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Droit successoral

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Mise a jour 30 mai 2026

Lebensversicherung mit Nießbrauchsvorbehalt verschenken: BFH II R 27/22 (2026)

Der BFH stellt klar: Wer eine Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, kann den Nießbrauch nicht wertmindernd auf die Schenkung ansetzen. Was das Urteil II R 27/22 vom 28.01.2026 für die Nachfolgeplanung bedeutet.

Nießbrauch·BFH·Schenkungsteuer·Lebensversicherung·Nachfolgeplanung·§ 7 ErbStG·§ 6 BewG

- BFH-Urteil II R 27/22 vom 28.01.2026 (DATEV-Veröffentlichung am 21.05.2026, LEXinform 0954407)

Auf den Punkt: Das Standardmodell "Lebensversicherung verschenken, Nießbrauch zurückbehalten, Schenkungswert mindern" funktioniert nach der BFH-Entscheidung II R 27/22 vom 28. Januar 2026 nicht mehr. Der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit Kündigung des Vertrags - bis dahin ist er nach § 6 Abs. 1 BewG eine aufschiebend bedingte Last, die bei der Bewertung der Schenkung außer Betracht bleibt. Wer eine Kapitallebensversicherung an Kinder oder Enkel übertragen will, zahlt Schenkungsteuer auf den vollen Rückkaufswert.

In meiner Beratungspraxis lief der Fall jahrzehntelang nach demselben Drehbuch: Eltern haben eine Kapitallebensversicherung mit hohem Rückkaufswert, sie wollen Vermögen frühzeitig auf die Kinder übertragen, aber die Versicherungssumme bis zum Ende des Lebens als Sicherheit behalten. Die Lösung schien elegant - Vertragsübernahme durch das Kind, Nießbrauch an der Rückkaufsleistung beim Schenker. Argumentation: Die Schenkung ist mit dem Wert "Rückkaufswert minus kapitalisierter Nießbrauch" zu bewerten. Ergebnis: deutlich gedrückter Schenkungswert, oft unterhalb des Freibetrags.

Mit dem Urteil des II. Senats vom 28. Januar 2026 ist diese Argumentation vom Tisch. Wer heute beraten wird, muss neu rechnen.

Worum geht es im Urteil?

Im Streitfall hatte ein Vater zwei Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert im sechsstelligen Bereich auf seine Tochter übertragen. In den Übertragungsverträgen behielt er sich den Nießbrauch an der späteren Rückkaufsleistung vor. Die Tochter wurde damit Versicherungsnehmerin, die Verträge liefen unverändert weiter, das Recht auf die Versicherungssumme blieb wirtschaftlich beim Vater - sofern und sobald gekündigt würde.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer auf den vollen Rückkaufswert fest. Der Nießbrauchsvorbehalt wurde nicht wertmindernd berücksichtigt. Das FG Münster gab der Klage der Tochter mit Urteil vom 23. Juni 2022 (3 K 606/21) teilweise statt: Schenkung ja, aber der Nießbrauch sei als kapitalisierte Last vom Erwerbswert abzuziehen.

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und der Sichtweise des Finanzamts gefolgt. Die Begründung ist für die Nachfolgegestaltung mit Lebensversicherungen ein klarer Wendepunkt.

Die drei Leitsätze des BFH

Leitsatz 1 (BFH II R 27/22, 28.01.2026):

"Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten."

Damit ist geklärt: Die Vertragsübernahme nach § 415 BGB ist eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Beschenkte rückt zivilrechtlich in die Position des Versicherungsnehmers ein, kann den Vertrag kündigen, beleihen oder fortführen. Diese Rechtsmacht ist der zu bewertende Erwerbsgegenstand. Bewertungsmaßstab ist der Rückkaufswert zum Übertragungsstichtag - nicht die hypothetische Versicherungssumme im Erlebensfall, nicht eine andere Bewertungsgröße.

Leitsatz 2:

"Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags."

Hier liegt der zivilrechtliche Kern. Solange der Vertrag läuft, gibt es keine Rückkaufsleistung. Damit fehlt der Gegenstand, an dem ein Nießbrauch im Rechtssinn entstehen könnte. Das vereinbarte Nutzungsrecht ist also kein bestehendes Recht zum Bewertungsstichtag, sondern eine Anwartschaft, die mit einer künftigen Kündigung wirksam wird.

Leitsatz 3:

"Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist."

