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Unternehmensnachfolge

Arztpraxis-Nachfolge — Erben, Verkaufen, Übernehmen

Mit dem Tod des Vertragsarztes erlischt die kassenärztliche Zulassung. Den Erben bleibt nur das Gnadenquartal, um einen approbierten Nachfolger zu finden und das Nachbesetzungsverfahren einzuleiten. Wer das nicht testamentarisch absichert, riskiert den vollen Praxiswert. Hier finden Sie den Hauptratgeber zur Erbsituation plus die Detail-Antwort, wie eine reguläre Praxisübernahme zu Lebzeiten strukturiert wird.

Der Hauptratgeber

Was passiert mit der Arztpraxis im Todesfall — Gnadenquartal und KV-Sitz
Hauptratgeber

Arztpraxis erben: Was Ihre Erben (vielleicht) bekommen

Was passiert mit der Arztpraxis im Todesfall? Gnadenquartal, KV-Sitz, Berufsträgerklausel — und welche drei Strukturen den Praxiswert für die Familie sichern.

Vollständigen Ratgeber lesen

Detail-Antworten

Konkrete Fallkonstellationen und Detailfragen rund um arztpraxis nachfolge — vertiefend zum Hauptratgeber.

Häufig gestellte Fragen

Die Fragen, die mir in der Beratung rund um arztpraxis nachfolge am häufigsten gestellt werden.

Können nicht-approbierte Erben eine Arztpraxis weiterführen?

Erben ja, weiterführen nein. Die Praxis geht zwar als Erbschaft auf die Erben über (§ 1922 BGB), aber das Recht zur ärztlichen Berufsausübung ist an die Approbation gebunden. Auch eine stille Beteiligung berufsfremder Erben an den Praxiseinkünften ist berufsrechtlich nicht zulässig (Berufsträgerklausel, § 18 MBO-Ä). Die Praxis muss daher verkauft oder von einem approbierten Erben übernommen werden.

Was ist das Gnadenquartal nach § 103 SGB V?

Stirbt ein Vertragsarzt, dürfen die Erben die Praxis nur noch ein Quartal nach dem Sterbequartal mit einem angestellten Vertreter weiterführen (das sogenannte Gnadenquartal). In dieser Zeit muss das Nachbesetzungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingeleitet werden (§ 103 SGB V). Verstreicht die Frist ohne Antrag, erlischt der Sitz endgültig (§ 95 Abs. 5 SGB V).

Wie viel Steuern spart § 16 Abs. 4 EStG bei einem Praxisverkauf?

§ 16 Abs. 4 EStG gewährt Veräußerern ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit einen einmaligen Freibetrag von 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn. Wer vor dem 55. Lebensjahr verkauft, verliert ihn — das kostet bei einem typischen Praxisverkauf rund 19.000 Euro mehr Steuer.

Wie funktioniert die Fünftelregelung nach § 34 EStG beim Praxisverkauf?

§ 34 EStG verteilt den Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre und reduziert die Steuerprogression. Bei einem Praxiswert von 500.000 Euro und Spitzensteuersatz von 42 Prozent kann die Fünftelregelung den effektiven Steuersatz auf 25 bis 28 Prozent drücken — eine Ersparnis von 70.000 bis 80.000 Euro gegenüber der Standard-Versteuerung.

Sind Arztpraxen nach § 13a / § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen?

Ja. Die Verschonungsregelungen nach § 13a ErbStG (Regelverschonung 85 Prozent) und § 13b ErbStG (Optionsverschonung 100 Prozent) gelten auch für Freiberuflerpraxen. Voraussetzung ist die Einhaltung der Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren und der Lohnsummenregelung. Bei korrekter Strukturierung kann eine 800.000-Euro-Praxis steuerfrei übertragen werden.

Wie funktioniert eine vorweggenommene Erbfolge bei nicht-approbierten Kindern?

Statt der Praxis selbst übertragen die Eltern zu Lebzeiten Schenkungen in Höhe des späteren Praxiswerts. Diese fallen in Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag pro Elternteil, alle zehn Jahre erneuerbar (§ 14 ErbStG). Bei zwei Elternteilen und gestaffelten Schenkungen lassen sich oft 800.000 Euro pro Kind steuerfrei übertragen — ohne dass das Kind selbst approbiert sein muss.

Wann ist Testamentsvollstreckung in der Arztpraxis-Nachfolge sinnvoll?

Wenn unter den Erben mindestens ein nicht-approbierter Beteiligter ist oder die Erben jung sind. Die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) regelt verbindlich, dass die Praxis durch eine sachkundige Person — idealerweise Steuerberater mit Arzt-Mandanten oder spezialisierter Anwalt — verkauft oder das Nachbesetzungsverfahren betrieben wird. Ohne diese Regelung droht der Praxiswertverlust durch Erbstreit.

Wie wird der Praxiswert ermittelt?

Der Praxiswert besteht aus materiellem Wert (Einrichtung, Geräte) und ideellem Wert (Goodwill, Patientenstamm). Übliche Methode: modifiziertes Ertragswertverfahren mit Umsatz-Multiplikator (typisch 0,5 bis 1,0 Jahresumsätze, abhängig von Fachgruppe und Lage). Verbindliche Bewertung ggf. durch beauftragten Sachverständigen der Ärztekammer.

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