Inhalt10 Abschnitte
Stand und Grundlage: Dieser Beitrag stützt sich auf die verlinkten Normtexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026, auf Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nach dem Änderungsstand vom 10.12.2025 und auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen. Jonas und Lea sind erfunden, alle Zahlen beruhen auf den offengelegten Annahmen.
Der Beispielfall: ein Profi, eine Ehe, eine eigene Gesellschaft
Jonas ist Profifußballer, Lea arbeitet angestellt. Beide haben vor vier Jahren ohne Ehevertrag geheiratet. Damit leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, denn Ehegatten leben in diesem Güterstand, „wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren“ (§ 1363 Abs. 1 BGB).
Annahmen, alle fiktiv und vereinfacht:
- Jonas bezieht sein Gehalt vom Verein. Seine Werbeeinnahmen laufen über eine eigene Vermarktungsgesellschaft, an der er alle Anteile hält.
- Heute besitzt Jonas 1.100.000 EUR, davon 300.000 EUR in den Gesellschaftsanteilen, und hat 200.000 EUR Verbindlichkeiten. Lea besitzt 100.000 EUR und hat keine Verbindlichkeiten.
- Bei der Heirat hatte Jonas 100.000 EUR und Lea 20.000 EUR, jeweils nach Abzug der Verbindlichkeiten. Lea hat in der Ehe 30.000 EUR von ihren Eltern geschenkt bekommen. Diese Schenkung ist nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen.
- Die beiden haben ein gemeinsames Kind. Beide leben in Deutschland, es gilt deutsches Güterrecht. Die Werte sind ohne Bewertungsfragen und ohne Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB angesetzt.
Jonas möchte, dass künftige Wertsteigerungen seiner Gesellschaft nicht mehr in einen Zugewinnausgleich fallen. Beide fragen: Geht das jetzt noch, was kostet es, und was folgt daraus für Lea, für eine Trennung und für das Erbe? Den Überblick über weitere Vermögensthemen im Profisport finden Sie im Beitrag zu den Vermögensfallen für Profisportler.
Mitnahme: Notieren Sie vor jedem Gespräch, was Sie beide heute besitzen und schulden und was bei der Heirat vorhanden war. Aus diesen Zahlen ergeben sich die Notarkosten und ein möglicher Ausgleich.
Geht ein Ehevertrag mit Gütertrennung auch nachträglich?
Ja. Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, „insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern“ (§ 1408 Abs. 1 BGB).
- Form: Der Ehevertrag muss „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden“ (§ 1410 BGB). Ob sich ein Teil dabei vertreten lassen kann, regelt dieser Wortlaut nicht. Jonas und Lea planen einen gemeinsamen Termin beim Notar.
- Wirkung: Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, tritt Gütertrennung ein, „falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt“ (§ 1414 Satz 1 BGB).
Für Paare vor der Hochzeit gilt: Die hier gelesenen Normen sprechen von Ehegatten. Ab wann ein vor der Heirat geschlossener Vertrag wirkt, wertet dieser Beitrag nicht aus. Diese Frage steht bei den offenen Prüffragen am Ende.
Mitnahme: Ein Wechsel nach der Hochzeit ist in § 1408 Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist die Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile.
Was kostet ein Ehevertrag mit Gütertrennung beim Notar?
Die Notarkosten folgen einem festen Schema. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert, und erhoben werden sie nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GNotKG (§ 3 GNotKG).
Schritt 1, Geschäftswert: Bei der Beurkundung eines Ehevertrags im Sinne des § 1408 BGB ist der Geschäftswert „die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten“ (§ 100 Abs. 1 GNotKG). Das gilt, wenn sich der Vertrag nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränkt. Außerdem gilt:
- Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte des maßgeblichen Werts abgezogen, und zwar nur vom Vermögen des Ehegatten, der sie hat.
- Betrifft der Vertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, zählt nur dessen Vermögen.
- Betrifft er nur bestimmte Vermögenswerte oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, zählt deren Wert, höchstens aber der Wert nach Absatz 1 (Abs. 2).
- Werte, die noch nicht zum Vermögen gehören, zählen mit 30 Prozent, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind (Abs. 3).
Schritt 2, Gebührensatz: Für das Beurkundungsverfahren sieht Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses eine 2,0-Gebühr vor, mindestens 120 EUR, nach Tabelle B.
