- BFH-Urteil II R 10/23 vom 11.03.2026 (DATEV-Veröffentlichung am 21.05.2026, LEXinform 0954599)
Auf den Punkt: Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 10/23) klargestellt: Anwaltskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung anfallen, sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbar - und zwar auch dann, wenn die Erbengemeinschaft schon längere Zeit das Vermögen verwaltet hat. Damit ist die Grenze zwischen abziehbarer Verteilung und nicht-abziehbarer Verwaltung zugunsten der streitgeplagten Miterben verschoben. Wer im Erbstreit Anwälte einsetzt, sollte die Stunden minutiös dokumentieren - über die 15.000-Euro-Pauschale hinaus zählt jeder belegte Euro.
In meiner Beratungspraxis ist die Erbengemeinschaft der häufigste Auslöser für ungeplante Anwaltskosten. Drei Geschwister erben das Mehrfamilienhaus der Eltern, eines will sofort verkaufen, eines blockiert, das dritte hält still - die Verwaltung läuft jahrelang weiter, irgendwann zieht der ungeduldigste Miterbe die Reißleine und beantragt die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. Es folgen Anwälte, Schriftsätze, Gerichtskosten, Streit. Am Ende kostet jedes Erbteil oft fünfstellig - und dann kommt die Frage: Kann ich das wenigstens steuerlich absetzen?
Der BFH hat darauf mit Urteil vom 11. März 2026 eine klare Antwort gegeben.
Worum geht es im Urteil?
Im Streitfall hatten mehrere Erben eines Nachlasses mit Immobilienvermögen jahrelang gemeinsam verwaltet - Mieten kassiert, Reparaturen beauftragt, Hausverwaltung bezahlt. Die Erbengemeinschaft war damit bereits in die typische "Verwaltungsphase" eingetreten, die sich an die unmittelbare Auseinandersetzung anschließt. Erst nach mehreren Jahren verlangte einer der Miterben die Auseinandersetzung und ließ ein Teilungsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht einleiten. Die anderen Erben wehrten sich anwaltlich, die Anwaltskosten bewegten sich im fünfstelligen Bereich.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Anwaltskosten als Nachlassverbindlichkeit mit der Begründung, die Kosten seien der Verwaltungsphase zuzuordnen - und Verwaltungskosten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich nicht abziehbar.
Das FG Köln gab der Klage des Erben statt (Urteil vom 09.02.2023, 7 K 1362/21). Der BFH hat das Urteil bestätigt und damit die Linie aus seinem Urteil vom 21. August 2024 (II R 43/22) zu allgemeinen Auseinandersetzungskosten fortgeschrieben.
Der Leitsatz im Wortlaut
"Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war."
Zwei Kernaussagen stecken in diesem Satz. Erstens: Das Wort "Teilungsversteigerung" ist die entscheidende Klammer. Sobald die Anwaltsleistung dem Verfahren zur Aufteilung des Vermögens dient, ist sie Verteilungs-Kosten - egal in welcher Phase der Erbengemeinschaft sie anfällt. Zweitens: Die zeitliche Vorgeschichte spielt keine Rolle. Auch wenn die Erbengemeinschaft schon zehn Jahre lang gemeinsam verwaltet hat, kippt das den Charakter der Anwaltskosten nicht - entscheidend bleibt der Zweck der Maßnahme, der Zeitpunkt tritt zurück.
Das Urteil ist über LEXinform 0954599 (über datev.de/lexinform) abrufbar.
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG - der Wortlaut und seine drei Sätze
Der Streit dreht sich um die drei Sätze einer einzigen Vorschrift:
Satz 1: Abziehbar sind "die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen."
Satz 2: "Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen."
Satz 3: "Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig."
Die Grenze zwischen Satz 1 und Satz 3 ist seit Jahrzehnten Streitstoff. Verteilung ist das Aufteilen des Nachlasses unter die Erben - abziehbar. Verwaltung ist das laufende Bewirtschaften des Vermögens nach der Erbschaftsteuer-Festsetzung - nicht abziehbar. Schwierig wird es bei Konstellationen, in denen die Erbengemeinschaft beide Phasen mischt: Jahrelange Mietverwaltung plus parallele Auseinandersetzungsgespräche, in denen schon mal Anwälte zu Rate gezogen werden.
Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil und dem Vorgängerurteil II R 43/22 vom 21. August 2024 eine pragmatische Linie gezogen: Sobald eine Maßnahme darauf abzielt, das Vermögen auf die einzelnen Miterben zu verteilen, ist sie Verteilung - und damit Satz-1-Kosten. Die parallele oder vorgelagerte Verwaltung kontaminiert diesen Charakter nicht.

