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Erbrecht

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Erbschein beantragen: Bedarf, Antrag und Kostenberechnung

Wann Erben einen Erbschein brauchen, wie der Antrag beim Nachlassgericht abläuft und nach welchem Schema sich die Kosten aus dem Nachlasswert berechnen, erklärt am Fall zweier Kinder mit Haus, Konten und handschriftlichem Testament.

Erbschein·Nachlassgericht·Erbfall·Grundbuch·GNotKG·Testament

Die Mutter ist gestorben, die beiden Kinder erben. Im Nachlass liegen ein Haus und Bankkonten, und in der Schublade fand sich ein handschriftliches Testament. Drei Fragen stehen jetzt an: Brauchen die Kinder einen Erbschein, wie beantragen sie ihn, und was kostet er? Dieser Beitrag beantwortet die ersten beiden Fragen nach dem Gesetzeswortlaut und zeigt für die dritte das gesetzliche Rechenschema.

Der Fall und seine Annahmen: Die Mutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es gilt deutsches Recht. Ihr handschriftliches Testament ist das einzige, setzt beide Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und wird hier als wirksam unterstellt. Zum Nachlass gehören ein Haus in Deutschland und Bankkonten, Auslandsvermögen gibt es nicht.

Rechtsstand: amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen zwischen dem 14.10.2026 und dem 17.10.2026. Für länger zurückliegende Erbfälle kann eine ältere Fassung maßgeblich sein. Offene Fragen und Grenzen dieses Beitrags stehen gesammelt am Ende. Die ersten Schritte nach einem Todesfall ordnet der Leitfaden Was tun, wenn jemand stirbt, den steuerlichen Ablauf der Beitrag Erbfall: Schritte und Fristen.

Was ist ein Erbschein und was bewirkt er?

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die beiden Kinder sind also schon Erben, bevor sie irgendein Papier in der Hand halten. Der Erbschein bestätigt das: Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (§ 2353 BGB).

Seine Bedeutung im Rechtsverkehr ruht auf vier Bausteinen:

WirkungWas der Wortlaut sagtNorm
VermutungEs wird vermutet, dass dem im Erbschein als Erbe Bezeichneten das angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.§ 2365 BGB
Öffentlicher GlaubeWer von dem im Erbschein Bezeichneten durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht daran oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht erwirbt, für den gilt der Inhalt des Erbscheins als richtig, soweit die Vermutung reicht. Das gilt nicht, wenn er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.§ 2366 BGB
Leistung an den ErbscheinserbenDie Regel zum öffentlichen Glauben gilt entsprechend, wenn an den im Erbschein Bezeichneten auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt wird oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter § 2366 BGB fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.§ 2367 BGB
EinziehungErgibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, zieht ihn das Nachlassgericht ein. Mit der Einziehung wird er kraftlos.§ 2361 BGB

Für den Fall: Der Erbschein schützt vor allem Dritte, die sich auf ihn verlassen, etwa einen späteren Käufer des Hauses. Daraus erklärt sich sein Gewicht als Nachweis.

Wann braucht man einen Erbschein?

Eine allgemeine Pflicht, einen Erbschein zu beantragen, enthalten die ausgewerteten Vorschriften nicht. Entscheidend ist, welchen Nachweis die jeweilige Stelle verlangen darf. Für den Fall der beiden Kinder sind das Grundbuchamt und die Bank.

Grundbuch: das Haus

Gegenüber dem Grundbuchamt kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden (§ 35 GBO). Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden. Auch dann gilt ein Vorbehalt: Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, kann es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.

Das BGB unterscheidet das öffentliche Testament, das zur Niederschrift eines Notars errichtet wird (§ 2232 BGB), vom eigenhändigen Testament, das der Erblasser durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet (§ 2247 BGB). Nach dem OLG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2021, 2 Wx 49/21 wird ein eigenhändig errichtetes Testament weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde.

Eine enge Ausnahme kennt § 35 Abs. 3 GBO: Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers kann das Grundbuchamt sich mit anderen Beweismitteln begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil weniger als 3.000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins oder Nachlasszeugnisses nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.

