- In den ersten Stunden zählen drei Dinge: Arzt rufen (Totenschein), Bestatter kontaktieren, wichtige Dokumente sichern
Ergebnis vorweg: Stirbt ein geliebter Mensch, müssen Angehörige in einer emotional belastenden Situation viele Entscheidungen treffen. Die ersten Stunden gehören dem Arzt (Totenschein) und dem Bestatter. In den ersten Tagen läuft die Anmeldung beim Standesamt und die Pflicht, ein vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. In den ersten Wochen entscheiden die kurzen Fristen — sechs Wochen für die Ausschlagung, drei Monate für die ErbSt-Anzeige. Dieser Leitfaden ordnet die Schritte chronologisch, erklärt die drei oft verwechselten Dokumente (Totenschein, Sterbeurkunde, Erbschein) und nennt die sieben Fehler, die in der Beratungspraxis am häufigsten teuer werden.
Die ersten Stunden: Was sofort zu tun ist
Wenn ein Mensch stirbt, hilft Struktur — gerade damit die Emotion nicht zwischen unerledigten Pflichten erstickt. Zurücktreten muss sie deshalb keineswegs. In den ersten Stunden zählen vier Schritte.
1. Arzt rufen — der Totenschein
Tritt ein Tod zu Hause ein, rufen Angehörige den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Bei Tod in einer Klinik oder im Pflegeheim ist der diensthabende Arzt zuständig. Der Arzt stellt den Totenschein aus, auch ärztliche Todesbescheinigung genannt. Er ist die Grundlage für jeden weiteren Schritt: ohne ihn kein Standesamt, keine Bestattung, kein Testamentseröffnungsverfahren.
Der Totenschein dokumentiert den Tod und in der Regel auch die Todesursache. Er besteht aus einem vertraulichen und einem nicht-vertraulichen Teil. Den vertraulichen Teil sieht nur das Gesundheitsamt für die Todesursachenstatistik. Angehörige müssen sich um die Inhalte nicht selbst kümmern.
2. Bestatter kontaktieren
Sobald der Totenschein vorliegt, übernimmt der Bestatter den größten Teil der organisatorischen Last: Überführung, Standesamt-Anmeldung, Beantragung der Sterbeurkunden, Organisation von Trauerfeier und Bestattung, in vielen Fällen auch die Kommunikation mit Friedhof, Kirche und Krankenkasse. Wer noch keinen Bestatter hat, sollte zwei bis drei Angebote vergleichen — die Preisspanne ist erheblich, oft mehrere tausend Euro für dieselbe Leistung. Ein Notfallordner mit Wünschen oder vorab abgeschlossenem Bestattungsvorsorgevertrag entlastet die Angehörigen in diesem Moment erheblich. Wie ein solcher Notfallordner aufgebaut sein sollte, zeigt eine eigene Checkliste.
3. Wichtige Dokumente sichern
Bevor Wohnung oder Zimmer betreten und durchsucht werden, sollten zentrale Dokumente an einem Ort gesammelt werden:
- Personalausweis und Reisepass des Verstorbenen
- Stammbuch oder Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde
- Versicherungspolicen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung)
- Testament, Erbvertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Bankunterlagen, Kontokarten, Notfallordner
Dokumente in der Wohnung lassen, nicht "in Sicherheit" mitnehmen. Mitnahme kann später als Inbesitznahme von Nachlassgegenständen ausgelegt werden — und damit als konkludente Annahme des Erbes (§ 1943 BGB).
4. Angehörige informieren
Familie und enger Freundeskreis sollten zeitnah Bescheid wissen, idealerweise telefonisch durch einen nahestehenden Menschen. Behörden, Versicherungen und Vertragspartner haben Zeit — sie laufen ab Tag eins der Sterbeurkunden-Ausstellung. Erst Mensch, dann Bürokratie.
Die ersten Tage: 1 bis 7
In den ersten Tagen werden die Weichen für alles Weitere gestellt. Die wichtigsten vier Schritte:
Sterbefall beim Standesamt anmelden
Der Sterbefall muss spätestens am dritten Werktag nach Eintritt beim Standesamt angemeldet werden. In der Praxis übernimmt diese Aufgabe meist der Bestatter. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus — das offizielle Dokument, das den Tod beurkundet.