§ 6 Abs. 1 BewG bestimmt für aufschiebend bedingte Lasten ausdrücklich: Sie werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Der BFH zieht die Linie konsequent. Im Bewertungszeitpunkt war keine Kündigung erfolgt, der Nießbrauch war damit nicht entstanden, die Last folglich aufschiebend bedingt und nicht abziehbar.

Das Urteil ist als LEXinform-Dokument Nr. 0954407 (über datev.de/lexinform) abrufbar, eine Pressemeldung des BFH steht über die Datenbank des Gerichts zur Verfügung.

Warum der Nießbrauch (noch) nicht wertmindernd wirkt

Die zentrale Norm ist § 6 Abs. 1 BewG:

"Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt."

Was bedeutet das in der konkreten Konstellation? Der Schenker hat sich das Recht vorbehalten, die Rückkaufsleistung zu beanspruchen - sobald gekündigt wird. Bis zur Kündigung gibt es weder eine Leistung noch einen Anspruch. Der Nießbrauch existiert nicht. Erst mit dem Kündigungsereignis wandelt sich die Versicherungsforderung in eine fällige Rückkaufsleistung um, an der dann das Nutzungsrecht entstehen kann.

Im Bewertungsstichtag der Schenkung - also dem Tag der Vertragsübernahme - ist diese aufschiebende Bedingung nicht erfüllt. Damit greift § 6 BewG eindeutig: keine Berücksichtigung der Last, voller Ansatz des Rückkaufswerts beim Beschenkten.

Tritt die Bedingung später ein (Kündigung), greift § 6 Abs. 2 BewG i. V. m. § 5 Abs. 2 BewG. Auf Antrag wird der Steuerbescheid berichtigt, der Nießbrauch kann dann nachträglich kapitalisiert und in Abzug gebracht werden. In der Praxis ist diese nachträgliche Korrektur jedoch oft wertlos: Bei Kündigung fließt dem Schenker die Rückkaufsleistung zu, das Vermögen ist beim Beschenkten weg, der ursprüngliche Gestaltungszweck verfehlt.

Florian Enders erläutert die Bewertungslogik der Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
Florian Enders erläutert die Bewertungslogik der Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

Immobilien-Nießbrauch vs. Lebensversicherungs-Nießbrauch

Wer die Logik des Urteils verstehen will, sollte sie der Standardgestaltung am Immobilien-Nießbrauch gegenüberstellen.

KriteriumImmobilien-Nießbrauch (etablierte Linie)Lebensversicherungs-Nießbrauch (BFH II R 27/22)
Rechtsgrund Nießbrauch§ 1030 BGB an der ImmobilieVertragliche Vereinbarung an der Rückkaufsleistung
Zeitpunkt der EntstehungMit dingl. Einigung + GrundbucheintragungErst mit Kündigung der Lebensversicherung
Status am BewertungsstichtagBestehende Last, voll wirksamAufschiebend bedingte Last (§ 6 Abs. 1 BewG)
Wertabschlag bei SchenkungJa - kapitalisiert nach § 14 BewGNein - keine Berücksichtigung
SchenkungswertVerkehrswert minus NießbrauchskapitalwertVoller Rückkaufswert
Praktischer EffektSchenkungswert oft deutlich unter Freibetrag drückbarStandardmodell verfehlt seinen Zweck

Der entscheidende Unterschied liegt in der zivilrechtlichen Entstehung. Bei der Immobilie ist der Nießbrauch ein dingliches Recht, das mit Einigung und Eintragung sofort existiert und nutzbar ist. Der Beschenkte muss die Last vom ersten Tag an dulden - sie ist real und bewertbar. Bei der Lebensversicherung gibt es nichts vergleichbar Greifbares vor der Kündigung: Der Vertrag läuft, kein Geld fließt, kein Nutzungsrecht ist ausübbar.

Was das praktisch für Mandanten mit Lebensversicherungen heißt

Drei Konsequenzen für die Beratung:

Erstens - kein Wertabschlag in Standardgestaltungen. Wer eine Kapitallebensversicherung an Kinder oder Enkel überträgt und sich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehält, zahlt Schenkungsteuer auf den vollen Rückkaufswert. Bei einem Rückkaufswert von 300.000 Euro und Übertragung an ein Kind: Der Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) trägt das noch. Bei einem Rückkaufswert von 600.000 Euro fallen Schenkungsteuer auf 200.000 Euro an - Steuerklasse I, je nach Lage 11 bis 15 Prozent (§ 19 ErbStG).

