Inhalt13 Abschnitte
Nach einem Todesfall laufen viele Aufgaben gleichzeitig. Die Anzeige beim Erbschaftsteuer-Finanzamt geht dabei leicht unter, etwa wenn ein Testament eröffnet wurde oder der Erwerb scheinbar unter dem Freibetrag liegt. Dieser Beitrag ordnet ein, ob Sie die Anzeige nachholen müssen, welche Folgen das Gesetz je nach Fallgruppe vorsieht und welche Unterlagen Sie bereitlegen sollten.
Behandelt werden nur Erwerbe von Todes wegen. Dazu zählen nach § 3 ErbStG unter anderem der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Für Schenkungen unter Lebenden gelten eigene Regeln, dazu gibt es einen gesonderten Beitrag zu Schenkungen unter Lebenden.
Wer noch innerhalb der Frist ist, findet die Reihenfolge der ersten Schritte im Leitfaden zu den ersten Schritten nach einem Todesfall und im Überblick zu Fristen und ersten Maßnahmen im Erbfall.
Rechtsstand: Alle Normzitate beruhen auf den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026. Für länger zurückliegende Erbfälle kann eine ältere Fassung maßgeblich sein; die Anwendungsregel des § 37 ErbStG wurde für diesen Beitrag nicht ausgewertet.
Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 30 ErbStG vorliegen. Nach Abs. 1 ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb im Sinne des § 1 ErbStG „vom Erwerber“ binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
- Wer: der Erwerber selbst, also jede Person, deren Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegt.
- Frist: drei Monate. Sie knüpft an Ihre Kenntnis von dem Anfall an, nicht allein an den Todestag.
- Form: schriftlich.
- Wertgrenze: Der Wortlaut nennt keine. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheiden unter anderem Gegenstand und Wert des Erwerbs, abzugsfähige Beträge, Freibetrag, Steuerklasse und frühere Erwerbe.
Die Anzeige soll nach § 30 Abs. 4 ErbStG folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf und Wohnung des Erblassers und des Erwerbers
- Todestag und Sterbeort des Erblassers
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund des Erwerbs, etwa gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser
- frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt
Und nach Fristablauf? § 30 ErbStG bestimmt nicht, dass die Pflicht mit Ablauf der drei Monate endet. Andere Vorschriften knüpfen ausdrücklich an eine später eingereichte Anzeige oder an nachgeholte Angaben an: § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Beginn der Festsetzungsfrist sowie § 371 Abs. 1 und § 378 Abs. 3 AO. Um dieses Nachholen geht es in den folgenden Abschnitten.
Wann entfällt die eigene Anzeige?
§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG lautet:
„Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.“
Prüfen Sie deshalb vier Fragen. Nur wenn alle vier mit Ja zu beantworten sind, war die eigene Anzeige entbehrlich:
- Beruht Ihr Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen, etwa einem Testament?
- Wurde diese Verfügung von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet?
- Ergibt sich Ihr Verhältnis zum Erblasser unzweifelhaft aus der Verfügung?
- Gehören zu Ihrem Erwerb weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen, weder Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, noch Auslandsvermögen?
Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Verfügung von Todes wegen greift Satz 1 schon nach seinem Wortlaut nicht. Dasselbe gilt, wenn die Verfügung nur von einer ausländischen Stelle eröffnet wurde.
Was „Auslandsvermögen“ in § 30 Abs. 3 umfasst, bestimmt die Vorschrift selbst nicht. Die Begriffsbestimmung in § 21 Abs. 2 ErbStG gilt ausdrücklich für die Anrechnung ausländischer Steuer. Bei Vermögen mit Auslandsbezug sollten Sie daher nicht ohne Prüfung davon ausgehen, dass Ihre Anzeige entbehrlich war.
Auch wenn die Anzeige entfiel, kann das Finanzamt eine Steuererklärung verlangen (dazu unten).
Miterben: Muss jeder selbst anzeigen?
- Anzeige: Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist der Erwerb „vom Erwerber“ anzuzeigen. Jeder Miterbe ist für seinen Erwerb Erwerber. Eine gemeinsame Anzeige mehrerer Erwerber sieht der Wortlaut nicht vor.
