Inhalt10 Abschnitte
Der Fall, der durch diesen Beitrag führt (fiktiv): Klaus Hartmann besitzt ein vermietetes Mehrfamilienhaus und ist Gesellschafter einer GmbH. Er möchte seiner Tochter Julia eine Vorsorgevollmacht erteilen. Vor dem Notartermin fragt er sich, ob eine Beglaubigung genügt, ob er die Vollmacht beurkunden lassen sollte und was die Form für Haus, Konten und Gesellschaft bedeutet. Mit Ihrem Fall hat dieses Beispiel nichts zu tun, es veranschaulicht nur die Fragen.
Rechtsstand: amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.10.2026. Der Beitrag gibt den Wortlaut allgemein wieder. Offene Fragen und Grenzen stehen gesammelt am Ende.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Das Gesetz verwendet den Begriff in der Überschrift von § 1820 BGB. Dort ist von einem Dokument die Rede, in dem ein Volljähriger eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat. Erteilt wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB).
Drei Abgrenzungen, die mit der Form zusammenhängen:
- Betreuung: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist, und nicht erforderlich ist die Bestellung insbesondere, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Abs. 6 BGB bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).
- Ehegatten: Das gesetzliche Vertretungsrecht nach § 1358 BGB betrifft nur Angelegenheiten der Gesundheitssorge und tritt deshalb für Grundbuch-, Bank- oder Gesellschaftsgeschäfte nicht an die Stelle einer Vollmacht.
- Patientenverfügung: Sie ist eine eigene schriftliche Festlegung im Sinne von § 1827 Abs. 1 BGB und keine Bevollmächtigung einer anderen Person.
Einzelheiten zu diesen drei Punkten und dazu, wie Sie die Unterlagen ordnen, finden Sie im Beitrag Notfallordner anlegen.
Für Familie Hartmann: Die Vollmacht ist Klaus' Erklärung, dass Julia für ihn handeln darf. Ob dann eine Betreuung entbehrlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob Julia seine Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann und nicht zu den in § 1816 Abs. 6 BGB bezeichneten Personen gehört.
Muss eine Vorsorgevollmacht beglaubigt werden?
Der Ausgangspunkt steht in § 167 Abs. 2 BGB: Die Erklärung bedarf nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Eine Vorschrift, die für jede Vorsorgevollmacht eine Beglaubigung oder Beurkundung verlangt, enthalten die hier ausgewerteten Normen nicht.
Eine ausdrückliche Formvorgabe enthält § 1820 Abs. 2 BGB. Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:
- die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB,
- die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB,
- die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB.
Was das Gesetz allgemein unter schriftlicher Form versteht, regelt § 126 BGB:
- Unterzeichnung: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (Abs. 1).
- Elektronische Form: Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (Abs. 3).
- Beglaubigte elektronische Erklärung: Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB oder eine Erklärung nach § 129 Abs. 3 BGB (Abs. 4).
- Beurkundung: Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (Abs. 5).
Ob § 1820 Abs. 2 BGB mit „schriftlich erteilt“ genau diese Form meint und ob sich für diese Vollmacht aus dem Gesetz ein anderes im Sinne von Abs. 3 ergibt, bleibt eine offene Prüffrage.
Was hinter den drei Fallgruppen steht: § 1829 BGB betrifft Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Er betrifft außerdem die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und diese Gefahr aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs besteht. § 1831 BGB betrifft die freiheitsentziehende Unterbringung und Fälle, in denen einem Menschen, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. § 1832 BGB regelt ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Für Bevollmächtigte gelten diese Vorschriften jeweils entsprechend nach Maßgabe des § 1820 Abs. 2 BGB (jeweils Abs. 5), und zwar einschließlich ihrer Genehmigungsvorbehalte:
- § 1829 BGB: Einwilligung, Nichteinwilligung und Widerruf bedürfen unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne Genehmigung darf eine Maßnahme nach Abs. 1 nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Nicht erforderlich ist die Genehmigung, wenn zwischen dem Vertreter und dem behandelnden Arzt Einvernehmen besteht, dass die Entscheidung dem nach § 1827 BGB festgestellten Willen entspricht (Abs. 4).
