Zum Hauptinhalt springen

Erbrecht

·

Veröffentlicht am

Erbschein in der Erbengemeinschaft: Wer ihn beantragt und nutzen darf

Drei Kinder erben, eines meldet sich nicht: Wer den gemeinschaftlichen Erbschein beantragen und eine Ausfertigung verlangen kann, was der Antrag über den abwesenden Miterben angeben muss, wie das Nachlassgericht bei Streit verfährt und wofür alle Miterben mitwirken müssen.

Erbschein·Erbengemeinschaft·Miterben·Nachlassgericht·Grundbuch·FamFG

Die Mutter ist gestorben, drei Kinder erben. Zwei Geschwister wollen Haus und Konto regeln, das dritte lebt im Ausland und antwortet nicht. Dann stellen sich mehrere Fragen: Wer beantragt den Erbschein? Wer bekommt ihn? Was gilt für das schweigende Kind? Und was darf man mit dem Erbschein überhaupt allein tun? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen aus Sicht der Miterben und hält sich dabei an den Wortlaut des Gesetzes.

Der Fall und seine Annahmen: Die verwitwete Mutter stirbt ohne Testament. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es gilt deutsches Recht. Beim Erbfall leben genau drei Kinder. Weitere Personen, die als Erben in Betracht kommen, gibt es nicht. Für die Quoten wird angenommen, dass keines der Kinder ausschlägt; ob das Kind im Ausland die Erbschaft schon angenommen hat oder seine Frist noch läuft, ist damit nicht gesagt. Im Nachlass liegen ein Haus in Deutschland und ein Konto.

Rechtsstand: Grundlage sind die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026. Bei länger zurückliegenden Erbfällen kann eine ältere Fassung maßgeblich sein. Offene Fragen und Grenzen dieses Beitrags stehen gesammelt am Ende. Den allgemeinen Ablauf des Antrags, die Wirkungen des Erbscheins und das Kostenschema behandelt der Beitrag Erbschein beantragen.

Wer erbt im Familienfall?

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über (§ 1922 BGB). Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge, und Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Unter den genannten Annahmen erbt deshalb jedes der drei Kinder ein Drittel.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Bis zur Auseinandersetzung gelten die §§ 2033 bis 2041 BGB (§ 2032 BGB).

Für den Fall: Die drei Kinder sind mit dem Tod der Mutter Erben zu je einem Drittel geworden, auch das Kind im Ausland. Haus und Konto gehören ihnen gemeinschaftlich. Der Erbschein schafft dieses Erbrecht nicht, er bezeugt es.

Gemeinschaftlicher Erbschein oder Erbschein über einen Erbteil?

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (§ 2353 BGB). Für Miterben ergeben sich daraus zwei Formen:

  • Erbschein über einen Erbteil: Er bezeugt das Erbrecht eines einzelnen Miterben und die Größe seines Erbteils, im Fall also das Erbrecht eines Kindes zu einem Drittel.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein: Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Den Antrag kann jeder der Erben stellen. Im Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben; die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller auf ihre Aufnahme in den Erbschein verzichten (§ 352a FamFG). Einzelheiten dazu stehen im oben verlinkten Beitrag.

Ob ein Erbschein nur über den eigenen Erbteil gegenüber Grundbuchamt oder Bank für die ganze Gemeinschaft genügt, regeln die ausgewerteten Vorschriften nicht. Das bleibt eine offene Prüffrage.

Für den Fall: Der gemeinschaftliche Erbschein betrifft alle drei Kinder, der Erbschein über einen Erbteil nur das Kind, dessen Erbrecht er bezeugt. Welcher Nachweis für Haus und Konto genügt, sollten Sie vor dem Antrag mit Grundbuchamt und Bank klären.

Wer bekommt den Erbschein in die Hand?

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird (§ 357 FamFG Abs. 2). Für Miterben folgt daraus:

  • Jedes Kind kann eine eigene Ausfertigung verlangen, wenn es ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
  • Dass jedes Kind ohne Weiteres ein eigenes Exemplar erhält, steht nicht im Wortlaut.
  • Wer bei der Erteilung von sich aus eine Ausfertigung erhält und wann ein Miterbe ein rechtliches Interesse hat, regeln die ausgewerteten Vorschriften nicht. Beides bleibt offen.

