Erbschaft & Nachfolge in Mecklenburg-Vorpommern
Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Mecklenburg-Vorpommern: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.
Grunderwerbsteuer
6,0 %
seit 01.07.2019
Notarsystem
Nurnotariat
nach BNotO
ErbSt-Finanzämter
1
spezialisiert auf Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-Recht
Bundesrecht
ErbStG, einheitlich in allen Ländern
Zuständige Behörden in Mecklenburg-Vorpommern
Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.
Erbschaftsteuer-Finanzamt
Finanzamt Ribnitz-Damgarten (zentrales ErbSt-Finanzamt für ganz MV)
Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.
Nachlassgericht
Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers
Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Notarkammer
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern, Rostock
Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.
Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern: 6,0 %
Die Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern beträgt 6,0 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.07.2019). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).
Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.
Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.
Nurnotariat in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Nurnotariat: Notare üben ihr Amt hauptberuflich und ausschließlich als Notare aus (§ 3 Abs. 1 BNotO). Sie sind nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig. Das bedeutet für Sie: Ihr Notar ist auf Beurkundungen spezialisiert und unparteiisch.
Bei Erbverträgen, notariellen Testamenten und Schenkungsverträgen mit Grundstücksübertragung ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 2276 BGB, § 518 BGB, § 311b BGB).
Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat die Erbschaftsteuer-Verwaltung vollständig im Finanzamt Ribnitz-Damgarten zentralisiert. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in MV greifen die Verschonungsregeln nach § 13a ErbStG besonders häufig, da viele Familienbetriebe die Bewertungsgrenzen des § 13b ErbStG einhalten.
Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung
Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Mecklenburg-Vorpommern identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).
Steuerklasse I
500.000 EUR
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Steuerklasse I
400.000 EUR
Kinder und Stiefkinder
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Steuerklasse I
200.000 EUR
Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Steuerklasse II / III
20.000 EUR
Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)
§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG
Wichtige Fristen
Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Mecklenburg-Vorpommern. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)
§ 1944 BGB
Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt
§ 30 ErbStG
Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen
§ 14 ErbStG
Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)
§ 13a Abs. 6 ErbStG
Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer
§ 169 Abs. 2 AO
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