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Stirbt ein Elternteil und ist unklar, ob Vermögen oder Schulden überwiegen, stellt sich vor jeder Entscheidung über die Ausschlagung eine sehr praktische Frage: Was darf mit der Wohnung und den Sachen darin geschehen? Dieser Beitrag ordnet die Vorschriften des BGB zu Annahme, Geschäften vor der Ausschlagung, Mietvertrag und Hausrat. Wie Frist, Form und Erbfolge allgemein funktionieren, erklärt der Ratgeber Erbe ausschlagen: Frist, Form und Folgen.
Ein Beispiel, das durch den Beitrag führt: Ein Vater stirbt. Er lebte allein in einer Mietwohnung, seine Tochter hat einen Schlüssel. Ob Schulden oder Vermögen überwiegen, weiß sie noch nicht. Angenommen sind: gesetzliche Erbfolge, kein Testament, die Tochter ist als gesetzliche Erbin berufen, der Vater war alleiniger Mieter, niemand lebte mit ihm im Haushalt, die Tochter hält sich in Deutschland auf. Das Beispiel ist gebildet und beschreibt keinen realen Fall.
Was gilt, solange Sie über die Ausschlagung entscheiden?
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet seines Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Auch der Besitz geht auf den Erben über (§ 857 BGB). Nach den Annahmen des Beispiels ist die Tochter als gesetzliche Erbin berufen und damit schon Erbin, bevor sie sich entschieden hat.
Wer die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, kann nicht mehr ausschlagen; mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Durch welches Verhalten jemand annimmt, sagt die Vorschrift nicht.
Für die Zeit vor der Ausschlagung regelt das Gesetz drei Punkte (§ 1959 BGB):
- Geschäfte für den Nachlass: Wer vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte besorgt, ist demjenigen gegenüber, der Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet (Abs. 1).
- Verfügungen über Nachlassgegenstände: Die Wirksamkeit der Verfügung wird durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte (Abs. 2).
- Erklärungen an Sie als Erben: Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung Ihnen gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam (Abs. 3).
Vor der Annahme kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1958 BGB). Für einen Nachlasspfleger gilt diese Sperre nicht (§ 1960 Abs. 3 BGB).
Für die Praxis: In der Frist handeln Sie in einer Wohnung, deren Inhalt zu einem Nachlass gehören kann, der später vielleicht einem anderen anfällt. Besorgen Sie dort erbschaftliche Geschäfte, sind Sie dem späteren Erben gegenüber wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
Darf ich die Wohnung vor der Ausschlagung betreten?
Die gelesenen Vorschriften beantworten das nicht ausdrücklich. § 1943 BGB knüpft Folgen an die Annahme, ohne zu sagen, welches Verhalten als Annahme gilt. Ob Betreten, Sichern, Mitnehmen oder Verwerten als Annahme gewertet werden kann, bleibt hier deshalb offen; Rechtsprechung ist in diesen Beitrag nicht eingeflossen.
Belegen lässt sich die Unterscheidung, die das Gesetz selbst trifft: Geschäfte für den Nachlass einerseits, Verfügungen über einzelne Gegenstände andererseits. Für Verfügungen nennt § 1959 Abs. 2 BGB eine Bedingung, unter der die Ausschlagung ihre Wirksamkeit nicht berührt.
| Handlung | Was der Wortlaut sagt | Offene Frage |
|---|---|---|
| Wohnung betreten, Schlüssel verwahren, Wohnung sichern | Der Besitz geht auf den Erben über (§ 857 BGB). Wer erbschaftliche Geschäfte besorgt, ist dem späteren Erben gegenüber wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet (§ 1959 Abs. 1 BGB) | Ob Betreten oder Sichern als Annahme gewertet werden kann |
| Unterlagen sichten | keine ausdrückliche Regel in den gelesenen Vorschriften | Ob Sichten oder Mitnehmen von Unterlagen als Annahme gilt |
| Erinnerungsstücke mitnehmen | keine ausdrückliche Regel in den gelesenen Vorschriften | Ob die Mitnahme als Annahme gilt |
| Hausrat verkaufen, verschenken oder entsorgen | Soweit darin eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand liegt, wird ihre Wirksamkeit durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte (§ 1959 Abs. 2 BGB) | Ob jede dieser Handlungen eine Verfügung im Sinne der Vorschrift ist, was gilt, wenn die Bedingung fehlt, und ob sie als Annahme gilt |
| Mietvertrag selbst kündigen | Wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt, können Erbe und Vermieter innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt oder eine Fortsetzung nicht erfolgt ist | Ob die Kündigung eine Verfügung im Sinne von § 1959 Abs. 2 BGB ist, ob sie nach der Ausschlagung wirksam bleibt und ob sie als Annahme gilt |
| Kündigung des Vermieters entgegennehmen | Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt auch nach der Ausschlagung wirksam (§ 1959 Abs. 3 BGB) | Ob die Kündigung des Vermieters darunter fällt |
Für die Praxis: Die Tochter im Beispiel notiert, wann sie die Wohnung betritt und was sie dort tut, und verschiebt alles, was ohne Nachteil für den Nachlass warten kann, bis zu ihrer Entscheidung.