Schritt 3, Tabelle B: Die Werte stehen in § 34 Abs. 2 GNotKG. Die volle Gebühr (1,0) beginnt bei 15 EUR für Werte bis 500 EUR und steigt je angefangener Wertstufe. Gerundet wird auf den nächstliegenden Cent (§ 34 Abs. 4).
Rechnung für Jonas und Lea
Geschäftswert: Jonas 1.100.000 EUR minus 200.000 EUR Verbindlichkeiten (weniger als die Hälfte seines Vermögens) ergibt 900.000 EUR. Dazu kommen Leas 100.000 EUR. Zusammen sind das 1.000.000 EUR.
| Wertstufe nach § 34 Abs. 2 GNotKG | Angefangene Schritte | Zuwachs Tabelle B | Gebühr 1,0 |
|---|---|---|---|
| bis 500 EUR | Sockel | 15 EUR | |
| bis 2.000 EUR | 3 je 500 EUR | 3 × 4 EUR | 27 EUR |
| bis 10.000 EUR | 8 je 1.000 EUR | 8 × 6 EUR | 75 EUR |
| bis 25.000 EUR | 5 je 3.000 EUR | 5 × 8 EUR | 115 EUR |
| bis 50.000 EUR | 5 je 5.000 EUR | 5 × 10 EUR | 165 EUR |
| bis 200.000 EUR | 10 je 15.000 EUR | 10 × 27 EUR | 435 EUR |
| bis 500.000 EUR | 10 je 30.000 EUR | 10 × 50 EUR | 935 EUR |
| bis 1.000.000 EUR | 10 je 50.000 EUR | 10 × 80 EUR | 1.735 EUR |
Die 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 beträgt damit 3.470 EUR. Hinzu kommen Umsatzsteuer und Auslagen des Notars, die hier nicht beziffert werden. Die amtliche Gebührentabelle der Anlage 2 wurde für diese Rechnung nicht herangezogen, der Rechenweg folgt allein § 34 Abs. 2 GNotKG. Eine familienrechtliche Beratung durch einen Anwalt ist eine eigene Leistung mit eigenem Honorar und in dieser Rechnung nicht enthalten.
Variante: Betrifft der Vertrag nur die Gesellschaftsanteile von 300.000 EUR, käme § 100 Abs. 2 GNotKG in Betracht. Die 1,0-Gebühr läge dann bei 635 EUR (435 EUR plus 4 angefangene Schritte je 30.000 EUR zu 50 EUR), die 2,0-Gebühr bei 1.270 EUR. Ob Absatz 2 greift, hängt vom genauen Vertragsinhalt ab und ist mit dem Notar zu klären.
Nicht beantwortet werden hier die Kosten, wenn in derselben Urkunde weitere Erklärungen beurkundet werden, wenn Sie später in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren oder wenn künftige Prämien nach § 100 Abs. 3 GNotKG zu bewerten sind.
Mitnahme: Die Gebühr hängt grundsätzlich am Vermögen beider Partner. Verbindlichkeiten zählen nur bis zur Hälfte des maßgeblichen Werts, und bei einem Vertrag über bestimmte Werte kann deren Wert maßgebend sein. Bitten Sie den Notar vorab, Ihnen den angesetzten Geschäftswert zu nennen.
Florian Enders zum Ehevertrag mit Gütertrennung und seinen Kosten
Was passiert mit dem bisherigen Zugewinn?
Mit dem Ehevertrag endet die Zugewinngemeinschaft von Jonas und Lea zu Lebzeiten. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet, wird der Zugewinn nach den §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen (§ 1372 BGB).
- Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
- Anfangsvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands. Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen danach werden nach Abzug der Verbindlichkeiten hinzugerechnet, soweit sie nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind (§ 1374 BGB).
- Endvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands. Hinzugerechnet werden bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Das gilt nicht, wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung eingetreten ist oder der andere Ehegatte mit der Zuwendung oder Verschwendung einverstanden war (§ 1375 BGB).
- Ausgleichsforderung: Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen „die Hälfte des Überschusses“ zu. Begrenzt ist sie durch das bei Beendigung vorhandene Nettovermögen, in den Fällen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 erhöht um den hinzuzurechnenden Betrag. Die Forderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 BGB).
| Position | Jonas | Lea |
|---|---|---|
| Vermögen bei der Heirat | 100.000 EUR | 20.000 EUR |
| Schenkung der Eltern (§ 1374 Abs. 2 BGB) | 30.000 EUR | |
| Anfangsvermögen | 100.000 EUR | 50.000 EUR |
| Endvermögen beim Vertragsschluss | 900.000 EUR | 100.000 EUR |
| Zugewinn | 800.000 EUR | 50.000 EUR |
| Überschuss | 750.000 EUR | |
| Ausgleichsforderung (Hälfte) | 375.000 EUR |
Die Grenze nach § 1378 Abs. 2 BGB ist nicht erreicht, denn bei Jonas sind netto 900.000 EUR vorhanden. Leas Schenkung erhöht ihren Zugewinn nicht, weil sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird.
