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Erbrecht

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Güterstandsschaukel: Was sie ist und wann sie sinnvoll sein kann

Wie Ehepaare per notariellem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beenden, den Zugewinn in Geld ausgleichen und später zurückkehren können: Rechenweg, Steuerwortlaut, Vergleich mit der Schenkung, Risiken und offene Fragen.

Güterstandsschaukel·Zugewinnausgleich·Ehevertrag·Schenkungsteuer·Schenkung·Güterstand

Stand und Grundlage: Dieser Beitrag stützt sich auf die verlinkten Normtexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 13.10.2026 um 23:15 Uhr UTC, und auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Güterstandsschaukel selbst wurde nicht ausgewertet. Das Ehepaar Berger ist erfunden, das Beispiel vereinfacht.

Was ist eine Güterstandsschaukel?

Der Begriff steht nicht in den hier ausgewerteten Gesetzestexten. Er beschreibt eine Abfolge aus drei Schritten, die das Güterrecht zulässt.

Ausgangslage: Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das Vermögen jedes Ehegatten bleibt sein eigenes. Der in der Ehe erzielte Zugewinn wird aber ausgeglichen, „wenn die Zugewinngemeinschaft endet“.

  1. Beenden: Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln, „insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern“ (§ 1408 Abs. 1 BGB). Heben sie den gesetzlichen Güterstand auf, tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt (§ 1414 BGB).
  2. Ausgleichen: Endet der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod, wird der Zugewinn nach den §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen (§ 1372 BGB).
  3. Zurückkehren: Mit einem weiteren Ehevertrag können die Ehegatten den Güterstand erneut ändern und wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Für das Anfangsvermögen knüpft das Gesetz an den Eintritt des Güterstands an (§ 1374 Abs. 1 BGB). Ob sich bei einer Rückkehr darüber hinaus Besonderheiten ergeben, bleibt eine offene Prüffrage.

Jeder Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

Mitnahme: Die Schaukel ist kein eigenes Rechtsinstitut, sondern eine Folge von zwei notariellen Eheverträgen mit einem gesetzlichen Zugewinnausgleich dazwischen.

So wird der Ausgleich berechnet

Der Ausgleich folgt einer festen Rechnung. Sie entscheidet, wie hoch die gesetzliche Ausgleichsforderung ist.

  • Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
  • Anfangsvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands. Erwirbt ein Ehegatte danach Vermögen von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung, wird es nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 BGB). Erbschaften und Schenkungen von Dritten erhöhen den Zugewinn also nicht ohne Weiteres.
  • Endvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands. Hinzugerechnet werden Minderungen, die nach Eintritt des Güterstands durch unentgeltliche Zuwendungen entstanden sind, mit denen der Ehegatte nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, durch Verschwendung oder durch Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Das gilt nicht, wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung eingetreten ist oder der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden war (§ 1375 BGB).
  • Stichtage: Das Anfangsvermögen wird mit seinem Wert beim Eintritt des Güterstands angesetzt, hinzuzurechnendes Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt des Erwerbs. Für das Endvermögen gilt der Wert bei Beendigung, für eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung der Wert in dem Zeitpunkt, in dem sie eingetreten ist. Für Verbindlichkeiten gilt das entsprechend (§ 1376 BGB).
  • Ausgleichsforderung: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen zu. Die Höhe ist durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung vorhanden ist; in den Fällen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöht sich diese Grenze um den hinzuzurechnenden Betrag. Die Forderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands. Vorher kann sich kein Ehegatte verpflichten, über sie zu verfügen (§ 1378 BGB).

Beispiel: Ehepaar Berger

Annahmen, alle fiktiv: Die Bergers sind seit der Heirat ohne Ehevertrag verheiratet. Beide hatten beim Eintritt des Güterstands kein Vermögen. Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB und Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB gibt es nicht. Das Vermögen besteht nur aus Depots und Konten.

PositionHerr BergerFrau Berger
Anfangsvermögen0 EUR0 EUR
Endvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten3.000.000 EUR200.000 EUR
Zugewinn3.000.000 EUR200.000 EUR
Überschuss2.800.000 EUR
Ausgleichsforderung (Hälfte)1.400.000 EUR

Die Grenze nach § 1378 Abs. 2 BGB ist nicht erreicht, denn bei Herrn Berger sind nach Abzug der Verbindlichkeiten 3.000.000 EUR vorhanden.

