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Erbschaft & Nachfolge in Bayern

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Nachfolgeplanung in Bayern: zuständige Behörden, Grunderwerbsteuer-Satz, Notarsystem und landesspezifische Besonderheiten auf einen Blick.

Grunderwerbsteuer

3,5 %

seit 01.01.1997

Notarsystem

Nurnotariat

nach BNotO

ErbSt-Finanzämter

6

spezialisiert auf Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer-Recht

Bundesrecht

ErbStG, einheitlich in allen Ländern

Zuständige Behörden in Bayern

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Bayern sind folgende Stellen Ihre Ansprechpartner. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Finanzamt

6 spezialisierte Finanzämter (Amberg, Eggenfelden, Hof, Kaufbeuren, Lohr a. Main, Nördlingen)

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 35 ErbStG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung des Landes.

Nachlassgericht

Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers

Zuständig für Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Erbausschlagung nach § 343 FamFG am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Notarkammer

Landesnotarkammer Bayern, München

Aufsichtsbehörde und Verzeichnis aller Notare für Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksübertragungen.

Grunderwerbsteuer in Bayern: 3,5 %

Die Grunderwerbsteuer in Bayern beträgt 3,5 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung (seit 01.01.1997). Dieser Satz wird vom Land festgelegt und kann von den Sätzen anderer Bundesländer abweichen (Spanne: 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, NRW, Saarland und Schleswig-Holstein).

Für die Nachfolgeplanung relevant: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, vermeidet also die Grunderwerbsteuer. Bei einem Verkauf unter Wert (gemischte Schenkung) fällt die Grunderwerbsteuer nur auf den entgeltlichen Teil an.

Rechtsgrundlage: GrEStG i.V.m. Landesgesetz Bayern. Der Steuersatz kann sich durch Landesgesetzgebung ändern.

Nurnotariat in Bayern

In Bayern gilt das Nurnotariat: Notare üben ihr Amt hauptberuflich und ausschließlich als Notare aus (§ 3 Abs. 1 BNotO). Sie sind nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig. Das bedeutet für Sie: Ihr Notar ist auf Beurkundungen spezialisiert und unparteiisch.

Bei Erbverträgen, notariellen Testamenten und Schenkungsverträgen mit Grundstücksübertragung ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 2276 BGB, § 518 BGB, § 311b BGB).

Besonderheiten in Bayern

Bayern hat mit 3,5 % den niedrigsten Grunderwerbsteuer-Satz aller Bundesländer und ist das einzige Land, das den Satz seit 1997 nicht erhöht hat. Bei der Erbschaftsteuer ist zu beachten: Das für München zuständige Finanzamt sitzt in Kaufbeuren, nicht in München selbst. Bayern hat ein reines Nurnotariat mit besonders strenger Trennung von Anwaltschaft und Notariat.

Freibeträge bei Erbschaft & Schenkung

Die Freibeträge gelten bundesweit nach § 16 ErbStG und sind in Bayern identisch mit allen anderen Bundesländern. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklasse I

500.000 EUR

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Steuerklasse I

400.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Steuerklasse I

200.000 EUR

Enkel (bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 EUR)

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Steuerklasse II / III

20.000 EUR

Übrige Erwerber (Geschwister, Neffen, Fremde)

§ 16 Abs. 1 Nr. 4-7 ErbStG

Wichtige Fristen

Diese Fristen gelten bundesweit, also auch in Bayern. Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

6 Wochen

Erbausschlagung (bei Auslandsbezug: 6 Monate)

§ 1944 BGB

3 Monate

Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt

§ 30 ErbStG

10 Jahre

Erneuerung der Freibeträge bei Schenkungen

§ 14 ErbStG

5 / 7 Jahre

Behaltensfrist bei Betriebsvermögen (Regel-/Optionsverschonung)

§ 13a Abs. 6 ErbStG

30 Jahre

Verjährung bei hinterzogener Erbschaftsteuer

§ 169 Abs. 2 AO

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