Erbschaft & Nachfolge in Schleswig-Holstein
Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Schleswig-Holstein: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.
Grunderwerbsteuer
6,5 %
seit 01.01.2014
Notarsystem
Anwaltsnotariat
nach BNotO
ErbSt-Finanzämter
1
spezialisiert auf Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-Recht
Bundesrecht
ErbStG, einheitlich in allen Ländern
Zuständige Behörden in Schleswig-Holstein
Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Schleswig-Holstein sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.
Erbschaftsteuer-Finanzamt
Finanzamt Kiel (zentrales ErbSt-Finanzamt für ganz Schleswig-Holstein)
Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.
Nachlassgericht
Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers
Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Notarkammer
Schleswig-Holsteinische Notarkammer, Schleswig
Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.
Grunderwerbsteuer in Schleswig-Holstein: 6,5 %
Die Grunderwerbsteuer in Schleswig-Holstein beträgt 6,5 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.01.2014). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).
Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.
Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Schleswig-Holstein. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.
Anwaltsnotariat in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gilt das Anwaltsnotariat: Notare sind gleichzeitig als Rechtsanwälte zugelassen (§ 3 Abs. 2 BNotO). Sie beraten Mandanten anwaltlich und beurkunden gleichzeitig. Allerdings darf ein Anwaltsnotar nicht in derselben Sache anwaltlich beraten und notariell beurkunden (§ 45 BeurkG).
Bei der Nachfolgeplanung kann es sinnvoll sein, den beurkundenden Notar getrennt vom anwaltlichen Berater zu wählen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Besonderheiten in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat mit 6,5 % den Höchstsatz bei der Grunderwerbsteuer und ein reines Anwaltsnotariat. Alle Erbschaftsteuer-Angelegenheiten werden zentral vom Finanzamt Kiel bearbeitet. Bei Immobilien an Nord- und Ostsee können hohe Verkehrswerte die Erbschaftsteuer-Belastung erheblich steigern, weshalb frühzeitige Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt besonders verbreitet sind.
Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung
Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Schleswig-Holstein identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).
Steuerklasse I
500.000 EUR
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Steuerklasse I
400.000 EUR
Kinder und Stiefkinder
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Steuerklasse I
200.000 EUR
Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Steuerklasse II / III
20.000 EUR
Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)
§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG
Wichtige Fristen
Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Schleswig-Holstein. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)
§ 1944 BGB
Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt
§ 30 ErbStG
Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen
§ 14 ErbStG
Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)
§ 13a Abs. 6 ErbStG
Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer
§ 169 Abs. 2 AO
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