Mitnahme: Als gesetzliche Ausgleichsforderung entsteht nur der Betrag, den diese Rechnung ergibt, und nur zugunsten des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn.

KI-generiert: Florian Enders erläutert die GüterstandsschaukelKI-generiert: Florian Enders erläutert die Güterstandsschaukel

Was das Steuerrecht zum Ausgleich sagt

Eine Beendigung durch Ehevertrag ist eine Beendigung in anderer Weise als durch den Tod. Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs. 2 ErbStG wörtlich: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft „in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet […], gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7“.

Drei Bedingungen gehören zu dieser Aussage:

  • Gemeint ist die gesetzliche Forderung nach § 1378 BGB. Ob ein vertraglich höher festgesetzter Betrag teilweise als Schenkung gilt, beantwortet der Wortlaut nicht.
  • Die Missbrauchsgrenze gilt. Nach § 42 AO liegt ein Missbrauch vor, „wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt“. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Zur Rechtsfolge: Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch bei einem Missbrauch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
  • Eine Mindestdauer der Gütertrennung nennt keine der hier gelesenen Normen. Wie die Rechtsprechung eine Schaukel mit kurzer Gütertrennung oder sofortiger Rückkehr beurteilt, bleibt offen.

Was beim Tod eines Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft steuerlich gilt, erklärt der Beitrag Zugewinngemeinschaft und Erbe.

Mitnahme: Bei einer Beendigung anders als durch den Tod gehört die gesetzliche Ausgleichsforderung nach dem Wortlaut nicht zum schenkungsteuerlichen Erwerb. Halten Sie außersteuerliche Gründe für die Gestaltung von Anfang an schriftlich fest.

Schenkung an den Ehegatten oder Zugewinnausgleich: der Vergleich

Statt den Güterstand zu wechseln, könnte Herr Berger seiner Frau denselben Betrag schenken. Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Ehegatte gehört zur Steuerklasse I (§ 15 ErbStG), sein Freibetrag beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Zusätzliche Annahmen: unbeschränkte Steuerpflicht, keine Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren, Zahlung in Geld mit Steuerwert gleich Nennwert, sofortige Zahlung ohne Stundung, keine Steuerbefreiungen. Kosten, Ertragsteuern und spätere Erbfälle sind nicht enthalten.

PositionSchenkung von 1.400.000 EURZugewinnausgleich von 1.400.000 EUR
Rechtsgrundfreigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)gesetzliche Ausgleichsforderung nach Beendigung des Güterstands (§ 1378 BGB)
Erwerb im Sinne des ErbStGjanein, § 5 Abs. 2 ErbStG
Freibetrag Steuerklasse I500.000 EURnicht benötigt
Steuerpflichtiger Erwerb900.000 EUR0 EUR
Steuersatz19 % (Stufe bis 6.000.000 EUR)entfällt
Schenkungsteuer171.000 EUR0 EUR, wenn § 42 AO nicht greift und die Forderung gesetzlich richtig berechnet ist
Güterstand danachweiter ZugewinngemeinschaftGütertrennung, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt, bis zu einer etwaigen Rückkehr
PflichtteilsergänzungBei Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Eheoffen, ob der Ausgleich eine Schenkung in diesem Sinn ist

Zum Steuersatz: Nach § 19 Abs. 1 ErbStG gelten in Steuerklasse I bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich 75.000 EUR 7 %, bis 300.000 EUR 11 %, bis 600.000 EUR 15 % und bis 6.000.000 EUR 19 %. Höhere Stufen erreicht das Beispiel nicht. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG greift hier nicht: 171.000 EUR minus 90.000 EUR (15 % von 600.000 EUR) ergibt 81.000 EUR. Das ist weniger als die Hälfte des Betrags über der Wertgrenze (150.000 EUR). Die Tarif- und Freibetragstabellen im Überblick finden Sie in der Tabelle der Steuersätze und Freibeträge, Hinweise zur Nutzung der Freibeträge im Beitrag Schenkung und Freibetrag.

Zur Pflichtteilszeile: Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt; ist sie an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Eine Alternative für das Familienheim

Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG „Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt“. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht.

