Zum Hauptinhalt springen

Erbrecht

·

Veröffentlicht am

Preisgeld versteuern als Profisportler: Was gilt bei Turnieren?

Turnierpreisgeld als Einzelsportler mit Wohnsitz in Deutschland: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Turniere im Ausland nach dem Gesetzeswortlaut, mit Rechenschema 2026 und offenen Punkten.

Profisportler·Preisgeld·Einkommensteuer·Gewerbesteuer·Umsatzsteuer·Tennis·Darts·E-Sport

Ein fiktiver Fall begleitet Sie durch diesen Beitrag: Jana K. ist Tennisprofi und wohnt in Frankfurt am Main. Sie spielt Turniere in Deutschland und im europäischen Ausland. Ihr Preisgeld richtet sich nach der Platzierung, bei einem Turnier erhält sie zusätzlich ein festes Antrittsgeld. Reise-, Trainer- und Startkosten trägt sie selbst. Jana ist keine reale Person, und der Fall beschreibt kein Beratungsergebnis.

Muss ich als Profi Preisgeld versteuern?

Der Ausgangspunkt ist § 1 Abs. 1 EStG: Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Jana ist das mit ihrem Wohnsitz in Frankfurt.

Was besteuert wird, regelt § 2 Abs. 1 EStG. Dort stehen sieben Einkunftsarten, von der Land- und Forstwirtschaft bis zu den sonstigen Einkünften. Steuerbar ist Preisgeld also nur, wenn es unter eine dieser Arten fällt. Zu welcher Art es gehört, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.

Bei Einzelsportlern kommt vor allem der Gewerbebetrieb in Betracht. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist eine Betätigung Gewerbebetrieb, wenn sie

  1. selbständig ist,
  2. nachhaltig ausgeübt wird,
  3. mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen (ein Nebenzweck genügt nach Satz 3), und
  4. sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,

und wenn sie weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist.

Für Turnierpoker hat der BFH entschieden, dass die Teilnahme ein Gewerbebetrieb sein kann und dass ein erfolgsabhängiges Entgelt der Marktteilnahme nicht entgegensteht (BFH, Urteil vom 16.09.2015, X R 43/12). Ein Urteil zu Tennis, Golf, Darts, Reiten oder E-Sport ist das nicht.

Mitnahme: Für Jana sprechen Turnierserie, eigene Kostentragung und Preisgeld als Einnahmequelle dafür, die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG einschließlich der Abgrenzung ernsthaft durchzugehen. Das Ergebnis bleibt eine Einzelfallfrage, die Sie mit Ihren Unterlagen klären lassen sollten, bevor Sie die erste Erklärung abgeben.

Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder Arbeitslohn?

Neben dem Gewerbebetrieb kommen zwei weitere Einkunftsarten in Betracht.

  • Selbständige Arbeit: § 18 Abs. 1 EStG zählt freiberufliche Tätigkeiten und Berufe auf. Sport steht nicht in diesem Katalog. Ob ein Sportler einen „ähnlichen Beruf“ ausübt, ist nach den hier gelesenen Quellen nicht belegt.
  • Arbeitslohn: Nach § 19 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch „andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung“, gleich ob einmalig oder laufend. Zahlt Ihnen ein Verein als Arbeitgeber eine Prämie, fällt sie nach diesem Wortlaut unter § 19.
SituationEinordnung nach dem WortlautNormOffener Punkt
Turnierpreisgeld als ProfiGewerbebetrieb, wenn alle Merkmale einschließlich der Abgrenzung erfüllt sind§ 15 Abs. 2 EStGEinordnung im Einzelfall; „ähnlicher Beruf“ nach § 18 nicht belegt
Prämie vom Verein als ArbeitgeberBezug für eine Beschäftigung§ 19 Abs. 1 EStGOb ein Arbeitsverhältnis besteht; Gehalt im Gesamtbild hier ausgeklammert
Einmaliger Preis außerhalb einer ErwerbstätigkeitSonstige Einkünfte, wenn der Preis Gegenleistung für eine Leistung ist; reiner Glücksgewinn nicht; unter 256 Euro im Kalenderjahr nicht einkommensteuerpflichtig§ 22 Nr. 3 EStGQuiz und TV-Formate im Einzelfall
Preisgeld aus einem AuslandsturnierTeil der Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht§§ 1, 2, 34c, 34d EStGDoppelbesteuerungsabkommen, ausländisches Recht, Zuordnung nach § 34d

