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Wenn Eltern das junge Paar beim Hauskauf unterstützen, stellt sich vor der Überweisung eine einfache Frage mit großer Wirkung: An wen geht das Geld? Steuerlich sind das eigene Kind und das Schwiegerkind sehr unterschiedlich gestellt. Dieser Beitrag vergleicht beide Wege am Wortlaut der Gesetze und benennt offen, was der Wortlaut allein nicht beantwortet.
Der Familienfall (erfunden): Klaus und Petra möchten ihren Sohn Max und dessen Ehefrau Lena beim Kauf eines Hauses von einem fremden Verkäufer mit 300.000 EUR unterstützen. Das Geld liegt auf einem gemeinsamen Konto der Eltern. Alle leben in Deutschland. Wir unterstellen deshalb unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG. Sie tritt ein, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist, etwa weil er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Frühere Zuwendungen an Max oder Lena gibt es im Beispiel nicht.
Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für Ihr Schwiegerkind?
Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 ErbStG Abs. 1 nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Schenker. Zur Steuerklasse I gehören unter anderem „die Kinder und Stiefkinder“ (Nr. 2). Zur Steuerklasse II gehören „die Schwiegerkinder“ (Nr. 5). Lena ist damit gegenüber Klaus und gegenüber Petra jeweils Schwiegerkind.
Die Freibeträge stehen in § 16 ErbStG Abs. 1, und zwar „in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht“:
- Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2: 400.000 EUR (Nr. 2)
- Personen der Steuerklasse II, also auch Schwiegerkinder: 20.000 EUR (Nr. 5)
- Ehegatte und Lebenspartner: 500.000 EUR (Nr. 1)
Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag nach Absatz 2 um einen Teilbetrag gemindert.
Nach § 14 ErbStG Abs. 1 werden mehrere Vermögensvorteile zusammengerechnet, die innerhalb von zehn Jahren „von derselben Person“ anfallen. Zuwendungen von Klaus und von Petra werden deshalb getrennt betrachtet. Mehrere Zuwendungen desselben Elternteils an Lena innerhalb von zehn Jahren laufen dagegen zusammen.
Zum Mitnehmen: Ihr Schwiegerkind hat bei unbeschränkter Steuerpflicht gegenüber jedem von Ihnen 20.000 EUR Freibetrag innerhalb von zehn Jahren, Ihr Kind 400.000 EUR.
Kind oder Schwiegerkind: Was kostet derselbe Betrag?
Die Steuersätze stehen in § 19 ErbStG Abs. 1. Sie richten sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, also dem Betrag nach Abzug des Freibetrags. Bis 75.000 EUR gelten in Steuerklasse I 7 % und in Steuerklasse II 15 %, bis 300.000 EUR 11 % und 20 %, bis 600.000 EUR 15 % und 25 %.
Rechenbeispiel zum Familienfall. Annahmen: 300.000 EUR Geld, davon je 150.000 EUR Klaus und Petra zugerechnet (zur Zurechnung beim gemeinsamen Konto siehe den nächsten Abschnitt), keine früheren Zuwendungen, unbeschränkte Steuerpflicht, keine Steuerbefreiung, die Beschenkten tragen die Steuer selbst.
| Weg | Je Elternteil steuerpflichtig | Steuer je Elternteil | Steuer zusammen |
|---|---|---|---|
| Alles an Max | 150.000 EUR liegen unter 400.000 EUR, also 0 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
| Alles an Lena | 150.000 minus 20.000 = 130.000 EUR, Satz 20 % | 26.000 EUR | 52.000 EUR |
| Je 75.000 EUR an Max und an Lena | an Max 0 EUR; an Lena 75.000 minus 20.000 = 55.000 EUR, Satz 15 % | 8.250 EUR | 16.500 EUR |
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ändert im Familienfall nichts. Er begrenzt den Unterschied zur Steuer bei der letztvorhergehenden Wertgrenze. Bei einem Steuersatz bis 30 % wird dieser Unterschied nur erhoben, soweit er aus der Hälfte des Betrags gedeckt werden kann, der die Wertgrenze übersteigt. Bei 130.000 EUR beträgt der Unterschied 26.000 minus 11.250 = 14.750 EUR. Die Hälfte des übersteigenden Betrags sind (130.000 minus 75.000) / 2 = 27.500 EUR. Der Unterschied ist also gedeckt.