Steuer: Wird die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod beendet, „gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7“ (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Welche Grenzen und Risiken dabei zu beachten sind, etwa bei einer Stundung oder einem Ausgleich mit Sachwerten, erklärt der Beitrag zur Güterstandsschaukel.
Verzicht: Soll der Ausgleich nicht tatsächlich gezahlt werden, stellt sich die Frage eines Verzichts. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB regelt nur, dass sich vor der Beendigung kein Ehegatte verpflichten kann, über die Forderung zu verfügen. Ob und mit welchen zivil- und schenkungsteuerlichen Folgen auf eine schon entstandene Forderung verzichtet werden kann, wertet dieser Beitrag nicht aus.
Mitnahme: Eine nachträgliche Gütertrennung beendet die Zugewinngemeinschaft. Übersteigt dabei ein Zugewinn den anderen, entsteht eine Ausgleichsforderung. Rechnen Sie sie vor dem Termin, nicht danach.
Was ändert sich bei einer Scheidung?
Bleiben Jonas und Lea in der Zugewinngemeinschaft und lassen sie sich später scheiden, wird der Zugewinn nach demselben Muster ausgeglichen: Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu, begrenzt nach § 1378 Abs. 2 BGB. Welcher Berechnungsstichtag bei einer Scheidung gilt, wertet dieser Beitrag nicht aus.
Ein Missverständnis ist, dass die Hälfte des Vermögens zu zahlen sei. Mit den heutigen Werten des Beispiels wäre die Hälfte von Jonas' Nettovermögen 450.000 EUR und die Hälfte seines Zuwachses in der Ehe 400.000 EUR. Die gesetzliche Forderung beträgt aber 375.000 EUR, denn es zählt die Hälfte des Überschusses seines Zugewinns über den Zugewinn von Lea. Sie sinkt weiter, je mehr Zugewinn auch Lea erzielt und je mehr von Jonas' Vermögen aus Erbschaften oder Schenkungen stammt, die nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
Nach dem Wechsel in die Gütertrennung entsteht für die Folgezeit kein Zugewinnausgleich mehr, denn der Ausgleich knüpft daran an, dass die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 BGB). Unterhalt und Versorgungsausgleich behandelt dieser Beitrag nicht.
Mitnahme: Für den Trennungsfall zählt nicht das Vermögen, sondern der Unterschied der beiden Zugewinne. Belege zum Anfangsvermögen sind deshalb bares Geld wert.
Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Weil Ehegatten den Güterstand auch ändern können (§ 1408 Abs. 1 BGB), muss es nicht die vollständige Gütertrennung sein. Ziel einer modifizierten Zugewinngemeinschaft ist, den Güterstand beizubehalten und den Ausgleich nur für einzelne Werte, etwa die Gesellschaftsanteile, oder nur für den Scheidungsfall auszuschließen.
Ob das trägt, ist offen: Nach § 1414 Satz 2 BGB tritt Gütertrennung auch ein, „wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen“ wird. Ob ein nur teilweiser Ausschluss die Zugewinngemeinschaft und damit das Erbviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB erhält, beantwortet der Wortlaut nicht.
Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.