- § 1831 BGB: Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig; ohne sie nur, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, und die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen (Abs. 2). Für Maßnahmen nach Abs. 4 gilt das entsprechend.
- § 1832 BGB: Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (Abs. 2).
Für Familie Hartmann: Soll Julia auch über solche Maßnahmen entscheiden, muss Klaus die Vollmacht schriftlich erteilen und die Maßnahmen ausdrücklich darin aufnehmen. Das allein reicht nicht in jedem Fall: Wo das Gesetz eine Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangt, braucht auch Julia sie. Für das Vermögen gibt § 1820 Abs. 2 keine Form vor.
Florian Enders zur Form der Vorsorgevollmacht
Beglaubigung oder Beurkundung: Was unterscheidet die Formen?
Öffentliche Beglaubigung durch den Notar
§ 129 BGB beschreibt, wie eine öffentliche Beglaubigung aussieht, wenn ein Gesetz sie für eine Erklärung vorschreibt. Ob das für eine Vorsorgevollmacht der Fall ist, regelt § 129 selbst nicht. Ist die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, gilt:
- Schriftlich: Die Erklärung wird schriftlich abgefasst, und ein Notar beglaubigt die Unterschrift des Erklärenden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Diese Anforderung erfüllt auch eine schriftliche Erklärung, die mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist (Abs. 2).
- Elektronisch: Die Erklärung wird elektronisch abgefasst, und ein Notar beglaubigt die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Als öffentlich beglaubigt gilt außerdem eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen ist (Abs. 3).
- Beschränkung: Das jeweilige Gesetz kann vorsehen, dass eine Erklärung nur schriftlich oder nur elektronisch öffentlich beglaubigt werden kann (Abs. 1 Satz 2).
Zum Ablauf beim Notar: Er soll eine Unterschrift nur beglaubigen, wenn sie in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt wird. Die Urkunde muss er nur darauf prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen. Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und soll angeben, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist (§ 40 Abs. 1 bis 3 BeurkG). Für Handzeichen gilt das entsprechend (§ 40 Abs. 6 BeurkG).
Nach § 40 Abs. 4 BeurkG gilt § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 BeurkG entsprechend: Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen, die Person soll so genau bezeichnet werden, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind, und es soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewissheit über ihre Person verschafft hat. Auf § 11 BeurkG zur Geschäftsfähigkeit verweist § 40 BeurkG nicht. Ob und wie bei der bloßen Unterschriftsbeglaubigung die Geschäftsfähigkeit festgestellt wird, bleibt deshalb eine offene Prüffrage.
Beglaubigung durch eine Behörde nach § 7 BtOG
Auch die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen, soweit diese von natürlichen Personen erteilt werden (§ 7 BtOG). Dafür gelten Grenzen:
- Die Vollmacht muss zu dem Zweck erteilt werden, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.
- Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text beglaubigt die Urkundsperson nicht, ebenso wenig, wenn ihr in der Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
- Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
Die amtliche Fassung des § 7 BtOG trägt die Fußnote „Zur Anwendung vgl. § 34“. Der amtliche Wortlaut des § 34 BtOG ist hier nicht ausgewertet. Für welche Beglaubigungen sich daraus Besonderheiten ergeben, beantwortet dieser Beitrag deshalb nicht.
Notarielle Beurkundung
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 129 Abs. 4 BGB), ebenso die schriftliche Form, soweit ein Gesetz sie vorschreibt (§ 126 Abs. 5 BGB). Für die Beurkundung regelt § 11 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit: Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel daran soll der Notar in der Niederschrift feststellen. Ist ein Beteiligter schwer krank, soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat. Wie die Verhandlung und die Niederschrift im Einzelnen ablaufen, ist hier nicht ausgewertet.