Bank: die Konten

Für Banken gibt es keine dem § 35 GBO vergleichbare Vorschrift in den hier ausgewerteten Normen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15): Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Lediglich abstrakte Zweifel berechtigen die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Ob ein bestimmtes Testament diese Eindeutigkeit erreicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Was eine Bank nach ihren Geschäftsbedingungen oder dem Kontovertrag verlangen darf, hat das Urteil nicht entschieden.

Überblick: Nachweiswege im Fall

StelleNachweis nach den ausgewerteten QuellenHandschriftliches Testament der Mutter
Grundbuchamt (Haus)Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis; ein Testament in öffentlicher Urkunde mit Eröffnungsniederschrift kann genügen, das Grundbuchamt kann trotzdem einen Erbschein oder ein Nachlasszeugnis verlangengenügt nicht; Ausnahme nur bei einem Wert unter 3.000 Euro und zugleich unverhältnismäßigem Aufwand
Bank (Konten)kein Erbschein schon bei abstrakten Zweifeln; ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann genügen, wenn es die Erbfolge eindeutig nachweistEinzelfall; Geschäftsbedingungen und Kontovertrag nicht ausgewertet
Sonstige Stellennicht ausgewertetoffene Prüffrage

Zum Europäischen Nachlasszeugnis und zu Erbfällen mit Auslandsbezug finden Sie einen eigenen Beitrag zum internationalen Erbrecht.

Für den Fall: Für das Haus brauchen die beiden Kinder einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, sofern nicht die enge Ausnahme nach § 35 Abs. 3 GBO greift, also ein Wert unter 3.000 Euro und zugleich unverhältnismäßiger Aufwand. Für die Konten fragen sie bei der Bank nach, ob ihr das eröffnete Testament genügt.

KI-generiert: Florian Enders zu Antrag und Kosten des ErbscheinsKI-generiert: Florian Enders zu Antrag und Kosten des Erbscheins

Wie beantragen Sie den Erbschein?

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Die weiteren Absätze regeln Fälle ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nachlasssachen gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die Amtsgerichte zuständig sind, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist (§ 23a GVG).

Anträge können gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Anträge, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden; ihre Wirkung tritt aber erst ein, wenn die Niederschrift beim zuständigen Gericht eingeht (§ 25 FamFG). Ob diese Voraussetzungen für den Erbscheinsantrag erfüllt sind, ist hier nicht ausgewertet und steht bei den offenen Fragen am Ende.

1. Testament abliefern

Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Das gilt für das handschriftliche Testament der Mutter.

2. Eröffnung durch das Nachlassgericht

Sobald das Gericht vom Tod Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen (§ 348 FamFG). Es kann dazu einen Termin bestimmen. Den Beteiligten gibt es den sie betreffenden Inhalt schriftlich bekannt, außer wenn sie im Termin anwesend waren.

3. Annahme oder Ausschlagung klären

Wer den Erbschein beantragt, muss angeben, dass er die Erbschaft angenommen hat (§ 352 FamFG). Ob schon der Antrag selbst als Annahme gilt, sagt § 1943 BGB nicht. Die Vorschrift regelt nur: Wer angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, kann nicht mehr ausschlagen; mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Die Frist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung, bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. In bestimmten Auslandsfällen beträgt sie sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer eine Ausschlagung erwägt, klärt das deshalb vor dem Antrag. Mehr dazu im Beitrag Erbe ausschlagen.

4. Antrag mit den gesetzlichen Angaben stellen

Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, und jedes der beiden Kinder kann den Antrag stellen (§ 352a FamFG). Der Antrag nennt die Erben und ihre Erbteile. Die Erbteile müssen nicht angegeben werden, wenn alle Antragsteller auf ihre Aufnahme in den Erbschein verzichten. Stellt nur ein Kind den Antrag, muss er die Angabe enthalten, dass das andere Kind die Erbschaft angenommen hat.