Abgrenzung: einmalige Preise außerhalb des Sports. Wer einmalig einen Preis gewinnt, ohne beruflich tätig zu sein, landet allenfalls bei § 22 Nr. 3 EStG. Die Vorschrift erfasst „Einkünfte aus Leistungen“, und zwar nur nachrangig, wenn keine andere Einkunftsart greift. Sind diese Einkünfte im Kalenderjahr niedriger als 256 Euro, sind sie nach Satz 2 nicht einkommensteuerpflichtig. Der BFH hat für ein Preisgeld aus einer Fernsehsendung entschieden, dass es unter § 22 Nr. 3 fällt, wenn es Gegenleistung für ein Verhalten des Teilnehmers ist. Abgegrenzt hat er Gewinne aus Wetten, Lotterien und anderen Glücksspielen, „soweit sie außerhalb einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anfallen“ (BFH, Urteil vom 24.04.2012, IX R 6/10). Das Kriterium lautet also: Leistung gegen Preis oder bloßes Glück. Eine pauschale Antwort für jedes Quiz oder Gewinnspiel ergibt sich daraus nicht.

Mitnahme: Sortieren Sie jede Zahlung zuerst nach ihrer Quelle: Turnierveranstalter, Verein als Arbeitgeber oder einmaliger Preis außerhalb des Sports. Erst danach lohnt die Frage, wie hoch die Steuer ausfällt.

Florian Enders zur Besteuerung von Turnierpreisgeldern im ProfisportFlorian Enders zur Besteuerung von Turnierpreisgeldern im Profisport

Wann zählt das Preisgeld und welche Kosten mindern den Gewinn?

Zeitpunkt: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten nach Satz 2 als in diesem Kalenderjahr bezogen. Ob das eine einzelne Turnierzahlung betrifft, ist eine Einzelfallfrage. Satz 5 lässt außerdem die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) unberührt. Wer bilanziert, kann sich also nicht allein auf das Zuflussdatum stützen.

Gewinnermittlung: Nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen Steuerpflichtige den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und wenn sie auch tatsächlich keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen. Ob für einen Sportler eine Buchführungspflicht besteht, wertet dieser Beitrag nicht aus.

Kosten: Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das ist der Maßstab für Reise-, Trainer- und Startkosten. § 4 Abs. 5 EStG schließt bestimmte Aufwendungen trotzdem vom Abzug aus oder begrenzt ihn. Für Verpflegungsmehraufwand verweist Nr. 5 auf § 9 Abs. 4a EStG, der hier nicht ausgewertet ist. Pauschalen nennt dieser Beitrag deshalb nicht.

Mitnahme: Jana sollte für jedes Turnier das Zahlungsdatum des Preisgelds und alle Belege mit dem jeweiligen Turnieranlass festhalten. Der betriebliche Anlass muss für jede einzelne Ausgabe erkennbar sein.

Rechenschema 2026: Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Das folgende Schema zeigt nur den Rechenweg. Es ist keine Aussage darüber, was Jana oder Sie tatsächlich zahlen.

Annahmen: Einzelveranlagung mit Grundtarif, keine Kinder, Veranlagungszeitraum 2026, zu versteuerndes Einkommen 100.000 Euro, keine Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer, keine ausländische Steuer, keine Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, keine Kirchensteuer. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Preisgeld. Es entsteht erst nach Abzug der Betriebsausgaben und weiterer Abzugsbeträge (§ 2 Abs. 2 bis 5 EStG).