Zur Zahl und zu den Kosten weiterer Ausfertigungen macht dieser Beitrag keine Angaben.

Für den Fall: Braucht ein Kind für Grundbuchamt oder Bank ein eigenes Exemplar, kann es beim Nachlassgericht eine Ausfertigung verlangen, wenn es ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ob dieser Bedarf als rechtliches Interesse genügt, beantwortet der Wortlaut nicht; das klären Sie am besten in der Beratung oder beim Nachlassgericht.

Florian Enders zum Erbschein in der ErbengemeinschaftFlorian Enders zum Erbschein in der Erbengemeinschaft

Was gilt, wenn sich ein Miterbe nicht meldet?

Annahme durch Fristablauf: Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Die Frist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 und 210 BGB entsprechend anzuwenden. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 BGB).

Dass das Kind im Ausland schweigt, zeigt deshalb noch nicht, dass die Frist abgelaufen ist. Entscheidend ist, wann es vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung erfahren hat und wo es sich zu diesem Zeitpunkt aufhielt.

Angabe im Antrag: Stellen nicht alle Erben den Antrag, muss er die Angabe enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Abs. 3 FamFG gilt auch für diese Angaben über die übrigen Erben (§ 352a Abs. 3 FamFG). Nach § 352 FamFG Abs. 3 sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen: der Zeitpunkt des Todes, das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, und, falls eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde, in welcher Weise sie weggefallen ist. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis der übrigen erforderlichen Angaben, darunter die Annahme, versichert der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Versicherung an Eides statt: Beim gemeinschaftlichen Erbschein geben grundsätzlich alle Erben die Versicherung ab, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält (§ 352a Abs. 4 FamFG). Außerdem kann das Nachlassgericht dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Beides entscheidet das Gericht. Einen Anspruch darauf, dass die Versicherungen der beiden erreichbaren Kinder genügen, sieht der Wortlaut nicht vor.

Feststellung durch das Gericht: Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e FamFG Abs. 1). Ob das Gericht die Annahme durch das Kind im Ausland als festgestellt ansieht, wenn nicht belegt ist, wann es Kenntnis erlangt hat, beantwortet der Wortlaut nicht. Ebenso offen bleibt hier, ob für ein unerreichbares Kind eine Nachlass- oder Abwesenheitspflegschaft in Betracht kommt.

Für den Fall: Die beiden erreichbaren Kinder halten fest, was sie über Aufenthalt und Kenntnis ihres Geschwisters wissen. Der Antrag auf den gemeinschaftlichen Erbschein muss die Annahme des dritten Kindes angeben. Ob das Gericht ihre Versicherungen genügen lässt, liegt beim Gericht.

Was passiert bei Streit über Erbfolge oder Quoten?

Wer beteiligt ist: Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist der Antragsteller Beteiligter. Die gesetzlichen Erben können als Beteiligte hinzugezogen werden, ebenso die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen (§ 345 FamFG Abs. 1). Ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, muss der Antragsteller schon im Antrag angeben (§ 352 Abs. 1 Nr. 6 FamFG).

Wie entschieden wird: Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der mit Erlass wirksam wird. Einer Bekanntgabe bedarf es nicht (§ 352e Abs. 1 FamFG). Anders ist es, wenn der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht. Dann ist er den Beteiligten bekannt zu geben, das Gericht setzt die sofortige Wirksamkeit aus und stellt die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurück (§ 352e Abs. 2 FamFG). Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird (§ 352e Abs. 3 FamFG).

Wenn der Erbschein falsch ist: Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird er kraftlos (§ 2361 BGB).

Beschwerdefristen, die Dauer des Verfahrens und seine Erfolgsaussichten nennt dieser Beitrag nicht. Die Vorschriften dazu sind hier nicht ausgewertet.

Für den Fall: Bestreitet ein Kind die Drittelquote, kann es seine Hinzuziehung als Beteiligter beantragen und seinen Willen erklären. Widerspricht der Beschluss diesem erklärten Willen, wird der Erbschein erst nach Rechtskraft erteilt.