Mitnahme: Unter den Annahmen trennt die Steuerfrage beide Wege erst oberhalb des Freibetrags. Bis 500.000 EUR bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht und ohne Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren auch die Schenkung ohne Steuer.

Wann ist die Güterstandsschaukel sinnvoll?

Aus der gesetzlichen Rechnung und dem Steuerwortlaut ergeben sich Prüfpunkte. Ob sich die Schaukel im Einzelfall lohnt, beantworten sie nicht allein.

Eher in Betracht kommt sie, wenn

  • die Zugewinne deutlich ungleich sind, wie bei den Bergers,
  • der zu übertragende Betrag über dem Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR bei unbeschränkter Steuerpflicht liegt oder dieser durch frühere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren schon genutzt ist,
  • der Ausgleich in Geld gezahlt werden kann,
  • es außersteuerliche Gründe gibt, die sich belegen lassen.

Weniger trägt sie, wenn

  • die Zugewinne ähnlich hoch sind, denn dann ist die Forderung klein oder entfällt,
  • das Vermögen überwiegend aus Erbschaften oder Schenkungen von Dritten stammt, die dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden,
  • der Betrag bei unbeschränkter Steuerpflicht und ohne Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren ohnehin innerhalb des Freibetrags bleibt,
  • nur Immobilien, GmbH-Anteile oder Betriebsvermögen für den Ausgleich zur Verfügung stehen, weil dann weitere Steuerfragen offen sind.

Bedenken Sie auch die Zwischenphase: Solange Gütertrennung gilt, besteht keine Zugewinngemeinschaft. Die Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Wie sich die Erbquoten unterscheiden, zeigt der Beitrag Zugewinngemeinschaft und Erbe.

Mitnahme: Rechnen Sie zuerst Ihre beiden Zugewinne und vergleichen Sie das Ergebnis mit dem Freibetrag. Erst danach lohnt die Frage nach dem Ehevertrag.

Risiken beim Vollzug

  • Stundung: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung wegen des gewährten Nutzungsvorteils eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung ist (BFH, Urteil vom 22.08.2018, II R 51/15). Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag beendet und Gütertrennung vereinbart. Folgerungen für die Schaukel mit Rückkehr lassen sich daraus nicht ableiten. Das Beispiel geht deshalb von sofortiger Zahlung aus.
  • Immobilie als Ausgleich: § 23 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ob die Übertragung einer Immobilie auf die Ausgleichsforderung eine Veräußerung ist, beantwortet der Wortlaut nicht. Nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer ausgenommen; weitere Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes wurden hier nicht ausgewertet.
  • GmbH-Anteile, Betriebsvermögen und andere Wirtschaftsgüter: Zu den Steuerfolgen eines Ausgleichs mit solchen Gütern trifft dieser Beitrag keine Aussage. Sie sind im Einzelfall zu prüfen.
  • Höhe der Forderung: Weicht der vereinbarte Betrag von der gesetzlichen Rechnung ab, ist offen, ob der Mehrbetrag als Schenkung gilt.

Mitnahme: Ein Ausgleich in Geld, sofort gezahlt und gesetzlich richtig berechnet, hält die Zahl der offenen Fragen am kleinsten.

Ablauf in Schritten

  1. Ziel klären: Halten Sie fest, welche außersteuerlichen Gründe die Gestaltung tragen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO).
  2. Vermögen erfassen: Anfangsvermögen beim Eintritt des Güterstands, Hinzurechnungen nach § 1374 Abs. 2 BGB und das Endvermögen zum geplanten Stichtag für beide Ehegatten mit Belegen ermitteln; Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB mit ihren Ausnahmen prüfen.
  3. Forderung rechnen: Hälfte des Überschusses, Grenze nach § 1378 Abs. 2 BGB einschließlich einer etwaigen Erhöhung um Hinzurechnungen beachten.
  4. Ehevertrag schließen: Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Ohne abweichende Regelung gilt danach Gütertrennung.
  5. Forderung erfüllen: Möglichst in Geld und ohne Stundung. Sachwerte nur nach gesonderter rechtlicher und steuerlicher Prüfung.
  6. Steuerliche Behandlung klären: Einordnung nach § 5 Abs. 2 ErbStG und die offene Frage der Anzeige vor dem Vollzug mit Ihrem Berater besprechen.
  7. Rückkehr prüfen: Soll wieder die Zugewinngemeinschaft gelten, ist ein weiterer notarieller Ehevertrag nötig. Ausgangspunkt für das neue Anfangsvermögen ist der Eintritt des Güterstands (§ 1374 Abs. 1 BGB); klären Sie vorher, ob sich daraus Besonderheiten ergeben.