Wichtig: Mehrere Originale anfordern. Realistisch sind 5 bis 10 Stück. Banken, Versicherungen, Rentenversicherung, Grundbuchamt, ggf. Nachlassgericht und Versorgungswerk wollen alle eigene Originale sehen — Kopien akzeptiert kaum jemand. Eine spätere Nachbestellung kostet pro Stück 12 bis 15 Euro und dauert Tage.
Testament beim Nachlassgericht abgeben
Wer ein Testament im Besitz hat, muss es nach Kenntnis vom Tod beim Nachlassgericht abliefern. Das schreibt § 2259 BGB vor und gilt für jeden — auch für den, der vermutet, dass er enterbt ist. Das Testament nicht öffnen, nicht zurückhalten, nicht vernichten. Letzteres ist als Urkundenunterdrückung strafbar (§ 274 StGB).
Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und benachrichtigt die im Testament Bedachten sowie die gesetzlichen Erben. Die schriftliche Eröffnungsniederschrift ist häufig das Dokument, mit dem die Erben gegenüber Banken und Behörden ihre Erbenstellung nachweisen können — oft sogar ohne separaten Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorliegt.
Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitgeber informieren
Diese drei Stellen sollten in der ersten Woche schriftlich (per Einschreiben mit Sterbeurkunde) informiert werden:
- Krankenkasse: Mitgliedschaft endet, ggf. Beitragsrückerstattung
- Rentenversicherung / Versorgungswerk: Sterbevierteljahr für Witwen und Witwer (volle Rente des Verstorbenen für die folgenden drei Monate, § 67 SGB VI)
- Arbeitgeber: Beendigung Arbeitsverhältnis, Lohnabrechnung, Zeugnisansprüche
Bestattung organisieren
Die Bestattung muss in den meisten Bundesländern innerhalb von 4 bis 10 Tagen nach dem Tod erfolgen, mit unterschiedlichen Regeln je nach Landesrecht. Bayern verlangt etwa innerhalb 96 Stunden, in Bremen sind es bis zu 8 Tage. Bei Verzögerungen entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Bestattungsform (Erd-, Feuer-, Seebestattung, Friedwald) richtet sich nach dem dokumentierten Willen des Verstorbenen oder, falls dieser fehlt, nach dem mutmaßlichen Willen, den die nächsten Angehörigen festlegen.
Die ersten Wochen: Fristen, die laufen
Ab dem dritten Werktag tickt die Uhr. Drei Fristen sind absolut zentral.
Ausschlagungsfrist: 6 Wochen
Wer Erbe wird, hat sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB) Zeit, das Erbe auszuschlagen. Diese kurze Frist hat einen ernsten Hintergrund: Wer das Erbe annimmt oder verstreichen lässt, haftet auch für die Schulden — und zwar persönlich, mit dem eigenen Vermögen, wenn keine Haftungsbeschränkung beantragt wird.
Die Ausschlagung muss förmlich erfolgen, entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung beim Notar. Eine SMS, eine E-Mail oder ein formloser Brief reichen nicht. Wer im Ausland lebt, hat sechs Monate Zeit.
Wann eine Ausschlagung sinnvoll sein kann:
- Der Nachlass ist überschuldet (Schulden übersteigen Vermögen)
- Verhältnisse sind unklar und das Risiko überwiegt
- Steuerliche Gründe (etwa um den nächsten Erben pflichtteilsfest zu machen — eine Strategie, die fast immer steuerliche Beratung erfordert)
Vor der Ausschlagung sollte unbedingt ein Nachlassverzeichnis stehen, sonst wird im Dunkeln entschieden. Wer Klarheit über Vermögensverhältnisse vorab will, kann auch eine Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB beantragen — das begrenzt die persönliche Haftung, ohne dass das Erbe sofort ausgeschlagen werden muss.
Erbschein: ja oder nein?
Der Erbschein ist eine vom Amtsgericht (Nachlassgericht) ausgestellte Bescheinigung, dass jemand Erbe ist. Er wird häufig fast reflexartig beantragt — obwohl er in vielen Fällen rechtlich gar nicht nötig wäre.