Florian Enders zu Wohnung und Hausrat bei der Erbausschlagung
Was passiert mit dem Mietvertrag?
Beim Tod des Mieters sieht das Gesetz eine Reihenfolge vor:
- Eintritt von Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB): Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod in das Mietverhältnis ein. Leben Kinder des Mieters im gemeinsamen Haushalt, treten sie ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, und für Personen, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
- Ablehnung des Eintritts: Erklären eingetretene Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 BGB entsprechend; was daraus für die Frist folgt, ist hier nicht ausgewertet (§ 563 Abs. 3 BGB). Der Vermieter kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).
- Mehrere Mieter (§ 563a BGB): Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 BGB gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Sie können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
- Fortsetzung mit dem Erben (§ 564 BGB): Tritt niemand nach § 563 BGB ein und wird das Mietverhältnis nicht nach § 563a BGB fortgesetzt, wird es mit dem Erben fortgesetzt. Erbe und Vermieter können dann innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt oder eine Fortsetzung nicht erfolgt ist.
Was die Ausschlagung damit zu tun hat: § 563 BGB knüpft an den gemeinsamen Haushalt an, nicht an die Erbenstellung. Ob eine Ausschlagung den Eintritt berührt, sagt der Wortlaut nicht; das bleibt offen. § 564 BGB setzt das Mietverhältnis dagegen mit dem Erben fort. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, und sie fällt dem an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB).
Im Beispiel war der Vater alleiniger Mieter, und niemand lebte mit ihm zusammen. Der Mietvertrag läuft deshalb nach § 564 BGB mit dem Erben weiter. Die Monatsfrist zur Kündigung kann ablaufen, bevor die Tochter über die Ausschlagung entschieden hat. Ob eine Kündigung durch sie wirksam bliebe, wenn sie danach ausschlägt, und ob die Kündigung selbst als Annahme gewertet werden kann, ist offen.
Für die Praxis: Tragen Sie neben der Ausschlagungsfrist die Monatsfrist ein, die für Sie gilt, und entscheiden Sie über eine Kündigung zusammen mit der Frage der Ausschlagung, nicht vorher nebenbei.
Was passiert mit dem Hausrat?
Soweit der Hausrat dem Verstorbenen gehörte, ist er Teil der Erbschaft; den Besitz daran erwirbt nach § 857 BGB der Erbe. Wie dieser Besitzübergang mit der Rückwirkung der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB zusammenspielt, ist hier nicht ausgewertet. Für Angehörige gibt es zwei besondere Regeln.
Voraus des Ehegatten
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist er neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die Vorschriften über Vermächtnisse anzuwenden (§ 1932 BGB).
Der Wortlaut setzt voraus, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Ob ihm der Voraus bleibt, wenn er ausschlägt, beantwortet er nicht; das bleibt offen.
Der Dreißigste
Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu seinem Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang wie der Erblasser Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung etwas anderes anordnen; die Vorschriften über Vermächtnisse gelten entsprechend (§ 1969 BGB).
Verpflichtet ist der Erbe. Ob ein Angehöriger, der selbst ausschlägt, den Anspruch behält, und wer ihn erfüllt, solange kein Erbe feststeht, ist hier offen.
Für die Praxis: Wer mit dem Verstorbenen zusammenlebte, klärt seine Rechte an Wohnung und Hausrat vor der Ausschlagungserklärung, denn ob sie danach fortbestehen, sichert der Wortlaut nicht.
Wer sichert den Nachlass, wenn Sie nicht handeln wollen?
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 BGB).
Das Nachlassgericht kann insbesondere anordnen (§ 1960 Abs. 2 BGB):
- die Anlegung von Siegeln,
- die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten,
- die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses,
- die Bestellung eines Nachlasspflegers für denjenigen, der Erbe wird.
In den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB muss das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, wenn der Berechtigte dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend zu machen (§ 1961 BGB). Das kann etwa ein Vermieter mit einem solchen Anspruch sein.
Für die Praxis: Die Sicherung des Nachlasses liegt bis zur Annahme beim Nachlassgericht, soweit ein Bedürfnis besteht. Wer die Wohnung nicht selbst anfassen möchte, kann das Gericht auf den Bestand hinweisen.
