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Zinsen auf dem Depot im Herkunftsland, das Gehalt eines ausländischen Arbeitgebers, die Miete aus der Wohnung dort: Sind solche Einkünfte im Ausland versteuert, scheint nach dem Zuzug oder als Expat alles erledigt. Fehlen sie in der deutschen Erklärung, hängt es von Verschulden, Zeitpunkt und Vollständigkeit der Nachmeldung, Höhe der verkürzten Steuer und fristgerechter Zahlung ab, ob neben der Nachzahlung eine Strafe, eine Geldbuße oder ein zusätzlicher Geldbetrag das Vermögen belastet.
Praxiseinschätzung von Florian Enders: In seiner Beratung melden sich regelmäßig Menschen, die nach dem Zuzug nach Deutschland oder während einer Zeit als Expat hier ausländische Einkünfte nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben haben. Meist gingen sie davon aus, dass die Erklärung im Ausland genügt. Am häufigsten geht es dabei um Kapitalerträge, dicht gefolgt von Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit im Ausland. Teilweise kommen Mieteinkünfte hinzu. Oft stoßen Betroffene über einen Erbfall auf das Thema. Besonders häufig betrifft es Menschen, die nach Deutschland gezogen sind, etwa aus Frankreich, und Menschen, die eine Zeit lang hier gelebt haben und heute wieder in den USA, in Großbritannien oder anderswo wohnen. Für ihn ist das eine Frage des Vermögensschutzes, auch über Erbfälle hinaus: Vermögen soll nicht in ein Steuerstrafverfahren geraten.
Muss ich ausländische Einkünfte in Deutschland erklären, obwohl ich sie im Ausland versteuert habe?
Ja, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, also im Inland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, außer der Aufenthalt dient ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken und dauert nicht länger als ein Jahr (§ 9 AO). Der Einkommensteuer unterliegen dann alle Einkünfte, die Sie während dieser Zeit erzielen (§ 2 Abs. 1 EStG).
Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dagegen grundsätzlich nur mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).
Wann Sie bei unbeschränkter Steuerpflicht eine Erklärung abgeben müssen, regeln § 25 Abs. 3 EStG und § 56 EStDV:
- Ohne Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug besteht die Pflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, bei zusammen veranlagten Ehegatten das Zweifache davon.
- Mit Lohnsteuerabzug wird unter anderem veranlagt, wenn Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Einkünfte unter Progressionsvorbehalt jeweils mehr als 410 Euro betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
- Steuerpflichtige Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug sind stets anzugeben, auch unterhalb von 410 Euro (§ 32d Abs. 3 EStG).
Was gilt im Jahr des Zuzugs?
Ausländische Einkünfte aus der Zeit vor dem Zuzug werden in Deutschland nicht besteuert, sie können aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Sie gehören deshalb in die deutsche Erklärung für das Zuzugsjahr.
Wann bleibt auf ausländische Kapitalerträge deutsche Steuer?
Auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 EStG) beträgt die Einkommensteuer grundsätzlich 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG), die sogenannte Abgeltungsteuer. Abgegolten ist sie nur, soweit eine inländische Stelle, etwa die depotführende deutsche Bank, Kapitalertragsteuer einbehalten hat (§ 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 EStG). Bei Erträgen ausländischer Schuldner auf einem Konto oder Depot im Ausland und bei Verkäufen über ein solches Depot fehlt dieser Abzug, deshalb greift die Angabepflicht.
Die ausländische Quellensteuer wird angerechnet, höchstens mit 25 Prozent des einzelnen Ertrags und höchstens bis zur deutschen Steuer darauf. Anrechenbar ist nur die festgesetzte und gezahlte Steuer, gekürzt um einen Ermäßigungsanspruch im anderen Staat (§ 32d Abs. 5 EStG).
