Ratgeber Erbrecht
Berliner Testament
richtig gestalten.
Das Berliner Testament sichert den Partner ab und hält das Vermögen zusammen. Doch nach dem ersten Todesfall wird es bindend, und ohne kluge Gestaltung verschenkt es Steuerfreibeträge der Kinder. Dieser Ratgeber erklärt Einheitslösung, Bindungswirkung, Strafklauseln und die Steuerfalle, mit allen Paragraphen zum Nachlesen.
Kurz gesagt
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des Längerlebenden (§2269 BGB). Der Vorteil: Der überlebende Partner ist abgesichert und behält das ungeteilte Vermögen. Der Preis: Nach dem ersten Todesfall ist das Testament bindend, und ohne kluge Gestaltung verschenkt es die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Kinder.
So funktioniert es
Die Einheitslösung
Das Berliner Testament arbeitet in zwei Stufen. An die Stelle der gesetzlichen Erbfolge tritt zuerst der überlebende Ehegatte als Alleinerbe, danach folgen die Schlusserben (§2269 Abs. 1 BGB).
| Stufe | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| Erster Todesfall | Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Die Kinder sind zunächst enterbt und haben nur einen Pflichtteilsanspruch. | §2269 I, §2303 |
| Zweiter Todesfall | Nach dem Tod des Längerlebenden fällt das gesamte Vermögen an die Schlusserben, in der Regel die gemeinsamen Kinder. | §2269 I |
Bindungswirkung
Wann es bindend wird
Die wechselbezüglichen Verfügungen hängen voneinander ab (§2270 BGB). Solange beide leben, ist Widerruf möglich. Nach dem ersten Todesfall ist Schluss, und genau das müssen Eheleute wissen, bevor sie unterschreiben.
| Zeitpunkt | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Zu Lebzeiten beider Ehegatten | Widerruf möglich, aber nur durch notariell beurkundete Erklärung an den anderen Ehegatten. Heimliches einseitiges Ändern ist ausgeschlossen. | §2271 I, §2296 |
| Nach dem ersten Todesfall | Das Widerrufsrecht erlischt. Der Überlebende ist an die Schlusserben gebunden und wird nur durch Ausschlagung des Erbes wieder frei. | §2271 II |
Quelle: §§2270, 2271 BGB
Strafklauseln
Pflichtteil abwehren
Beim ersten Todesfall sind die Kinder enterbt und könnten ihren Pflichtteil fordern (§2303 BGB). Zwei Klauseln sollen das verhindern und den überlebenden Ehegatten schützen.
| Klausel | Wie sie wirkt | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflichtteilsstrafklausel | Fordert ein Kind beim ersten Erbfall den Pflichtteil, wird es auch beim zweiten Erbfall nur auf den Pflichtteil gesetzt und verliert den Schlusserbteil. | §2074, §2303 |
| Jastrowsche Klausel | Verschärfung: Nicht fordernde Kinder erhalten ein betagtes Vermächtnis, fällig erst beim zweiten Erbfall, das den späteren Nachlass mindert. | §2269 II |
Vorsicht bei der Jastrowschen Klausel: Das betagte Vermächtnis muss der überlebende Ehegatte beim ersten Erbfall versteuern, kann es aber erst beim zweiten Erbfall auszahlen. Der Bundesfinanzhof hat diese wirtschaftliche Doppelbelastung bestätigt. Solche Klauseln gehören in fachkundige Hand.
Steuerfalle
Der verschenkte Freibetrag
Ein Ehepaar mit zwei Kindern, Familienvermögen rund 1.000.000 Euro. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro (§16 ErbStG). Was macht das Berliner Testament daraus?
Mit Berliner Testament
Erster Todesfall
Der Ehegatte erbt alles, die Kinder erben nichts. Beide Kinderfreibeträge gegenüber dem erstversterbenden Elternteil verfallen ungenutzt.
Zweiter Todesfall
Das gesamte Vermögen fällt auf einmal an die Kinder. Jedem Kind steht nur noch ein Freibetrag von 400.000 Euro zu.
Verlorener Freibetrag
400.000 Euro je Kind
Mit getrennter Gestaltung
Erster Todesfall
Die Kinder erben anteilig mit und nutzen ihren Freibetrag gegenüber dem erstversterbenden Elternteil.
Zweiter Todesfall
Erneut ein Freibetrag pro Kind, diesmal gegenüber dem zweitversterbenden Elternteil.