Wo der Härteausgleich wirkt, zeigt ein kleinerer Betrag: Schenkt ein Elternteil Lena 100.000 EUR, sind 80.000 EUR steuerpflichtig. 20 % ergäben 16.000 EUR. Bei 75.000 EUR wären es 15 %, also 11.250 EUR. Der Unterschied von 4.750 EUR wird nur bis zur Hälfte der übersteigenden 5.000 EUR erhoben, also bis 2.500 EUR. Die Steuer beträgt damit 13.750 EUR.
Kind und Schwiegerkind im Vergleich
| Punkt | Zuwendung an das eigene Kind | Zuwendung an das Schwiegerkind |
|---|---|---|
| Steuerklasse | I Nr. 2 | II Nr. 5 |
| Freibetrag je Elternteil, bei unbeschränkter Steuerpflicht | 400.000 EUR | 20.000 EUR |
| Steuersatz bis 75.000 / 300.000 / 600.000 EUR steuerpflichtigem Erwerb | 7 / 11 / 15 % | 15 / 20 / 25 % |
| Familienfall, 300.000 EUR, je 150.000 EUR von Vater und Mutter | 0 EUR | 2 × 26.000 EUR = 52.000 EUR |
| Steuerschuldner | Kind und schenkender Elternteil | Schwiegerkind und schenkender Elternteil |
| Grundstück, das die Eltern selbst übertragen: Grunderwerbsteuer | ausgenommen nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG (gerade Linie) | ausgenommen nach § 3 Nr. 6 Satz 3 GrEStG (Ehegatte gleichgestellt) |
| Anfangsvermögen in der Zugewinngemeinschaft, soweit nicht den Umständen nach Einkünfte | hinzugerechnet als Erwerb durch Schenkung (§ 1374 Abs. 2 BGB) | hinzugerechnet, soweit eine Schenkung vorliegt; der BGH ordnet Zuwendungen um der Ehe des Kindes willen als Schenkung ein, nach dem BGH aber nur in einer um einen etwaigen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verminderten Höhe |
| Nach einer Scheidung des Kindes | bleibt Kind | Schwägerschaft dauert fort; Steuerklasse offen |
Die Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 EUR nach § 10 Abs. 1 ErbStG ändert an den Werten nichts.
Zum Mitnehmen: Bei 300.000 EUR liegt der Unterschied im Beispiel zwischen 0 EUR und 52.000 EUR Schenkungsteuer, allein abhängig davon, wer als Empfänger feststeht.
Wem wird das Geld zugerechnet, wenn Eltern gemeinsam zahlen?
Als Schenkung gilt nach § 7 ErbStG Abs. 1 Nr. 1 „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Daraus folgen drei Fragen für den Familienfall.
Gemeinsames Konto der Eltern. Ob 300.000 EUR von einem gemeinsamen Konto auf Kosten von Klaus, von Petra oder von beiden gehen und in welchem Verhältnis, beantwortet der Wortlaut nicht. Die hälftige Aufteilung im Rechenbeispiel ist eine Annahme.
Gemeinsame Zuwendung an Max und Lena. Die Norm stellt darauf ab, „soweit“ der jeweilige Bedachte bereichert wird. Jeder Empfänger ist also mit seinem eigenen Teil Erwerber. Wie die Anteile zu bemessen sind, wenn die Eltern auf ein gemeinsames Konto des Paares überweisen und nichts festgelegt haben, bleibt offen.
Weitergabe vom Kind an seinen Ehegatten. Erhält Max das Geld und schenkt er Lena später einen Teil, gilt zwischen den Ehegatten der Freibetrag von 500.000 EUR. Nach § 42 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt nach Absatz 2 vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist für die Gestaltung außersteuerliche Gründe nach, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Der Bundesfinanzhof hat einen Fall entschieden, in dem ein Elternteil seinem Kind ein Grundstück schenkte und das Kind unmittelbar im Anschluss einen Miteigentumsanteil an seinen Ehegatten weiterschenkte, ohne dem Elternteil gegenüber dazu verpflichtet zu sein. Schenkungsteuerrechtlich lag danach keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor (BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11). Der Fall betraf ein Grundstück und eine fehlende Pflicht zur Weitergabe. Ob das auf einen Geldbetrag für einen Hauskauf übertragbar ist und wie eine Prüfung nach § 42 AO in Ihrem Fall ausgeht, bleibt offen. Eine Fristfaustregel nennt dieser Beitrag nicht.