Zweitens - laufende Konstellationen prüfen. Wer in den letzten zehn Jahren eine solche Gestaltung umgesetzt hat und einen Wertabschlag erklärt hat, sollte den Steuerbescheid und die Bestandskraft prüfen lassen. Bei bestandskräftigen Bescheiden bleibt es beim alten Ansatz, der BFH wirkt nicht rückwirkend. Bei noch offenen Verfahren wird das Finanzamt die neue Linie sofort durchsetzen.

Drittens - Rechtsschein vermeiden. Eine Vertragsklausel "Nießbrauch an den künftigen Versicherungsleistungen" macht die Schenkung nicht günstiger, sie sichert dem Schenker lediglich den Zugriff im Kündigungsfall. Wer in der Übertragungsurkunde den Eindruck erweckt, der Nießbrauch sei wertmindernd, riskiert nach Bekanntwerden der BFH-Linie eine Berichtigung des Steuerbescheids und im Streitfall einen Hinweis auf grob fahrlässige Unkenntnis (§ 173 AO).

Was an Gestaltung übrig bleibt

Das Urteil schließt die Tür für den einfachen Nießbrauchsvorbehalt - die Beratung wandert auf andere Stellschrauben.

Variante A - vorgelagerte Kündigung mit Verrentung. Der Schenker kündigt die Kapitallebensversicherung zunächst selbst und schließt mit dem Rückkaufsbetrag eine Sofortrente ab. Geschenkt wird dann der Vermögensstamm abzüglich des selbst genutzten Rentenstroms; der Versicherungsvertrag spielt für die Bewertung keine Rolle mehr. Steuerlich differenzierte Bewertung, planungstechnisch deutlich kontrollierbarer.

Variante B - Übertragung im Erbgang statt zu Lebzeiten. Die Versicherung wird über ein Testament oder einen Erbvertrag dem Wunschnachfolger zugewiesen, der Erblasser nutzt sie zu Lebzeiten weiter. Die Steuerlast fällt erst beim Erbfall an, die Freibeträge laufen frisch (§ 16 ErbStG), und die zivilrechtliche Frage "Nießbrauch entstanden ja/nein" entfällt.

Variante C - Schenkung in Raten unterhalb des Freibetrags. Wer Spielräume in der 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG sieht, kann den Vertrag splitten - durch Teilrückkäufe und gestaffelte Übertragungen - und so unter dem Freibetrag bleiben. Voraussetzung: Der Versicherer macht die Teilung mit.

Variante D - Übertragung auf eine Familiengesellschaft. Die Versicherung wird in eine vermögensverwaltende KG oder GmbH eingebracht, die Anteile werden geschenkt. Bewertung über § 11 BewG (gemeiner Wert), Gestaltungsspielraum über Gesellschaftsverträge mit Stimmrechtsbindung - komplex, aber bei größeren Vermögen rechentechnisch attraktiv. Hier ist eine sorgfältige Gesamtschau mit Erb- und Gesellschaftsrecht Pflicht.

Welche Variante zur Familie passt, hängt vom Versicherungstyp, vom Rückkaufswert, vom Alter des Schenkers und von der gewünschten Verfügungsmacht ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.

Conclusio

Das Urteil II R 27/22 schließt eine Gestaltungstür - und öffnet keine neue. Wer eine Kapitallebensversicherung in der Familie weitergeben will, sollte das ohne den Reflex "Nießbrauch dazu, dann wird's günstig" planen. Die saubere Vorab-Bewertung des Rückkaufswerts, ein Blick auf den Freibetrag und die nüchterne Entscheidung zwischen Schenkung zu Lebzeiten, Erbgang und Familiengesellschaft führen zu besseren Ergebnissen als die Hoffnung auf einen Bewertungsabschlag, den der BFH gerade einkassiert hat.

In meiner Praxis nehme ich solche Vorhaben jetzt grundsätzlich anders an: Erst Rückkaufswert ermitteln, dann Freibetrag und 10-Jahres-Frist gegenrechnen, dann die richtige Gestaltungsroute wählen. Wer aktuell eine Lebensversicherung in der Nachfolgeplanung hat oder eine Übertragung in den nächsten Monaten plant, sollte das Modell vor Vertragsunterzeichnung mit dem steuerlichen Berater durchgehen - der BFH hat die Bewertungsmathematik verändert.

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