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Erbrecht

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Schenkung vom Kind an die Eltern: Freibetrag, Schuldtilgung, Anzeige

Geld schenken, Elterndarlehen tilgen, monatlich unterstützen: Steuerklasse, 20.000 EUR Freibetrag, mögliche Befreiung für Unterhalt und Anzeigepflicht am Gesetzeswortlaut erklärt.

Schenkung·Eltern·Schenkungsteuer·Freibetrag·Unterhalt

Wer früh gut verdient, möchte den Eltern vielleicht etwas zurückgeben. Steuerlich ist diese Richtung eine eigene Konstellation: Bei einer Schenkung haben die Eltern eine ungünstigere Steuerklasse und einen kleineren Freibetrag, als wenn sie vom Kind erben. Dieser Beitrag ordnet die Zuwendung vom Kind an die Eltern am Wortlaut der Gesetze ein und benennt offen, was der Wortlaut allein nicht beantwortet.

Der Familienfall (erfunden): Jonas ist 28 Jahre alt und Profisportler. Er möchte das Hausdarlehen seiner Eltern ablösen und ihnen zusätzlich jeden Monat einen festen Betrag überweisen. Jonas und seine Eltern leben in Deutschland. Wir unterstellen deshalb unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG. Sie tritt ein, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist, etwa weil er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gilt für Ihre Eltern?

Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 ErbStG nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Schenker. Eltern gehören zur Steuerklasse I nur „bei Erwerben von Todes wegen“ (Steuerklasse I Nr. 4). Bei einer Schenkung fallen sie unter Steuerklasse II Nr. 1: „die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören“.

Zuwendung an die Eltern gegen Erwerb der Eltern von Todes wegen

FallSteuerklasse der ElternFreibetrag je ElternteilSatzspanne
Sie schenken Ihren Eltern zu LebzeitenII (§ 15 Abs. 1, Steuerklasse II Nr. 1)20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 5)15 bis 43 %
Ihre Eltern erben von IhnenI (§ 15 Abs. 1, Steuerklasse I Nr. 4)100.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 4, übrige Personen der Steuerklasse I)7 bis 30 %

Die Freibeträge stehen in § 16 ErbStG. In voller Höhe gelten sie nach dessen Absatz 1 „in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht“, die hier unterstellt ist. Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag nach Absatz 2 um einen Teilbetrag gemindert. Die Satzspannen stammen aus § 19 ErbStG. Welcher Satz innerhalb der Spanne greift, hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Die Freibeträge aller übrigen Personengruppen finden Sie in der allgemeinen Übersicht zu Schenkungsfreibeträgen.

Vater und Mutter sind jeweils eigene Erwerber, für jeden von ihnen gilt der Freibetrag gesondert. Nach § 14 ErbStG werden bei jedem Elternteil die Vermögensvorteile zusammengerechnet, die ihm innerhalb von zehn Jahren „von derselben Person“ anfallen. Für Jonas heißt das: Seine Zuwendungen an den Vater und an die Mutter werden getrennt betrachtet, mehrere Zuwendungen an denselben Elternteil innerhalb von zehn Jahren dagegen zusammengerechnet.

Zum Mitnehmen: Zu Lebzeiten hat jeder Elternteil bei unbeschränkter Steuerpflicht für Zuwendungen von Ihnen innerhalb von zehn Jahren 20.000 EUR Freibetrag, nicht 100.000 EUR.

Wie ordnet das Gesetz Geld, Schuldtilgung und Monatszahlungen ein?

Nach § 7 ErbStG Abs. 1 Nr. 1 gilt als Schenkung „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Steuerpflichtig ist nach § 10 ErbStG Abs. 1 die Bereicherung, „soweit sie nicht steuerfrei ist“. Dazu verweist die Norm unter anderem auf die Befreiungen nach § 13 und die Freibeträge nach § 16. Die Ablösung eines Darlehens ist deshalb kein Gegenbegriff zur Schenkung, sondern eine Form der Zuwendung.

