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Immobilie und Familie

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Stand 6. Juli 2026

·Detail-Antwort

Haus überschreiben mit Wohnrecht 2026: Steuern, Kosten, Risiken

Haus an Kinder überschreiben mit lebenslangem Wohnrecht - Wertabschlag, Schenkungsteuer, Pflegefall und Nießbrauch-Alternative kompakt erklärt.

Haus überschreiben·Lebenslanges Wohnrecht·Nießbrauch·Schenkungsteuer·Wertabschlag

Wer ein Haus überschreiben und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten will, überträgt das Eigentum an die Kinder und behält gleichzeitig das dingliche Recht, bis zum Tod selbst dort zu wohnen. Das ist die häufigste Schutzklausel beim Haus-Überschreiben in Deutschland: Eltern wollen Vermögen übertragen, sich aber die Wohnung bis ins hohe Alter sichern. Im Folgenden erklären wir die steuerliche Wirkung, die Vertragsgestaltung, die typischen Klauseln sowie die drei großen Stolperfallen - Pflegefall, Sozialhilfe und Pflichtteilsergänzung - im Detail.

Das Wichtigste in Kürze: Schenkt eine 65-jährige Frau ihr 600.000 EUR-Haus an das einzige Kind und behält ein Wohnrecht zu 1.500 EUR Monatsmiete (18.000 EUR jährlich), sinkt die Schenkungsteuer von 19.000 EUR auf 140 EUR - das entspricht rund 18.860 EUR Steuerersparnis pro Übertragung. Drei Faktoren entscheiden über das tatsächliche Ergebnis: (1) der BMF-Vervielfältiger für das Alter des Schenkers (Stand 2026 für eine 65-Jährige rund 11), (2) die exakte ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel und (3) die Frage, ob ein Nießbrauch wirtschaftlich besser passt - wir rechnen das im Beitrag zur Nießbrauch-Schenkung und Steuer durch und ordnen den Schenkung-im-Pflegefall mit Sozialamt-Risiko nach § 528 BGB gesondert ein.

Was ist das lebenslange Wohnrecht?

§ 1093 BGB normiert das Wohnungsrecht (umgangssprachlich Wohnrecht) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der Gesetzestext selbst schreibt keine zeitliche Höchstdauer vor; die Bezeichnung "lebenslang" ergibt sich aus der konkreten Bestellung im notariellen Schenkungsvertrag. Theoretisch lässt sich das Wohnrecht auch auf zehn oder zwanzig Jahre befristen - in der Praxis dominieren aber lebenslange Bestellungen mit Anknüpfung an den Tod des Inhabers.

Voraussetzung für die Wirksamkeit nach § 873 BGB: Einigung zwischen Schenker und Beschenktem plus Eintragung im Grundbuch. Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen - eine notarielle Beurkundung allein macht das Wohnrecht noch nicht dinglich wirksam.

Vier praktische Eigenschaften:

  1. Konstitutive Eintragung im Grundbuch (Abteilung II). Ohne Eintragung kein dingliches Wohnrecht - die schuldrechtliche Vereinbarung allein reicht nicht.
  2. Persönlich gebunden. Das Wohnrecht endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers. Eine Übertragung auf Erben oder Dritte ist nicht möglich; entscheidend ist die persönliche Zurechnung.
  3. Nutzungs-, nicht Verfügungsrecht. Der Bewohner darf die Immobilie selbst nutzen - verkaufen, vermieten oder mit Grundpfandrechten belasten darf er sie nicht.
  4. Dingliche Wirkung gegen jeden Erwerber. Selbst bei Verkauf, Insolvenz oder Erbfall des beschenkten Kindes bleibt das Wohnrecht bestehen - es "haftet" am Grundstück, nicht an der Person des Kindes.