Muss ich die Wohnung nach der Ausschlagung räumen?
Nach wirksamer Ausschlagung gilt der Anfall an Sie als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe; dazu gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Eine Pflicht, die Wohnung als Erbe zu räumen, lässt sich aus diesem Wortlaut für jemanden, der wirksam ausgeschlagen hat, nicht ableiten.
Pflichten können sich aber aus einer anderen Stellung ergeben:
- Sie sind als Person im Sinne des § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten und haben den Eintritt nicht innerhalb der Monatsfrist abgelehnt; für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen gilt dabei § 210 BGB entsprechend.
- Sie waren selbst Mitmieter, und das Mietverhältnis wird nach § 563a BGB mit Ihnen fortgesetzt.
- Sie haben vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte besorgt und sind dem späteren Erben gegenüber deshalb wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet (§ 1959 Abs. 1 BGB).
Was diese Stellung im Einzelnen verlangt und wer räumen muss, solange noch kein Erbe feststeht, ist hier nicht ausgewertet.
Wenn alle ausschlagen: Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt das Land des letzten Wohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, des gewöhnlichen Aufenthalts, im Übrigen der Bund (§ 1936 BGB), und der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Wer nach einer Ausschlagung im Einzelnen erbt, behandelt der Ratgeber Erbe ausschlagen: Wer erbt dann?.
Was dieser Beitrag nicht vertieft:
- Bestattung: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Bestattungskosten trotz Erbausschlagung.
- Schulden: Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Erbe und Schulden.
- Frist verpasst: Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden (§ 1956 BGB); für die Anfechtung gilt eine eigene Frist (§ 1954 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Anfechtung nach verpasster Frist.
- Form: Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Muster und Vordruck für die Erbausschlagung.
Für die Praxis: Für die Tochter im Beispiel folgt aus ihrer früheren Erbenstellung nach dem Wortlaut keine Räumungspflicht. Hat sie vorher Geschäfte für den Nachlass übernommen, kann sie dem späteren Erben gegenüber aber gebunden sein.
Schritt für Schritt durch die Ausschlagungsfrist
- Fristbeginn festhalten: Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, wenn Sie von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangen; sind Sie durch Verfügung von Todes wegen berufen, nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Für den Lauf der Frist gelten die §§ 206, 210 BGB entsprechend; sie sind hier nicht ausgewertet.
- Auslandsfälle klären: Sechs Monate gelten nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhalten.
- Monatsfristen danebenlegen: Ablehnung des Eintritts (§ 563 Abs. 3 BGB, für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen mit entsprechender Anwendung des § 210 BGB), Kündigung durch überlebende Mieter (§ 563a Abs. 2 BGB) oder, bei Fortsetzung mit dem Erben, Kündigung durch Erbe und Vermieter (§ 564 BGB). Sie beginnen jeweils mit eigener Kenntnis und können vor der Ausschlagungsfrist enden.
- In der Wohnung nur das Nötige tun: Soweit Sie über einen Nachlassgegenstand verfügen, wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte. Was sonst gilt und ob auch notwendige Handlungen als Annahme gewertet werden können, ist offen. Notieren Sie, was Sie tun und warum.
- Sicherung durch das Gericht bedenken: Besteht ein Bedürfnis, sorgt bis zur Annahme das Nachlassgericht für die Sicherung (§ 1960 BGB).
- Entscheiden und formgerecht erklären: Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 BGB, bevor die Frist abläuft.
- Fristablauf kennen: Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Was dann bleibt, behandelt der oben verlinkte Ratgeber zur Anfechtung.
Für die Praxis: Wer mit der Mietwohnung des Verstorbenen zu tun hat, braucht im Kalender neben der Ausschlagungsfrist auch die passende Monatsfrist aus dem Mietrecht.
Häufige Fragen
Zählt schon das Betreten der Wohnung als Annahme der Erbschaft?
Das sagen die hier gelesenen Vorschriften nicht; § 1943 BGB regelt die Folge der Annahme, nicht, durch welches Verhalten angenommen wird. Die Frage bleibt deshalb offen. Beschränken Sie Besuche auf das Nötige und notieren Sie, was Sie dort tun.
Darf ich Möbel verkaufen, um laufende Kosten zu decken?
Soweit der Verkauf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist, wird ihre Wirksamkeit durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte (§ 1959 Abs. 2 BGB). Ob der Verkauf eine solche Verfügung ist, was gilt, wenn die Bedingung fehlt, und ob er zugleich als Annahme gilt, ist offen.
Läuft der Mietvertrag weiter, wenn ich ausschlage?