Zuwendungsformen und ihre Einordnung

FormEinordnung nach gelesenem WortlautOffene Punkte
GeldbetragFreigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit die Eltern auf Kosten des Kindes bereichert werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1). Steuerpflichtig, soweit nicht steuerfrei (§ 10 Abs. 1), also insbesondere über dem Freibetrag von 20.000 EUR je Elternteil.Ob Zahlungen freigebig sind, mit denen eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt wird.
Tilgung von Elternschulden, Zahlung an die ElternDen Eltern fließt Geld zu, das sie selbst an die Bank weitergeben. Einordnung wie beim Geldbetrag. Einen Ausnahmetatbestand für den Tilgungszweck enthalten die gelesenen Normen nicht.Bewertung des Erwerbs. Aufteilung auf Vater und Mutter bei einem gemeinsamen Darlehen.
Tilgung von Elternschulden, Zahlung an den GläubigerDie Eltern werden von ihrer Schuld frei. § 7 Abs. 1 Nr. 1 stellt auf die Bereicherung des Bedachten ab und unterscheidet nicht nach dem Zahlungsweg. Die Freistellung von Verpflichtungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4a gilt nur zwischen Ehegatten und Lebenspartnern beim Familienheim.Bewertung des Erwerbs. Freigebigkeit, wenn das Kind selbst Mitschuldner oder Bürge ist. Aufteilung bei gemeinsamem Darlehen.
Laufende UnterstützungFreigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, soweit die Eltern auf Kosten des Kindes bereichert werden. Steuerfrei können sie nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 sein, soweit sie dem angemessenen Unterhalt dienen. Eine Zuwendung über dieses Maß ist nach § 13 Abs. 2 in vollem Umfang steuerpflichtig, die Befreiung nach Nr. 12 greift für sie also nicht.Ob Zahlungen freigebig sind, mit denen eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt wird. Wo die Angemessenheit endet; dieser Beitrag nennt dafür keine Zahl.

Für Jonas bedeutet das: Ob er den Ablösebetrag seinen Eltern überweist oder direkt an deren Bank zahlt, ändert nach dem gelesenen Wortlaut nichts daran, dass die Eltern bereichert werden. Die in § 13 ErbStG Abs. 1 Nr. 4a geregelte Befreiung für die Freistellung von Verpflichtungen beim Familienheim betrifft nach ihrem Wortlaut nur Ehegatten und Lebenspartner, nicht Kinder und Eltern.

Zum Mitnehmen: Behandeln Sie eine freigebige Ablösung des Elterndarlehens als Schenkung, die auf den Freibetrag von 20.000 EUR je Elternteil trifft. Eine eigene Befreiung für den Tilgungszweck enthalten die ausgewerteten Normen nicht; ob die Ablösung als Unterhalt befreit sein kann, bleibt offen.

Florian Enders zur Schenkung vom Kind an die ElternFlorian Enders zur Schenkung vom Kind an die Eltern

Wann kann Unterstützung der Eltern steuerfrei bleiben?

Die wichtigste Befreiung für diese Richtung ist § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG. Steuerfrei bleiben danach „Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten“. Was angemessen ist, regelt Absatz 2: eine Zuwendung, „die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht“. Bedachte sind hier die Eltern. Maßstab ist also deren Lage, nicht das Einkommen des Kindes. Eine Zuwendung, die dieses Maß übersteigt, ist nach Absatz 2 Satz 2 „in vollem Umfang steuerpflichtig“. Die Befreiung nach Nr. 12 entfällt dann also für die ganze Zuwendung und nicht nur für den übersteigenden Teil. Die Freibeträge nach § 16 führt § 10 Abs. 1 gesondert auf.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Kindes verlangt Nr. 12 nach ihrem Wortlaut nicht. Einen Betrag nennt das Gesetz nicht, und ohne ausgewertete Rechtsprechung beziffert dieser Beitrag die Angemessenheit nicht. Nr. 12 stellt auf den Zweck des Unterhalts ab. Ob die einmalige Ablösung eines Hausdarlehens diesem Zweck dient, beantwortet der Wortlaut für Jonas nicht.

Weitere Nummern des § 13 Abs. 1 im Überblick:

  • Nr. 6 befreit einen Erwerb, „der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt“, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt und der Erwerber „infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist“ oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR, wird die Steuer nach Satz 2 nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Die Norm spricht vom Erblasser. Ob sie über § 1 ErbStG Abs. 2 auch für Schenkungen des Kindes gilt, bleibt eine offene Prüffrage.
  • Nr. 10 erfasst Vermögensgegenstände, die Eltern ihren Abkömmlingen zugewandt hatten und die „von Todes wegen zurückfallen“. Für Zuwendungen, die Sie Ihren Eltern zu Lebzeiten machen, passt diese Nummer schon nach dem Wortlaut nicht.
  • Nr. 14 befreit „die üblichen Gelegenheitsgeschenke“. Eine Wertgrenze nennt das Gesetz nicht.

