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Erbschaft & Nachfolge in Brandenburg

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Brandenburg: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.

Grunderwerbsteuer

6,5 %

seit 01.07.2015

Notarsystem

Nurnotariat

nach BNotO

ErbSt-Finanzämter

1

spezialisiert auf Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer-Recht

Bundesrecht

ErbStG, einheitlich in allen Ländern

Zuständige Behörden in Brandenburg

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Brandenburg sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Finanzamt

Finanzamt Frankfurt (Oder) (zentrales ErbSt-Finanzamt für ganz Brandenburg)

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.

Nachlassgericht

Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers

Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Notarkammer

Brandenburgische Notarkammer, Potsdam

Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.

Grunderwerbsteuer in Brandenburg: 6,5 %

Die Grunderwerbsteuer in Brandenburg beträgt 6,5 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.07.2015). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).

Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.

Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Brandenburg. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.

Nurnotariat in Brandenburg

In Brandenburg gilt das Nurnotariat: Notare üben ihr Amt hauptberuflich und ausschließlich als Notare aus (§ 3 Abs. 1 BNotO). Sie sind nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig. Das bedeutet für Sie: Ihr Notar ist auf Beurkundungen spezialisiert und unparteiisch.

Bei Erbverträgen, notariellen Testamenten und Schenkungsverträgen mit Grundstücksübertragung ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 2276 BGB, § 518 BGB, § 311b BGB).

Besonderheiten in Brandenburg

Brandenburg hat mit 6,5 % den Höchstsatz bei der Grunderwerbsteuer. Alle Erbschaftsteuer-Angelegenheiten werden zentral vom Finanzamt Frankfurt (Oder) bearbeitet. Bei Immobilienübertragungen im Berliner Umland ist die hohe Grunderwerbsteuer ein relevanter Kostenfaktor, der bei vorweggenommener Erbfolge durch Schenkung vermieden werden kann.

Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung

Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Brandenburg identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklasse I

500.000 EUR

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Steuerklasse I

400.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Steuerklasse I

200.000 EUR

Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Steuerklasse II / III

20.000 EUR

Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG

Wichtige Fristen

Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Brandenburg. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

6 Wochen

Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)

§ 1944 BGB

3 Monate

Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt

§ 30 ErbStG

10 Jahre

Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen

§ 14 ErbStG

5 / 7 Jahre

Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)

§ 13a Abs. 6 ErbStG

30 Jahre

Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer

§ 169 Abs. 2 AO

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