| Zugewinngemeinschaft | Modifizierte Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | |
|---|---|---|---|
| Scheidung | Hälfte des Überschusses, wenn ein Zugewinn den anderen übersteigt, begrenzt nach § 1378 Abs. 2 BGB | Ziel: Ausgleich nach Gesetz außer für die ausgeschlossenen Werte oder den Scheidungsfall; ob dann nach § 1414 Satz 2 BGB Gütertrennung eintritt, ist offen | Kein Zugewinnausgleich für die Zeit der Gütertrennung; beim nachträglichen Wechsel wird der bis dahin entstandene Zugewinn nach § 1372 BGB ausgeglichen, soweit ein Zugewinn den anderen übersteigt |
| Erbquote neben Kindern, gesetzliche Erbfolge | 1/4 plus 1/4, zusammen 1/2 | Offen: Bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen, wie links; ob § 1414 Satz 2 BGB greift, ist ungeklärt | Neben 1 Kind 1/2, neben 2 Kindern 1/3, neben 3 oder mehr Kindern 1/4 |
| § 5 ErbStG | Tod ohne Ausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB: Abs. 1, der Betrag einer fiktiven Ausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb, mit den Grenzen der Sätze 2 bis 6, etwa höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag, wenn das Endvermögen höher als nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen angesetzt wurde, und anteilig gekürzt bei Steuerbefreiungen; Ausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB oder andere Beendigung: Abs. 2 | Falls die Zugewinngemeinschaft fortbesteht, wie links; bei Abs. 1 bleiben abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bei der Berechnung unberücksichtigt (Satz 2) | Abs. 1 setzt eine durch Tod beendete Zugewinngemeinschaft voraus und greift nicht; beim Wechsel gilt Abs. 2 für die Ausgleichsforderung |
Grenze der guten Sitten: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“ (§ 138 Abs. 1 BGB). Wann ein Ehevertrag diese Grenze erreicht, sagt der Wortlaut nicht. Der Bundesgerichtshof hält einen Ausschluss des gesetzlichen Güterstands für sich genommen regelmäßig nicht für sittenwidrig, weil der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich ist. Ein Vertrag kann sich aber in einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Urteil vom 21.11.2012, XII ZR 48/11). In einem späteren Beschluss verweist der Senat auf ein anerkanntes legitimes Interesse, das Vermögen eines selbständigen Erwerbsbetriebes vor einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff im Scheidungsfall zu schützen, und prüft verstärkende Umstände wie eine Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit (BGH, Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24). Ob sich dieses Interesse auf einen Profisportler mit Vereinsgehalt übertragen lässt, ist offen.
Wie Gesellschaftsanteile in einer Holdingstruktur gehalten werden, beschreibt der Beitrag zur Holdingstruktur.
Mitnahme: Wenn Jonas nur seine Gesellschaft schützen will, ist die modifizierte Variante zu prüfen. Klären Sie dabei vorab, ob sie den Güterstand tatsächlich erhält und welche Folge sie für das Erbe hat.
Was bedeutet Gütertrennung für Erbe und Pflichtteil?
Das zusätzliche Viertel gibt es nur, wenn die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten endet. Dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Bei Gütertrennung gilt allein § 1931 BGB: Neben Kindern erbt der Ehegatte grundsätzlich 1/4 (Abs. 1). Sind neben ihm ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (Abs. 4).
Für Jonas und Lea mit einem Kind ändert sich die gesetzliche Erbquote nicht: Lea erhielte in beiden Güterständen die Hälfte. Mit einem zweiten Kind sänke ihr Anteil bei Gütertrennung auf 1/3. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wo der Güterstand die gesetzliche Erbquote verändert, kann er deshalb auch die Pflichtteile beeinflussen. Für den Fall, dass der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft weder Erbe wird noch ein Vermächtnis erhält, bestimmt § 1371 Abs. 2 BGB eine eigene Bemessung nach dem nicht erhöhten Erbteil. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, ist gesondert zu prüfen.
Die Erbquoten im Einzelnen und die Steuer im Todesfall erklärt der Beitrag Zugewinngemeinschaft und Erbe. Was beim Ausschluss des Ehepartners von der Erbfolge gilt, behandelt der Beitrag zum Ehepartner enterben.
Mitnahme: Stimmen Sie Ehevertrag und Testament aufeinander ab, besonders wenn weitere Kinder geplant sind.
In sechs Schritten zum Notartermin
- Ziel festlegen: Vollständige Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft? Schreiben Sie auf, welche Werte geschützt werden sollen.
- Heutiges Vermögen erfassen: Vermögen und Verbindlichkeiten beider Partner. Daraus ergibt sich der Geschäftswert nach § 100 GNotKG.
- Anfangsvermögen belegen: Stand bei der Heirat sowie Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen danach mit Nachweisen.
- Ausgleich rechnen, wenn Sie schon verheiratet sind: Zugewinne beider Partner gegenüberstellen. Übersteigt einer den anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu, Grenze nach § 1378 Abs. 2 BGB. Zahlung und steuerliche Einordnung vorab klären.
- Entwurf anfordern und beraten lassen: Den Vertrag gestaltet der Notar. Nennen lassen Sie sich dabei den Geschäftswert. Familienrechtliche Fragen wie Unterhalt und Versorgungsausgleich klären Sie gesondert, das Testament stimmen Sie ab.
