- Die Erbausschlagung kostet typischerweise 30-200 EUR — je nachdem ob beim Notar (höhere Gebühr) oder direkt beim Nachlassgericht erklärt
Die Kosten der Erbausschlagung sind ein wichtiger Faktor in der Entscheidung — gerade wenn der Nachlass nur geringe Werte enthält oder verschuldet ist. In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmäßig Mandanten, die wegen 100 EUR Gebühr zögern und dann sechsstellige Schulden erben.
Erbausschlagung beim Notar oder direkt beim Nachlassgericht — beides möglich, mit unterschiedlichen Kosten und Aufwand. Wer wegen 30 EUR zögert, riskiert oft die volle Erbenhaftung nach § 1967 BGB. Bei verschuldetem Nachlass ist die Ausschlagungs-Gebühr eine der besten Investitionen überhaupt.
Drei Wege zur Erbausschlagung — drei Kostenstrukturen
Weg 1: Direkt beim Nachlassgericht
Sie erscheinen persönlich beim Amtsgericht (Nachlassgericht) Ihres Wohnsitzes und geben die Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Rechtspflegers ab.
| Kostenblock | Höhe |
|---|---|
| Gerichtsgebühr | 30 EUR pauschal |
| Anfahrt | je nach Entfernung |
| Eigene Zeit | typisch 1-2 Stunden inkl. Wartezeit |
Vorteil: günstigste Option. Nachteil: persönliches Erscheinen während Öffnungszeiten erforderlich, ggf. längere Wartezeit.
Weg 2: Notarielle Erklärung
Sie vereinbaren einen Termin beim Notar Ihrer Wahl, dieser nimmt die Erklärung auf und sendet sie an das zuständige Nachlassgericht.
Kosten nach GNotKG, gestaffelt nach Geschäftswert (= Nachlasswert):
| Geschäftswert | Notargebühr (0,5-fache Gebühr) |
|---|---|
| bis 10.000 EUR | 60 EUR |
| bis 25.000 EUR | 80 EUR |
| bis 50.000 EUR | 165 EUR |
| bis 100.000 EUR | 273 EUR |
| bis 250.000 EUR | 535 EUR |
| bis 500.000 EUR | 935 EUR |
| bis 1.000.000 EUR | 1.735 EUR |
Plus Postauslagen, USt. Plus oft Beratungsgebühr 50-150 EUR.
Vorteil: Termin nach Vereinbarung, juristische Begleitung. Nachteil: deutlich teurer als das Nachlassgericht.
Weg 3: Erklärung aus dem Ausland
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausschlagung im Ausland leben, muss die Erklärung über das deutsche Konsulat oder einen Notar im Ausland mit Apostille beurkundet werden.
| Kostenblock | Höhe |
|---|---|
| Konsulat-Gebühr | 70-200 EUR |
| Auslands-Notar | sehr variabel (100-1.000 EUR) |
| Apostille / Legalisation | 25-50 EUR |
| Übersetzung wenn nötig | 80-300 EUR |
Typisch 200-500 EUR Gesamtkosten plus Versand. Wichtig: die 6-Wochen-Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erbe sich beim Erbfall im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Rechenbeispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Vater verstorben, kleines Bankguthaben (5.000 EUR), Schulden 80.000 EUR
Wer ausschlägt, vermeidet die volle Schuldenhaftung. Kosten:
- Variante Nachlassgericht: 30 EUR
- Variante Notar (Geschäftswert 5.000 EUR): 60 EUR
- Differenz zu Erbenhaftung: 75.000 EUR (oder mehr)
Wirtschaftlich klar: Ausschlagung ist immer richtig.
Beispiel 2: Unklares Bild, mittlerer Nachlass
Geschäftswert geschätzt 100.000 EUR. Erbschaft wird ausgeschlagen wegen unklarer Schulden.
- Nachlassgericht: 30 EUR
- Notar: 273 EUR
- Anwalt zur Beratung: 150-300 EUR
Wenn Sie zum ersten Mal mit Erbausschlagung zu tun haben und Schulden unklar sind, ist die Investition in 150 EUR Erstberatung meist sinnvoll.
Beispiel 3: Großer Nachlass, mehrere Erben
Geschäftswert 800.000 EUR. Sie wollen ausschlagen, weil das Erbe an Kinder weitergehen soll (Generationensprung).
- Nachlassgericht: 30 EUR
- Notar: ca. 1.500 EUR
- Anwalt: 500-1.000 EUR (steuerliche Beratung wegen Generationensprung)
Bei Generationensprung-Strategie sind die Anwaltskosten meist die wichtigsten — die Ausschlagungs-Gebühr selbst ist marginal.
Schritt-für-Schritt: Erbausschlagung kostengünstig in 6 Etappen
- Frist checken. 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB). Auslandsbezug: 6 Monate.
- Schulden-Übersicht erstellen. Konten-Auszüge, Mahnbriefe, SCHUFA-Auskunft. Bei verschuldetem Nachlass ist Ausschlagung praktisch alternativlos.
- Variante wählen. Nachlassgericht (günstig, 30 EUR) oder Notar (teurer, aber flexibler).
- Termin vereinbaren. Beim Nachlassgericht persönliches Erscheinen, beim Notar nach Vereinbarung.
- Ausschlagung erklären. Schriftform oder zu Protokoll. Unwiderruflich nach Eingang beim Nachlassgericht!