Nach § 13 Abs. 3 ist jede Befreiungsvorschrift für sich anzuwenden.

Zum Mitnehmen: Für laufende Unterstützung gibt es mit Nr. 12 eine mögliche Befreiung. Sie trägt nur bis zur Angemessenheit, gemessen an den Verhältnissen der Eltern. Für eine Zuwendung darüber entfällt die Befreiung nach Nr. 12 insgesamt.

Unterhaltspflicht, Steuerabzug und Sozialhilfe

Zivilrechtlich sind Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das hat zwei Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit der Eltern: Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB Abs. 1 nur, wer „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“.
  • Leistungsfähigkeit des Kindes: Nicht unterhaltspflichtig ist nach § 1603 BGB Abs. 1, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Ob die Eltern von Jonas in diesem Sinn bedürftig sind, hängt von ihren tatsächlichen Verhältnissen ab. Dieser Beitrag trifft dazu keine Aussage.

Einkommensteuerlich lässt § 33a EStG Abs. 1 auf Antrag einen Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu. Bei Ihren Eltern hängt diese Voraussetzung an den eben genannten Regeln der §§ 1602 und 1603 BGB, also an der Bedürftigkeit der Eltern und Ihrer Leistungsfähigkeit. Gleichgestellt ist nach Satz 3 nur eine Person, bei der zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt werden.

Abziehbar sind die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags. Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundfreibetrag nach § 32a EStG Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 12.348 EUR. Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um bestimmte Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person. Weitere Bedingungen aus Absatz 1:

  • Weder Sie noch eine andere Person haben für die unterhaltene Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld.
  • Die unterhaltene Person besitzt kein oder nur ein geringes Vermögen. Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 SGB XII Abs. 2 Nr. 8 bleibt dabei unberücksichtigt. Die Angemessenheit richtet sich dort unter anderem nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung sowie dem Wert.
  • Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder Bezüge, sinkt der Höchstbetrag um den Teil, um den sie 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Er sinkt außerdem um bestimmte öffentliche Ausbildungszuschüsse. Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen höchstens bis zu diesem geminderten Höchstbetrag.
  • Tragen mehrere Steuerpflichtige die Aufwendungen, etwa Geschwister gemeinsam, wird bei jedem nach Satz 7 der Teil abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
  • Unterliegt die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht, müssen Sie ihre Identifikationsnummer in Ihrer Steuererklärung angeben.
  • Geldzahlungen müssen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen.

Ob die Tilgung eines Hausdarlehens zu den Aufwendungen für den Unterhalt zählt und ob eine Zahlung direkt an die Bank die Überweisungsbedingung erfüllt, beantwortet der gelesene Wortlaut nicht.

Beziehen Eltern Sozialhilfe, kann ihr Unterhaltsanspruch gegen ein Kind nach § 94 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben nach Absatz 1a aber unberücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 EUR. Vermutet wird, dass diese Grenze nicht überschritten ist; die Vermutung kann widerlegt werden. Der Übergang ist zudem ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.

Zum Mitnehmen: Unterhaltsrecht, Einkommensteuerabzug und Schenkungsteuerbefreiung haben jeweils eigene Voraussetzungen. Eine Zahlung kann nach einem dieser Gesetze begünstigt sein und nach einem anderen nicht.

Zehn Jahre, Steuerschuldner und Anzeige

Zusammenrechnung: Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet; dem letzten Erwerb werden die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Im Familienfall laufen also die Ablösung und weitere Zuwendungen von Jonas an denselben Elternteil innerhalb von zehn Jahren zusammen. Wie nach § 13 befreite Teile, etwa Zahlungen zum angemessenen Unterhalt, in diese Zusammenrechnung eingehen, beantwortet der gelesene Wortlaut nicht ausdrücklich.

Entstehung: Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach § 9 ErbStG Abs. 1 Nr. 2 „mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung“.

Steuerschuldner: Nach § 20 ErbStG Abs. 1 ist Steuerschuldner der Erwerber, „bei einer Schenkung auch der Schenker“. Neben den Eltern schuldet also auch Jonas die Steuer.