Was darf ein Miterbe mit dem Erbschein allein?

Es wird vermutet, dass dem im Erbschein als Erbe Bezeichneten das angegebene Erbrecht zusteht; erwirbt jemand von ihm durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand oder leistet an ihn auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts, gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig, soweit die Vermutung reicht, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat (§ 2365 BGB, § 2366 BGB, § 2367 BGB). Für das Handeln innerhalb der Erbengemeinschaft gelten dagegen die §§ 2038 bis 2040 BGB. Eine Ausnahme für den Inhaber eines Erbscheins sehen diese Vorschriften nicht vor.

VorhabenAllein oder nur gemeinsam?Grundlage
Gemeinschaftlichen Erbschein beantragenallein, jeder Erbe kann den Antrag stellen§ 352a Abs. 1 FamFG
Ausfertigung des Erbscheins verlangenallein, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird§ 357 Abs. 2 FamFG
Zur Erhaltung notwendige Maßregeln treffenallein, ohne Mitwirkung der anderen§ 2038 BGB Abs. 1 Satz 2
Übrige Verwaltung des Nachlassesgemeinschaftlich; jeder Miterbe muss an Maßregeln mitwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind§ 2038 Abs. 1 BGB
Kontoguthaben, soweit es ein zum Nachlass gehörender Anspruch istallein nur Leistung an alle Erben fordern oder Hinterlegung für alle verlangen; die Bank kann nur an alle gemeinschaftlich leisten§ 2039 BGB
Verfügung über das Haus oder einen anderen Nachlassgegenstandnur gemeinschaftlich§ 2040 BGB Abs. 1
Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachweisengrundsätzlich nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis; Ausnahmen nach Abs. 1 Satz 2 bei einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde (im Fall ohne Testament nicht einschlägig) und nach Abs. 3 (siehe unten); wer die Eintragung beantragen darf, ist hier offen§ 35 GBO Abs. 1 und 3
Auseinandersetzung verlangenallein und jederzeit, soweit sich aus §§ 2043 bis 2045 BGB nichts anderes ergibt§ 2042 BGB Abs. 1

Zwei Punkte bleiben offen oder eng begrenzt:

  • § 2038 Abs. 2 BGB verweist für die Verwaltung auf die §§ 743, 745, 746 und 748 BGB. Diese Vorschriften sind hier nicht ausgewertet. Ob und wie weit die Erben danach mit Mehrheit entscheiden können und ob das auch Verfügungen erfasst, bleibt offen.
  • Nach § 35 Abs. 3 GBO kann sich das Grundbuchamt für die Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers mit anderen Beweismitteln begnügen. Das setzt voraus, dass das Grundstück oder der Anteil weniger als 3.000 Euro wert ist und zugleich die Beschaffung des Erbscheins oder Nachlasszeugnisses nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist.

Wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann, behandeln die Beiträge Erbengemeinschaft auflösen und Erbengemeinschaft unter Geschwistern.

Für den Fall: Auch mit dem Erbschein in der Hand kann keines der Kinder allein über das Haus verfügen. Gehört das Guthaben als Anspruch zum Nachlass, kann sich kein Kind das Guthaben allein auszahlen lassen. Für Verfügungen braucht es alle drei, auch das Kind im Ausland.