Zum Mitnehmen: Halten Sie vor der Zahlung schriftlich fest, wer von Ihnen beiden wie viel schenkt und wer von dem Paar wie viel erhält. Eine spätere Weitergabe vom Kind an seinen Ehegatten ist kein gesicherter Weg.
Florian Enders zur Schenkung an Schwiegertochter oder Schwiegersohn
Zählt die Zuwendung güterrechtlich zum Anfangsvermögen?
Ohne Ehevertrag leben Max und Lena nach § 1363 BGB Abs. 1 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen jedes Ehegatten wird dabei nicht gemeinschaftliches Vermögen. Der Zugewinn wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (Abs. 2). Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Nach § 1374 BGB Abs. 2 wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands „durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt“, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, „soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist“. Für Max und Lena ergibt sich:
- (a) Max: Eine Schenkung seiner Eltern ist ein Erwerb durch Schenkung im Sinne des Wortlauts.
- (b) Lena: Der Wortlaut greift, soweit die Zuwendung der Schwiegereltern eine Schenkung ist. Der Bundesgerichtshof qualifiziert Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, als Schenkung und ordnet sie § 1374 Abs. 2 BGB zu. In das Anfangsvermögen des Schwiegerkinds wird die Schenkung nach dem BGH allerdings nur in einer um einen etwaigen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verminderten Höhe eingestellt (BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06).
Für beide gilt die Ausnahme für Erwerbe, die den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind. Ob und in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, bleibt offen (siehe den nächsten Abschnitt). Wie eine Weitergabe von Max an Lena güterrechtlich einzuordnen wäre, behandelt dieser Beitrag nicht. Eine Zugewinnrechnung und eine Aussage, welcher Weg güterrechtlich günstiger ist, enthält er ebenfalls nicht.
Zum Mitnehmen: In der Zugewinngemeinschaft wird eine Schenkung der Eltern bei Kind und Schwiegerkind dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit sie nicht zu den Einkünften zählt. Beim Schwiegerkind geschieht das nach dem BGH nur in einer um einen etwaigen Rückforderungsanspruch verminderten Höhe.
Was ändert eine Scheidung des Kindes?
Schwägerschaft. Nach § 1590 BGB Abs. 1 sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Schwägerschaft dauert nach Absatz 2 fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Steuerklasse. § 15 ErbStG nennt „die Schwiegerkinder“ und verweist nicht auf § 1590 BGB. Ob Lena nach einer Scheidung von Max für spätere Zuwendungen weiter in Steuerklasse II Nr. 5 fällt, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich. Steuerklasse II Nr. 7 erfasst zwar „der geschiedene Ehegatte“. Gemeint ist dort aber der frühere Ehegatte des Schenkers selbst, nicht das frühere Schwiegerkind.
Rückforderung nach dem Gesetz. Die gesetzlichen Rückforderungsgründe im Schenkungsrecht knüpfen nicht an eine Scheidung an:
- Nach § 528 BGB kann der Schenker die Herausgabe nach Bereicherungsrecht fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
- Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 529 BGB, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind oder soweit der Beschenkte das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen standesmäßigen Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu gefährden.
- Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Störung der Geschäftsgrundlage. § 313 BGB Abs. 1 erlaubt eine Anpassung des Vertrags, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Voraussicht nicht oder anders geschlossen hätten und einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil nach Absatz 3 zurücktreten. Der BGH wendet die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch auf Schenkungen von Schwiegereltern an, die um der Ehe des Kindes willen erfolgen, und lehnt dabei eine schematische Betrachtungsweise ab (XII ZR 189/06). Ob und in welchem Umfang Klaus und Petra nach einer Scheidung etwas zurückverlangen könnten, beantwortet dieser Beitrag nicht.
Vertragliche Rückforderungsrechte sind eine Gestaltungsfrage. Eine Musterklausel enthält dieser Beitrag nicht.
Zum Mitnehmen: Eine Scheidung ist in §§ 528 bis 530 BGB kein Rückforderungsgrund. Ob Sie sich für den Scheidungsfall vertraglich eine Rückforderung vorbehalten, ist eine Gestaltungsfrage vor der Zahlung.
Steuerschuldner, Anzeige und Form
Steuerschuldner: Nach § 20 ErbStG Abs. 1 ist Steuerschuldner der Erwerber, „bei einer Schenkung auch der Schenker“. Neben Lena schulden also auch Klaus und Petra die Steuer auf ihre jeweilige Zuwendung.
Steuerübernahme: Übernimmt der Schenker die Steuer selbst, gilt nach § 10 ErbStG Abs. 2 als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. In den Beispielwegen, in denen Steuer anfällt, steigen die Werte dann.
