Inhalt10 Abschnitte
Anna, Ben und Clara haben ihre Mutter beerbt. Geteilt ist der Nachlass noch nicht. Für dieses erfundene Beispiel nehmen wir an, dass das Elternhaus dazugehört. Dann stirbt Ben. Anna und Clara fragen sich: Wem gehört jetzt Bens Anteil, wer entscheidet künftig mit, kann seine Familie das Erbe der Mutter noch ausschlagen, und welche Erbschaftsteuer fällt an?
Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen am amtlichen Gesetzeswortlaut. Wo der Wortlaut keine Antwort gibt oder eine Vorschrift hier nicht ausgewertet ist, ist das am Ende im Abschnitt zu den offenen Punkten gebündelt.
Was passiert mit Bens Anteil am Erbe der Mutter?
Mit dem Tod der Mutter ist ihr Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der drei Geschwister geworden (§ 2032 Abs. 1 BGB). Jeder hält einen Anteil am Nachlass als Ganzem. Über diesen Anteil kann ein Miterbe verfügen, über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen wie dem Haus dagegen nicht (§ 2033 BGB).
Stirbt Ben, geht sein Vermögen als Ganzes auf seine Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Auf den Anteil eines Miterben finden die Vorschriften über die Erbschaft Anwendung (§ 1922 Abs. 2 BGB). Bens Anteil am Mutternachlass ist damit Teil seiner eigenen Erbschaft und geht mit ihr über. Das gilt, soweit Bens Erben das Erbe der Mutter nicht für Ben ausschlagen; dann gilt der Anfall an Ben als nicht erfolgt (dazu der Abschnitt zur Ausschlagung).
Hat Ben mehrere Erben, wird sein Nachlass einschließlich dieses Anteils ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Bens Erben übernehmen den Anteil also gemeinsam. Für ein Ende der Gemeinschaft nach der Mutter durch Bens Tod gibt der Wortlaut nichts her; ihre Regeln gelten bis zur Auseinandersetzung (§ 2032 Abs. 2 BGB). Ob jeder einzelne Erbe Bens dabei selbst Mitglied der Gemeinschaft nach der Mutter wird, sagt der Wortlaut nicht.
Mitnahme: Klären Sie zuerst, wer Bens Erben sind. Sie halten ab jetzt seinen Anteil am Nachlass der Mutter, sofern das Erbe der Mutter nicht noch für Ben ausgeschlagen wird.
Wer erbt den Anteil des verstorbenen Bruders?
Hat Ben durch Testament seine Erben bestimmt, gilt diese Bestimmung (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt die gesetzliche Erbfolge, also den Fall ohne Testament. Sie beruht auf diesen Regeln:
- Abkömmlinge sind Erben der ersten Ordnung. Kinder erben zu gleichen Teilen; an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge (§ 1924 BGB). Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erben Verwandte späterer Ordnungen nicht (§ 1930 BGB).
- Eltern und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle; sind keine vorhanden, erbt der überlebende Teil allein (§ 1925 Abs. 2 und 3 BGB). Da die Mutter vorverstorben ist, geht ihre Hälfte an ihre Abkömmlinge.
- Der Ehegatte erbt neben der ersten Ordnung ein Viertel, neben der zweiten Ordnung die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, wenn ein oder zwei Kinder berufen sind (§ 1931 Abs. 4 BGB).