Schritt für Schritt: Antrag ohne Mitwirkung aller oder bei Streit

  1. Angaben und Urkunden zusammenstellen. Wer als gesetzlicher Erbe beantragt, gibt an: den Zeitpunkt des Todes, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit der Mutter, das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde, ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, dass er die Erbschaft angenommen hat, und die Größe seines Erbteils. Ist eine solche Person weggefallen, gibt er an, in welcher Weise (§ 352 Abs. 1 FamFG). Todeszeitpunkt, das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, und die Weise des Wegfalls werden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen; sind diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 352 Abs. 3 FamFG).
  2. Lage des abwesenden Kindes klären. Halten Sie fest, was Sie über seinen Aufenthalt wissen und darüber, wann es vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung erfahren hat. Davon hängen Beginn und Länge der Frist ab (§ 1944 BGB).
  3. Zuständiges Nachlassgericht bestimmen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Mutter im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG Abs. 1).
  4. Antrag auf den gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Er nennt die Erben und, sofern nicht alle Antragsteller auf deren Aufnahme in den Erbschein verzichten, ihre Erbteile. Stellen nicht alle Erben den Antrag, enthält er die Angabe, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 352a Abs. 2 und 3 FamFG).
  5. Versicherung an Eides statt abgeben. Das geschieht vor Gericht oder vor einem Notar. Ob die Versicherungen der beiden erreichbaren Kinder genügen oder ob die Versicherung erlassen wird, entscheidet das Nachlassgericht (§ 352a Abs. 4, § 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG).
  6. Bei Streit die Beteiligung beantragen. Ein Miterbe, der Erbfolge oder Quoten anders sieht, kann beantragen, als Beteiligter hinzugezogen zu werden, und seinen Willen erklären. Widerspricht der Beschluss diesem Willen, gilt § 352e Abs. 2 FamFG.
  7. Ausfertigung verlangen. Nach der Erteilung kann jedes Kind, das ein eigenes Exemplar braucht, eine Ausfertigung verlangen, wenn es ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 357 Abs. 2 FamFG). Ob der Bedarf gegenüber Grundbuchamt oder Bank dafür genügt, ist hier offen.

Für den Fall: Ob der Antrag ohne Mitwirkung des Kindes im Ausland vorankommt, hängt vor allem an den Schritten 2 und 5.

Kosten: Geschäftswert und Kostenschuldner

Beziehen sich die in § 40 Abs. 1 GNotKG genannten Verfahren, etwa die Erteilung des Erbscheins oder die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt (§ 40 GNotKG Abs. 2).

In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 22 GNotKG Abs. 1). Wer die Notarkosten einer Versicherung an Eides statt schuldet und wie die Geschwister Kosten untereinander ausgleichen, ist hier nicht ausgewertet. Das Rechenschema für den gemeinschaftlichen Erbschein steht im Beitrag Erbschein beantragen.

Für den Fall: Stellt nur ein Kind den Antrag, ist nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 GNotKG dieses Kind Schuldner der Gerichtskosten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ein Ausgleich unter den Geschwistern ist damit nicht geregelt.

Häufige Fragen

Bekommt jedes Kind automatisch einen eigenen Erbschein?

Einen solchen Automatismus enthalten die ausgewerteten Vorschriften nicht. Eine Ausfertigung des Erbscheins kann verlangen, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 357 Abs. 2 FamFG). Wer bei der Erteilung von sich aus eine Ausfertigung erhält und wann ein rechtliches Interesse vorliegt, lässt der Wortlaut offen.

Gilt die Erbschaft als angenommen, wenn ein Miterbe schweigt?

Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Die Frist beginnt aber erst, wenn der Erbe vom Anfall und vom Grund seiner Berufung weiß, und beträgt sechs Monate, wenn er sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Schweigen allein zeigt deshalb nicht, dass die Frist abgelaufen ist.

Kann ein Miterbe sich mit dem Erbschein das Kontoguthaben allein auszahlen lassen?

Nein, soweit das Guthaben ein zum Nachlass gehörender Anspruch ist. Die Bank kann dann nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten, und jeder Miterbe kann nur die Leistung an alle fordern (§ 2039 BGB). Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB).

Kann ein Miterbe einen Erbschein nur über seinen eigenen Erbteil beantragen?

Ja. Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil berufen ist, über die Größe seines Erbteils zu erteilen (§ 2353 BGB). Ob ein solcher Erbschein gegenüber Grundbuchamt oder Bank genügt, ist hier offen.

Wird jedes Geschwister am Erbscheinsverfahren beteiligt?

Beteiligter ist zunächst der Antragsteller. Die gesetzlichen Erben können hinzugezogen werden und sind auf ihren Antrag hinzuzuziehen (§ 345 Abs. 1 FamFG). Wenn Sie Ihre Sicht in das Verfahren einbringen möchten, beantragen Sie deshalb Ihre Hinzuziehung.