Entstehung: Die Steuer entsteht nach § 9 ErbStG Abs. 1 Nr. 2 „mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung“.
Anzeige nach § 30 ErbStG:
- Der Erwerber muss den Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen (Abs. 1).
- Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist auch derjenige anzeigepflichtig, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (Abs. 2).
- Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (Abs. 3 Satz 2).
Nach § 13 ErbStG Abs. 1 Nr. 14 bleiben „die üblichen Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei. Zur Anzeige solcher Geschenke trifft dieser Beitrag keine Aussage. Mehr zur Anzeigepflicht allgemein finden Sie im Beitrag Schenkung nicht gemeldet.
Form: Schenkung ist nach § 516 BGB Abs. 1 eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Ein Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, braucht nach § 518 BGB Abs. 1 die notarielle Beurkundung des Versprechens. Der Formmangel wird nach Absatz 2 durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Zum Mitnehmen: Als Eltern stehen Sie selbst mit in der Steuerschuld und gegebenenfalls in der Anzeigepflicht. Ein bloßes Versprechen künftiger Zahlung braucht den Notar.
Haus statt Geld: Grunderwerbsteuer und Pflichtteil
Grundstück, das die Schwiegereltern selbst übertragen. Nach § 3 GrEStG Nr. 2 sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen ihr jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Nr. 6 nimmt den Erwerb durch Personen aus, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Nach Nr. 6 Satz 3 stehen diesen Personen „deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich“. Das Schwiegerkind ist insoweit dem eigenen Kind gleichgestellt.
Geld für einen Kauf von einem Dritten. Im Familienfall kaufen Max und Lena das Haus von einem fremden Verkäufer. § 3 Nr. 6 GrEStG knüpft an die Verwandtschaft mit dem Veräußerer an, und mit dem fremden Verkäufer sind Max und Lena nicht verwandt. Die Gleichstellung trägt für diesen Kauf deshalb keine Befreiung. Andere Befreiungstatbestände prüft dieser Beitrag nicht. Ob eine Geldschenkung, die für einen bestimmten Kauf zweckgebunden ist, schenkungsteuerlich anders zu behandeln wäre, bleibt offen. Die Bewertung von Grundbesitz ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Zur Übertragung einer eigenen Immobilie zu Lebzeiten finden Sie mehr im Beitrag Haus überschreiben.
Pflichtteilsergänzung. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 BGB Abs. 1 eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen. Die Schenkung wird nach Absatz 3 innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Der spätere Fristbeginn nach Absatz 3 Satz 3 gilt nur für Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers, nicht für Schenkungen an das Schwiegerkind.
Zum Mitnehmen: Überträgt die Schwiegermutter oder der Schwiegervater selbst ein Grundstück, ist das Schwiegerkind bei der Grunderwerbsteuer dem Kind gleichgestellt. Für einen Kauf mit geschenktem Geld von einem fremden Verkäufer trägt diese Gleichstellung keine Befreiung.
Schritte vor der Zuwendung
- Empfänger festlegen: Entscheiden Sie, ob das Geld an Ihr Kind, an Ihr Schwiegerkind oder in festen Anteilen an beide geht, und halten Sie das schriftlich fest.
- Schenker festlegen: Legen Sie fest, welcher Betrag von Vater und welcher von Mutter stammt, gerade bei einem gemeinsamen Konto.
- Vorzuwendungen auflisten: Erfassen Sie je Schenker und je Empfänger alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre, weil sie zusammengerechnet werden.
- Steuer je Paarung rechnen: Freibetrag, Steuersatz und Härteausgleich gelten je Schenker und Empfänger. Klären Sie, wer die Steuer trägt; übernehmen Sie eine anfallende Steuer, erhöht sich der Erwerb.
- Form und Anzeige einplanen: Ein schenkweises Versprechen braucht die notarielle Beurkundung. Ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Schenkung ist der Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
- Güterstand des Paares kennen: Fragen Sie, ob ein Ehevertrag besteht, denn davon hängt ab, ob die Regeln der Zugewinngemeinschaft gelten.
- Rückforderung für den Scheidungsfall bedenken: Ob und wie Sie sich vertraglich eine Rückforderung vorbehalten, ist eine Gestaltungsfrage vor der Zahlung.
- Weitere Kinder bedenken: Schenkungen können später zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Häufige Fragen
Wie viel können wir unserer Schwiegertochter steuerfrei schenken?