Wann der Erbschein nicht zwingend nötig ist:
- Bei notariellem Testament reicht oft die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts
- Viele Banken akzeptieren diese Niederschrift bei eindeutiger Erbenstellung
- Auch Grundbuchämter und Versicherungen akzeptieren das notarielle Testament
Wo der Erbschein in der Praxis trotzdem oft verlangt wird:
- Bei privatschriftlichem Testament (handschriftliches Testament ohne Notar)
- Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament
- Wenn Behörden auf der sicheren Seite sein wollen, auch wenn rechtlich Spielraum besteht
Die Gebühren orientieren sich nach GNotKG am Nachlasswert: Bei einem Nachlass von 100.000 EUR liegen die Kosten bei ca. 273 EUR, bei 500.000 EUR bei ca. 935 EUR (eine Eidesstattliche Versicherung plus eine Erbschein-Ausfertigung). Vor dem Antrag prüfen lassen, ob er wirklich nötig ist — das spart oft mehrere hundert Euro.
ErbSt-Anzeige: 3 Monate
Jeder Erbe muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erwerb den Erbschaftsteuer-Anfall beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Gemeint ist die formlose Anzeige des Erwerbs — die volle Steuererklärung folgt separat, wenn das Finanzamt sie anfordert. Inhalt der Anzeige: Person des Verstorbenen, eigene Person, geschätzter Wert des Nachlasses, Verwandtschaftsverhältnis.
Die eigentliche Steuererklärung folgt erst, wenn das Finanzamt sie anfordert (meist mit einer Frist von 4 bis 6 Wochen). Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Säumniszuschläge und im Wiederholungsfall den Vorwurf der Steuerverkürzung — auch dann, wenn am Ende keine Steuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird.
Eine vertiefte Übersicht zu allen Fristen und zur Erbschaftsteuer im Detail bietet der ausführliche Leitfaden zu Erbfall, Schritten und Fristen aus steuerlicher Sicht.
Verträge prüfen und kündigen
Versicherungen, Abos, Mietvertrag, Telefonvertrag, GEZ — alles muss in den ersten Wochen gesichtet werden. Besonders relevant:
- Mietvertrag: Erben treten in den Mietvertrag ein, haben aber ein Sonderkündigungsrecht (§ 564 BGB) mit gesetzlicher Frist von drei Monaten zum Monatsende
- Lebensversicherung: Auszahlung an Bezugsberechtigten, nicht an den Erben — das ist oft eine andere Person
- Dauerlastschriften: Kontoauszüge der letzten 6 Monate prüfen, unnötige Abbuchungen stoppen
- Mitgliedschaften: Vereine, Sportclub, Streaming-Dienste — formlos kündigen unter Beilage der Sterbeurkunde
Drei Begriffe, die oft verwechselt werden
Die meiste Verwirrung entsteht aus drei Wörtern, die ähnlich klingen, aber völlig unterschiedliche Funktionen haben.

Totenschein (ärztliche Todesbescheinigung)
Stellt der Arzt aus, meist unmittelbar nach Eintritt des Todes. Dokumentiert den Tod und in der Regel die Todesursache. Pflicht für jeden weiteren Schritt — ohne Totenschein keine Bestattung, keine Standesamt-Anmeldung, kein Eröffnungsverfahren. Ausstellung dauert wenige Stunden bis maximal einen Tag.
Sterbeurkunde
Stellt das Standesamt aus, meist auf Antrag des Bestatters auf Basis des Totenscheins. Die offizielle, beurkundete Form des Todesnachweises. Das Dokument, mit dem Sie überall auftreten — Bank, Versicherung, Rentenversicherung, Grundbuchamt, Arbeitgeber, Krankenkasse. Mindestens 5 Originale anfordern — Sie werden in den nächsten Wochen mehr Originale brauchen, als Sie heute denken.
Erbschein
Stellt das Amtsgericht (Nachlassgericht) auf Antrag aus. Weist die Erbenstellung nach: wer Erbe ist, mit welcher Quote. Rechtlich nicht immer nötig — bei notariellem Testament reicht häufig die Eröffnungsniederschrift. In der Praxis wird er von Behörden dennoch oft angefordert, auch wenn er rechtlich nicht erforderlich wäre. Darauf sollte man vorbereitet sein. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert und können vierstellig werden.
Sieben Fehler, die in der Praxis häufig passieren
Aus der Beratungspraxis: Diese sieben Fehler sehe ich am häufigsten — und sie kosten regelmäßig Geld, Zeit oder Familienfrieden.
1. Testament zurückhalten oder selbst öffnen
Wer ein Testament besitzt, muss es nach § 2259 BGB beim Nachlassgericht abliefern. Auch wenn Sie den Inhalt vermuten oder befürchten. Zurückhalten oder Vernichten ist als Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB strafbar — bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe.
