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Unternehmen bewerten

Was ist Ihr Unternehmen
heute wert?

ie viel Ihr Unternehmen wert ist, schätze ich Ihnen hier mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG) - aus dem Durchschnitt Ihrer letzten drei Betriebsergebnisse, kapitalisiert mit dem gesetzlich festen Faktor 13,75. Den angemessenen Unternehmerlohn ziehe ich ab, die Verschonung für die Übergabe an die nächste Generation (§ 13a/b ErbStG) ist optional eingebaut. So bekommen Sie einen ersten belastbaren Anhaltspunkt, bevor wir ins Detail gehen.

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§§ 199-203 BewG
Faktor 13,75 (2026)
Florian Enders, Steuerberater - Unternehmenswert realistisch einschätzen
Florian Enders, Steuerberater - Unternehmenswert realistisch einschätzen
1.375.000 €

So viel Unternehmenswert ergibt ein nachhaltiger Jahresertrag von 100.000 EUR - kapitalisiert mit dem gesetzlich festen Faktor 13,75.

§203 BewG

Ehrlich: Diese Zahl erschreckt die meisten Unternehmer erst einmal - das Finanzamt rechnet mit dem festen Faktor 13,75, da kommen schnell Millionenwerte zusammen. Aber für die Übergabe an die nächste Generation ist das nur der Startwert. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei (Regelverschonung, § 13a ErbStG), auf Antrag sogar zu 100 Prozent. Die Bewertung sagt, worüber wir reden - die Gestaltung entscheidet, was am Ende übrig bleibt.

Angaben zum Unternehmen

Betriebsergebnis der letzten drei Jahre (vor Ertragsteuern)
EUR
Verschonung bei Erbschaft / Schenkung

Geschätzter Unternehmenswert

Geben Sie die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre ein, um den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu schätzen.

Hinweis: Diese Schätzung liefert einen ersten Anhaltspunkt und kann vom Ergebnis eines individuellen Gutachtens erheblich abweichen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG). Branchenübliche Multiplikatoren, stille Reserven, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und der Substanzwert als Untergrenze bleiben hier unberücksichtigt. Maßgeblich für die Steuer ist der Feststellungsbescheid des Finanzamts. Für eine belastbare Bewertung sprechen Sie mit einem Steuerberater.

Beispiel

Vom Ergebnis zum Wert

Betriebsergebnisse 280.000 / 300.000 / 320.000 EUR, Unternehmerlohn 120.000 EUR. Sehen Sie selbst, wie der feste Faktor 13,75 aus einem soliden Jahresertrag schnell einen Millionenwert macht - und wie viel die Verschonung am Ende davon wieder abzieht.

SchrittBetrag
Durchschnitt der 3 Betriebsergebnisse§ 201 Abs. 2 BewG300.000 EUR
abzüglich angemessener Unternehmerlohn§ 202 Abs. 1 BewG− 120.000 EUR
abzüglich 30 % Pauschalabzug = Jahresertrag§ 202 Abs. 3 BewG126.000 EUR
× Kapitalisierungsfaktor 13,75 = Unternehmenswert§ 203 · § 200 BewG1.732.500 EUR
steuerpflichtig bei Regelverschonung (85 %)§ 13a ErbStG259.875 EUR

Beispielrechnung, Stand 2026. Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 BewG). Substanzwert als Untergrenze (§ 11 Abs. 2 BewG) hier nicht berücksichtigt. Werte gerundet.

Mein Tipp aus der Praxis

Der häufigste teure Irrtum bei der Unternehmensbewertung: Man nimmt den Wert, den das vereinfachte Verfahren ausspuckt, für bare Münze. Das Gesetz selbst zieht aber eine Grenze - führt das Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, gilt es nicht (§ 199 BewG). Bei schwankender Ertragslage oder hohen stillen Reserven ist ein individuelles Gutachten oft der bessere und niedrigere Wert. Und bei der Verschonung: Wer die Lohnsumme reißt oder den Betrieb vor Ablauf der Behaltensfrist verkauft, verliert die 85 Prozent rückwirkend (§ 13a ErbStG). Beides gehört geprüft, bevor der Feststellungsbescheid bestandskräftig wird.

Florian Enders, Steuerberater · § 199 BewG

Häufige Fragen

Unternehmensbewertung verstehen

Wie berechnet sich der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG) leitet den Wert aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag ab. Grundlage ist der Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre (§ 201 Abs. 2 BewG). Dieses Ergebnis wird um Korrekturen wie einen angemessenen Unternehmerlohn bereinigt (§ 202 Abs. 1 BewG) und pauschal um 30 % für die Ertragsteuern gemindert (§ 202 Abs. 3 BewG). Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert (§ 203 i.V.m. § 200 BewG). Das Ergebnis ist der Ertragswert.

Was ist der Kapitalisierungsfaktor und warum genau 13,75?

Der Kapitalisierungsfaktor übersetzt den jährlichen Ertrag in einen Unternehmenswert. In § 203 BewG ist er seit 2016 gesetzlich fest auf 13,75 fixiert. Davor war der Faktor variabel und an den Basiszins der Deutschen Bundesbank gekoppelt - in der Niedrigzinsphase führte das zu absurd hohen Werten, weshalb der Gesetzgeber den festen Faktor eingeführt hat. Wer heute noch mit einem variablen Basiszins rechnet, liegt falsch. Ein Jahresertrag von 100.000 EUR ergibt also einen Ertragswert von 1.375.000 EUR.

Welcher Unternehmerlohn wird abgezogen?

Bei inhabergeführten Unternehmen, in denen der Eigentümer mitarbeitet, aber kein marktübliches Geschäftsführergehalt verbucht ist, wird ein angemessener Unternehmerlohn vom Betriebsergebnis abgezogen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BewG). Das verhindert, dass die unbezahlte Arbeitsleistung des Inhabers den Ertrag und damit den Wert künstlich erhöht. Steckt bereits ein marktübliches Gehalt im Ergebnis, bleibt das Feld leer.

Wie viel Steuer fällt bei der Übergabe an die nächste Generation an?

Wird Betriebsvermögen vererbt oder verschenkt, bleibt begünstigtes Vermögen zu 85 % steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 ErbStG) oder auf Antrag sogar zu 100 % (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG). Voraussetzung sind unter anderem die Einhaltung der Lohnsummenregelung und einer Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren. Die Verschonung gilt nur für begünstigtes Vermögen (§ 13b ErbStG), nicht für Verwaltungsvermögen. Ab einem Erwerb von 26 Mio. EUR greifen Sonderregeln.

Ist das vereinfachte Verfahren immer anwendbar?

Nein. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG). Branchenübliche Multiplikatoren, eine schwankende Ertragslage, hohe stille Reserven oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen können ein individuelles Gutachten erforderlich machen. Außerdem ist der Substanzwert die Untergrenze: Liegt der Ertragswert darunter, gilt der höhere Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Maßgeblich für die Steuer ist am Ende der Feststellungsbescheid des Finanzamts.

Mehr als ein Rechner.
Echte Beratung.

Ein Schätzwert ist der Anfang. Was Ihr Unternehmen beim Verkauf oder bei der Übergabe wirklich kostet, hängt von Substanzwert, Verschonung und Gestaltung ab. Bringen Sie Ihre Zahlen mit, dann ordne ich Ihren Fall im Erstgespräch ein und wir finden gemeinsam den Weg mit der geringsten Steuerlast.

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