- Reihenfolge der Nachfolger informieren. Wer rückt nach? Auch diese Erben haben 6 Wochen Frist und müssen rechtzeitig informiert werden.
Wer trägt die Kosten?
Grundsatz: Wer die Erklärung abgibt, trägt seine eigenen Kosten. Aber:
| Kostenblock | Wer trägt |
|---|---|
| Gerichtsgebühr 30 EUR | Erklärender |
| Notargebühr | Erklärender |
| Anwaltsberatung | Erklärender |
| Bestattungskosten | Nachlass (oder nahe Angehörige bei Insolvenz) |
| Spätere Anwaltskosten bei Streit | je nach Ausgang |
Bei Familien-Nachlassgemeinschaften können sich mehrere Erben die Kosten teilen, indem sie gemeinsam ausschlagen — aber jeder muss eigene Erklärung abgeben (es gibt keine "Sammel-Ausschlagung").
Anwaltliche Beratung — wann lohnt sie sich?
Drei Konstellationen, in denen Anwaltskosten 100-500 EUR fast immer Sinn machen:
- Pflichtteils-Frage. Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteilsanspruch. Ausnahme: bestimmte Konstellationen mit Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament — komplex, braucht Spezialist.
- Auslandsbezug. Internationales Erbrecht (EU-ErbVO), Apostille-Anforderungen, anwendbares Recht — fast immer beratungspflichtig.
- Komplexer Nachlass. Unternehmensanteile, mehrere Immobilien, internationale Konten — Bewertung schwierig, Schulden-Klärung aufwändig.
Bei einfachen Konstellationen (kleiner Nachlass, klare Schulden) reicht oft die 30-EUR-Erklärung beim Nachlassgericht.
Vergleichsrechnung: 3 Szenarien
| Szenario | Nachlassgericht | Notar | Anwalt + Notar |
|---|---|---|---|
| Verschuldeter Nachlass, einfach | 30 EUR | 60 EUR | 200 EUR |
| Unklarer Nachlass, mittel | 30 EUR | 273 EUR | 423 EUR |
| Großer Nachlass, Generationensprung | 30 EUR | 1.500 EUR | 2.500 EUR |
| Auslandsbezug, einfach | 200 EUR (Konsulat) | 500 EUR | 800 EUR |
Bei verschuldetem Nachlass praktisch immer "Nachlassgericht — 30 EUR — schnell". Bei Vermögen mit unklarer Strategie meist "Notar + Anwalt-Erstberatung".
Häufig gestellte Fragen
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Bei direkter Erklärung beim Nachlassgericht: 30 EUR. Beim Notar gestaffelt nach Nachlasswert ab 60 EUR (kleiner Nachlass) bis über 1.000 EUR (große Vermögen). Plus optionale Anwaltsberatung 100-500 EUR.
Wo gebe ich die Ausschlagungserklärung ab?
Beim Nachlassgericht (Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers) oder beim Notar Ihrer Wahl. Innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB).
Wer trägt die Kosten der Ausschlagung?
Sie selbst als Erklärender. Die Kosten gehen NICHT zu Lasten des Nachlasses — auch nicht, wenn der Nachlass groß ist. Bei mehreren ausschlagenden Erben trägt jeder seine eigenen Kosten.
Brauche ich einen Anwalt für die Ausschlagung?
Nicht zwingend. Bei einfachen Konstellationen reicht die direkte Erklärung beim Nachlassgericht. Bei Pflichtteilsfragen, Auslandsbezug oder komplexem Nachlass ist anwaltliche Beratung meist sinnvoll — Kosten 100-500 EUR.
Kann ich die Ausschlagung später widerrufen?
Nein. Die Ausschlagung ist mit Eingang beim Nachlassgericht unwiderruflich (§ 1953 BGB). Anfechtung nur in engen Ausnahmen möglich (Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses, Drohung).
Was passiert wenn ich die 6-Wochen-Frist verpasse?
Sie gelten als Erbe und übernehmen alle Schulden (§ 1943 BGB). Mehr dazu im Spoke: Erbe ausschlagen Frist verpasst.
Sind die Notarkosten verhandelbar?
Nein. Notargebühren sind im GNotKG gesetzlich festgelegt. Jeder Notar verlangt für dieselbe Tätigkeit dieselbe Gebühr. Was verhandelbar ist: zusätzliche Beratungsleistungen außerhalb der reinen Beurkundung.
Lohnt sich der Notar für eine kleine Ausschlagung?
Eher nicht. Bei klarer Konstellation und kleinem Nachlass ist das Nachlassgericht (30 EUR) deutlich günstiger. Der Notar lohnt, wenn Sie keinen Termin beim Nachlassgericht bekommen oder die juristische Begleitung wünschen.
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Lead-Magnet: Ausschlagung planen
- Notfallkoffer — Dokumentation aller Konten, Verträge, Schulden vor Erbfall.
- Nachfolge-Checkliste — Strukturierter Plan vor und nach dem Erbfall.
- Erstgespräch vereinbaren — Individuelle Beratung zur Ausschlagungs-Entscheidung.
Authority-Quellen
- § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist)
- § 1945 BGB (Form der Ausschlagung)
- § 1953 BGB (Wirkung der Ausschlagung)
- § 1954 BGB (Anfechtungsfrist)
- § 1967 BGB (Erbenhaftung)
- § 1943 BGB (Annahme der Erbschaft)
- GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)
- BGH-Urteil vom 05.07.2017 — IV ZR 222/16 (Form der Ausschlagung)
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