Wohnrecht oder Nießbrauch? Der Vergleich

Beide Rechte sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die dem Schenker das Wohnen im übertragenen Haus erlauben. Der Unterschied liegt im Umfang der Nutzungsrechte:

KriteriumWohnrecht (§ 1093 BGB)Nießbrauch (§ 1030 BGB)
Selbst bewohnenJaJa
Vermieten erlaubtNein (nur bei ausdrücklicher Vereinbarung)Ja - Erträge stehen dem Nießbraucher zu
Erträge ziehenNeinJa
Laufende NebenkostenWohnrechtsinhaberNießbraucher
Gewöhnliche ErhaltungWohnrechtsinhaber (analog Nießbrauch)Nießbraucher (§ 1041 BGB)
Außergewöhnliche ReparaturenEigentümer (Kind)Eigentümer (§ 1041 BGB)
Wertabschlag bei Schenkungmittel (typisch 30 bis 50 %)höher (typisch 40 bis 60 %)
Pflichtteilsergänzungsfrist § 2325 BGBwird nicht gehemmtstreitig; teils keine Anwendung

Lastenverteilung nach § 1041 BGB

§ 1041 Abs. 1 BGB weist dem Nießbraucher nur die gewöhnliche Erhaltung der Sache zu. Aufwendungen, die diese Erhaltung übersteigen - also außergewöhnliche Reparaturen, Dachsanierung, Heizungstausch - trägt der Eigentümer. Über die Verweisung in § 1093 Abs. 2 BGB auf die entsprechend anwendbaren Nießbrauch-Vorschriften gilt beim Wohnrecht dieselbe Lastenverteilung.

Praxis-Tipp: Im Vertrag sollte explizit stehen, welche Schönheitsreparaturen der Bewohner trägt (Tapezieren, Malern) und welche Sanierungen das Kind übernimmt (Heizung, Dach, Fenster). Ohne diese Aufteilung entsteht im Schadenfall oft Streit, welche Maßnahme "gewöhnlich" und welche "außergewöhnlich" ist.

Steuerliche Bewertung - der Wertabschlag im Detail

Bei der Schenkung wird der Verkehrswert der Immobilie um den Kapitalwert des vorbehaltenen Wohnrechts gemindert. Maßgeblich sind § 14 BewG (Bewertungsgesetz) und die jährlich aktualisierten BMF-Bewertungstabellen. Der Kapitalwert ergibt sich aus drei Faktoren:

  • Alter des Wohnrechtsinhabers. Jüngerer Schenker = höherer Vervielfältiger (längere statistische Restnutzungsdauer).
  • Restlebensdauer nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts. Die BMF-Tabelle veröffentlicht jährlich aktualisierte Vervielfältiger nach Geschlecht und Alter.
  • Wert der Nutzung. Typischerweise die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel - oder ein vereinbarter Pauschalwert, wenn das Haus bislang selbst genutzt wurde.

Beispiel: Die BMF-Vervielfältiger für ein 65-jähriges weibliches Wohnrecht liegen Stand 2026 bei rund 11. Eine 65-jährige Schenkerin behält damit statistisch gerechnet einen Vervielfältiger von 11 × Jahresmiete = 11 × 18.000 EUR = 198.000 EUR Wohnrechtswert.

Warum die Wohnrechts-Miete so entscheidend ist

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist oft Streitpunkt mit dem Finanzamt. Die Faustregel: Eine nachvollziehbar hohe Miete führt zu höherem Wertabschlag und damit niedrigerer Schenkungsteuer; eine auffällig niedrige Miete reduziert den Abschlag - und das Finanzamt prüft im Zweifel gegen. Im Notarvertrag sollte daher eine nachvollziehbare Mietfestlegung stehen, idealerweise mit Verweis auf den örtlichen Mietspiegel.