  1. Tarif: Für zu versteuernde Einkommen von 69.879 Euro bis 277.825 Euro gilt nach § 32a Abs. 1 EStG ab 2026 die Formel 0,42 mal x abzüglich 11.135,63 Euro. Das ergibt 42.000 Euro abzüglich 11.135,63 Euro, also 30.864,37 Euro. Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet: 30.864 Euro.
  2. Freigrenze Solidaritätszuschlag: Nach § 3 Abs. 3 SolZG 1995 wird der Zuschlag bei Anwendung des Grundtarifs nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, 20.350 Euro übersteigt (in den Fällen des Splittingverfahrens nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG 40.700 Euro). Auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG selbst wird der Zuschlag ungeachtet der Freigrenze erhoben; im Beispiel ist eine solche Steuer nicht angenommen. Die Freigrenze ist hier überschritten.
  3. Höhe: Nach § 4 SolZG 1995 beträgt der Zuschlag 5,5 Prozent, also 1.697,52 Euro. Er beträgt aber nicht mehr als 11,9 Prozent des Betrags, um den die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt: 11,9 Prozent von 10.514 Euro ergeben 1.251,16 Euro, Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag: 1.251,16 Euro.
  4. Zusammen: 32.115,16 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag unter diesen Annahmen.

Mitnahme: Ändert sich eine einzige Annahme, etwa die Veranlagungsart, Kinder oder die Gewerbesteuer, ändert sich das Ergebnis. Lassen Sie Ihre eigene Rechnung immer auf Ihren tatsächlichen Zahlen aufbauen.

Fällt auf Preisgeld Gewerbesteuer an?

Ist Ihre Tätigkeit ein Gewerbebetrieb, stellt sich die Gewerbesteuerfrage. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird er, soweit dort eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ob ein reisender Einzelsportler eine solche Betriebsstätte hat, ist in diesem Beitrag nicht geklärt.

Grundlage ist der Gewerbeertrag. Nach § 7 GewStG ist das der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen, die hier nicht ausgewertet sind.

§ 11 GewStG regelt den Steuermessbetrag. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet, bei natürlichen Personen um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, und mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Angenommen, der Gewerbeertrag beträgt 100.000 Euro: 100.000 Euro abzüglich 24.500 Euro ergeben 75.500 Euro, davon 3,5 Prozent sind 2.642,50 Euro Messbetrag. Wie die Gemeinde daraus die zu zahlende Gewerbesteuer festsetzt, wertet dieser Beitrag nicht aus. Eine Gewerbesteuer in Euro nennt er deshalb nicht.

Zwei Folgen ergeben sich direkt aus dem Wortlaut:

  • Nach § 35 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das Vierfache des festgesetzten Messbetrags. Die Ermäßigung ist durch den anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Steuerbetrag begrenzt (Ermäßigungshöchstbetrag) und nach Satz 5 auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.
  • Nach § 4 Abs. 5b EStG ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe.

Mitnahme: Klären Sie zuerst, ob ein stehender Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebsstätte besteht; die gesonderte Regel für Reisegewerbebetriebe in § 35a GewStG wertet dieser Beitrag nicht aus. Erst dann ist eine Gewerbesteuerrechnung belastbar, und erst dann lässt sich die Ermäßigung bei der Einkommensteuer beziffern.

Ist Preisgeld umsatzsteuerpflichtig?

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; dafür genügt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch ohne Gewinnabsicht.

Entscheidend ist, ob das Preisgeld ein Entgelt für eine Leistung ist. Dazu liegen zwei BFH-Entscheidungen vor:

  • Platzierungsabhängiges Preisgeld: Preisgelder, die ein Reiter für eine erfolgreiche Turnierteilnahme vom Veranstalter oder vom Pferdeeigentümer erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters (BFH, Urteil vom 10.06.2020, XI R 25/18).
  • Platzierungsunabhängige Vergütung: Zahlt der Veranstalter eine von der Platzierung unabhängige Vergütung, ist die Teilnahme eine Dienstleistung gegen Entgelt (BFH, Urteil vom 30.08.2017, XI R 37/14, Pokerturnier, Leitsatz 2).

Die Entscheidungen betreffen Reiten und Poker. Ob Tennis, Golf, Darts oder E-Sport genauso zu beurteilen sind, liegt nahe, ist aber nicht ausdrücklich entschieden.