Tritt niemand aus dem Haushalt ein und wird das Mietverhältnis nicht mit überlebenden Mitmietern im Sinne des § 563 BGB fortgesetzt, läuft es mit dem Erben weiter (§ 564 BGB). Nach wirksamer Ausschlagung ist Erbe, wem die Erbschaft nach § 1953 Abs. 2 BGB anfällt. Ob eine Kündigung, die Sie oder der Vermieter vorher erklärt haben, wirksam bleibt, ist offen.
Ich habe mit dem Verstorbenen zusammengewohnt. Bin ich trotz Ausschlagung Mieter?
Nach § 563 BGB treten der Ehegatte oder Lebenspartner ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, und, wenn dieser nicht eintritt, im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, andere Familienangehörige mit gemeinsamem Haushalt und Personen mit einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt. Die Vorschrift knüpft an diesen Personenkreis und den gemeinsamen Haushalt an, nicht an die Erbenstellung; ob die Ausschlagung daran etwas ändert, sagt der Wortlaut nicht. Als eingetretene Person können Sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod gegenüber dem Vermieter erklären, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen, dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt; für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen gilt dabei § 210 BGB entsprechend.
Wer kümmert sich um die Wohnung, wenn kein Erbe handelt?
Bis zur Annahme sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit ein Bedürfnis besteht, und kann dafür einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Für den Nachlasspfleger gilt die Sperre des § 1958 BGB nicht, Ansprüche gegen den Nachlass können ihm gegenüber also gerichtlich geltend gemacht werden.
Quellen, Annahmen und offene Fragen
- Quellen: amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.10.2026: §§ 563, 563a, 564, 857, 1922, 1932, 1936, 1942, 1943, 1944, 1945, 1953, 1954, 1956, 1958, 1959, 1960, 1961, 1967, 1968, 1969 und 1975 BGB.
- Annahmen: Es gilt deutsches Recht. Das Beispiel setzt gesetzliche Erbfolge ohne Testament voraus, eine als gesetzliche Erbin berufene Tochter, eine Mietwohnung mit dem Vater als alleinigem Mieter, in der niemand mit ihm im Haushalt lebte, und eine Erbin mit Aufenthalt in Deutschland. Für ein Haus, das der Verstorbene nicht gemietet hatte, gelten die Regeln zum Tod des Mieters nach §§ 563 bis 564 BGB nicht; die Regeln zu Geschäften vor der Ausschlagung und zur Nachlasssicherung knüpfen dagegen an den Nachlass insgesamt an. Für länger zurückliegende Erbfälle kann eine ältere Fassung maßgeblich sein.
- Nicht ausgewertet: Rechtsprechung, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, die §§ 206 und 210 BGB, mietrechtliche Rückgabepflichten außerhalb der §§ 563 bis 564 BGB, die Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Landesrecht und Steuerrecht.
- Offene Fragen für die Beratung:
- Welche Handlungen, etwa Betreten, Sichern, Sichten, Mitnehmen, Verwerten oder Räumen, als Annahme gewertet werden können.
- Ob Verkaufen, Verschenken oder Entsorgen jeweils eine Verfügung im Sinne von § 1959 Abs. 2 BGB ist und was gilt, wenn die Verfügung ohne Nachteil für den Nachlass hätte verschoben werden können.
- Ob eine Kündigung nach § 564 BGB durch den vorläufigen Erben eine solche Verfügung ist und nach der Ausschlagung wirksam bleibt.
- Ob die Kündigung des Vermieters unter § 1959 Abs. 3 BGB fällt.
- Ob die Ausschlagung den Eintritt nach § 563 BGB berührt.
- Was die entsprechende Anwendung des § 210 BGB für die Monatsfrist des § 563 Abs. 3 BGB bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen konkret bedeutet.
- Ob der ausschlagende Ehegatte den Voraus behält.
- Ob ein ausschlagender Angehöriger den Dreißigsten behält und wer ihn erfüllt, solange kein Erbe feststeht.
- Wie der Besitzübergang nach § 857 BGB mit der Rückwirkung nach § 1953 Abs. 2 BGB zusammenspielt.
- Wer die Wohnung räumen muss, solange kein Erbe feststeht, und was die Stellung wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Einzelnen verlangt.
- Beratungsgrenze: Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut allgemein wieder. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung und sagt keine bestimmte Folge zu.
Nächste Schritte
Ob Sie ausschlagen sollten und was Sie bis dahin in der Wohnung tun, hängt vom konkreten Nachlass ab. Die ersten Schritte nach einem Todesfall beschreibt der Leitfaden Was tun, wenn jemand stirbt. Alle Beiträge zur Ausschlagung finden Sie im Themen-Hub Erbe ausschlagen. Wenn Sie Ihre Lage innerhalb der laufenden Frist besprechen möchten, vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

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