Rechenbeispiel: Dividende aus dem Ausland
Modellfall: Eine alleinstehende Person mit Wohnsitz in Deutschland erhält 10.000 Euro Dividende einer ausländischen Gesellschaft auf ihr Depot im Ausland. Der andere Staat behält 15 Prozent ein, also 1.500 Euro, ein Ermäßigungsanspruch besteht nicht. Weitere Kapitalerträge gibt es nicht.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Dividende | 10.000 Euro |
| abzüglich Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | 1.000 Euro |
| Einkünfte aus Kapitalvermögen | 9.000 Euro |
| deutsche Steuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG) | 2.250 Euro |
| abzüglich anrechenbare ausländische Steuer | 1.500 Euro |
| verbleibende deutsche Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif | 750 Euro |
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht eingerechnet. Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte stattdessen der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung, § 32d Abs. 6 EStG). Diesen Vergleich rechnet das Beispiel nicht. Gerechnet ist nach heutiger Fassung, und für frühere Jahre gilt die damalige.
Was gilt für Gehalt und selbständige Arbeit mit Auslandsbezug?
Bei Gehalt, Boni und Aktienplänen eines ausländischen Arbeitgebers, Arbeitstagen im Ausland und Honoraren ausländischer Auftraggeber kommt es zuerst darauf an, ob mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Besteht eines, bestimmt es, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Was das konkrete Abkommen vorsieht, ist im Einzelfall zu prüfen. Das Einkommensteuergesetz kennt für Abkommensfälle zwei Wege:
- Freistellung: Deutschland besteuert die Einkünfte nicht, sie können aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei Arbeitslohn wird die Freistellung nur gewährt, soweit Sie nachweisen, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die dort festgesetzten Steuern entrichtet wurden (§ 50d Abs. 8 EStG).
- Anrechnung: Deutschland besteuert und rechnet die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer an, höchstens bis zur deutschen Steuer auf diese Einkünfte (§ 34c Abs. 1 und 6 EStG).
Besteht kein Abkommen und werden Sie im Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen, wird die dort festgesetzte und gezahlte, um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 EStG). Auf Antrag wird sie stattdessen bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen (§ 34c Abs. 2 EStG).
Florian Enders erläutert die Nacherklärung ausländischer Einkünfte nach Zuzug, Wegzug oder Erbfall
Was gilt für Mieteinnahmen aus einer Immobilie im Ausland?
Auch hier ist zuerst zu klären, ob mit dem Staat, in dem die Immobilie liegt, ein Abkommen besteht. Besteht eines, ist nach ihm zu prüfen, ob die Mieten in Deutschland freigestellt sind oder die ausländische Steuer angerechnet wird. Ohne Abkommen gilt § 34c Abs. 1 und 2 EStG wie beim Gehalt. Sind die Mieten nach einem Abkommen freigestellt, entfällt der Progressionsvorbehalt, wenn die Immobilie nicht in einem Drittstaat liegt (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Drittstaaten liegen außerhalb der EU, wobei EWR-Staaten mit Auskunftsaustausch gleichstehen (§ 32b Abs. 1 Satz 3 mit § 2a Abs. 2a EStG).
Nicht erklärt, unvollständig erklärt, später bemerkt: Welche Folgen drohen?
- Keine Erklärung abgegeben: Die Pflicht besteht fort, und das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO). Festzusetzen ist er, wenn die Erklärung für ein Kalenderjahr nicht binnen 14 Monaten nach dessen Ablauf abgegeben wurde, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht binnen 19 Monaten (§ 152 Abs. 2 AO). Das gilt nicht, wenn das Finanzamt die Erklärungsfrist verlängert hat, die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder die festgesetzte Steuer die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO). Der Zuschlag beträgt je angefangenem Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen, mindestens 25 Euro je Monat, insgesamt höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 5 und 10 AO).
- Erklärung unvollständig: Die Auslandseinkünfte fehlen, und die Steuer ist womöglich zu niedrig festgesetzt.