| Lage bei Bens Tod | Gesetzliche Erben | Anteile nach dem Wortlaut | Halbgeschwister |
|---|---|---|---|
| Verheiratet, mit Kindern | Ehegatte und Kinder, an Stelle eines vorverstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge; Anna, Clara und der Vater erben nicht | Zugewinngemeinschaft: Ehegatte 1/2, Kinder teilen 1/2. Gütertrennung: bei ein oder zwei Kindern Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, bei drei und mehr Kindern Ehegatte 1/4, Kinder teilen 3/4 | Erben nicht |
| Verheiratet, ohne Abkömmlinge, Vater lebt | Ehegatte, Vater, Abkömmlinge der Mutter | Zugewinngemeinschaft: Ehegatte 3/4, Vater 1/8, Anna und Clara je 1/16. Gütertrennung: Ehegatte 1/2, Vater 1/4, Anna und Clara je 1/8 | Mütterliche teilen die Mutterlinie mit; väterliche erben neben dem lebenden Vater nicht |
| Verheiratet, ohne Abkömmlinge, Vater vorverstorben | Ehegatte, Abkömmlinge beider Eltern | Zugewinngemeinschaft: Ehegatte 3/4, Anna und Clara je 1/8. Gütertrennung: Ehegatte 1/2, Anna und Clara je 1/4 | Erben nur in der Linie ihres gemeinsamen Elternteils mit |
| Ledig, ohne Abkömmlinge, Vater lebt | Vater und Abkömmlinge der Mutter | Vater 1/2, Anna und Clara je 1/4 | Mütterliche teilen die Mutterhälfte mit; väterliche erben nicht |
| Ledig, ohne Abkömmlinge, Vater vorverstorben | Abkömmlinge beider Eltern | Anna und Clara je 1/2. Mit einem väterlichen Halbgeschwister: Anna und Clara je 5/12, Halbgeschwister 1/6 | Erben nur aus der Linie ihres gemeinsamen Elternteils |
Annahmen der Tabelle: „Ohne Abkömmlinge“ heißt: Ben hinterlässt weder Kinder noch Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes. Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes teilen dessen Anteil. Anna und Clara leben und sind Vollgeschwister Bens; weitere Geschwister nur, wo genannt. Den Güterstand müssen Sie im Einzelfall klären; andere Güterstände als Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung sind nicht dargestellt. In den Zeilen mit lebendem Vater ist unterstellt, dass er nicht Miterbe der Mutter geworden ist, etwa weil die Eltern bei ihrem Tod nicht mehr verheiratet waren oder ein Testament der Mutter nur die drei Kinder eingesetzt hat. Sonst wäre er als Ehegatte gesetzlicher Erbe der Mutter gewesen (§ 1931 BGB). Ebenso wären Kinder der Mutter aus einer anderen Beziehung ohne Testament ihre Miterben (§ 1924 BGB); dass nur die drei Geschwister die Mutter beerbt haben, setzt dann einen besonderen Grund voraus, etwa ein Testament der Mutter.
Mitnahme: Ohne Testament und ohne Abkömmlinge Bens werden Anna und Clara selbst ganz oder teilweise seine Erben. Hinterlässt Ben ohne Testament Abkömmlinge, halten sie und gegebenenfalls sein Ehegatte seinen Anteil, sofern das Erbe der Mutter nicht für Ben ausgeschlagen wird; Anna und Clara entscheiden dann künftig mit ihnen.
KI-generiert: Florian Enders zum Tod eines Miterben in der Erbengemeinschaft
Was ändert sich für die Gemeinschaft nach der Mutter?
Für Anna und Clara ändert sich vor allem, mit wem sie entscheiden.
- Neue Beteiligte: Bens Anteil halten jetzt seine Erben, vorbehaltlich einer Ausschlagung des Mutter-Erbes. Auf Bens Seite stehen bei Entscheidungen über den Nachlass der Mutter künftig sie.
- Verwaltung: Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder allein treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB).
- Stimmgewicht: § 2038 Abs. 2 BGB erklärt unter anderem § 745 BGB für anwendbar. Ob danach für die Verwaltung eine Mehrheit genügt, wie sie zu berechnen ist und wie Bens Erben die auf seinen Anteil entfallenden Stimmen untereinander abgeben, wertet dieser Beitrag nicht aus.
- Verfügungen: Über einen Nachlassgegenstand, im Beispiel das angenommene Elternhaus, können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Solange Bens Erben seinen Anteil halten, geht das nicht ohne sie.
- Vorkaufsrecht: Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt; dieses Recht ist vererblich (§ 2034 BGB). Stand Ben ein solches Recht zu, geht es auf seine Erben über. Ob umgekehrt ein Verkauf durch einen von Bens Erben das Vorkaufsrecht von Anna und Clara auslöst, beantwortet der Wortlaut nicht.
Wie eine Erbengemeinschaft allgemein verwaltet und aufgelöst wird, behandelt der Beitrag Erbengemeinschaft auflösen: Wege der Auseinandersetzung.
Mitnahme: Für Verfügungen über Nachlassgegenstände brauchen Sie Bens Erben. Notwendige Erhaltungsmaßregeln können Sie allein treffen. Ob für andere Verwaltungsmaßnahmen eine Mehrheit genügt, lassen Sie vor einer streitigen Entscheidung klären.
Können Bens Erben das Erbe der Mutter noch ausschlagen?
Hier sind zwei Entscheidungen zu trennen.