- Offene Frage: Ob die Anzeige eines Miterben die übrigen entlastet, regeln die hier ausgewerteten Vorschriften nicht. Verlassen Sie sich darauf nicht ohne Prüfung im Einzelfall. Praktisch sinnvoll ist, die Anzeigen untereinander abzustimmen.
- Steuererklärung: Hier gibt es ausdrückliche Regeln. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben; sie ist dann von allen Beteiligten zu unterschreiben. Weitere am Erbfall Beteiligte können im Einverständnis mit den Erben einbezogen werden (§ 31 Abs. 4 ErbStG).
- Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger: Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden, gibt dieser die Steuererklärung ab; das Finanzamt kann die Mitunterschrift von Erben verlangen. Ein bestellter Nachlasspfleger ist zur Abgabe verpflichtet (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG). Diese Regeln betreffen die Erklärung, nicht die Anzeige nach § 30.
Erfährt das Finanzamt nicht ohnehin vom Erbfall?
Es gibt Meldepflichten Dritter, aber nur in dem Umfang, den ihr Wortlaut beschreibt.
§ 33 ErbStG: Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat „diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen“ anzuzeigen, die beim Tod zum Vermögen des Erblassers gehörten oder über die ihm zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Das geschieht in der Regel innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekannt geworden ist. Weiter melden Ausgeber von auf den Namen lautenden Aktien oder Schuldverschreibungen einen Umschreibungsantrag vor der Umschreibung (Abs. 2), Versicherungsunternehmen Auszahlungen an andere als den Versicherungsnehmer vorher (Abs. 3). Verstöße dieser Meldepflichtigen werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet (Abs. 4).
§ 34 ErbStG: Gerichte, Behörden, Beamte und Notare zeigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen an, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Das Gesetz nennt „insbesondere“ unter anderem die Sterbefälle durch die Standesämter, die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen und Testamentsvollstreckerzeugnissen durch Gerichte und Notare sowie die eröffneten Verfügungen von Todes wegen und abgewickelte Erbauseinandersetzungen durch Gerichte, Notare und deutsche Konsuln.
Für Sie heißt das: Diese Meldungen ersetzen Ihre eigene Anzeige nicht. § 30 ErbStG sieht eine Entlastung des Erwerbers nur in Abs. 3 vor.
Anzeige und Steuererklärung: zwei getrennte Schritte
Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.
| Anzeige | Steuererklärung | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 30 ErbStG | § 31 ErbStG |
| Auslöser | Ihre Kenntnis von dem Anfall | Verlangen des Finanzamts |
| Frist | drei Monate | vom Finanzamt bestimmt, mindestens ein Monat |
| Inhalt | Angaben nach § 30 Abs. 4 | Verzeichnis der Nachlassgegenstände und sonstige für Gegenstand und Wert des Erwerbs erforderliche Angaben |
Nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Erklärung verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist. Es kann außerdem verlangen, dass die Erklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abgegeben wird, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat; der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer dann innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten (Abs. 7).
Verspätungszuschlag: § 152 AO knüpft an die Steuererklärung an, nicht an die Anzeige. Nach Abs. 1 kann ein Verspätungszuschlag gegen denjenigen festgesetzt werden, der seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Für die versäumte Anzeige nach § 30 ErbStG trägt der Wortlaut keinen Verspätungszuschlag. Ob § 152 Abs. 2 AO bei Erbschaftsteuererklärungen gilt, bleibt hier offen.
Was droht, wenn die Anzeige fehlt?
Das hängt vor allem davon ab, ob Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden und wie das Versäumnis zu bewerten ist.
- Steuerhinterziehung: Nach § 370 AO Abs. 1 Nr. 2 wird bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; für besonders schwere Fälle sieht Abs. 3 einen höheren Rahmen vor. Der Versuch ist strafbar. Steuern sind namentlich verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (Abs. 4 Satz 1).
- Leichtfertige Steuerverkürzung: Nach § 378 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, wird eine Geldbuße nur dann nicht festgesetzt, wenn der Täter zusätzlich die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (Abs. 3).