Ort der Leistung: Liegt eine Leistung vor, etwa beim Antrittsgeld, kommt es auf den Ort an. Nach § 3a UStG wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen grundsätzlich dort ausgeführt, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Abs. 2). Sportliche Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden (Abs. 3 Nr. 3 Satz 1). Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt nach Satz 2 der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Welche Folgen ein Leistungsort im Ausland dort auslöst, wertet dieser Beitrag nicht aus.

Kleinunternehmer: Nach § 19 Abs. 1 UStG sind Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesamtumsatz umfasst nach Abs. 2 nur steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Nicht steuerbares Preisgeld zählt nach diesem Wortlaut nicht mit. Ein Antrittsgeld zählt mit, soweit es Entgelt für einen im Inland steuerbaren Umsatz ist; das hängt auch vom Leistungsort nach § 3a UStG ab. Auf die Befreiung kann nach Abs. 3 verzichtet werden, mit Bindung für mindestens fünf Kalenderjahre.

Mitnahme: Jana sollte ihre Zahlungen in zwei Spalten führen: Preisgeld nach Platzierung und Antrittsgeld oder sonstige feste Vergütungen. Nur die zweite Spalte ist nach der gelesenen Rechtsprechung ein Kandidat für die Umsatzsteuer.

Was gilt bei Turnieren im Ausland?

Mit Wohnsitz in Deutschland erfasst § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte, die während der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt werden. Eine Beschränkung auf inländische Turniere sieht der Wortlaut nicht vor. Janas Preisgeld aus dem Ausland gehört daher grundsätzlich mit in ihre deutsche Erklärung.

Ob eine im Ausland erhobene Steuer berücksichtigt wird, regelt § 34c EStG mit mehreren Bedingungen:

  • Anrechnung (Abs. 1): Angerechnet wird die festgesetzte und gezahlte, um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, wenn Sie mit ausländischen Einkünften im Herkunftsstaat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Angerechnet wird höchstens die deutsche Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt.
  • Abzug statt Anrechnung (Abs. 2 und 3): Auf Antrag kann die ausländische Steuer stattdessen bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Ist eine Anrechnung nicht möglich, etwa weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die Steuer unter den Voraussetzungen von Abs. 3 abzuziehen.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (Abs. 6): Besteht mit dem Staat ein Abkommen, sind die Absätze 1 bis 3 grundsätzlich nicht anzuwenden, und es kommt vorrangig auf das Abkommen an. Die Sätze 2 bis 6 erklären jedoch einzelne Regeln wieder für anwendbar: Sieht das Abkommen eine Anrechnung vor, gelten die Ermittlung der anteiligen deutschen Steuer nach Abs. 1 Satz 2 bis 5 und der Antragsabzug nach Abs. 2 entsprechend. Bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, sind Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Unter den in Satz 6 genannten Voraussetzungen ist Abs. 3 anzuwenden. Ob ein Abkommen das deutsche Besteuerungsrecht für Turnierpreisgeld einschränkt, wertet dieser Beitrag nicht aus.

Was „ausländische Einkünfte“ sind, bestimmt § 34d EStG. Gewerbliche Einkünfte zählen nach Nr. 2 Buchst. a dazu, wenn sie durch eine ausländische Betriebsstätte oder einen dort tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, außerdem Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchst. c genannten Art, soweit sie zum Gewerbebetrieb gehören. Nr. 8 Buchst. c erfasst Einkünfte aus Leistungen, wenn der zur Vergütung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat. Ob Turnierpreisgeld eines ausländischen Veranstalters über diese zweite Variante ausländische Einkünfte sein kann, ist in diesem Beitrag nicht geklärt.

Zur Abgrenzung: Die §§ 49 und 50a EStG regeln Sportler ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die hier beschränkt steuerpflichtig sind, unter anderem den Steuerabzug bei im Inland ausgeübten sportlichen Darbietungen. Für Jana mit Wohnsitz in Frankfurt sind sie nicht der Maßstab.

Mitnahme: Lassen Sie sich bei jedem Auslandsturnier den Einbehalt schriftlich bescheinigen und bewahren Sie den Nachweis über die festgesetzte und gezahlte Steuer auf. Ohne diesen Nachweis lässt sich keine der Varianten des § 34c sauber prüfen.