Berechnungsbeispiel - Schenkerin, 65 Jahre, Haus 600.000 EUR

PositionWert
Verkehrswert Haus600.000 EUR
Jahresmiete (ortsüblich gemäß Mietspiegel)1.500 EUR/Monat = 18.000 EUR/Jahr
BMF-Vervielfältiger (65 Jahre, Stand 2026)11
Wohnrechtswert198.000 EUR
Schenkungswert des Hausanteils402.000 EUR
Kinder-Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb2.000 EUR
Steuersatz (§ 19 ErbStG, Steuerklasse I, Stufe bis 75.000 EUR)7 %
Schenkungsteuer mit Wohnrecht140 EUR

Zum Vergleich ohne Wohnrecht:

PositionWert
Verkehrswert Haus600.000 EUR
Schenkungswert600.000 EUR
Kinder-Freibetrag400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb200.000 EUR
Steuersatz (§ 19 ErbStG, Steuerklasse I)75.000 × 7 % + 125.000 × 11 %
Schenkungsteuer ohne Wohnrecht19.000 EUR

Ersparnis durch Wohnrecht: rund 18.860 EUR pro Übertragung. Hinzu kommt der nochmalige Abschlag beim späteren Erbfall - weil das Haus in der Zwischenzeit weiter an Wert gewonnen hat und das Wohnrecht nach Erlöschen entfällt.

Ablauf in 7 Etappen - von der Bewertung bis zur Grundbuch-Eintragung

  1. Verkehrswert der Immobilie feststellen. Sachverständigen-Gutachten oder qualifizierte Maklerbewertung als Grundlage. Liegt der Wert deutlich unter dem Steuerwert des BewG, sparen Sie sofort Schenkungsteuer.
  2. Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Mietspiegel der Gemeinde oder ergänzende Sachverständigen-Auskunft. Liegt die Vergleichsmiete über der vom Schenker selbst angesetzten Wohnrechtsmiete, erhöht sich Ihr Wertabschlag.
  3. Kapitalwert des Wohnrechts berechnen. BMF-Vervielfältiger (altersabhängig) × Jahresmiete = Wohnrechtswert. Je jünger der Schenker, desto höher der Abschlag.
  4. Schutzklauseln festlegen. Welche Räume umfasst das Wohnrecht? Welche Mitbenutzung (Garten, Keller, Garage)? Was passiert bei Pflegeheim-Einzug? Was bei Insolvenz des beschenkten Kindes? Wir beraten Sie im Erstgespräch zur Wohnrechts-Gestaltung.
  5. Notarielle Beurkundung. Schenkungsvertrag mit Wohnrechtsklausel, ggf. Rückforderungsrechten für den Schenker und Verzichtsklauseln. Die Wohnrechts-Klausel ist nicht zwingend ein eigener Vertrag - sie wird in den Schenkungsvertrag integriert.
  6. Grundbuch-Eintragung. Eigentumsübertragung in Abteilung I, Wohnrecht in Abteilung II. Erforderlich nach § 873 BGB für beide Vorgänge (Einigung plus Eintragung).
  7. Anzeige beim Finanzamt. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG besteht Anzeigepflicht binnen drei Monaten ab Bewirkung der Schenkung. In der Praxis übernimmt der Notar die Anzeige kraft seiner eigenen Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG.

Sieben Vertragsklauseln, die jeder Wohnrechts-Vertrag enthalten sollte

Ohne diese Klauseln entsteht im Ernstfall regelmäßig Streit zwischen Wohnrechtsinhaber, Eigentümer und ggf. weiteren Erben. Wir empfehlen, folgende Punkte explizit zu regeln:

  1. Räumlicher Geltungsbereich. Welche Räume umfasst das Wohnrecht? Bei Mehrfamilienhaus: die ausgebaute Dachgeschoss-Wohnung oder das gesamte Erdgeschoss?
  2. Mitbenutzung gemeinsamer Flächen. Garten, Keller, Garage, Hofeinfahrt, Waschküche, Heizungskeller - wer nutzt was?
  3. Aufnahmerecht Dritter. Dürfen Lebenspartner, neue Ehegatten oder pflegende Angehörige einziehen? Ohne ausdrückliche Erlaubnis kann das Kind den Einzug später untersagen.
  4. Mietverbot mit Ausnahme. Standard: kein Vermietungsrecht. Sinnvolle Ausnahme: vorübergehende Vermietung bei längerer Reise oder Klinikaufenthalt von bis zu zwölf Monaten (zur Kostenabdeckung).
  5. Kosten und Reparaturen. Wer trägt Hausgeld, Heizung, Strom, Schönheitsreparaturen? Wer trägt Dachsanierung, Heizungstausch? Hier konkret die Abgrenzung "gewöhnlich/außergewöhnlich" regeln.
  6. Pflegefall-Klausel. Wohnrecht endet erst mit dem Tod - nicht mit Auszug ins Pflegeheim. Optional: Kapitalisierungsrecht bei dauerhaftem Pflegeheimaufenthalt; alternativ Verzicht gegen anteilige Auszahlung des Hauswerts.
  7. Verzichts- und Abfindungsklausel. Der Wohnrechtsinhaber kann gegen Abfindung auf das Wohnrecht verzichten, wenn das Haus verkauft werden soll. Schafft klare Verhältnisse bei späterem Verkaufswunsch - wer in den Verkauf des Hauses einwilligen will, hat damit eine klare Schnittstelle.

Drei Stolperfallen - Pflegefall, Sozialamt und Pflichtteilsergänzung

Pflegefall und Sozialamt: § 528, 529 BGB

Wer nach der Schenkung selbst pflegebedürftig wird und Sozialhilfe beantragen muss, riskiert eine Rückforderung der Schenkung durch den Sozialhilfeträger. § 528 Abs. 1 BGB erlaubt dem Schenker, eine Schenkung zurückzufordern, wenn er nach der Schenkung in soziale Bedürftigkeit gerät und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann. Geht der Rückforderungsanspruch auf das Sozialamt über (etwa nach § 102 SGB XII bei übergeleiteten Unterhaltsansprüchen), kann der Sozialhilfeträger gegen den Beschenkten klagen.

Wichtig: § 529 BGB schließt den Rückforderungsanspruch unter mehreren Voraussetzungen aus:

  • Zeitablauf: seit dem Empfang der Schenkung sind zehn Jahre verstrichen.
  • Selbstverschulden: der Schenker hat seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt.
  • Unterhaltsverhältnis: bei unterhaltsverpflichteten Verwandten (Kinder, Ehegatten) erlischt der Anspruch zwei Jahre nach Wegfall der Bedürftigkeit (Sonderregelung in § 529 für nahe Angehörige).

Weder Wohnrecht noch Nießbrauch ändern diese Fristen automatisch. Wer Sozialhilfe-Risiken hat, sollte zusätzlich eine Rückforderungsverzichtsklausel im Schenkungsvertrag vereinbaren oder zeitlich versetzt in mehreren kleineren Schritten verschenken, um die Zehn-Jahres-Frist zu staffeln. Wir rechnen diese Variante im Beitrag zur Schenkung im Pflegefall und Sozialamt-Rückforderung im Detail durch.

Pflichtteilsergänzung: § 2325 BGB

Nach § 2325 Abs. 1 BGB können Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte vorgenommen hat. Maßgeblicher Bezugspunkt ist der Erbfall; eine Schenkung wird ergänzungspflichtig, wenn der Erblasser innerhalb dieser Zehn-Jahres-Frist verschenkt hat.