Während § 378 AO ausdrücklich die leichtfertige Begehung erfasst, ergibt sich die für § 370 AO erforderliche innere Tatseite aus allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften, die für diesen Beitrag nicht ausgewertet wurden. Ob ein Versäumnis unter § 370 AO, unter § 378 AO oder unter keine der beiden Vorschriften fällt, ist eine Wertung im Einzelfall, die dieser Beitrag nicht vornehmen kann.
| Fallgruppe | Pflicht | Mögliche Folge nach Wortlaut | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Alle Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG erfüllt | Keine eigene Anzeige | Keine Anzeigepflicht verletzt | Voraussetzungen dokumentieren; Erklärung abgeben, falls das Finanzamt sie verlangt |
| Anzeigepflicht, auf den Erwerb entfällt keine Steuer | Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG | § 370 Abs. 1 und § 378 AO knüpfen daran an, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden; eine Sanktionsnorm für die bloße Nichtanzeige enthält das ausgewertete Quellenpaket nicht | Anzeige nachholen; vorher sauber berechnen lassen, nicht nur schätzen, ob wirklich keine Steuer anfällt, auch unter Einbeziehung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG |
| Steuer fällt an, Versäumnis möglicherweise leichtfertig | Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG | Geldbuße bis zu 50.000 Euro möglich (§ 378 AO), keine Geldbuße unter den Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO; Festsetzungsfrist fünf Jahre, soweit leichtfertig verkürzt (§ 169 AO) | Mit Beratung gegenüber der Finanzbehörde nachholen, bevor die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben ist; ist die Verkürzung eingetreten, die aus der Tat zu Ihren Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der bestimmten angemessenen Frist entrichten |
| Steuer fällt an, Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht auszuschließen | Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG | Strafbarkeit nach § 370 AO; Verzinsung hinterzogener Steuern (§ 235 AO); Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit hinterzogen (§ 169 AO) | Begleitete Selbstanzeige nach § 371 AO prüfen lassen, bevor Sie etwas einreichen |
| Erklärung verlangt, aber nicht oder verspätet abgegeben | Erklärung nach § 31 ErbStG | Verspätungszuschlag möglich (§ 152 Abs. 1 AO) | Erklärung vollständig abgeben; Entschuldigungsgründe für die Verspätung glaubhaft machen |
Wie lange kann das Finanzamt die Steuer noch festsetzen?
Nach § 169 AO Abs. 2 beträgt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer vier Jahre, zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Satz 3 lautet:
„Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.“
Für den Beginn der Frist gilt § 170 AO:
- Abs. 1: Grundsätzlich beginnt sie mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer nach § 9 ErbStG mit dem Tode des Erblassers, in bestimmten Fällen später, etwa beim geltend gemachten Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung.
- Abs. 2 Nr. 1: Ist eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Entstehung der Steuer folgt, es sei denn, die Frist nach Abs. 1 beginnt später.
- Abs. 5 Nr. 1: Bei einem Erwerb von Todes wegen beginnt die Frist nach Abs. 1 oder 2 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat.
Wie diese Regeln in Ihrem Fall zusammenwirken, etwa wenn die eigene Anzeige nach § 30 Abs. 3 entbehrlich war, das Finanzamt eine Erklärung verlangt hat oder über Meldungen Dritter informiert wurde, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Aus den Fristen folgt deshalb weder, dass eine Festsetzung bereits ausgeschlossen ist, noch, dass sie unbegrenzt möglich bleibt.
Selbstanzeige: Wann der Fall in die Beratung gehört
Nach § 371 AO Abs. 1 wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Welche Vorgänge dazugehören, kann über den einzelnen Erbfall hinausreichen.
§ 371 Abs. 2 AO nennt Gründe, aus denen Straffreiheit nicht eintritt. Ob einer davon vorliegt, muss vor jeder Einreichung anhand des vollständigen Gesetzestextes und Ihres Sachverhalts geprüft werden.
Zahlung als Voraussetzung: Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, tritt Straffreiheit für den an der Tat Beteiligten nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und die dort genannten Zinsen innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Unter diesen Zinsen nennt die Vorschrift auch Zinsen nach § 233a AO. § 233a AO Abs. 1 erfasst jedoch nur die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, nicht die Erbschaftsteuer. Für die Erbschaftsteuer sind an dieser Stelle deshalb neben der Steuer die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO tragend. Sie betragen nach § 238 AO Abs. 1 für jeden Monat einhalb Prozent und sind nur für volle Monate zu zahlen. Der niedrigere Satz des § 238 Abs. 1a AO gilt nur in den Fällen des § 233a AO. Wann der Zinslauf beginnt, richtet sich nach § 235 Abs. 2 AO und ist im Einzelfall zu bestimmen.