Weil das Erbrecht der Kinder auf dem Testament beruht, verlangt § 352 Abs. 2 FamFG im Antrag:

  • das Testament zu bezeichnen, auf dem das Erbrecht beruht,
  • anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind,
  • den Zeitpunkt des Todes sowie den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit der Mutter,
  • ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  • dass die Erbschaft angenommen ist, und die Größe des Erbteils,
  • falls eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde, in welcher Weise sie weggefallen ist.

5. Nachweise vorlegen und an Eides statt versichern

Bestimmte Angaben, darunter den Zeitpunkt des Todes, weist der Antragsteller durch öffentliche Urkunden nach, und er legt die Urkunde vor, auf der sein Erbrecht beruht, hier das Testament. Sind Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis der übrigen Angaben versichert der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. Beim gemeinschaftlichen Erbschein geben grundsätzlich alle Erben die Versicherung ab, sofern das Gericht nicht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.

6. Entscheidung des Gerichts

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e FamFG). Es entscheidet durch Beschluss, der mit Erlass wirksam wird und nicht bekannt gegeben werden muss. Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, wird er den Beteiligten bekannt gegeben; das Gericht setzt dann die sofortige Wirksamkeit aus und stellt die Erteilung bis zur Rechtskraft zurück. Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung beantragt wird.

Auslandsvermögen: Gehören zur Erbschaft auch Gegenstände im Ausland, kann der Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden (§ 352c FamFG). Als im Inland befindlich gilt auch ein Gegenstand, für den eine deutsche Behörde ein Buch oder Register zur Eintragung des Berechtigten führt, und ein Anspruch, für dessen Klage ein deutsches Gericht zuständig ist. Im Fall der beiden Kinder spielt das keine Rolle.

Dauer: Eine Frist für die Entscheidung enthalten die ausgewerteten Vorschriften nicht. Eine belastbare Angabe zur Verfahrensdauer ist deshalb hier nicht möglich.

Für den Fall: Die Kinder liefern das Testament ab, klären vor dem Antrag, ob beide annehmen wollen, und stellen dann gemeinsam oder einzeln den Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten hängen vom Geschäftswert ab. Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins ist Geschäftswert jeweils der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen (§ 40 GNotKG). Aus dem Geschäftswert ergibt sich die Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B (§ 34 GNotKG); die Gebühr steigt mit dem Wert in Stufen. Welche Tabelle und welcher Gebührensatz für das jeweilige Verfahren gilt, regelt das Kostenverzeichnis (Anlage 1 GNotKG). Dieses war für den Beitrag nicht auswertbar, deshalb folgt ein Schema ohne Eurobetrag.

Das Rechenschema

SchrittInhaltGrundlage
1Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ermitteln§ 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG
2vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abziehen§ 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG
3Ergebnis ist der Geschäftswert für die Erteilung und, falls eine Versicherung an Eides statt abgenommen wird, auch für deren Abnahme§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG
4Gebührensatz für die Erteilung laut Kostenverzeichnis auf den Tabellenwert anwendenAnlage 1 GNotKG, nicht ausgewertet
5nur wenn die Versicherung an Eides statt tatsächlich abgenommen und nicht vom Nachlassgericht erlassen wird: Gebührensatz dafür gesondert anwenden; ob und in welcher Höhe eine Gebühr entsteht, ist offen§ 352 Abs. 3 FamFG; Anlage 1 GNotKG, nicht ausgewertet
6auf den nächstliegenden Cent runden, 0,5 Cent aufrunden; Mindestbetrag einer Gebühr 15 Euro§ 34 Abs. 4 und 5 GNotKG

Beispiel mit offengelegten Annahmen

Die folgenden Werte sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung. Wie der Wert einzelner Gegenstände, etwa des Hauses, für den Geschäftswert anzusetzen ist, ist hier nicht ausgewertet.