Ihre erste Steuererklärung mit Preisgeld in acht Schritten

  1. Steuerpflicht festhalten: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland im ganzen Jahr oder nur in einem Teil davon.
  2. Zahlungen nach Quelle sortieren: platzierungsabhängiges Preisgeld, Antrittsgeld oder feste Vergütung, Prämie eines Arbeitgebers, einmalige Preise außerhalb des Sports.
  3. Einkunftsart klären lassen: die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG einschließlich der Abgrenzung anhand Ihres Turnierplans und Ihrer Kostenstruktur.
  4. Gewinnermittlung festlegen: Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nur, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und Sie auch tatsächlich keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen.
  5. Zuflussdaten und Belege sammeln: Datum jeder Zahlung, Belege für Reise-, Trainer- und Startkosten mit Turnieranlass.
  6. Auslandsturniere gesondert erfassen: Land, Veranstalter, Betrag, Nachweis über einbehaltene und gezahlte Steuer.
  7. Umsatzsteuer prüfen: feste Vergütungen getrennt ausweisen, ihren Leistungsort klären und die Grenzen des § 19 UStG für Vorjahr und laufendes Jahr prüfen.
  8. Gewerbesteuer prüfen: Frage der Betriebsstätte klären, danach Gewerbeertrag, Freibetrag und Messbetrag.

Mitnahme: Wer die Schritte 2, 5 und 6 von Anfang an während der Saison dokumentiert, hat am Jahresende die Grundlage für jede weitere Prüfung beisammen.

Was dieser Beitrag bewusst offenlässt

Damit Sie die Grenzen dieses Beitrags auf einen Blick sehen, stehen alle Vorbehalte hier:

  • Ausgeklammert: Gehalt und Werbeeinnahmen im Gesamtbild, der Steuerabzug bei ausländischen Sportlern in Deutschland, Wegzug und eigene Vermarktungsgesellschaft.
  • Nicht geklärt: ob eine bestimmte Sportart gewerblich oder als „ähnlicher Beruf“ nach § 18 EStG einzuordnen ist; Quiz- und Fernsehpreise im Einzelfall; Sachpreise; die Aufteilung von Preisgeld im Team oder im Doppel; ob eine Turnierzahlung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt.
  • Ausland: Doppelbesteuerungsabkommen und ob sie das deutsche Besteuerungsrecht einschränken, ausländisches Steuerrecht, Quellensteuer und die Zuordnung nach § 34d EStG bei Turnierpreisgeld.
  • Umsatzsteuer: Übertragung der Reiter- und Pokerentscheidungen auf andere Sportarten, Vorsteuerabzug, Folgen eines ausländischen Leistungsorts.
  • Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines reisenden Sportlers, ob ein Reisegewerbebetrieb nach § 35a GewStG vorliegt, Hinzurechnungen und Kürzungen, Hebesatz der Gemeinde.
  • Rechenschema: Die Freigrenze des Solidaritätszuschlags ist der am 05.11.2026 abgerufenen Fassung entnommen; die gesonderte Anwendungsregel des Gesetzes für einzelne Veranlagungsjahre ist nicht ausgewertet. Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs. 4a EStG und eine mögliche Buchführungspflicht sind ebenfalls nicht ausgewertet.

Häufige Fragen

Gilt die Grenze von 256 Euro auch für Profisportler?

Nach dem Wortlaut gilt sie nur für Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift greift nur, wenn keine andere Einkunftsart vorliegt. Ist Ihr Preisgeld gewerblich, spielt die Grenze keine Rolle.

Ist ein Antrittsgeld anders zu behandeln als Preisgeld?

Bei der Umsatzsteuer möglicherweise ja. Der BFH hat in einer Pokerentscheidung eine von der Platzierung unabhängige Vergütung des Veranstalters als Entgelt für die Teilnahme eingeordnet (Leitsatz 2), platzierungsabhängiges Preisgeld eines Reiters dagegen nicht. Ob ein Antrittsgeld in Deutschland steuerbar ist, hängt zusätzlich vom Leistungsort ab. Für die Einkommensteuer sind beide Zahlungen Einnahmen, wenn die Tätigkeit einer Einkunftsart zuzuordnen ist.