- Gemeinsamer Termin: Der Vertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift des Notars geschlossen. Ob eine Vertretung möglich ist, klären Sie vorab mit dem Notar.
Mitnahme: Die Rechnung gehört vor den Termin. Der Termin selbst ist nur der letzte Schritt.
Häufige Fragen
Müssen beide Partner beim Notar anwesend sein?
Das Gesetz verlangt, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird (§ 1410 BGB). Ob sich ein Teil dabei vertreten lassen kann, beantwortet dieser Wortlaut nicht. Klären Sie das vorab mit dem Notar.
Wie hoch ist die Notargebühr für den Ehevertrag?
Nach Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses fällt eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 120 EUR. Grundlage ist der Geschäftswert nach § 100 GNotKG. Bei einem Geschäftswert von 1.000.000 EUR sind das 3.470 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
Muss bei nachträglicher Gütertrennung ein Zugewinnausgleich gezahlt werden?
Mit dem Vertrag endet die Zugewinngemeinschaft (§ 1372 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, entsteht mit der Beendigung eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses, begrenzt nach § 1378 Abs. 2 BGB. Ob und wie ein Verzicht darauf möglich ist, bleibt eine offene Prüffrage.
Ist der Ausgleich schenkungsteuerpflichtig?
Endet die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod, gehört die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Eine Garantie für das steuerliche Ergebnis ist das nicht. Grenzen und Risiken erklärt der Beitrag zur Güterstandsschaukel.
Erbt mein Ehepartner bei Gütertrennung weniger?
Bei gesetzlicher Erbfolge neben einem Kind nicht, dann erben beide je die Hälfte. Neben zwei Kindern erhält der Ehegatte 1/3, neben drei oder mehr 1/4, statt 1/2 in der Zugewinngemeinschaft (§ 1931 Abs. 1 und 4, § 1371 Abs. 1 BGB).
Vorbehalte, offene Prüffragen und Quellen
Nicht behandelt: Unterhalt, Versorgungsausgleich, ausländisches Güterrecht und Wohnsitzwechsel, Ertragsteuern sowie die Kosten einer anwaltlichen Beratung.
Offene Prüffragen, die der hier ausgewertete Wortlaut nicht beantwortet:
- Bleibt bei einem Teilausschluss, etwa nur für die Gesellschaftsanteile oder nur für den Scheidungsfall, die Zugewinngemeinschaft und damit § 1371 Abs. 1 BGB erhalten, oder tritt nach § 1414 Satz 2 BGB Gütertrennung ein?
- Kann auf eine schon entstandene Ausgleichsforderung verzichtet werden, und wie ist ein Verzicht zivilrechtlich und schenkungsteuerlich zu würdigen?
- Lässt sich das vom Bundesgerichtshof anerkannte Interesse am Schutz eines selbständigen Erwerbsbetriebes auf Profisportler übertragen, mit oder ohne eigene Gesellschaft?
- Ab wann wirkt ein Ehevertrag, der vor der Heirat geschlossen wird?
- Kann sich ein Vertragsteil beim Abschluss nach § 1410 BGB vertreten lassen?
- Welcher Stichtag gilt für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung bei einer Scheidung?
- Wie berechnen sich die Notarkosten, wenn der Ehevertrag mit weiteren Erklärungen in derselben Urkunde verbunden wird oder die Ehegatten später in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren?
- Wie werden künftige Vergütungen und Prämien nach § 100 Abs. 3 GNotKG bewertet, und wann betrifft ein Vertrag im Sinne des § 100 Abs. 2 GNotKG nur bestimmte Vermögenswerte?
- Wie wirkt sich der Güterstand im Einzelfall auf die Pflichtteile aus, insbesondere wenn ein Testament besteht?
Quellen: Die Normtexte sind an der jeweiligen Stelle auf gesetze-im-internet.de verlinkt, die Gebühr nach Nr. 21100 auf das Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GNotKG, die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf ihre amtlichen Fundstellen. Die Zahlen des Beispiels beruhen allein auf den offengelegten Annahmen. Weitere Beiträge finden Sie im Themenbereich Profisportler und Vermögensschutz.
Grenzen: Der Beitrag ist eine allgemeine Information. Er ersetzt weder die Gestaltung des Vertrags durch einen Notar noch eine familienrechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall und sagt kein steuerliches Ergebnis zu. Wenn Sie Ihre Situation einordnen lassen möchten, können Sie ein Erstgespräch anfragen.

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