- Fehler später erkannt: Wer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, muss das unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen (§ 153 Abs. 1 AO). Unterbleibt das pflichtwidrig, kann darin eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen liegen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Führt die Festsetzung der Einkommensteuer in einer dieser Lagen zu einer Nachzahlung, wird der Unterschiedsbetrag verzinst: grundsätzlich ab 15 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, und ab 23 Monaten, wenn bei der erstmaligen Festsetzung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen (§ 233a Abs. 1 und 2 AO), mit 0,15 Prozent je vollem Monat (§ 238 Abs. 1 und 1a AO). Die weiteren Folgen hängen vom Verschulden ab:
| Einordnung | Mögliche Folge | Was rechtzeitiges Nachholen bewirkt |
|---|---|---|
| Kein Vorwurf | Steuer, gegebenenfalls Zinsen und Verspätungszuschlag | erfüllt die Erklärungs- oder Berichtigungspflicht |
| Leichtfertig | Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 378 AO) | keine Geldbuße bei Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung, bevor Ihnen oder Ihrem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde, und bei bereits verkürzter Steuer deren Zahlung innerhalb der bestimmten angemessenen Frist (§ 378 Abs. 3 AO) |
| Vorsätzlich | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO), in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (Abs. 3), dazu Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) | Straffreiheit über eine wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO), scheitert sie nur an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 AO, Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags (§ 398a AO) |
Dieselbe Nachmeldung kann als Berichtigung, als bußgeldbefreiende Nachholung oder als Selbstanzeige wirken. Beim Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde, und die Staatsanwaltschaft kann die Sache an sich ziehen (§ 386 Abs. 1 und 4 AO).
Was setzt eine Selbstanzeige voraus?
Wegen Steuerhinterziehung wird nach § 371 AO nicht bestraft, wer
- vollständig nachmeldet, zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang (Abs. 1 Satz 1), bei der Einkommensteuer also auch zu Hinterziehungen bei inländischen Einkünften,
- den ganzen Zeitraum abdeckt: alle unverjährten Taten, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre (Abs. 1 Satz 2),
- rechtzeitig handelt, bevor ein Sperrgrund eintritt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2),
- höchstens 25.000 Euro Steuer je Tat verkürzt hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- keinen besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO verwirklicht hat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO),
- zahlt: hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen und die darauf angerechneten Zinsen nach § 233a AO innerhalb der bestimmten angemessenen Frist (Abs. 3, § 235 Abs. 4 AO). Hinterziehungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollem Monat (§ 238 Abs. 1 AO).
Scheitert die Straffreiheit nur an der Betragsgrenze oder an einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 AO), wird von der Verfolgung abgesehen, wenn Sie fristgerecht Steuern und Zinsen entrichten und zusätzlich einen Geldbetrag zahlen: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, bei einem Hinterziehungsbetrag über 100.000 Euro 15 Prozent und über 1.000.000 Euro 20 Prozent (§ 398a Abs. 1 AO).
Warum der Zeitpunkt zählt
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO)
- Ihnen, Ihrem Vertreter, dem durch die Tat Begünstigten oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung,
- Ihnen oder Ihrem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung,
- ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat,
- eine der Taten ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und Sie das wussten oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mussten.
Beim automatischen Informationsaustausch nimmt das Bundeszentralamt für Steuern Daten über Finanzkonten von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten entgegen und leitet sie für das Besteuerungsverfahren an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter (§ 5 Abs. 3 FKAustG). Ob schon ihr Eingang eine Tat entdeckt, beantwortet der Wortlaut nicht, und die Frage gehört vor jeder Selbstanzeige in die Beratung.