§ 398a AO: In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 AO nicht eintritt, wird von der Verfolgung abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und die dort genannten Zinsen entrichtet und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt:
- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt,
- 15 Prozent, wenn er 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt,
- 20 Prozent, wenn er 1.000.000 Euro übersteigt.
Der Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Abs. 1 nicht eintritt (Abs. 4). Ein nach Abs. 1 abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren (Abs. 3).
Wann Sie nicht ohne Begleitung handeln sollten:
- Auf Ihren Erwerb kann Erbschaftsteuer entfallen.
- Zum Erwerb gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteile oder Vermögen im Ausland.
- Sie haben bereits Post vom Finanzamt oder einer anderen Behörde zu diesem Erbfall erhalten.
- Es gibt frühere, nicht angezeigte Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren.
- Mehrere Erwerber hatten unterschiedliche Kenntnis vom Erwerb.
Ob eine schlichte Anzeige genügt, ob die Nachholung nach § 378 Abs. 3 AO der passende Weg ist oder ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommt, lässt sich nur nach Prüfung des konkreten Sachverhalts beurteilen. Eine bestimmte Rechtsfolge, insbesondere Straffreiheit, kann dieser Beitrag nicht zusagen. Lassen Sie sich steuerlich und, wo nötig, strafrechtlich beraten.
KI-generiertes Symbolbild einer steuerlichen Beratung mit Florian Enders und einem Gesprächspartner.
Rechenbeispiel: Kann auf Ihren Erwerb Steuer entfallen?
Das Beispiel zeigt nur die Rechenlogik nach dem Gesetzeswortlaut. Es ist keine Prognose für Ihren Fall.
Annahmen: Ein Kind (Steuerklasse I Nr. 2 nach § 15 ErbStG) ist Alleinerbe. Erblasser und Kind sind Inländer, es besteht also unbeschränkte Steuerpflicht. Der Erwerb besteht aus Bankguthaben mit einem angenommenen Wert von 700.000 Euro. Es gibt keine Schulden und keine früheren Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG). Dem Kind sind Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entstanden, angesetzt wird der Betrag ohne Nachweis. § 17 ErbStG bleibt unberücksichtigt. Maßgeblich ist die Fassung vom 10.10.2026.
- Erwerb: 700.000 Euro
- Abzug nach § 10 ErbStG Abs. 5 Nr. 3: Für Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege sowie Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Ergebnis: 685.000 Euro
- Freibetrag nach § 16 ErbStG Abs. 1 Nr. 2: 400.000 Euro. Steuerpflichtiger Erwerb: 285.000 Euro, auf volle 100 Euro abgerundet unverändert (§ 10 Abs. 1)
- Steuersatz nach § 19 ErbStG Abs. 1, Steuerklasse I, Wert bis einschließlich 300.000 Euro: 11 Prozent auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Steuer: 31.350 Euro
- Härteausgleich nach § 19 Abs. 3: Bei einem Erwerb in Höhe der vorhergehenden Wertgrenze von 75.000 Euro ergäben sich 7 Prozent, also 5.250 Euro. Der Unterschied von 26.100 Euro ist aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags (105.000 Euro) gedeckt. Es bleibt bei 31.350 Euro.
Schon in dieser einfachen Konstellation entsteht Steuer. Mit früheren Erwerben, einer anderen Steuerklasse oder anders bewertetem Vermögen ändert sich das Ergebnis. Eine Übersicht der Freibeträge und Steuersätze finden Sie im Erbschaftsteuer-Ratgeber.
So holen Sie die Anzeige nach
- Ausgangslage festhalten. Wann haben Sie Kenntnis von dem Anfall erlangt? Gibt es eine eröffnete Verfügung von Todes wegen, und welche Stelle hat sie eröffnet? Gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften (und unterliegen diese der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG?) oder Auslandsvermögen zum Erwerb?
- Behördenpost sichern. Legen Sie jedes Schreiben des Finanzamts oder anderer Behörden zu diesem Erbfall bereit. Ob ein solches Schreiben eine Selbstanzeige oder eine bußgeldfreie Nachholung ausschließt, hängt von seinem genauen Inhalt ab (§ 371 Abs. 2, § 378 Abs. 3 AO).
- Unterlagen zusammenstellen.
