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Erbschaft & Nachfolge in Rheinland-Pfalz

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Rheinland-Pfalz: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.

Grunderwerbsteuer

5,0 %

seit 01.03.2012

Notarsystem

Nurnotariat

nach BNotO

ErbSt-Finanzämter

1

spezialisiert auf Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer-Recht

Bundesrecht

ErbStG, einheitlich in allen Ländern

Zuständige Behörden in Rheinland-Pfalz

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Rheinland-Pfalz sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Finanzamt

Finanzamt Kusel-Landstuhl (zentral für Rheinland-Pfalz und Saarland)

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.

Nachlassgericht

Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers

Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Notarkammer

Landesnotarkammer Koblenz

Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.

Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz: 5,0 %

Die Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz beträgt 5,0 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.03.2012). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).

Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.

Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Rheinland-Pfalz. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.

Nurnotariat in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gilt das Nurnotariat: Notare üben ihr Amt hauptberuflich und ausschließlich als Notare aus (§ 3 Abs. 1 BNotO). Sie sind nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig. Das bedeutet für Sie: Ihr Notar ist auf Beurkundungen spezialisiert und unparteiisch.

Bei Erbverträgen, notariellen Testamenten und Schenkungsverträgen mit Grundstücksübertragung ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 2276 BGB, § 518 BGB, § 311b BGB).

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat eine Besonderheit: Das Finanzamt Kusel-Landstuhl bearbeitet die Erbschaftsteuer nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für das gesamte Saarland. Diese länderübergreifende Zuständigkeit ist einmalig in Deutschland. Bei Weinbaubetrieben in der Pfalz und an der Mosel gelten die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG.

Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung

Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Rheinland-Pfalz identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklasse I

500.000 EUR

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Steuerklasse I

400.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Steuerklasse I

200.000 EUR

Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Steuerklasse II / III

20.000 EUR

Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG

Wichtige Fristen

Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Rheinland-Pfalz. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

6 Wochen

Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)

§ 1944 BGB

3 Monate

Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt

§ 30 ErbStG

10 Jahre

Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen

§ 14 ErbStG

5 / 7 Jahre

Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)

§ 13a Abs. 6 ErbStG

30 Jahre

Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer

§ 169 Abs. 2 AO

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