Klarstellung zum Wohnrecht: Das Wohnrecht hemmt die Pflichtteilsergänzungsfrist nach § 2325 BGB nicht. Auch ein umfassendes Wohnrecht auf mehr als 50 Prozent der Wohnfläche ändert nichts an der Frist. Anders liegt die Lage beim umfassenden Vorbehaltsnießbrauch: Teile der Rechtsprechung wenden eine Genussverzichts-Theorie an und behandeln die wirtschaftliche Substanz der Schenkung als noch beim Schenker verbleibend. In dieser Sicht beginnt die Ergänzungsfrist nicht zu laufen. Die überwiegende Auffassung wendet § 2325 BGB jedoch auch beim Vorbehaltsnießbrauch an. Welche Sicht im konkreten Fall trägt, hängt vom Umfang des Nießbrauchs und der späteren Rechtsprechung ab - sicherheitshalber sollten Sie vor einer Nießbrauch-Gestaltung einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt oder Steuerberater einbinden.

Mehr zur Steuerwirkung beim Pflichtteil finden Sie im Leitfaden zur Schenkung an ein einzelnes Kind und Pflichtteil. Bei mehreren Kindern wird die Geschwister-Auszahlung mit Wohnrecht zusätzlich relevant.

Insolvenz des beschenkten Kindes

Wird das Wohnrecht dinglich in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, wirkt es nach § 873 BGB gegen den jeweiligen Eigentümer - auch im Fall einer Insolvenz des beschenkten Kindes. Der Insolvenzverwalter kann das Wohnrecht nicht ohne Zustimmung des Wohnrechtsinhabers "abwickeln". Droht dem Kind finanzielle Not, lässt sich das Wohnrecht so vertraglich absichern, dass es nicht durch Pfändungen oder Insolvenzmasse gefährdet wird.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet ein lebenslanges Wohnrecht beim Haus-Überschreiben?

Beim Haus-Überschreiben mit lebenslangem Wohnrecht übertragen Sie das Eigentum an die Kinder, behalten aber nach § 1093 BGB das dingliche Recht, das Haus bis zu Ihrem Tod selbst zu bewohnen. Das Wohnrecht wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und wirkt damit gegen jeden späteren Eigentümer, auch bei Verkauf oder Insolvenz des Kindes. Die Dauer "lebenslang" wird durch die konkrete Bestellung im notariellen Schenkungsvertrag festgelegt; § 1093 BGB selbst enthält keine zeitliche Höchstdauer.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat das lebenslange Wohnrecht?

Die wichtigsten Konsequenzen sind: (1) dingliche Bindung - das Wohnrecht wirkt gegen jeden späteren Eigentümer und übersteht Verkauf, Insolvenz oder Erbfall des Kindes; (2) Besteuerung - die Schenkung wird um den Kapitalwert des Wohnrechts gemindert (§ 14 BewG); (3) Sozialhilfe-Risiko - weder Wohnrecht noch Nießbrauch hindern die Sozialhilfeträger, nach § 528 BGB die Schenkung zurückzufordern, sofern die Zehn-Jahres-Frist des § 529 BGB noch nicht abgelaufen ist; (4) Pflichtteilsergänzung - die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 BGB beginnt trotz Wohnrecht mit dem Erbfall rückwärts zu laufen; (5) Lastenverteilung - laufende Bewirtschaftungskosten trägt der Bewohner, außergewöhnliche Reparaturen der Eigentümer (§ 1041 BGB analog).

Kann ich nach der Schenkung mit Wohnrecht das Haus noch verkaufen?

Eigentumsrechtlich gehört das Haus dem beschenkten Kind - Sie können es nicht mehr selbst verkaufen. Das Kind kann das Haus grundsätzlich verkaufen; das Wohnrecht bleibt aber bestehen (dingliche Wirkung gegen jeden Erwerber). Ein Verkauf ohne Wohnrecht ist nur möglich, wenn Sie als Wohnrechtsinhaber notariell verzichten - in der Regel gegen eine Abfindung, deren Höhe dem kapitalisierten Wohnrechtswert entspricht.

Was passiert, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?

