrag wird der Steuersatz angewendet — gestaffelt nach Klasse und Höhe. Mehr im Spoke: Erbschaftsteuer berechnen.
Muss ich die Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?
Ja, innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis vom Erbfall (§ 30 ErbStG). Auch wenn der Erwerb unter Freibetrag liegt, ist die Anzeige bei nicht-Bagatell-Werten formal Pflicht. Verstöße können steuerstrafrechtlich relevant werden.
Wie kann ich Erbschaftsteuer reduzieren?
Drei Hauptwege: (1) Lebzeitige Schenkungen unter Nutzung der 10-Jahres-Freibeträge (§ 14 ErbStG), (2) Strukturwechsel über Familienpool, Familienstiftung oder vermögensverwaltende GmbH, (3) Vorbehaltsnießbrauch bei Immobilien-Übertragungen. Drei bis zehn Jahre Vorlauf sind realistisch.
Was ist mit Lebensversicherungen?
Auszahlungsbetrag ist steuerpflichtig wie der Nachlass — außer die Versicherung wurde korrekt strukturiert (Bezugsberechtigung anderer Person, nicht Erbe). Bei richtiger Gestaltung kann die Versicherung steuerfrei direkt an den Begünstigten fließen.
Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister?
Nur 20.000 EUR (Steuerklasse II). Plus Steuersätze ab 15 Prozent. Wer als Kind von Bruder oder Schwester erbt, zahlt fast immer Erbschaftsteuer — anders als bei Erbschaft von Eltern oder Großeltern. Mehr im Spoke: Erbschaftsteuer Geschwister.
Gibt es Steuerbefreiungen für selbst genutzte Immobilien?
Ja. Ehegatten erben das Familienheim steuerfrei, wenn sie es selbst weiternutzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kinder erben das Eltern-Haus bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei, wenn sie selbst einziehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) — Behaltefrist 10 Jahre. Mehr im Spoke: Erbschaftsteuer Immobilien.
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Authority-Quellen
- § 1 ErbStG (Steuerpflicht)
- § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)
- § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)
- § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen, Familienheim)
- § 13a ErbStG (Verschonung Betriebsvermögen)
- § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
- § 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe, 10-Jahres-Regel)
- § 15 ErbStG (Steuerklassen)
- § 16 ErbStG (Freibeträge)
- § 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag)
- § 19 ErbStG (Steuersätze)
- § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung)
- § 30 ErbStG (Anzeigepflicht)
- BewG (Bewertungsgesetz)
- BFH-Urteil vom 17.06.2020 — II R 33/17 (Familienheim-Befreiung)
- BFH-Urteil vom 27.11.2019 — II R 1/16 (Verschonungsabschlag Betriebsvermögen)
- BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 — 1 BvL 21/12 (Verfassungsmäßigkeit ErbStG)
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