- Angaben nach § 30 Abs. 4 ErbStG, einschließlich der Identifikationsnummern von Erblasser und Erwerber
- Sterbeurkunde, Verfügung von Todes wegen mit den Unterlagen zur Eröffnung, Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis, soweit vorhanden
- Nachweise zu Gegenstand und Wert: Kontostände und Depotauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Gesellschaftsverträge und Beteiligungsunterlagen, Versicherungsunterlagen
- Unterlagen zu Schulden des Erblassers und zu Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG
- Frühere Zuwendungen des Erblassers an Sie nach Art, Wert und Zeitpunkt
- Bei Vermögen im Ausland: Nachweise über die Höhe des Auslandsvermögens sowie über Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuer; für fremdsprachige Urkunden kann eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden (§ 21 Abs. 3 ErbStG)
- Steuerliche Relevanz klären lassen. Unter anderem Bewertung, abzugsfähige Beträge, Freibetrag, Steuerklasse und frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren entscheiden, ob Steuer anfällt.
- Weg festlegen, bevor Sie einreichen. Schlichte Anzeige, Nachholung nach § 378 Abs. 3 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO: Diese Entscheidung gehört bei möglicher Steuer in die Beratung.
- Mit Miterben abstimmen. Jeder Erwerber ist nach dem Wortlaut selbst anzeigepflichtig, soweit sein Erwerb der Erbschaftsteuer unterliegt und § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG nicht greift. Abgestimmte Angaben vermeiden Widersprüche.
- Anzeige schriftlich einreichen. Adressat ist das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Bezeichnen Sie das Schreiben als Anzeige nach § 30 ErbStG. Ist in der Beratung ein Vorgehen nach § 371 AO gewählt worden, stimmen Sie Form und Bezeichnung dort ab.
- Folgefristen einhalten. Verlangt das Finanzamt eine Erklärung, gilt die gesetzte Frist von mindestens einem Monat. Hat der Steuerschuldner die Steuer auf Verlangen selbst berechnet, hat er sie innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, kommt es bei einer Nachholung nach § 371 oder § 378 Abs. 3 AO zusätzlich auf die Zahlung innerhalb der bestimmten angemessenen Frist an.
Vermögen im Ausland und Bezug zur Schweiz
Bei Auslandsbezug sind zuerst drei Fragen zu klären: Besteht deutsche Steuerpflicht, war die eigene Anzeige trotz eröffneter Verfügung erforderlich, und kann ausländische Steuer angerechnet werden?
Steuerpflicht nach § 2 ErbStG: Unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Als Inländer gelten unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. In allen anderen Fällen besteht beschränkte Steuerpflicht für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG umfasst. In diesem Fall wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG um einen Teilbetrag gemindert.
Anzeige: Gehört Auslandsvermögen zum Erwerb, entfällt die eigene Anzeige nach § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG auch dann nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Anrechnung nach § 21 ErbStG: Eine Anrechnung ausländischer Steuer setzt nach Abs. 1 voraus, dass
- der Erwerber in einem ausländischen Staat mit seinem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird,
- unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht,
- nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind,
- ein Antrag gestellt wird,
- die ausländische Steuer festgesetzt, auf den Erwerber entfallend, gezahlt ist und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt,
- das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt; nur insoweit wird angerechnet,
- die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, wird der auf das Auslandsvermögen entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer ermittelt, indem die Steuer für das steuerpflichtige Gesamtvermögen im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird; bei Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten ist dieser Teil für jeden Staat gesondert zu berechnen. Was als Auslandsvermögen gilt, hängt nach Abs. 2 davon ab, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: Dann sind es alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte daran. War er kein Inländer, sind es alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens im Sinne des § 121 BewG sowie alle Nutzungsrechte daran. Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ausländische Steuer anzurechnen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend (Abs. 4). Ob in Ihrem Fall tatsächlich angerechnet wird, lässt sich erst nach Prüfung dieser Voraussetzungen sagen.
Schweiz: Ob zwischen Deutschland und der Schweiz für Ihren Fall ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer anzuwenden ist und was es regelt, ob und welche Erbschaftsteuer in der Schweiz anfällt und welche Informationen zwischen den Behörden ausgetauscht werden, wurde für diesen Beitrag nicht ausgewertet. Diese Fragen gehören in die Beratung. Bereiten Sie dafür vor: Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Erblasser und Erwerbern zu den maßgeblichen Zeitpunkten, Staatsangehörigkeit und Dauer eines Auslandsaufenthalts, Belegenheit der einzelnen Vermögensgegenstände sowie Bescheide und Zahlungsnachweise zu einer Steuer in der Schweiz.
