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Erbschaft & Nachfolge in Hessen

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Hessen: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.

Grunderwerbsteuer

6,0 %

seit 01.08.2014

Notarsystem

Mischsystem

nach BNotO

ErbSt-Finanzämter

3

spezialisiert auf Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer-Recht

Bundesrecht

ErbStG, einheitlich in allen Ländern

Zuständige Behörden in Hessen

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Hessen sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Finanzamt

3 spezialisierte Finanzämter (Fulda, Kassel II-Hofgeismar, Wetzlar)

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.

Nachlassgericht

Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers

Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Notarkammer

Notarkammer Frankfurt am Main

Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.

Grunderwerbsteuer in Hessen: 6,0 %

Die Grunderwerbsteuer in Hessen beträgt 6,0 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.08.2014). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).

Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.

Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Hessen. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.

Mischsystem in Hessen

In Hessen existiert ein Mischsystem: In einigen Regionen gilt das Nurnotariat (Notar als ausschließlicher Beruf), in anderen das Anwaltsnotariat (Notar und Rechtsanwalt in Personalunion). Welches System gilt, hängt vom OLG-Bezirk ab.

Für die Nachfolgeplanung macht dies keinen inhaltlichen Unterschied bei den Beurkundungspflichten. Die Gebühren richten sich in beiden Fällen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Besonderheiten in Hessen

Hessen hat ein Mischsystem beim Notariat: In den OLG-Bezirken Frankfurt und Kassel gilt das Anwaltsnotariat, im OLG-Bezirk Wetzlar teilweise noch das Nurnotariat. Das für Frankfurt am Main zuständige ErbSt-Finanzamt sitzt in Fulda, nicht in Frankfurt selbst. Bei der Grunderwerbsteuer liegt Hessen mit 6,0 % am oberen Ende.

Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung

Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Hessen identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklasse I

500.000 EUR

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Steuerklasse I

400.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Steuerklasse I

200.000 EUR

Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Steuerklasse II / III

20.000 EUR

Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG

Wichtige Fristen

Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Hessen. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

6 Wochen

Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)

§ 1944 BGB

3 Monate

Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt

§ 30 ErbStG

10 Jahre

Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen

§ 14 ErbStG

5 / 7 Jahre

Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)

§ 13a Abs. 6 ErbStG

30 Jahre

Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer

§ 169 Abs. 2 AO

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