Das hängt vom Wohnrechtsvertrag ab. Standard: Wohnrecht erlischt erst mit dem Tod, nicht mit Auszug. Wichtig: Wenn keine Aufnahme von pflegenden Angehörigen erlaubt ist und Sie nicht selbst wohnen, kann das Kind die Räume faktisch nutzen. Für den Pflegeheim-Fall sollte eine ausdrückliche Kapitalisierungs-Klausel im Vertrag stehen - etwa die Möglichkeit, das Wohnrecht gegen eine Auszahlung des kapitalisierten Wohnrechtswerts an das Kind abzulösen. Ohne diese Klausel bleibt das Wohnrecht formal bestehen, wird aber praktisch entwertet.

Wie hoch sind die typischen Kosten für ein Wohnrecht?

Die Notar-Beurkundung der Wohnrechts-Klausel ist Teil des Schenkungsvertrags und kostet nicht doppelt. Hinzu kommen die Grundbuch-Eintragungsgebühr nach GNotKG (50 bis 200 EUR) und ggf. Sachverständigen-Kosten für die Immobilienbewertung (typisch 0,5 bis 1,5 Prozent des Verkehrswerts). Insgesamt ist das Wohnrecht deutlich günstiger als ein Nießbrauch, weil keine zusätzliche Beurkundung eines Nießbrauchs-Vertrags erforderlich ist. Detail-Kosten im Beitrag zu Haus überschreiben Kosten 2026.

Wann ist der Nießbrauch besser als das Wohnrecht?

Der Nießbrauch ist vorteilhaft, wenn Sie die Immobilie nicht selbst nutzen wollen oder können, sondern Erträge (Mieten) behalten möchten, oder wenn der Wertabschlag stärker ausfallen soll (typisch 40 bis 60 Prozent statt 30 bis 50 Prozent beim Wohnrecht). Beim Nießbrauch kann das Kind die Immobilie hingegen nicht selbst nutzen oder umgestalten. Wir vergleichen beide Gestalten ausführlich im Beitrag zur Nießbrauch-Schenkung und Steuerersparnis.

Wie wird das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen?

In Abteilung II des Grundbuchs - als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB. Der Notar bereitet den Eintragungsantrag vor, das Grundbuchamt vollzieht die Eintragung. Erforderlich ist nach § 873 BGB die Einigung zwischen Schenker und Beschenktem sowie die Eintragung selbst - beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Ohne Eintragung gibt es kein dingliches Wohnrecht; eine nur schuldrechtliche Vereinbarung reicht nicht.

Wirkt das Wohnrecht auch beim Tod des Kindes?

Ja. Das Wohnrecht bleibt bestehen unabhängig davon, wer Eigentümer ist. Wenn das Kind verstirbt und die Enkel oder Schwiegerkinder erben, bleibt das Wohnrecht bestehen. Auch bei Verkauf, Insolvenz oder Zwangsversteigerung ist das Wohnrecht geschützt - vorausgesetzt, es wurde im Schenkungsvertrag und im Grundbuch korrekt eingetragen.

Worauf ist bei einem bestehenden Pflegeheim des Schenkers zu achten?

Wenn der Schenker bereits im Pflegeheim lebt und das Haus an Kinder überschreiben will, ist das Wohnrecht praktisch entwertet - die Pflegeheim-Bewohner können tatsächlich nicht mehr selbst einziehen. Hier ist meist der Nießbrauch besser geeignet, weil die monatlichen Mieterträge (oder kalkulatorisch die Eigenmiete aus dem Haus) weiter fließen. Bei kleinerem Vermögen oder fehlenden Erben kann stattdessen eine reine Schenkung ohne Vorbehalt wirtschaftlich sinnvoller sein, weil Verwaltungsaufwand und Kosten der Vorbehaltsrechte den Steuerersparnis-Vorteil übersteigen.

Florian Enders erklärt einer älteren Mandantin die Wohnrechts-Eintragung im Grundbuch anhand eines Schenkungsvertrags-Entwurfs
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