Häufige Fragen
Ich lag unter dem Freibetrag. Musste ich trotzdem anzeigen?
§ 30 Abs. 1 ErbStG knüpft an jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb an und nennt keine Wertgrenze. Die einzige Ausnahme, die § 30 ErbStG für Erwerbe von Todes wegen vorsieht, ist Abs. 3 Satz 1 mit seinen Rückausnahmen. Welche Folgen ein Versäumnis hat, wenn tatsächlich keine Steuer anfällt, regeln die hier ausgewerteten Vorschriften nicht ausdrücklich.
Reicht es, wenn ein Miterbe die Anzeige abgibt?
Der Wortlaut verpflichtet jeden Erwerber, soweit sein Erwerb der Erbschaftsteuer unterliegt und § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG nicht greift, und sieht eine gemeinsame Anzeige nicht vor. Ob die Anzeige eines Miterben die anderen entlastet, ist offen und sollte im Einzelfall geklärt werden. Für die Steuererklärung erlaubt § 31 Abs. 4 ErbStG ausdrücklich die gemeinsame Abgabe, unterschrieben von allen Beteiligten.
Das Testament wurde vom Nachlassgericht eröffnet. Muss ich dann nichts tun?
Nur wenn alle Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG erfüllt sind: Eröffnung durch ein deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder einen deutschen Konsul, Ihr Verhältnis zum Erblasser ergibt sich unzweifelhaft aus der Verfügung, und zum Erwerb gehören weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen, weder Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, noch Auslandsvermögen. Eine Steuererklärung kann das Finanzamt auch dann verlangen.
Droht ein Verspätungszuschlag, weil ich die Anzeige zu spät abgebe?
§ 152 AO knüpft an die Steuererklärung an, nicht an die Anzeige nach § 30 ErbStG. Ein Verspätungszuschlag kommt nach Abs. 1 in Betracht, wenn eine verlangte Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wird; davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Ob Abs. 2 bei Erbschaftsteuererklärungen gilt, bleibt hier offen.
Ich habe bereits eine Erklärung abgegeben, die unvollständig war. Was nun?
Die Berichtigung einer bereits abgegebenen Erklärung folgt eigenen Regeln, die für diesen Beitrag nicht ausgewertet wurden. Klären Sie das Vorgehen vor jeder Korrektur in der Beratung.
Quellen, Annahmen und Grenzen dieses Beitrags
- Quellen: Alle ausgewerteten Vorschriften sind an einer Stelle im Text auf gesetze-im-internet.de verlinkt. Stand des Abrufs: 10.10.2026.
- Nicht ausgewertet: Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, § 17 ErbStG, die Anwendungsregel für ältere Erbfälle (§ 37 ErbStG), die Frage, ob § 152 Abs. 2 AO bei Erbschaftsteuererklärungen gilt, die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften zur inneren Tatseite des § 370 AO, die Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung, das Verhältnis zur Schweiz einschließlich Abkommen, Schweizer Erbschaftsteuer und Informationsaustausch.
- Offene Fragen, die nur im Einzelfall geklärt werden können: ob die Anzeige eines Miterben die anderen entlastet; ob die bloße Nichtanzeige ohne Steuerausfall sanktioniert wird; wie die Festsetzungsfrist läuft, wenn die eigene Anzeige entbehrlich war oder das Finanzamt über Meldungen Dritter informiert wurde; wann der Zinslauf nach § 235 Abs. 2 AO beginnt.
- Annahmen: Das Rechenbeispiel beruht ausschließlich auf den dort genannten Annahmen.
- Beratungsgrenze: Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut allgemein wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder strafrechtliche Beratung und sagt keine bestimmte Folge, Steuerhöhe oder Straffreiheit zu.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie eine Anzeige versäumt haben und unsicher sind, ob auf Ihren Erwerb Steuer entfällt oder welcher Weg in Ihrer Lage passt, vereinbaren Sie ein Erstgespräch. Dort klären wir, ob und in welchem Rahmen eine weiterführende Beratung möglich ist.

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