Steuerübernahme: Übernimmt der Schenker die Steuer des Beschenkten, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als Erwerb der Betrag, der sich aus dem Erwerb zusammen mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

Anzeige nach § 30 ErbStG:

  • Ihre Eltern als Erwerber müssen den Erwerb binnen drei Monaten „nach erlangter Kenntnis von dem Anfall“ dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen (Abs. 1).
  • Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, hier also Sie (Abs. 2). Was „steuerpflichtiger Erwerb“ hier genau erfasst, etwa bei Zuwendungen innerhalb des Freibetrags oder bei befreitem Unterhalt, bleibt eine offene Prüffrage.
  • Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (Abs. 3 Satz 2).

Die Anzeige soll unter anderem Gegenstand und Wert des Erwerbs, das persönliche Verhältnis zum Schenker und frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt enthalten (Abs. 4). Allgemeines zur Anzeigepflicht finden Sie im Beitrag Schenkung nicht gemeldet.

Zum Mitnehmen: Als Schenker stehen Sie selbst mit in der Steuerschuld. Wer die Steuer der Eltern übernimmt, erhöht damit den Erwerb, auf den die Steuer berechnet wird.

Form, Rückforderung und eine Wohnung für die Eltern

Form: Schenkung ist nach § 516 BGB Abs. 1 eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Ein Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, braucht nach § 518 BGB Abs. 1 die notarielle Beurkundung des Versprechens. Der Formmangel wird nach Absatz 2 durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Sagt Jonas seinen Eltern künftige Monatszahlungen schenkweise verbindlich zu, ist das deshalb eine Formfrage. Ob Zahlungen, mit denen eine bestehende Unterhaltspflicht erfüllt wird, überhaupt unentgeltlich im Sinne von § 516 sind, bleibt offen.

Rückforderung bei eigener Not: Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er nach § 528 BGB Abs. 1 die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht fordern. Der Anspruch reicht also nur so weit wie diese Notlage. Die Eltern können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Ausgeschlossen ist der Anspruch nach § 529 BGB,

  • wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind oder
  • soweit die Eltern bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen das Geschenk nicht herausgeben können, ohne dass ihr standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Wohnung statt Geld: Schenken Sie Ihren Eltern eine Wohnung, sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nach § 3 GrEStG Nr. 2 von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen ihr jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Nr. 6 nimmt außerdem den Erwerb durch Personen aus, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Für die Schenkungsteuer gilt bei einer Wohnung das oben Gesagte; ihre Bewertung behandelt dieser Beitrag nicht.

Zum Mitnehmen: Ein schenkweises Versprechen künftiger Zahlungen braucht die notarielle Beurkundung, wobei die Bewirkung der Leistung einen Formmangel heilt. Eine Rückforderung wegen eigener Verarmung ist nur in den Grenzen der §§ 528 und 529 BGB möglich.

Schrittfolge vor der Zuwendung

  1. Zweck festlegen: Halten Sie für jeden Elternteil getrennt fest, ob es um ein Geschenk, die Tilgung eines Darlehens oder laufenden Unterhalt geht.
  2. Vorzuwendungen zusammenstellen: Listen Sie alle Ihre Zuwendungen an denselben Elternteil aus den letzten zehn Jahren auf, weil sie zusammengerechnet werden.
  3. Zahlungsweg wählen: Entscheiden Sie, ob Sie an die Eltern oder an deren Bank zahlen. Ein Einkommensteuerabzug nach § 33a EStG setzt voraus, dass Ihre Eltern Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, also bedürftig im Sinne von § 1602 BGB, und dass Sie nach § 1603 BGB leistungsfähig sind, oder dass Ihre Eltern gleichgestellt sind, weil bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Bei Geldzahlungen verlangt das Gesetz dann die Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person.
  4. Verhältnisse der Eltern festhalten: Für eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG kommt es auf Vermögensverhältnisse und Lebensstellung der Eltern an.
  5. Steuertragung klären: Vereinbaren Sie, wer eine Steuer trägt. Übernehmen Sie sie, erhöht sich der Erwerb.
  6. Form wählen: Ein schenkweises Versprechen künftiger Zahlungen braucht die notarielle Beurkundung; ein Formmangel wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Ist die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, bedarf es keiner Anzeige.
  7. Anzeige einplanen: Ohne solche Beurkundung zeigen Ihre Eltern den Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis an. Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sind auch Sie zur Anzeige verpflichtet (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
  8. Eigene Lage bedenken: Berücksichtigen Sie Ihren eigenen Unterhalt und Ihre Unterhaltspflichten, denn eine Rückforderung wegen eigener Verarmung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 528, 529 BGB möglich.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich meinen Eltern steuerfrei schenken?

