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Was steht Ihnen zu?
Pflichtteil berechnen.
Enterbt heißt nicht leer ausgehen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) - ein Geldanspruch gegen die Erben. Geben Sie Nachlasswert, Güterstand und Familiensituation ein und sehen Sie sofort: Ihre gesetzliche Erbquote, die Pflichtteilsquote und den konkreten Betrag in Euro.
Angaben zum Erbfall
Ihr Pflichtteil
Geben Sie den Nachlasswert ein, um den Pflichtteil und die zugrunde liegende gesetzliche Erbquote zu berechnen.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Bei Zugewinngemeinschaft unterstellt sie die erbrechtliche Lösung (pauschaler Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB); ein vollständig enterbter Ehepartner kann stattdessen den kleinen Pflichtteil zuzüglich des konkreten Zugewinnausgleichs verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB). Unberücksichtigt bleiben die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen (§ 2325 BGB), vorverstorbene Stämme (§ 1925 Abs. 3 BGB) sowie die konkrete Bewertung des Nachlasses. Geschwister, Nichten und Neffen sind nie pflichtteilsberechtigt. Für eine belastbare Berechnung sprechen Sie mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.
Beispiel
Ein enterbtes Kind, drei Familien
Nachlasswert 800.000 EUR, der Erblasser war verheiratet (Zugewinngemeinschaft), der Ehepartner erbt. Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner wird der Pflichtteil des einzelnen enterbten Kindes - weil alle Kinder mitzählen (§ 2310 BGB).
| Konstellation | Pflichtteilsquote | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Ein Kindgesetzlicher Erbteil 1/2 | 1/4 | 200.000 EUR |
| Zwei Kindergesetzlicher Erbteil 1/4 | 1/8 | 100.000 EUR |
| Drei Kindergesetzlicher Erbteil 1/6 | 1/12 | 66.667 EUR |
Beispielrechnung, Stand 2026. Zugewinngemeinschaft mit erbrechtlicher Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB). Werte gerundet.
Häufige Fragen
Pflichtteil verstehen
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Ein fester Prozentsatz des Nachlasses ist er nicht: Zuerst wird die gesetzliche Erbquote bestimmt, die sich nach Familienstand, Güterstand und Zahl der Erben richtet - und davon zählt die Hälfte. Bei einem Kind neben dem Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) ist der gesetzliche Erbteil zum Beispiel die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Berechnet wird er auf den Reinnachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB), also das Vermögen abzüglich Schulden.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nur drei Gruppen (§ 2303 BGB): die Abkömmlinge (Kinder, bei deren Wegfall Enkel), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und - aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern des Erblassers. Voraussetzung ist immer, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte haben nie einen Pflichtteil. Auch ein geschiedener Ehepartner geht leer aus; bei laufendem Scheidungsverfahren kann der Anspruch bereits entfallen (§ 1933 BGB).
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
In zwei Schritten. Zuerst wird der gesetzliche Erbteil bestimmt: Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB), der Ehepartner erhält neben Kindern ein Viertel, bei Zugewinngemeinschaft pauschal ein weiteres Viertel obendrauf (§ 1931, § 1371 Abs. 1 BGB). Sind keine Kinder vorhanden, erben Ehepartner und Eltern (§ 1925 BGB). Im zweiten Schritt wird dieser gesetzliche Erbteil halbiert - das ergibt die Pflichtteilsquote. Wichtig: Bei der Berechnung zählen auch enterbte Kinder mit (§ 2310 BGB), weil sie den Erbteil der übrigen rechnerisch verkleinern. Die Quote wird zuletzt auf den Reinnachlass angewendet.
Kann ich den Pflichtteil durch Schenkungen umgehen?
Nur sehr begrenzt. Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen, um den Pflichtteil zu schmälern, greift die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB): Die Schenkung wird dem Nachlass für die Berechnung fiktiv wieder hinzugerechnet. Allerdings schmilzt die Anrechnung pro Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel ab - nach zehn Jahren bleibt sie vollständig außer Betracht. Diese Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, solange sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht vorbehält oder bei Schenkungen unter Ehegatten. Die Staffelung über die Zehn-Jahres-Frist planen Sie mit dem Schenkungsteuer-Rechner; der Pflichtteil bleibt dabei stets mitzudenken.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB). Wer einen Pflichtteil geltend machen will, sollte früh den Auskunftsanspruch gegen die Erben nutzen (§ 2314 BGB), um den Nachlasswert überhaupt beziffern zu können - ohne belastbare Auskunft lässt sich der Anspruch weder berechnen noch durchsetzen.
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Ob Sie einen Pflichtteil geltend machen oder als Erbe abwehren wollen - entscheidend sind Auskunftsanspruch, die richtige Bewertung des Nachlasses und die Pflichtteilsergänzung bei früheren Schenkungen. Im persönlichen Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen die nächsten Schritte.