Wie viele Jahre kann das Finanzamt nachfordern?
| Frist | Dauer | Vorschrift |
|---|---|---|
| Steuerfestsetzung | vier Jahre, fünf bei leichtfertiger Verkürzung, zehn bei Hinterziehung | § 169 Abs. 2 AO |
| Beginn der Festsetzungsfrist bei Erklärungspflicht | mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Entstehungsjahr | § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO |
| Beginn bei Kapitalerträgen aus Staaten außerhalb von EU und EFTA, die nicht automatisch mitgeteilt werden | frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem sie dem Finanzamt bekannt werden, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres | § 170 Abs. 6 AO |
| Strafverfolgung | fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre | § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1 AO |
Beispiel: Für 2020 bestand eine Erklärungspflicht, die Erklärung fehlt, und § 170 Abs. 6 AO greift nicht. Die Festsetzungsfrist beginnt dann spätestens mit Ablauf von 2023 und endet mit Ablauf von 2027, bei leichtfertiger Verkürzung 2028, bei Hinterziehung 2033. Geht es um nicht automatisch mitgeteilte Kapitalerträge aus Staaten außerhalb von EU und EFTA, kann der Beginn nach § 170 Abs. 6 AO später liegen. Nachmeldung, Außenprüfung oder Steuerfahndung können das Ende hinausschieben, und bei Hinterziehung oder Leichtfertigkeit endet die Frist nicht vor der Verfolgungsverjährung (§ 171 Abs. 4, 5, 7 und 9 AO).
Ich lebe nicht mehr in Deutschland. Ist das Thema damit erledigt?
Nein. Für die Jahre mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland waren Sie unbeschränkt steuerpflichtig, mit allen Einkünften dieser Zeit (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EStG). Für diese Jahre gelten die Erklärungspflichten, die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO und die Fristen aus der Tabelle oben, und eine Selbstanzeige hat dieselben Voraussetzungen.
Im Wegzugsjahr gilt wie im Zuzugsjahr: Ausländische Einkünfte aus der Zeit danach werden nicht besteuert, können aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und gehören deshalb in die Erklärung für dieses Jahr. Inländische Einkünfte aus dieser Zeit kommen mit in die Veranlagung (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG). Ob der Wegzug selbst Wegzugsteuer ausgelöst hat, behandelt der Beitrag Wegzugsteuer für Privatpersonen.
Sie vermieten noch in Deutschland? Dann zählt jeder Euro
Mieten aus einer Wohnung in Deutschland bleiben nach dem Wegzug inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei ganzjährig beschränkter Steuerpflicht fehlt aber der Grundfreibetrag: Das zu versteuernde Einkommen wird um ihn erhöht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Besteuert wird also, als läge schon der erste Euro über dem Grundfreibetrag, der 2026 bei 12.348 Euro liegt (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Durch Steuerabzug abgegolten sind bei beschränkt Steuerpflichtigen nur Einkünfte, die dem Abzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG unterliegen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Mieten für eine Wohnung gehören nicht dazu, und ein Abzug, den das Finanzamt zur Sicherung anordnet, wirkt nicht abgeltend (§ 50a Abs. 7 EStG). Mieten werden veranlagt, und dafür ist eine Erklärung abzugeben (§ 25 Abs. 1 und 3 EStG).
Auf Antrag werden Sie mit Ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, der nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat zu kürzen sein kann. Die Höhe der übrigen Einkünfte muss die ausländische Steuerbehörde bescheinigen (§ 1 Abs. 3 EStG), und diese Einkünfte können dann über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Praxiseinschätzung von Florian Enders: Wer nicht mehr in Deutschland wohnt und hier eine Wohnung vermietet, geht oft davon aus, dass geringe Mieteinkünfte unter dem Existenzminimum steuerfrei bleiben. Viele sind überrascht, wenn sie hören, dass das bei beschränkter Steuerpflicht nicht gilt.
Im Erbfall entdeckt: Was müssen Erben tun?
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB), mit ihm auch Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 45 Abs. 1 AO). Zu trennen sind drei Lagen:
- Eigene Einkünfte nach dem Erbfall: Erträge aus geerbtem Vermögen im Ausland erzielen ab dem Erbfall die Erben selbst und geben sie, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, in der eigenen Erklärung an.