2. Erbschein voreilig beantragen
Bei einem notariellen Testament reicht oft die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Banken, Versicherungen und Grundbuchamt akzeptieren das in den meisten Fällen. Wer ohne Prüfung den Erbschein beantragt, zahlt Gebühren, die er sich hätte sparen können — bei 500.000 EUR Nachlasswert sind das fast 1.000 EUR.
3. Ausschlagungsfrist verpassen
Sechs Wochen ab Kenntnis sind kurz. Wer im emotionalen Ausnahmezustand die Frist verstreichen lässt und der Nachlass ist überschuldet, haftet persönlich. Wer im Ausland lebt: sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Im Zweifel: anwaltlich beraten lassen, bevor die Frist abläuft.
4. ErbSt-Anzeige vergessen
Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist Pflicht — auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Das Finanzamt erfährt heute systematisch von Bankmeldungen, Notarmeldungen und Grundbuchänderungen vom Erbfall. Wer die Anzeige unterlässt und über dem Freibetrag liegt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Drei Monate ab Kenntnis sind ausreichend Zeit, aber die Frist wird oft übersehen.
5. Kontovollmacht nach dem Tod "weiter nutzen"
Eine Bank-Vollmacht über den Tod hinaus bleibt formal gültig — solange die Bank den Tod nicht kennt. Wer sie nach dem Tod nutzt, um Geld abzuheben oder sich Vermögen zu sichern, riskiert straf- und zivilrechtliche Konsequenzen gegenüber Miterben. Selbst bei eindeutigem Konsens unter Erben: jede Bewegung dokumentieren und mit allen abstimmen.
6. Wohnung räumen, bevor der Nachlass geklärt ist
Möbel, Schmuck, Erinnerungsstücke, Sammlungen — alles kann Vermächtnis sein. Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche und Bewertungsfragen beim Finanzamt knüpfen an Werte im Nachlass an. Vor jedem Räumen: Bestand dokumentieren, idealerweise mit Foto. Wertvolle Gegenstände sichern bis zur formalen Klärung der Erbenstellung — kein "schnelles Verteilen" unter Familienmitgliedern.
7. Pflichtteils-Ansprüche übersehen
Enterbte Kinder, Eltern und Ehepartner haben Anspruch auf den Pflichtteil — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ausgezahlt in Geld. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). Wer als Erbe nicht prüft, ob Pflichtteilsberechtigte existieren, kann Jahre später unerwartete Forderungen sehen. Mehr Details zum Pflichtteil und seinen Ausnahmen.
Schritt-für-Schritt: Sauber durch die ersten Wochen
Diese Reihenfolge funktioniert in der Praxis — sie verteilt die Last so, dass nichts Wichtiges versäumt wird.
Tag 1: Arzt, Bestatter, Dokumente
Totenschein über Arzt, Bestatter beauftragen, zentrale Dokumente sichten und am selben Ort sammeln. Angehörige informieren. Behörden warten heute noch.
Tag 2 bis 7: Standesamt, Testament, Anmeldungen
Standesamt-Anmeldung (Bestatter übernimmt meist), mindestens 5 Sterbeurkunden anfordern. Vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abgeben. Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitgeber benachrichtigen. Bestattung organisieren.
Woche 2: Nachlass-Inventur
Konten, Depots, Immobilien (Grundbuchauszüge), Versicherungen mit Bezugsberechtigung, Beteiligungen — und parallel: Kredite, Bürgschaften, offene Rechnungen, Steuerschulden. Eine private Schufa-Auskunft des Erblassers ist über die Erbenstellung möglich. Erst wenn das Bild klar ist, sollte über Annahme oder Ausschlagung entschieden werden.
Woche 3 bis 5: Entscheidung Annahme oder Ausschlagung
Positive Bilanz → Annahme, ggf. mit Antrag auf Nachlassverwaltung als Haftungsschutz. Klar negative Bilanz → Ausschlagung beim Nachlassgericht. Unklar → Nachlassverwaltung beantragen (§ 1975 BGB), ohne sofort auszuschlagen.
Innerhalb 3 Monate: ErbSt-Anzeige
Anzeige nach § 30 ErbStG beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt. Eigene Person, Person des Verstorbenen, geschätzter Wert des Nachlasses, Verwandtschaftsverhältnis. Die Steuererklärung folgt erst auf Aufforderung.