Erstens Bens eigener Nachlass. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Anfall und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt; ist er durch Verfügung von Todes wegen, etwa ein Testament, berufen, nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Für den Lauf der Frist gelten die Verjährungsvorschriften der §§ 206 und 210 BGB entsprechend, das Fristende kann dadurch später liegen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn Ben seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB).
Zweitens Bens Anteil am Erbe der Mutter. Hier kommt es darauf an, wie weit Ben selbst war:
- Bens Frist war bei seinem Tod abgelaufen: Die Ausschlagung kann nur binnen der Frist erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Das Erbe der Mutter kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden; der Anteil gehört zu Bens Nachlass.
- Ben starb vor Ablauf seiner Frist: Sein Recht, das Erbe der Mutter auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1 BGB). Die Frist endet nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist für Bens eigene Erbschaft (§ 1952 Abs. 2 BGB). Hat Ben mehrere Erben, kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil ausschlagen (§ 1952 Abs. 3 BGB).
- Ben hatte das Erbe der Mutter schon angenommen: Ob dann noch ausgeschlagen werden kann, regeln die Vorschriften zur Annahme, die dieser Beitrag nicht auswertet. Lassen Sie das vor jeder Ausschlagung fachlich klären.
Zur Wirkung bestimmt § 1953 BGB: Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Sie fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. Wer im konkreten Fall dann den Anteil erhält und wie die Ausschlagung des Mutter-Erbes mit der Entscheidung über Bens eigenen Nachlass zusammenhängt, beantwortet dieser Beitrag nicht.
Mitnahme: Prüfen Sie als Erstes, ob Bens Ausschlagungsfrist für das Erbe der Mutter bei seinem Tod noch lief und ob er bereits angenommen hatte. Nur wenn die Frist noch lief, stellt sich die zweite Ausschlagungsfrage überhaupt.
Welche Erbschaftsteuer fällt beim Erwerb vom Bruder an?
Wer Ben beerbt, erwirbt durch Erbanfall von Ben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit Bens Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das ist ein eigener Erwerb, getrennt von dem Erwerb, den Ben selbst von der Mutter hatte. Zu Bens Nachlass gehört auch sein Anteil am Mutternachlass, soweit das Erbe der Mutter nicht für Ben ausgeschlagen wird.
Besteuert wird die Bereicherung: der Wert des Vermögensanfalls abzüglich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers ist nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG).
| Erwerber von Ben | Steuerklasse | Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht | Ermäßigung nach § 27 ErbStG möglich? |
|---|---|---|---|
| Ehegatte | I | 500.000 Euro | Ja, wenn die Voraussetzungen unten vorliegen |
| Kind | I | 400.000 Euro | Ja, wenn die Voraussetzungen unten vorliegen |
| Vater | I, Eltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 Euro als übrige Person der Steuerklasse I | Ja, wenn die Voraussetzungen unten vorliegen |
| Anna oder Clara | II, Geschwister | 20.000 Euro | Nein, die Vorschrift erfasst nur Steuerklasse I |
| Halbgeschwister | offen, siehe unten | 20.000 Euro, da § 16 Abs. 1 ErbStG für Steuerklasse II und III denselben Betrag nennt | Nein, sie gehören nicht zur Steuerklasse I |
Grundlage sind § 15 Abs. 1 ErbStG und § 16 Abs. 1 ErbStG. Die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG beginnen in Steuerklasse I bei 7 Prozent und in Steuerklasse II bei 15 Prozent und steigen mit dem Wert des Erwerbs. Liegt ein Erwerb knapp über einer Wertgrenze, begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG den Mehrbetrag (Härteausgleich).
Mehrfacher Erwerb, § 27 ErbStG: Die Steuer ermäßigt sich, wenn Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das eine Steuer zu erheben war. Ermäßigt wird nur der Steuerbetrag, der auf dieses Vermögen entfällt. Dazu wird die Steuer für den Gesamterwerb im Verhältnis des Werts dieses Vermögens zum Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des Freibetrags aufgeteilt (§ 27 Abs. 2 ErbStG). Die Ermäßigung ist gesetzlich gestaffelt und sinkt mit dem Abstand zwischen beiden Entstehungszeitpunkten, von 50 auf 10 Prozent. Sie darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus diesen Prozentsätzen auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für dasselbe Vermögen entrichtet hat (§ 27 Abs. 3 ErbStG). War für Bens Erbe von der Mutter keine Steuer zu erheben, etwa weil er unter seinem Freibetrag blieb, gibt es danach keine Ermäßigung. Geschwister sind nicht erfasst.