Quellen, Annahmen und offene Fragen

  • Quellen: §§ 1922, 1924, 1943, 1944, 2032, 2038, 2039, 2040, 2042, 2353, 2361, 2365, 2366 und 2367 BGB; §§ 343, 345, 352, 352a, 352e und 357 FamFG; § 35 GBO; §§ 22 und 40 GNotKG. Amtliche Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026. Rechtsprechung ist nicht ausgewertet.
  • Annahmen des Falls: Die verwitwete Mutter starb ohne Testament mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Beim Erbfall lebten genau drei Kinder, weitere Personen kommen nicht als Erben in Betracht. Für die Quoten wird angenommen, dass kein Kind ausschlägt. Zum Nachlass gehören ein Haus in Deutschland und ein Konto. Ein Kind lebt im Ausland und meldet sich nicht.
  • Ausgeklammert: das Europäische Nachlasszeugnis, ausländisches Recht und Erbfälle mit Testament.
  • Nicht ausgewertet und deshalb offen:
    • wer bei der Erteilung von sich aus eine Ausfertigung erhält und wann ein Miterbe ein rechtliches Interesse hat, insbesondere ob der Bedarf gegenüber Grundbuchamt oder Bank genügt,
    • ob das Nachlassgericht die Annahme durch das Kind im Ausland als festgestellt ansieht, wenn nicht belegt ist, wann es Kenntnis erlangt hat, und wie es weitergeht, wenn die Annahme nicht angegeben werden kann,
    • ob für ein unerreichbares Kind eine Nachlass- oder Abwesenheitspflegschaft in Betracht kommt,
    • welche weggefallenen Personen im konkreten Fall nach § 352 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzugeben und nachzuweisen sind,
    • wie sich eine Ausschlagung durch eines der Kinder auf die Quoten auswirkt,
    • ob ein Erbschein nur über einen Erbteil gegenüber Grundbuchamt oder Bank genügt und wer die Eintragung im Grundbuch beantragen darf,
    • was Banken als Erbnachweis verlangen dürfen,
    • wie weit die nach § 2038 Abs. 2 BGB anwendbaren Vorschriften Mehrheitsentscheidungen zulassen und ob sie auch Verfügungen tragen,
    • wie die Mitwirkungspflicht nach § 2038 Abs. 1 BGB gegenüber einem unerreichbaren Miterben durchgesetzt wird,
    • Beschwerdefristen und Verfahrensdauer,
    • Gebührensätze und Eurobeträge, die Notarkosten der Versicherung an Eides statt sowie der Ausgleich der Kosten unter den Miterben.
  • Beratungsgrenze: Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut allgemein wieder. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung und sagt keine bestimmte Folge, Dauer oder Kostenhöhe zu.

Wenn Sie Ihren Fall einordnen möchten

Ein Geschwister im Ausland, Streit über die Quoten oder ein Haus, über das nur alle gemeinsam verfügen können: Solche Lagen hängen an Einzelheiten, die ein allgemeiner Beitrag nicht klären kann. Weitere Beiträge finden Sie im Themenbereich Erbengemeinschaft.

Bei Bedarf vereinbaren Sie ein Erstgespräch: unverbindlich, vertraulich, auf Augenhöhe.

Florian Enders, Steuerberater

Klarheit im persönlichen Gespräch

Florian Enders meldet sich persönlich

Sie haben sich einen Überblick verschafft. Im kostenfreien Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen die konkreten nächsten Schritte.

Erstgespräch vereinbaren
5,0126 Bewertungen
Zertifiziert CFE / CCFE

Kostenloser Leitfaden

Nachfolge-Checkliste

7 Punkte, die Sie heute prüfen müssen

Kostenloser Praxis-Leitfaden für Unternehmer und Familien mit Vermögen. Mit BGB- und ErbStG-Paragraphen, Sofort-Checks und Praxishinweisen.

  • ✓ 10 Seiten, sofort verfügbar
  • ✓ 7 Sofort-Checks zum Abhaken
  • ✓ Direkt als PDF zum Download

Sprechstunde

15 Minuten zum Kennenlernen.

Kostenlos und unverbindlich: Sie schildern kurz Ihr Anliegen und klären mit Florian Enders, ob eine Zusammenarbeit passt.