§ 128 BGB hilft bei der Vollmacht nicht weiter. Er regelt nur, dass bei einem beurkundungspflichtigen Vertrag Antrag und Annahme nacheinander beurkundet werden können. Die Vollmacht wird dagegen durch Erklärung erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB).
Die Formen im Überblick
| Form | Was der Wortlaut verlangt | Gesetzliche Anknüpfung | Offen |
|---|---|---|---|
| Schriftform | Vollmacht schriftlich erteilt und die Maßnahmen ausdrücklich umfassend, nur für die drei Fallgruppen des § 1820 Abs. 2 BGB; eine dort vorgesehene Genehmigung des Betreuungsgerichts bleibt daneben nötig. Allgemein: eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen; elektronische Form, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt | § 1820 Abs. 2 BGB mit §§ 1829, 1831, 1832 BGB; § 126 BGB; im Übrigen § 167 Abs. 2 BGB | ob „schriftlich erteilt“ die Schriftform des § 126 BGB meint und ob die elektronische Form dort genügt; ob Grundbuchamt, Bank oder Gesellschaft mehr verlangen |
| Beglaubigung durch den Notar | wenn gesetzlich vorgeschrieben: schriftliche Erklärung mit beglaubigter Unterschrift oder beglaubigtem Handzeichen, oder elektronische Erklärung mit beglaubigter qualifizierter elektronischer Signatur, eigenhändiger elektronischer Namensunterschrift oder eigenhändigem elektronischem Handzeichen; Unterschrift soll in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt werden; der Notar soll sich Gewissheit über die Person verschaffen; die Urkunde muss er nur auf Versagungsgründe prüfen | § 129 Abs. 1 bis 3 BGB, § 40 BeurkG mit § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 BeurkG | ob dabei die Geschäftsfähigkeit festgestellt wird; ob und unter welchen Satz des § 29 Abs. 1 GBO die Vollmacht fällt |
| Beglaubigung durch eine Behörde | Vollmacht einer natürlichen Person zur Vermeidung einer Betreuung; nicht ohne Text und nicht, wenn der Urkundsperson die Vertretung eines Beteiligten obliegt | § 7 BtOG | Bedeutung der Anwendungsvorschrift § 34 BtOG; welche Behörde zuständig ist; welche Stellen diese Beglaubigung im Einzelfall genügen lassen; Landesregeln zur Gebühr |
| Beurkundung | Niederschrift; fehlt nach der Überzeugung des Notars die Geschäftsfähigkeit, soll er ablehnen, Zweifel soll er in der Niederschrift feststellen; ersetzt die öffentliche Beglaubigung und, soweit vorgeschrieben, die schriftliche Form | § 11 BeurkG, § 129 Abs. 4 BGB, § 126 Abs. 5 BGB | Ablauf der Verhandlung im Einzelnen; welche Form Banken akzeptieren; ob die Form etwas an der Fortgeltung nach dem Tod ändert |
Für Familie Hartmann: Klaus weiß jetzt, worin sich die Termine unterscheiden. Bei der Beglaubigung beglaubigt der Notar seine Unterschrift; er soll sich Gewissheit über seine Person verschaffen und muss die Urkunde nur auf Versagungsgründe prüfen. Bei der Beurkundung soll der Notar ablehnen, wenn nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt, und Zweifel daran in der Niederschrift feststellen.
Haus, Konten, Unternehmen: Wo die Form im Ernstfall zählt
Grundbuch
§ 29 Abs. 1 GBO enthält zwei Nachweisstufen:
- Satz 1: Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
- Satz 2: Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
So weit trägt der Wortlaut: Fällt die Vollmacht, mit der ein Bevollmächtigter eine solche Erklärung abgibt, unter einen der beiden Sätze, nennt die Vorschrift dafür jeweils keine nur privatschriftliche Urkunde; bei Satz 2 gilt das nur, soweit die Voraussetzung nicht beim Grundbuchamt offenkundig ist. Offen bleibt, ob und unter welchen der beiden Sätze die Vollmacht fällt und ob „öffentliche Urkunden“ in Satz 2 auch öffentlich beglaubigte Urkunden umfassen. Eine abschließende Antwort zur nötigen Form gibt der Wortlaut nicht.