Anzeige: Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Keiner Anzeige bedarf es, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Bei gesetzlicher Erbfolge greift diese Ausnahme dem Wortlaut nach nicht.
Fiktives Rechenbeispiel
Annahmen: Ben ist ledig und hat keine Abkömmlinge, der Vater ist vorverstorben, Anna und Clara sind seine einzigen Erben je zur Hälfte. Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die Bereicherung beträgt nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten je 150.000 Euro. Frühere Zuwendungen von Ben gibt es nicht. Die Zahlen sind frei gewählt.
- Bereicherung je Schwester: 150.000 Euro
- Abzüglich Freibetrag Steuerklasse II: 20.000 Euro
- Steuerpflichtiger Erwerb: 130.000 Euro, bereits auf volle 100 Euro gerundet
- Steuersatz Steuerklasse II bis 300.000 Euro: 20 Prozent, also 26.000 Euro
- Härteausgleich: Bei 75.000 Euro wären 15 Prozent, also 11.250 Euro, angefallen. Der Unterschied von 14.750 Euro ist durch die Hälfte des übersteigenden Betrags, 27.500 Euro, gedeckt. Der Härteausgleich ändert hier nichts.
Ergebnis im Beispiel: je 26.000 Euro. § 27 ErbStG greift nicht, weil Anna und Clara zur Steuerklasse II gehören.
Mitnahme: Notieren Sie für jeden von Bens Erben Steuerklasse und Freibetrag und prüfen Sie, ob für seinen Erwerb die Anzeigepflicht mit ihrer Dreimonatsfrist greift.
Die ersten Wochen: Schritte in dieser Reihenfolge
- Testament suchen. Klären Sie, ob Ben ein Testament hinterlassen hat. Bis dahin sind die Anteile aus der Tabelle nur vorläufig.
- Bens Erben feststellen. Familienstand, Kinder und Abkömmlinge vorverstorbener Kinder, Güterstand, Vater und Halbgeschwister entscheiden, welche Zeile der Tabelle gilt.
- Bens Stand beim Mutter-Erbe klären. Lief seine Ausschlagungsfrist bei seinem Tod noch, und hatte er bereits angenommen? Lief die Frist noch, notieren Bens Erben das Fristende nach § 1952 Abs. 2 BGB.
- Beide Ausschlagungsfragen getrennt prüfen. Bens eigener Nachlass und, falls noch offen, sein Anteil am Erbe der Mutter. Lassen Sie beide Entscheidungen vor Fristablauf fachlich prüfen.
- Neue Beteiligte einbinden. Informieren Sie Bens Erben über den Stand des Mutternachlasses. Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nur gemeinsam möglich.
- Anzeige beim Finanzamt prüfen. Für jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Ben: Anzeige binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall, sofern keine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 ErbStG greift.
- Offene Punkte vor jeder Unterschrift klären. Insbesondere die unten genannten Fragen zu Mitgliedschaft, Stimmabgabe, Annahme und Ausschlagung.
Mitnahme: Die Fristen laufen ab Kenntnis. Halten Sie das Datum fest, an dem jeder Beteiligte von Bens Tod und seiner Berufung erfahren hat.
Häufige Fragen
Erben die Geschwister den Anteil des verstorbenen Bruders automatisch?
Nein. Der Anteil geht an Bens Erben, sofern das Erbe der Mutter nicht für Ben ausgeschlagen wird. Ohne Testament sind Anna und Clara nur dann seine Erben, wenn Ben keine Abkömmlinge hinterlässt, also weder Kinder noch Kinder eines vorverstorbenen Kindes. Neben einem Ehegatten oder einem lebenden Vater erben sie nur einen Teil.
Brauchen wir für Entscheidungen jetzt die Familie des Bruders?
Für Verfügungen über Nachlassgegenstände ja, soweit sie Bens Erben sind und seinen Anteil halten (§ 2040 Abs. 1 BGB). Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe allein treffen. Ob für andere Verwaltungsmaßnahmen eine Mehrheit genügt und wie Bens Erben dabei abstimmen, lässt dieser Beitrag offen.
Kann die Familie des Bruders das Erbe der Mutter noch ausschlagen?
Nur wenn Bens Ausschlagungsfrist bei seinem Tod noch lief. Dann endet die Frist nicht vor der Frist für Bens eigene Erbschaft (§ 1952 Abs. 2 BGB). Hatte Ben bereits angenommen, lassen Sie vorab fachlich klären, ob noch ausgeschlagen werden kann.