Bei unbeschränkter Steuerpflicht hat sie gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 20.000 EUR (Steuerklasse II). Zuwendungen desselben Elternteils innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei.
Ist es steuerlich günstiger, das Geld unserem Sohn zu geben?
Ihr Sohn hat Steuerklasse I und bei unbeschränkter Steuerpflicht 400.000 EUR Freibetrag je Elternteil, Ihre Schwiegertochter Steuerklasse II und 20.000 EUR. Im Familienfall mit je 150.000 EUR von Vater und Mutter ergeben sich 0 EUR an den Sohn und 52.000 EUR an die Schwiegertochter. Ob eine spätere Weitergabe vom Sohn an seine Frau als Zuwendung von Ihnen an die Schwiegertochter behandelt wird, bleibt offen.
Bleibt die Schwiegertochter nach einer Scheidung in Steuerklasse II?
Die Schwägerschaft dauert nach § 1590 Abs. 2 BGB auch nach Auflösung der Ehe fort. § 15 ErbStG nennt aber nur „die Schwiegerkinder“ und verweist nicht auf § 1590 BGB. Die Steuerklasse eines früheren Schwiegerkinds bleibt deshalb eine offene Prüffrage.
Können wir das Geld nach einer Scheidung zurückverlangen?
Die gesetzlichen Gründe der §§ 528 bis 530 BGB betreffen Verarmung des Schenkers und groben Undank, nicht die Scheidung als solche. Auf Schenkungen von Schwiegereltern, die um der Ehe des Kindes willen erfolgen, wendet der BGH die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an, ohne schematische Lösung. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, beantwortet dieser Beitrag nicht.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn wir der Schwiegertochter eine Wohnung schenken?
Übertragen Sie die Wohnung selbst schenkweise, ist die Grundstücksschenkung nach § 3 Nr. 2 GrEStG ausgenommen, außer hinsichtlich des Werts schenkungsteuerlich abziehbarer Auflagen. Nach § 3 Nr. 6 Satz 3 GrEStG sind Ehegatten Ihrer Kinder den Kindern gleichgestellt. Für einen Kauf mit geschenktem Geld von einem fremden Verkäufer trägt diese Gleichstellung keine Befreiung.
Annahmen, offene Prüffragen und Grenzen dieses Beitrags
Annahmen: Der Familienfall ist erfunden. Unterstellt sind eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, ein reiner Inlandsfall mit unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, keine früheren Zuwendungen, keine Steuerbefreiung, eine hälftige Zurechnung des Geldes vom gemeinsamen Elternkonto und für das Güterrecht eine Ehe ohne Ehevertrag.
Offene Prüffragen, die der gelesene Wortlaut nicht beantwortet:
- Ob ein früheres Schwiegerkind nach der Scheidung des Kindes weiter unter Steuerklasse II Nr. 5 fällt.
- Wem Geld von einem gemeinsamen Konto der Eltern als Schenker zuzurechnen ist.
- Wie eine gemeinsame Zuwendung ohne Absprache auf Kind und Schwiegerkind aufzuteilen ist.
- Ob bei einer Weitergabe vom Kind an seinen Ehegatten eine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind angenommen wird und wie § 42 AO im Einzelfall ausgeht; ob die Entscheidung BFH II R 37/11 auf einen Geldbetrag übertragbar ist.
- Wie eine Weitergabe vom Kind an seinen Ehegatten güterrechtlich einzuordnen ist.
- Ob und in welchem Umfang nach einer Scheidung eine Rückforderung möglich ist, welche weiteren Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen und wann Ansprüche verjähren; davon hängt auch ab, in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen des Schwiegerkinds mindert.
- Welche schenkungsteuerlichen Folgen eine Rückforderung hätte.
- Ob eine zweckgebundene Geldschenkung für einen bestimmten Grundstückskauf schenkungsteuerlich anders zu behandeln ist.
Nicht behandelt: Ausland und beschränkte Steuerpflicht, Bewertung von Grundbesitz, Befreiungen für ein Familienheim, Darlehen statt Schenkung, Pflichtteilsfolgen im Einzelnen und die Folgen einer unterlassenen Anzeige.
Quellen: Grundlage sind die jeweils einmal verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. November 2026. Ausgewertet wurden außerdem BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, und BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11, auf rechtsprechung-im-internet.de. Weitere Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen wurden nicht ausgewertet.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Schenkungsteuer entsteht, hängt von Umständen ab, die hier nicht bekannt sind.
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