PostenAnnahmeBehandlung nach § 40 GNotKG
Haus500.000 EuroTeil des Nachlasswerts
Konten100.000 EuroTeil des Nachlasswerts
Restdarlehen der Mutter80.000 Eurowird als vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit abgezogen
Geschäftswert520.000 Eurogilt für den gemeinschaftlichen Erbschein beider Kinder
Gebühr ErteilungoffenGebührensatz laut Kostenverzeichnis auf den Tabellenwert für 520.000 Euro
Gebühr eidesstattliche Versicherungoffennur bei tatsächlicher Abnahme; gesonderter Gebührensatz laut Kostenverzeichnis

Ob neben den Schulden der Mutter weitere Posten wie Bestattungskosten abzuziehen sind, beantwortet der hier ausgewertete Wortlaut nicht; das Beispiel enthält deshalb keine solchen Posten. Wenn Sie Schulden im Nachlass vermuten, behandelt der Beitrag Erbe und Schulden die Haftung des Erben.

Abweichungen vom Grundfall

  • Nur das Erbrecht eines Kindes: Bezieht sich das Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dessen Anteil. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt (§ 40 Abs. 2 GNotKG).
  • Beschränkter Erbschein: Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben die nicht erfassten Gegenstände außer Betracht, und Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, ist dieser maßgebend (§ 40 Abs. 3 GNotKG).

Kann man die Kosten bei der Erbschaftsteuer abziehen?

Von dem Erwerb sind als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, soweit sich aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG nichts anderes ergibt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Für diese Kosten wird zusammen mit den Kosten der Bestattung, eines angemessenen Grabdenkmals und der üblichen Grabpflege insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig. Ob die Erbscheinkosten im konkreten Fall unter diese Vorschrift fallen und wie sie sich steuerlich auswirken, ist hier nicht ausgewertet; eine Steuerersparnis wird nicht zugesagt.

Für den Fall: Die Kinder stellen eine Liste des Nachlasses zum Todestag auf und ziehen die Schulden der Mutter ab. Mit diesem Geschäftswert können Nachlassgericht oder Notar die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis berechnen.

Notarielles Testament als Vorsorge für die eigenen Erben

Wer als Erblasser seinen Erben den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt erleichtern möchte, findet im Gesetz einen Ansatzpunkt: Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, und bei einer Verfügung in einer öffentlichen Urkunde genügen gegenüber dem Grundbuchamt die Verfügung und die Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Der Vorbehalt bleibt bestehen: Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, kann es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.

Ob sich der Weg wirtschaftlich lohnt, lässt sich nur mit einem Vergleich beantworten, dessen Beträge hier offen sind:

WegKosten zu LebzeitenKosten im Erbfall
Öffentliches TestamentBeurkundungskosten; Geschäftswert und Gebührensatz hier nicht ausgewertetEröffnung (Gebühr nicht ausgewertet); Erbschein oder Nachlasszeugnis nur, soweit das Grundbuchamt oder eine andere Stelle ihn trotzdem verlangt
Eigenhändiges Testamentkeine BeurkundungskostenEröffnung (Gebühr nicht ausgewertet); für ein Grundstück Erbschein oder Nachlasszeugnis nach dem Schema oben, außer in der Ausnahme nach § 35 Abs. 3 GBO

Eine Ersparnis lässt sich daraus ohne die Gebührensätze nicht ablesen. Welche Testamentsform in Ihrer Lage passt, hängt nicht nur von den Kosten ab und gehört in die Beratung. Den Ablauf beim Notar beschreibt der Beitrag Testament beim Notar.

Mitnahme: Wer eine Immobilie vererbt, kennt jetzt den gesetzlichen Unterschied zwischen beiden Testamentsformen für das Grundbuch und kann die Kosten beider Wege mit dem Notar konkret gegenüberstellen.

Häufige Fragen

Brauchen wir trotz handschriftlichem Testament einen Erbschein?

Für das Haus ja, außer in der engen Ausnahme bei einem Wert unter 3.000 Euro und zugleich unverhältnismäßigem Aufwand: Das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, weil ein eigenhändiges Testament keine öffentliche Urkunde ist. Für die Konten kann das eröffnete Testament nach dem BGH genügen, wenn es die Erbfolge eindeutig nachweist.

Kann ein Kind den Erbschein allein beantragen?