Laufend: Verträge, Behörden, Erbengemeinschaft
Versicherungen, Abos, Mietvertrag, Mitgliedschaften. Bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft strukturieren. Wie sich eine Erbengemeinschaft auflösen lässt — Verkauf, Realteilung, Abschichtung oder Teilungsversteigerung, hängt vom konkreten Vermögen und der Konfliktlage ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer stellt den Totenschein aus, wer die Sterbeurkunde?
Den Totenschein stellt der Arzt aus, meist innerhalb weniger Stunden nach Eintritt des Todes. Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt aus, auf Basis des Totenscheins. Die Sterbeurkunde ist das offizielle Dokument, mit dem Angehörige gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden den Tod nachweisen.
Wie viele Sterbeurkunden brauche ich?
Mindestens 5, realistisch eher 7 bis 10. Banken, Versicherungen, Rentenversicherung, Grundbuchamt, Arbeitgeber, Krankenkasse, Versorgungswerk und ggf. das Nachlassgericht akzeptieren in der Regel nur Originale, keine Kopien. Eine Nachbestellung kostet 12 bis 15 EUR pro Stück und dauert Tage.
Brauche ich einen Erbschein?
Nicht immer. Bei einem notariellen Testament reicht in vielen Fällen die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Banken, Versicherungen und Grundbuchamt akzeptieren das meistens. Bei einem privatschriftlichen Testament oder bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament wird der Erbschein in der Praxis meistens verlangt. Behörden fragen ihn häufig an, auch wenn er rechtlich nicht erforderlich wäre — darauf sollte man vorbereitet sein.
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB). Bei Auslandswohnsitz sechs Monate. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und von Ihrer Erbenstellung wissen. Wer nur weiß, dass jemand gestorben ist, aber nicht weiß, dass er erbt, hat noch keine laufende Frist. Wer im Zweifel ist, sollte vor Ablauf der Frist anwaltlichen Rat einholen — eine Annahme ist nach Fristablauf praktisch nicht mehr rückgängig zu machen.
Was passiert, wenn ich die ErbSt-Anzeige vergesse?
Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist Pflicht — auch wenn am Ende keine Steuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten ist. Wer die Anzeige unterlässt und über dem Freibetrag liegt, riskiert den Vorwurf der Steuerverkürzung oder im Wiederholungsfall der Steuerhinterziehung. Säumniszuschläge und Verspätungszinsen kommen sicher. Drei Monate ab Kenntnis sind die Frist.
Wann muss die Bestattung stattfinden?
Das regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Üblich sind 4 bis 10 Tage nach dem Tod. Bayern verlangt etwa innerhalb 96 Stunden, Bremen erlaubt bis zu 8 Tage. Bei Verzögerung (z. B. Auslandsüberführung) entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Wer trägt die Bestattungskosten?
Grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB). Wenn der Nachlass nicht ausreicht oder Erben ausschlagen, kann die Kostentragungspflicht auf die nächsten Angehörigen übergehen (§ 1615 Abs. 2 BGB). Bei Sozialhilfeempfängern übernimmt unter Umständen das Sozialamt die Kosten einer angemessenen Bestattung (§ 74 SGB XII). Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer absetzbar, mit Pauschale 10.300 EUR ohne Einzelnachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Was, wenn ich gar nicht weiß, ob ein Testament existiert?
Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer können Erben nach Vorlage der Sterbeurkunde abfragen lassen, ob der Verstorbene Testament oder Erbvertrag bei einem deutschen Notar oder Amtsgericht hinterlegt hat. Das Register wird seit 2012 zentral geführt und benachrichtigt im Todesfall automatisch das zuständige Nachlassgericht — eigene Recherche ist nicht zwingend, aber zur Sicherheit empfehlenswert.
Wenn Sie für Ihre konkrete Situation Klarheit brauchen
Jede Familie ist anders, jeder Nachlass auch. Internationale Bezüge (Erblasser oder Erbe im Ausland), ein Unternehmen im Nachlass, ein Patchwork-Bezug, ein Pflichtteilskonflikt — die Checkliste hilft, ersetzt aber kein Gespräch über die konkrete Lage.
In meiner Beratungspraxis sehe ich, dass die Fehler meist in den ersten vier Wochen passieren und teuer werden, wenn man sie zu spät bemerkt. Wer früh die richtigen Fragen stellt, vermeidet Reibungsverluste und schützt das Familienvermögen.
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