Nutzbarer Freibetrag
800.000 Euro je Kind
Was über dem Freibetrag liegt, versteuern die Kinder in Steuerklasse I, gestaffelt von 7 bis 30 Prozent je nach Höhe (§19 ErbStG). Genau hier entscheidet die Gestaltung über fünfstellige Beträge.
Häufige Fragen
Berliner Testament verstehen
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Längerlebenden erben lassen (§2269 Abs. 1 BGB). Beim ersten Todesfall erbt also der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen, die Kinder werden Schlusserben. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten, eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt (§2265 BGB).
Können auch unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?
Nein. Das gemeinschaftliche Testament und damit das Berliner Testament ist nach §2265 BGB den Ehegatten vorbehalten, eingetragene Lebenspartner sind ihnen gleichgestellt. Unverheiratete Paare sichern sich nur über zwei getrennte Einzeltestamente oder einen notariellen Erbvertrag gegenseitig ab. Der Erbvertrag erzeugt eine ähnliche Bindung, muss aber beim Notar beurkundet werden.
Was bedeutet die Bindungswirkung beim Berliner Testament?
Solange beide Ehegatten leben, kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen, aber nur durch eine notariell beurkundete Erklärung an den anderen (§2271 Abs. 1 in Verbindung mit §2296 BGB). Mit dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht (§2271 Abs. 2 BGB). Der überlebende Ehegatte ist dann an die Einsetzung der Schlusserben gebunden und kann sie nicht mehr einseitig ändern. Diese Bindung ist der Hauptgrund, warum das Berliner Testament oft zu starr wirkt.
Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament noch ändern?
Grundsätzlich nein. Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden (§2271 Abs. 2 BGB), die Schlusserben stehen fest. Lösen kann er sich nur, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt und stattdessen seinen gesetzlichen Erbteil samt Pflichtteil nimmt. Wer sich Flexibilität bewahren will, nimmt eine Änderungs- oder Freistellungsklausel ins Testament auf, die dem Überlebenden ausdrücklich erlaubt, später neu zu verfügen.
Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?
Beim ersten Todesfall sind die Kinder enterbt und könnten ihren Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§2303 BGB). Das würde den überlebenden Ehegatten finanziell belasten. Die Pflichtteilsstrafklausel bestimmt deshalb: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt und verliert seinen Schlusserbteil. Die Klausel wirkt abschreckend, weil das Kind den größeren Schlusserbteil riskiert.
Was ist die Jastrowsche Klausel?
Die Jastrowsche Klausel ist eine verschärfte Strafklausel. Kinder, die beim ersten Todesfall nicht den Pflichtteil fordern, erhalten ein Vermächtnis in Höhe ihres Erbteils, fällig aber erst beim Tod des Längerlebenden (§2269 Abs. 2 BGB). Dieses betagte Vermächtnis mindert später den Nachlass und damit den Pflichtteil eines Kindes, das doch gefordert hat. Die Klausel hat allerdings eine eigene Steuerfalle, weil das Vermächtnis wirtschaftlich doppelt belastet werden kann.
Welche Steuerfalle hat das Berliner Testament?
Beim ersten Todesfall erbt nur der Ehegatte, die Kinder erben nichts. Damit verfällt der Erbschaftsteuer-Freibetrag jedes Kindes gegenüber dem erstversterbenden Elternteil, immerhin 400.000 Euro je Kind (§16 ErbStG). Beim zweiten Todesfall fällt das gesamte Familienvermögen auf einmal an die Kinder, und jedem Kind steht nur noch ein Freibetrag zur Verfügung. Pro Kind kann so ein Freibetrag von 400.000 Euro ungenutzt verloren gehen, und die Zusammenballung treibt die Steuer in höhere Sätze (§19 ErbStG).
Wie lässt sich die Steuerfalle vermeiden?
Indem man die Freibeträge der Kinder schon beim ersten Todesfall nutzt. Üblich sind Geldvermächtnisse an die Kinder beim ersten Erbfall, ein sogenanntes Supervermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten Spielraum lässt, oder Schenkungen zu Lebzeiten im Zehnjahresrhythmus (§14 ErbStG). Auch die Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft kommt in Betracht. Welcher Weg passt, hängt von Vermögenshöhe und Familiensituation ab und gehört in eine individuelle Gestaltung.
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Gestalten wir es richtig.
Absicherung des Partners und niedrige Erbschaftsteuer sind kein Widerspruch, wenn die Klauseln stimmen. Im persönlichen Gespräch prüfe ich Ihr Testament auf Bindung, Strafklauseln und Freibeträge und zeige, wie sich beides verbinden lässt.