Ja. Jeder Erbe kann den gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Der Antrag muss dann angeben, dass das andere Kind die Erbschaft angenommen hat. Die Versicherung an Eides statt geben grundsätzlich alle Erben ab, sofern das Gericht nicht die eines oder mehrerer für ausreichend hält oder sie ganz erlässt.

Wo stellen wir den Antrag?

Beim Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes. Schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle geht das nach § 25 FamFG, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist; vor jedem Amtsgericht nur bei Anträgen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, wirksam erst mit Eingang beim zuständigen Gericht. Ob das für den Erbscheinsantrag zutrifft, ist hier offen. Die Versicherung an Eides statt erfolgt vor Gericht oder vor einem Notar.

Werden Schulden vom Nachlasswert abgezogen?

Beim Geschäftswert werden vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen, im Fall etwa das Darlehen der Mutter. Beim gegenständlich beschränkten Erbschein werden Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen, es sei denn, der Kostenschuldner macht einen niedrigeren Wert nach Absatz 1 glaubhaft.

Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, zieht ihn das Nachlassgericht ein; mit der Einziehung wird er kraftlos. Wer gutgläubig vom Erbscheinserben erwirbt, ist im Rahmen des öffentlichen Glaubens geschützt, nicht aber, wenn er die Unrichtigkeit kennt oder vom Rückgabeverlangen des Gerichts weiß.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die ausgewerteten Vorschriften nennen keine Frist. Eine verlässliche Angabe zur Dauer kann dieser Beitrag deshalb nicht machen; fragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht nach.

Quellen, Annahmen und offene Fragen

  • Quellen: §§ 1922, 1943, 1944, 2232, 2247, 2259, 2353, 2361, 2365, 2366 und 2367 BGB; §§ 25, 343, 348, 352, 352a, 352c und 352e FamFG; § 23a GVG; § 35 GBO; §§ 34 und 40 GNotKG; § 10 ErbStG. Amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen zwischen dem 14.10.2026 und dem 17.10.2026.
  • Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15, zum Nachweis gegenüber Banken; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2021, 2 Wx 49/21, zum eigenhändigen Testament im Grundbuchverfahren. Weitere Rechtsprechung ist nicht ausgewertet.
  • Annahmen des Falls: gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter in Deutschland, deutsches Recht, ein einziges wirksames handschriftliches Testament mit beiden Kindern als Erben zu gleichen Teilen, kein Auslandsvermögen. Die Beträge im Kostenbeispiel sind frei gewählt.
  • Nicht ausgewertet und deshalb offen:
    • die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GNotKG) für Erteilung, eidesstattliche Versicherung und Eröffnung sowie die Zuordnung zu Tabelle A oder B; deshalb kein Eurobetrag,
    • wie der Wert einzelner Gegenstände, etwa des Hauses, für den Geschäftswert anzusetzen ist und ob Posten wie Bestattungskosten zu berücksichtigen sind,
    • wer die Gerichts- und Notarkosten schuldet sowie Auslagen und Umsatzsteuer,
    • ob der Erbscheinsantrag selbst als Annahme der Erbschaft gilt,
    • ob für den Erbscheinsantrag die Voraussetzungen des § 25 FamFG erfüllt sind, also keine notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt und die Zulässigkeit der Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
    • ob der Antrag über einen Notar eingereicht werden kann; der ausgewertete Wortlaut nennt den Notar nur für die Versicherung an Eides statt,
    • ob ein Erbschein vor der Eröffnung des Testaments erteilt werden kann,
    • was Banken nach Geschäftsbedingungen oder Kontovertrag und was Versicherungen und andere Stellen als Nachweis verlangen dürfen,
    • die Dauer des Verfahrens,
    • ob Erbscheinkosten unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen, wie der Pauschbetrag bei mehreren Erwerbern anzuwenden ist, und die Anwendungsregel des § 37 ErbStG für ältere Erbfälle,
    • das anwendbare Recht und das Europäische Nachlasszeugnis bei Auslandsbezug, Verwaltungsanweisungen und Kommentarliteratur.
  • Beratungsgrenze: Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut und die genannten Entscheidungen allgemein wieder. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung und sagt keine bestimmte Folge oder Kostenhöhe zu.

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