Fällt auf Bens Anteil erneut Erbschaftsteuer an?
Wer Ben beerbt, hat einen eigenen Erwerb. Dazu gehört auch der Anteil am Mutternachlass, soweit das Erbe der Mutter nicht für Ben ausgeschlagen wird. Ehegatte, Kinder und Vater können unter den Voraussetzungen des § 27 ErbStG eine Ermäßigung für den darauf entfallenden Steuerbetrag erhalten, Geschwister nicht.
Gilt das Vorkaufsrecht für Bens Erben weiter?
Das Vorkaufsrecht der Miterben ist vererblich (§ 2034 Abs. 2 BGB). Ob ein Verkauf durch einen von Bens Erben das Vorkaufsrecht von Anna und Clara auslöst, sagt der Wortlaut nicht.
Was dieser Beitrag offen lässt
Der Fall ist erfunden; dass das Elternhaus zum Nachlass gehört, ist nur eine Annahme. Folgende Punkte beantwortet der gelesene Gesetzeswortlaut nicht oder dieser Beitrag behandelt sie bewusst nicht:
- Ob jeder Erbe Bens einzeln Mitglied der Gemeinschaft nach der Mutter wird oder nur ihre gemeinsame Gemeinschaft den Anteil hält.
- Ob für die Verwaltung nach § 2038 Abs. 2 mit § 745 BGB eine Mehrheit genügt, wie sie zu berechnen ist, wie Bens Erben die Stimmen seines Anteils abgeben und ob einer von ihnen über einen Bruchteil allein verfügen kann.
- Ob ein Verkauf durch einen von Bens Erben das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben auslöst.
- Ob eine Annahme des Mutter-Erbes durch Ben die Ausschlagung durch seine Erben ausschließt, wie die Ausschlagung von Bens eigenem Nachlass und die Ausschlagung seines Anteils am Mutter-Erbe zusammenhängen und wer nach einer Ausschlagung nachrückt.
- Andere Güterstände, die Wahl des Güterstands und der Fall, dass Bens Ehegatte ausschlägt oder nicht Erbe wird (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB).
- Ob Halbgeschwister unter „die Geschwister“ in § 15 Abs. 1 ErbStG fallen, welche Steuerklasse und welcher Steuersatz für sie damit gelten, und welche Steuerklasse und welcher Freibetrag für Enkel gelten, die an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes Bens treten.
- Ob eine noch nicht bezahlte Erbschaftsteuer Bens aus dem Erbe der Mutter auf seine Erben übergeht, ob sie bei deren Erwerb als vom Erblasser herrührende Schuld abziehbar ist (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) und wie § 27 ErbStG in diesem Fall anzuwenden ist.
- Ob ein Anteil an einer Erbengemeinschaft mit Elternhaus für die Anzeige nach § 30 Abs. 3 ErbStG als Grundbesitz gilt.
- Die Bewertung des Anteils (§ 12 ErbStG), beschränkte Steuerpflicht und Auslandsfälle sind nicht ausgewertet.
- Erbschein, Grundbuch sowie Nutzung, Vermietung, Übernahme oder Verkauf des Hauses sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Der Beitrag stützt sich auf die amtlichen Gesetzestexte, Rechtsprechung ist nicht ausgewertet. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung zu Ihrem Nachlass. Für Ihre konkrete Lage können Sie ein Erstgespräch vereinbaren.
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- Erbengemeinschaft auflösen: Wege der Auseinandersetzung
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Rechtsgrundlagen und Stand
Amtliche Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, Stand der Lektüre Oktober 2026.
- § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
- § 1924 BGB (Erben erster Ordnung)
- § 1925 BGB (Erben zweiter Ordnung)
- § 1930 BGB (Rangfolge der Ordnungen)
- § 1931 BGB (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten)
- § 1371 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall)
- § 1937 BGB (Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung)
- § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist)
- § 1952 BGB (Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts)
- § 1953 BGB (Wirkung der Ausschlagung)
- § 2032 BGB (Erbengemeinschaft)
- § 2033 BGB (Verfügungsrecht des Miterben)
- § 2034 BGB (Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer)
- § 2038 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses)
- § 2040 BGB (Verfügung über Nachlassgegenstände)
- § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen)
- § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)
- § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)
- § 15 ErbStG (Steuerklassen)
- § 16 ErbStG (Freibeträge)
- § 19 ErbStG (Steuersätze)
- § 27 ErbStG (Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens)
- § 30 ErbStG (Anzeige des Erwerbs)

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