Mitnahme: Die Rechnung kommt vor dem Notartermin, die Dokumentation der Gründe vor beidem.

Häufige Fragen

Ist der Zugewinnausgleich bei der Güterstandsschaukel schenkungsteuerfrei?

Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG, wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod endet. Das setzt eine gesetzlich richtig berechnete Forderung voraus und steht unter der Missbrauchsgrenze des § 42 AO. Eine unverzinsliche lebenslängliche Stundung der Forderung ist nach BFH II R 51/15 im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung.

Wie lange muss die Gütertrennung bestehen?

Die hier gelesenen Normen nennen keine Mindestdauer. Maßstab ist § 42 AO: Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Das gilt nicht, wenn außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Wie die Rechtsprechung kurze Zwischenphasen beurteilt, ist eine offene Prüffrage.

Brauchen wir für die Schaukel einen Notar?

Ja. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Das gilt für die Beendigung und für eine spätere Rückkehr.

Können wir den Ausgleich mit einer Immobilie leisten?

Unter welchen zivilrechtlichen Voraussetzungen eine Immobilie statt Geld auf die Forderung geleistet werden kann, wertet dieser Beitrag nicht aus. Steuerlich ist offen, ob die Übertragung nach § 23 EStG als Veräußerung gilt. Von der Grunderwerbsteuer ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers nach § 3 Nr. 4 GrEStG ausgenommen. Lassen Sie diesen Weg im Einzelfall prüfen.

Muss der Ausgleich dem Finanzamt angezeigt werden?

Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Ob der Zugewinnausgleich danach anzuzeigen ist, bleibt eine offene Prüffrage.

Zählt der Ausgleich beim Pflichtteil der Kinder?

§ 2325 BGB knüpft an eine Schenkung des Erblassers an. Ob ein Zugewinnausgleich eine Schenkung in diesem Sinn ist, beantwortet der Wortlaut nicht. Das bleibt eine offene Prüffrage.

Offene Prüffragen und Grenzen

Folgende Fragen beantwortet der hier ausgewertete Wortlaut nicht. Sie sind vor einer Umsetzung zu klären:

  1. Ergeben sich für das Anfangsvermögen nach der Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft Besonderheiten gegenüber der Grundregel des § 1374 Abs. 1 BGB?
  2. Wie beurteilt der Bundesfinanzhof die Güterstandsschaukel, insbesondere bei kurzer Gütertrennung oder sofortiger Rückkehr? Eine Entscheidung dazu wurde nicht ausgewertet.
  3. Ist ein vertraglich über der gesetzlichen Forderung festgesetzter Betrag teilweise eine freigebige Zuwendung?
  4. Unter welchen zivilrechtlichen Voraussetzungen kann die Forderung mit einer Immobilie statt in Geld erfüllt werden, und ist eine solche Übertragung eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG?
  5. Welche Steuerfolgen hat ein Ausgleich mit GmbH-Anteilen, Betriebsvermögen oder anderen Wirtschaftsgütern?
  6. Ist der Ausgleich eine Schenkung im Sinne der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB?
  7. Ist der Ausgleich nach § 30 ErbStG anzuzeigen?
  8. Was gilt bei einem späteren Erbfall nach der Rückkehr? Zum Erbfall in der Zugewinngemeinschaft siehe Zugewinngemeinschaft und Erbe.

Quellen: Die Normtexte sind an der jeweiligen Stelle auf gesetze-im-internet.de verlinkt, das BFH-Urteil II R 51/15 auf rechtsprechung-im-internet.de. Die Zahlen des Beispiels beruhen allein auf den offengelegten Annahmen. Weitere Beiträge finden Sie im Themenbereich Schenkung.

Grenzen: Der Beitrag ist eine allgemeine Information. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall und sagt kein steuerliches Ergebnis zu. Wenn Sie Ihre Situation einordnen lassen möchten, können Sie ein Erstgespräch anfragen.

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