Für den Grundstücksvertrag gilt: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vollmacht dafür braucht nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB nicht dieselbe Form. Ob die Rechtsprechung davon Ausnahmen macht, ist hier nicht ausgewertet.
Bank und Unternehmen
Welche Form Banken für eine Vorsorgevollmacht akzeptieren, beantworten die ausgewerteten Vorschriften nicht. Offen bleiben ebenso das Verhältnis zu einer Prokura und die Frage, was ein Gesellschaftsvertrag für die Vertretung bei Gesellschafterrechten vorsieht.
Für Familie Hartmann: Weil § 29 GBO in keiner Stufe eine nur privatschriftliche Urkunde nennt, nimmt Klaus drei Fragen in den Notartermin mit. Welche Form verlangt das Grundbuchamt für Julias Vollmacht beim Mehrfamilienhaus? Welche Form akzeptiert seine Bank? Was regelt der Gesellschaftsvertrag der GmbH zur Vertretung?
Was gilt für die Vollmachtsurkunde?
Hat der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und legt der Vertreter sie einem Dritten vor, steht das einer besonderen Mitteilung der Bevollmächtigung gleich (§ 172 Abs. 1 BGB). Die Vertretungsmacht bleibt dann bestehen, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (Abs. 2). Das gilt nicht, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss (§ 173 BGB).
Die Rückgabe regelt § 175 BGB: Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Die Vollmacht ist auch bei Fortbestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich aus diesem nichts anderes ergibt (§ 168 Satz 2 BGB).
Und nach dem Tod? Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 Satz 1 BGB), und ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (§ 672 Satz 1 BGB). Ob das für eine bestimmte Vollmacht gilt, ob die gewählte Form daran etwas ändert und ob eine Bank die Vollmacht statt eines Erbnachweises akzeptiert, ist offen; zum Erbnachweis gibt es den Beitrag Erbschein beantragen, zur Ordnung der Unterlagen den Beitrag Notfallordner anlegen.
Für Familie Hartmann: Julia verwahrt die Urkunde sorgfältig. Erlischt die Vollmacht, etwa durch Widerruf, muss Julia die Urkunde zurückgeben. Bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung kann die Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten, dem Julia die Urkunde vorlegt, fortbestehen, solange dieser das Erlöschen weder kennt noch kennen muss.
Wonach richten sich die Kosten?
Für die Beurkundung einer Vollmacht bestimmt § 98 GNotKG den Geschäftswert:
- Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts: die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht bezieht (Abs. 1). Bei Vollmachten aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich dieser Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht (Abs. 2).
- Allgemeine Vollmacht: nach billigem Ermessen. Dabei sind der Umfang der Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der Wert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen (Abs. 3). Abs. 3 nennt außerdem einen Auffangwert für fehlende Anhaltspunkte, Abs. 4 eine Obergrenze für alle Fälle.
- Widerruf: Für den Widerruf einer Vollmacht gelten diese Regeln entsprechend (Abs. 5).
Ob eine Vorsorgevollmacht eine allgemeine Vollmacht in diesem Sinne ist, ist hier offen. § 98 GNotKG spricht nur von der Beurkundung; nach welchen Vorschriften sich der Geschäftswert bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar bestimmt, ist hier nicht ausgewertet. Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich ihre Höhe nach Tabelle A oder Tabelle B (§ 34 Abs. 1 GNotKG). Ob das für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht zutrifft, welche Tabelle gilt und mit welchem Gebührensatz, ist offen, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 GNotKG) hier nicht ausgewertet ist. Deshalb nennt der Beitrag für den Notar keinen Betrag.
