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Erbschaft & Nachfolge in Berlin

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Berlin: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.

Grunderwerbsteuer

6,0 %

seit 01.01.2014

Notarsystem

Anwaltsnotariat

nach BNotO

ErbSt-Finanzämter

1

spezialisiert auf Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer-Recht

Bundesrecht

ErbStG, einheitlich in allen Ländern

Zuständige Behörden in Berlin

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Berlin sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Finanzamt

Finanzamt Berlin-Schöneberg (zentrales ErbSt-Finanzamt für ganz Berlin)

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.

Nachlassgericht

Amtsgericht Schöneberg (zentral für ganz Berlin)

Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Notarkammer

Notarkammer Berlin

Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.

Grunderwerbsteuer in Berlin: 6,0 %

Die Grunderwerbsteuer in Berlin beträgt 6,0 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.01.2014). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).

Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.

Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Berlin. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.

Anwaltsnotariat in Berlin

In Berlin gilt das Anwaltsnotariat: Notare sind gleichzeitig als Rechtsanwälte zugelassen (§ 3 Abs. 2 BNotO). Sie beraten Mandanten anwaltlich und beurkunden gleichzeitig. Allerdings darf ein Anwaltsnotar nicht in derselben Sache anwaltlich beraten und notariell beurkunden (§ 45 BeurkG).

Bei der Nachfolgeplanung kann es sinnvoll sein, den beurkundenden Notar getrennt vom anwaltlichen Berater zu wählen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Besonderheiten in Berlin

Berlin hat ein zentrales Erbschaftsteuer-Finanzamt (Schöneberg) für alle Bezirke. Das Nachlassgericht am AG Schöneberg ist ebenfalls zentral zuständig. Im Anwaltsnotariat sind Notare gleichzeitig als Rechtsanwälte zugelassen. Der Grunderwerbsteuer-Satz von 6,0 % gehört zu den höchsten in Deutschland.

Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung

Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Berlin identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklasse I

500.000 EUR

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Steuerklasse I

400.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Steuerklasse I

200.000 EUR

Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Steuerklasse II / III

20.000 EUR

Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG

Wichtige Fristen

Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Berlin. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

6 Wochen

Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)

§ 1944 BGB

3 Monate

Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt

§ 30 ErbStG

10 Jahre

Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen

§ 14 ErbStG

5 / 7 Jahre

Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)

§ 13a Abs. 6 ErbStG

30 Jahre

Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer

§ 169 Abs. 2 AO

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