Zum Hauptinhalt springen

Erbschaft & Nachfolge in Mecklenburg-Vorpommern

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Mecklenburg-Vorpommern: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.

Grunderwerbsteuer

6,0 %

seit 01.07.2019

Notarsystem

Nurnotariat

nach BNotO

ErbSt-Finanzämter

1

spezialisiert auf Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer-Recht

Bundesrecht

ErbStG, einheitlich in allen Ländern

Zuständige Behörden in Mecklenburg-Vorpommern

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Finanzamt

Finanzamt Ribnitz-Damgarten (zentrales ErbSt-Finanzamt für ganz MV)

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.

Nachlassgericht

Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers

Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Notarkammer

Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern, Rostock

Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.

Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern: 6,0 %

Die Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern beträgt 6,0 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.07.2019). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).

Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.

Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.

Nurnotariat in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Nurnotariat: Notare üben ihr Amt hauptberuflich und ausschließlich als Notare aus (§ 3 Abs. 1 BNotO). Sie sind nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig. Das bedeutet für Sie: Ihr Notar ist auf Beurkundungen spezialisiert und unparteiisch.

Bei Erbverträgen, notariellen Testamenten und Schenkungsverträgen mit Grundstücksübertragung ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 2276 BGB, § 518 BGB, § 311b BGB).

Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern hat die Erbschaftsteuer-Verwaltung vollständig im Finanzamt Ribnitz-Damgarten zentralisiert. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in MV greifen die Verschonungsregeln nach § 13a ErbStG besonders häufig, da viele Familienbetriebe die Bewertungsgrenzen des § 13b ErbStG einhalten.

Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung

Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Mecklenburg-Vorpommern identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklasse I

500.000 EUR

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Steuerklasse I

400.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Steuerklasse I

200.000 EUR

Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Steuerklasse II / III

20.000 EUR

Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG

Wichtige Fristen

Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Mecklenburg-Vorpommern. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

6 Wochen

Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)

§ 1944 BGB

3 Monate

Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt

§ 30 ErbStG

10 Jahre

Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen

§ 14 ErbStG

5 / 7 Jahre

Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)

§ 13a Abs. 6 ErbStG

30 Jahre

Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer

§ 169 Abs. 2 AO

Weiterführende Artikel

Ihre Situation in Mecklenburg-Vorpommern einschätzen

Nutzen Sie den Navigator für eine personalisierte Checkliste mit Fristen und Freibeträgen.

Navigator starten

Erbschaftsteuer berechnen

Freibetrag, Steuerklasse und geschätzte Steuer in Sekunden berechnen.

Zum Rechner