Anders bei der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Behörde: Für jede Beglaubigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben, und aus Gründen der Billigkeit kann im Einzelfall von der Gebühr abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BtOG). Die Landesregierungen dürfen Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung abweichend regeln (Abs. 5). Ob Ihr Land davon Gebrauch gemacht hat und was die Anwendungsvorschrift § 34 BtOG für § 7 BtOG bedeutet, ist hier nicht geprüft.
Für Familie Hartmann: Lässt Klaus die Vollmacht beurkunden und wird sie als allgemeine Vollmacht bewertet, fließen ihr Umfang und sein Vermögen in den Geschäftswert ein. Den Betrag für die gewählte Form beim Notar erfragt er vor dem Termin.
Schritt für Schritt: vom Entwurf bis zur Verwahrung
- Umfang festlegen: Wen Sie bevollmächtigen und für welche Bereiche, etwa Vermögen, Grundbesitz, Gesellschaftsrechte und Gesundheit. Sollen Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB erfasst sein, nehmen Sie sie ausdrücklich auf. Die Vollmacht ersetzt keine Genehmigung des Betreuungsgerichts, die §§ 1829, 1831 oder 1832 BGB dafür vorsehen.
- Entwurf abfassen: Für die Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB ist die schriftliche Erteilung Voraussetzung. Eine öffentliche Beglaubigung setzt eine schriftlich oder elektronisch abgefasste Erklärung voraus, unterzeichnet mit Unterschrift oder Handzeichen oder elektronisch mit einem der in § 129 BGB genannten Mittel.
- Form wählen: Schriftform, Beglaubigung durch den Notar, Beglaubigung durch die Urkundsperson bei einer Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 BtOG oder Beurkundung. Die offenen Fragen zu Grundbuch, Bank und Gesellschaft nehmen Sie in den Termin mit.
- Termin wahrnehmen: Bei der Beglaubigung unterschreiben Sie vor dem Notar oder erkennen Ihre Unterschrift an; der Notar soll sich Gewissheit über Ihre Person verschaffen. Bei der Beurkundung entsteht eine Niederschrift.
- Urkunde aushändigen oder Verwahrung festlegen: Entscheiden Sie, ob der Bevollmächtigte die Urkunde erhält. Die Folgen nach §§ 172, 173 und 175 BGB stehen im Abschnitt zur Vollmachtsurkunde.
- Registrieren: Die Bundesnotarkammer führt ein Zentrales Vorsorgeregister, das unter anderem Vorsorgevollmachten erfasst (§ 78a Abs. 1 BNotO).
- Auffindbar verwahren: Halten Sie fest, wo das Original liegt, und informieren Sie den Bevollmächtigten. Wie Sie das im Ordner festhalten, zeigt der Beitrag Notfallordner anlegen.
Häufige Fragen
Genügt eine selbst unterschriebene Vollmacht ohne Notar?
Eine Vorschrift, die allgemein Beglaubigung oder Beurkundung verlangt, enthalten die ausgewerteten Normen nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Für die Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen; eine gesetzlich vorgesehene Genehmigung des Betreuungsgerichts bleibt daneben nötig. Für Grundbucheintragungen nennt § 29 Abs. 1 GBO keine nur privatschriftliche Urkunde; ob er die Vollmacht selbst erfasst, ist offen, ebenso, was Banken verlangen.
Ersetzt die Beurkundung die Beglaubigung?
Ja. Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 129 Abs. 4 BGB). Auch die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt, soweit ein Gesetz sie vorschreibt (§ 126 Abs. 5 BGB).
Kann auch eine Behörde die Unterschrift beglaubigen?
Nach § 7 BtOG ja, wenn die Vollmacht von einer natürlichen Person zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, Unterschrift oder Handzeichen nicht ohne dazugehörigen Text stehen und der Urkundsperson in der Angelegenheit nicht die Vertretung eines Beteiligten obliegt. Die amtliche Fußnote verweist zur Anwendung des § 7 auf § 34 BtOG, der hier nicht ausgewertet ist.
Prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit?
Für die Beurkundung regelt § 11 BeurkG: Fehlt nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, soll er die Beurkundung ablehnen; Zweifel soll er in der Niederschrift feststellen. Für die bloße Unterschriftsbeglaubigung verweist § 40 Abs. 4 BeurkG nur auf § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 BeurkG, also auf die Gewissheit über die Person, nicht auf § 11. Ob dort eine Feststellung zur Geschäftsfähigkeit erfolgt, bleibt offen.
Quellen, Annahmen und offene Fragen
- Quellen: §§ 126, 128, 129, 167, 168, 172, 173, 175, 311b, 672, 1358, 1814, 1816, 1820, 1827, 1829, 1831 und 1832 BGB; §§ 10, 11 und 40 BeurkG; § 7 BtOG; § 29 GBO; § 78a BNotO; §§ 34 und 98 GNotKG. Amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.10.2026.
- Rechtsprechung: nicht ausgewertet. Der Beitrag stützt sich auf keine Entscheidung.
- Annahmen: deutsches Recht in der aktuellen Fassung, Vollmachtgeber ist eine volljährige natürliche Person, kein Auslandsbezug. Der Fall der Familie Hartmann ist frei erfunden.
- Offen und hier nicht beantwortet:
- ob die Vollmacht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 GBO fällt oder unter keinen von beiden, und ob „öffentliche Urkunden“ in Satz 2 öffentlich beglaubigte Urkunden umfassen,
- ob die Rechtsprechung Ausnahmen von § 167 Abs. 2 BGB macht, etwa bei Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB,
- welche Form Banken akzeptieren; das Verhältnis zur Prokura; was Gesellschaftsverträge zur Vertretung vorsehen,
- ob „schriftlich erteilt“ in § 1820 Abs. 2 BGB die Schriftform des § 126 BGB meint und ob sich dort aus dem Gesetz ein anderes im Sinne von § 126 Abs. 3 BGB ergibt; die Einzelheiten der elektronischen Form sind hier nicht ausgewertet,
- ob und wie bei der bloßen Unterschriftsbeglaubigung die Geschäftsfähigkeit festgestellt wird,
- wie die Beurkundungsverhandlung und die Niederschrift im Einzelnen ablaufen,
- was die Anwendungsvorschrift § 34 BtOG, auf die die amtliche Fußnote zu § 7 BtOG verweist, für die behördliche Beglaubigung bedeutet, insbesondere für die Regelung zur Wirkung der Beglaubigung beim Tod des Vollmachtgebers in § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG; § 34 BtOG ist hier nicht amtlich ausgewertet,
- welche Behörde für die Beglaubigung nach § 7 BtOG zuständig ist und ob das jeweilige Land nach § 7 Abs. 5 BtOG abweichende Gebühren geregelt hat,
- welches Rechtsverhältnis einer Vorsorgevollmacht zugrunde liegt, ob sie über den Tod hinaus gilt, ob die gewählte Form daran etwas ändert und ob eine Bank sie statt eines Erbnachweises akzeptiert,
- wie eine Vollmachtsurkunde für kraftlos erklärt wird,
- ob eine Vorsorgevollmacht eine allgemeine Vollmacht nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist; nach welchen Vorschriften sich der Geschäftswert der Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar bestimmt; ob sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, welche Tabelle und welcher Gebührensatz gelten (Anlage 1 GNotKG),
- Verfahren, Verordnung nach § 78a Abs. 3 BNotO und Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters,
- § 1832 BGB: Nach der amtlichen Fußnote ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach Maßgabe der Entscheidungsformel einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 GG unvereinbar. Das bisherige Recht gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort, die der Gesetzgeber spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 treffen muss. Einzelheiten stellt der Beitrag nicht dar,
- Verwaltungsanweisungen und Kommentarliteratur.
- Beratungsgrenze: Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut allgemein wieder. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung und sagt keine bestimmte Rechtsfolge zu.
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