Kann ich im Ausland einbehaltene Steuer in Deutschland verrechnen?

Nur unter Bedingungen. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen kommt nach § 34c Abs. 1 EStG eine Anrechnung in Betracht, wenn Sie mit ausländischen Einkünften im Herkunftsstaat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Angerechnet wird die festgesetzte und gezahlte, um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer, höchstens die auf diese Einkünfte entfallende deutsche Steuer. Statt der Anrechnung ist auf Antrag ein Abzug möglich, soweit die Steuer auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte entfällt. Besteht ein Abkommen, sind diese Regeln grundsätzlich nicht anzuwenden, und es kommt vorrangig auf das Abkommen an. § 34c Abs. 6 Sätze 2 bis 6 EStG erklären jedoch einzelne Regeln wieder für anwendbar, etwa die Ermittlung der anrechenbaren Steuer und den Antragsabzug, wenn das Abkommen eine Anrechnung vorsieht. Beides wertet dieser Beitrag nicht für einzelne Staaten aus.

Zahle ich als Profi automatisch Gewerbesteuer?

Nein, nicht automatisch. Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 GewStG ist ein stehender Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebsstätte. Für Reisegewerbebetriebe enthält § 35a GewStG eine gesonderte Regel; ob ein Sportler darunter fällt, wertet dieser Beitrag nicht aus. Bei natürlichen Personen wird der Gewerbeertrag außerdem um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt, höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, bevor die Messzahl angewendet wird.

Gilt das alles auch für Darts, Golf, Reiten und E-Sport?

Die Merkmale im Gesetz sind für alle Sportarten dieselben. Die hier gelesenen BFH-Entscheidungen zu Turnieren betreffen jedoch nur Reiten (Umsatzsteuer) sowie Pokerturniere (Einkommensteuer und Umsatzsteuer). Für Darts, Golf, Tennis und E-Sport ist daraus keine fertige Einordnung abzuleiten.

Weiterlesen im Themenbereich

Wenn Sie Ihre eigene Situation einordnen lassen möchten, können Sie einen Termin online buchen oder über das Kontaktformular eine Nachricht hinterlassen.

Quellen und Stand

Normtexte: amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 05.11.2026 (EStG, GewStG, SolZG 1995, UStG; die einzelnen Vorschriften sind im Text verlinkt). Rechtsprechung: BFH X R 43/12, IX R 6/10, XI R 25/18 und XI R 37/14, jeweils im Text verlinkt. Der Fall Jana K. ist fiktiv, alle Beträge sind Annahmen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Er beschränkt sich auf deutsches Steuerrecht für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und wertet kein ausländisches Recht aus. Steuerliche Sachverhalte erfordern eine individuelle Prüfung. Eine Beratungsleistung entsteht ausschließlich durch ausdrücklichen Mandatsvertrag. Vollständige rechtliche Hinweise unter florian-enders.de/disclaimer.

Florian Enders, Steuerberater

Klarheit im persönlichen Gespräch

Florian Enders meldet sich persönlich

Sie haben sich einen Überblick verschafft. Im kostenfreien Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen die konkreten nächsten Schritte.

Erstgespräch vereinbaren
5,0126 Bewertungen
Zertifiziert CFE / CCFE

Kostenloser Leitfaden

Profisportler-Finanzplan

7 Vermögensfallen, Imagerechte-GmbH, Lex-Sportiva

27-Seiten-Praxis-Leitfaden für Profisportler: Sparquoten-Strategie ab dem ersten Profivertrag, Imagerechte-GmbH plus Holding, Lex-Sportiva-Ehevertrag, Wegzugsbesteuerung. Mit Beispielrechnungen aus der Beratungspraxis.

  • ✓ 27 Seiten, viele Vergleichstabellen
  • ✓ Mit § 6 AStG, § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG
  • ✓ 3 Beispielrechnungen (4 Mio EUR Jahresgehalt)

Sprechstunde

15 Minuten zum Kennenlernen.

Kostenlos und unverbindlich: Sie schildern kurz Ihr Anliegen und klären mit Florian Enders, ob eine Zusammenarbeit passt.