- Fehler in Erklärungen des Verstorbenen: Erkennen Erben nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine solche Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, müssen sie das unverzüglich anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO). Unterbleibt das pflichtwidrig, kann darin eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen liegen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Für hinterzogene Steuern läuft die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Keine Erklärung abgegeben: § 153 AO spricht von einer abgegebenen Erklärung. Was Erben tun müssen, wenn der Verstorbene für ein Jahr gar keine Erklärung abgegeben hat, ist eine offene Prüffrage für die Beratung. Eine für dieses Jahr entstandene Steuer schulden sie auch dann, soweit sie noch festgesetzt werden kann (§ 45 Abs. 1, § 169 Abs. 1 AO).
Erbschaft- und Schenkungsteuer behandeln die Beiträge Erbschaft nicht beim Finanzamt gemeldet und Schenkung nicht gemeldet.
Schritt für Schritt: So gehen Sie jetzt vor
- Nichts Halbes einreichen. Eine Selbstanzeige muss vollständig sein, und auch eine Nacherklärung geht erst nach der Einordnung hinaus.
- Wohnsitzzeiten festhalten: Zuzugs- und Wegzugsdatum, Wohnungen im In- und Ausland, längere Aufenthalte außerhalb Deutschlands.
- Unterlagen für jedes Jahr Ihrer Zeit in Deutschland sammeln, in den Jahren von Zuzug und Wegzug auch für die übrigen Monate, nach dem Wegzug für jedes Jahr mit Einkünften aus Deutschland: Konto- und Depotauszüge, Quellensteuerbelege, ausländische Erklärungen und Bescheide, Gehaltsabrechnungen samt Boni und Aktienplänen, Arbeitstage im Ausland, Mietverträge. Legen Sie die deutschen Erklärungen und Bescheide daneben, als Erbe auch die des Verstorbenen.
- Geld für Steuer und Zinsen einplanen, denn bei einer Selbstanzeige hängt die Straffreiheit an der fristgerechten Zahlung.
- Zügig beraten lassen und Post von Behörden prüfen. Die Anzeige nach § 153 AO ist unverzüglich zu erstatten, und ein Sperrgrund wie eine Prüfungsanordnung oder eine Verfahrenseinleitung kann jederzeit eintreten. Für die Einordnung können Sie ein Erstgespräch vereinbaren.
Häufige Fragen
Wie viele Jahre muss eine Selbstanzeige umfassen?
Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO), auch wenn die Strafverfolgung für einzelne dieser Jahre schon verjährt ist. Jahre ohne Steuerstraftat gehören nicht dazu.
Bleiben Mieteinkünfte unter dem Existenzminimum steuerfrei, wenn ich im Ausland wohne?
Bei ganzjährig beschränkter Steuerpflicht nicht, denn das zu versteuernde Einkommen wird um den Grundfreibetrag erhöht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in Betracht.
Müssen Erben Fehler in den Steuererklärungen des Verstorbenen berichtigen?
Ja, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennen, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. Dann müssen sie das unverzüglich anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO).
Quellen, Annahmen und Grenzen dieses Beitrags
Annahmen: natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in den betroffenen Jahren oder nach einem Wegzug mit Mieten aus Deutschland, die heute hier oder im Ausland lebt, oder ihre Erben, Einkommensteuer. Offene Prüffragen: das anwendbare Abkommen, die Ansässigkeit bei Wohnungen in beiden Staaten, der Beginn der Verfolgungsverjährung, das Verschulden, die Aufteilung von Boni und Aktienplänen. Nicht behandelt: Investmentfonds, ausländische Renten, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbenhaftung, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, Umsatzsteuer, Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, die Sonderregeln des § 1a EStG, Einreise, Auslieferung, Vollstreckung im Ausland und ausländisches Recht. Rechtsprechung wurde nicht ausgewertet. Normtexte: gesetze-im-internet.de, geprüft am 3. bis 5. November 2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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