Bei unbeschränkter Steuerpflicht, die hier unterstellt ist, hat jeder Elternteil für Zuwendungen von Ihnen einen Freibetrag von 20.000 EUR (Steuerklasse II); Zuwendungen an denselben Elternteil innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Zusätzlich können Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sein; eine Zuwendung über dieses Maß ist nach § 13 Abs. 2 in vollem Umfang steuerpflichtig.

Ist die Ablösung des Hauskredits meiner Eltern schenkungsteuerfrei?

Eine eigene Befreiung für den Tilgungszweck enthalten die ausgewerteten Normen nicht. Ist die Ablösung freigebig, bereichert sie Ihre Eltern auf Ihre Kosten, gleich ob Sie an sie oder an die Bank zahlen; der Freibetrag von 20.000 EUR je Elternteil gilt auch dafür. Offen ist, ob eine Ablösung als Unterhalt nach Nr. 12 steuerfrei sein kann und wie es liegt, wenn Sie selbst Mitschuldner oder Bürge sind.

Muss ich als Kind die Schenkung an meine Eltern melden?

Ihre Eltern müssen den Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich anzeigen. Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sind Sie nach § 30 Abs. 2 ErbStG ebenfalls anzeigepflichtig. Ist die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, bedarf es keiner Anzeige.

Wer zahlt die Schenkungsteuer, meine Eltern oder ich?

Steuerschuldner sind die Eltern als Erwerber und bei einer Schenkung auch Sie als Schenker. Übernehmen Sie die Steuer, wird sie dem Erwerb hinzugerechnet.

Kann ich das Geld zurückverlangen, wenn ich selbst in Not gerate?

Nach § 528 BGB können Sie die Herausgabe fordern, soweit Sie nach der Schenkung außerstande sind, Ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Ihre Eltern können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn Sie Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, wenn bei Eintritt Ihrer Bedürftigkeit seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind oder soweit die Herausgabe den standesmäßigen Unterhalt Ihrer Eltern oder die Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde.

Annahmen, offene Prüffragen und Grenzen dieses Beitrags

Annahmen: Der Familienfall ist erfunden. Unterstellt ist ein reiner Inlandsfall mit unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 ErbStG und eine freigebige Zuwendung des Kindes.

Offene Prüffragen, die der gelesene Wortlaut nicht beantwortet:

  1. Wie eine Schuldtilgung zu bewerten ist und wie sie bei einem gemeinsamen Darlehen auf Vater und Mutter entfällt.
  2. Ob es an der Freigebigkeit fehlt, wenn das Kind selbst Mitschuldner oder Bürge des Darlehens ist.
  3. Ob die Ablösung eines Hausdarlehens Unterhalt im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG sein kann und wo die Angemessenheit im Einzelfall endet.
  4. Ob § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG über § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen des Kindes gilt.
  5. Wie weit die Anzeigepflicht des Kindes nach § 30 Abs. 2 ErbStG reicht und welche Frist für sie gilt; die Dreimonatsfrist steht in Abs. 1 beim Erwerber.
  6. Ob Zahlungen, mit denen eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt wird, freigebige Zuwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind.
  7. Ob Zahlungen zur Erfüllung einer bestehenden Unterhaltspflicht unentgeltlich im Sinne von § 516 BGB sind.
  8. Ob eine Darlehenstilgung zu den Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG zählt und ob eine Zahlung direkt an die Bank dafür genügt.
  9. Ob ein Darlehen an die Eltern statt einer Schenkung in Betracht kommt und wie ein Zinsvorteil zu behandeln wäre. Werte dazu nennt dieser Beitrag nicht.
  10. Wie nach § 13 ErbStG befreite Zuwendungen in die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG eingehen.

Nicht behandelt: Ausland und Schweiz, Wohnrecht und Nießbrauch, mietfreie Überlassung einer Wohnung, Pflichtteilsfolgen, Rückfluss des Zugewendeten beim Tod der Eltern, Elternunterhalt im Detail und die Folgen einer unterlassenen Anzeige.

Quellen: Grundlage sind die jeweils einmal verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026. Der Betrag des Grundfreibetrags gilt für den Veranlagungszeitraum 2026. Rechtsprechung wurde für diesen Beitrag nicht ausgewertet.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Schenkungsteuer entsteht, hängt von Umständen ab, die hier nicht bekannt sind.

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