Was sich abziehen lässt - und was nicht
Die Praxis-Linie lässt sich nach dem aktuellen BFH-Urteil so zusammenfassen:
| Kosten-Typ | Status nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG |
|---|---|
| Anwaltskosten Teilungsversteigerung (Antragsteller wie Gegenpartei) | Abziehbar (Satz 1, BFH II R 10/23) |
| Anwaltskosten Auseinandersetzungsverhandlung außergerichtlich | Abziehbar (Satz 1, BFH II R 43/22 vom 21.08.2024) |
| Notarkosten Erbauseinandersetzungs-Vertrag | Abziehbar (Satz 1) |
| Gutachterkosten zur Bewertung des Nachlasses für die Verteilung | Abziehbar (Satz 1) |
| Anwaltskosten Streit über Pflichtteilshöhe | Abziehbar (Satz 1, Verteilungskosten) |
| Hausverwaltung, Verwalterhonorar nach Erbfall | Nicht abziehbar (Satz 3) |
| Anwaltskosten Mieterstreit nach Erbfall | Nicht abziehbar (Satz 3, Verwaltungskosten) |
| Steuerberater für laufende Verwaltung des Vermögens | Nicht abziehbar (Satz 3) |
| Steuerberater für die Erbschaftsteuererklärung selbst | Abziehbar (Satz 1, Erlangung des Erwerbs) |
Wichtig: Die 15.000-Euro-Pauschale nach Satz 2 wird ohne Nachweis abgezogen - und zwar pro Erwerb, nicht pro Erbengemeinschaft. Wer in einer Erbengemeinschaft mit drei Miterben ist, hat dreimal die 15.000 Euro pauschal abziehbar, selbst wenn keine konkreten Kosten dokumentiert sind. Wer aber über die 15.000 Euro hinauskommt, muss jeden Euro belegen - Rechnung, Stundennachweis, Mandatsbezug.
Was das praktisch für Erben mit Streit bedeutet
Drei Konsequenzen für die Beratung:
Erstens - Dokumentation lohnt sich. Wer in der Erbauseinandersetzung anwaltlich tätig ist, sollte sich von Anfang an Mandantenkostenrechnungen ausstellen lassen, die den Bezug zur Teilung deutlich machen. "Beratung im Erbschaftsverfahren XY, Teilungsversteigerung beim AG Z, Az. …" ist besser als "Allgemeine Beratung Erbschaftsangelegenheit". Das spätere Finanzamt liest die Rechnungen und ordnet sie ein.
Zweitens - Verteilungskosten sind nicht auf die Teilungsversteigerung beschränkt. Auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche Einigung, den Notartermin zum Erbauseinandersetzungsvertrag, das Verkehrswertgutachten für die Erbquoten-Berechnung gehören zur Verteilung. Wer die Pauschale von 15.000 Euro überschreitet, sollte alles einsammeln, was unter Satz 1 fällt.
Drittens - Verwaltungskosten ausklammern. Hausverwalter, laufende Steuererklärungen der Erbengemeinschaft, Reparaturen am Mehrfamilienhaus während der gemeinsamen Phase - das bleibt Verwaltung. Der Versuch, das als Nachlassverbindlichkeit anzusetzen, wird vom Finanzamt zuverlässig herausgekürzt. Wer eine Mischrechnung des Anwalts hat (etwa Mieterstreit plus Teilungsverhandlung im selben Mandat), sollte um eine getrennte Abrechnung bitten - sonst läuft die ganze Position Gefahr, nicht anerkannt zu werden.
Praxis-Beispiel - Rechnung für eine zerstrittene Erbengemeinschaft
Drei Geschwister erben gemeinsam ein Mehrfamilienhaus, Verkehrswert 900.000 Euro. Nach zwei Jahren gemeinsamer Verwaltung leitet das jüngste Geschwister die Teilungsversteigerung ein. Die anderen beiden Geschwister wehren sich anwaltlich. Insgesamt fallen über 18 Monate Anwaltskosten von 24.000 Euro an, dazu Gerichtskosten von 6.000 Euro, ein Verkehrswertgutachten für 4.500 Euro.
Pro Miterbe (Erbteil je 300.000 Euro) ergibt sich folgende Rechnung:
- Pauschale ohne Nachweis: 15.000 Euro - wäre der einfache Weg, aber unter den tatsächlichen Kosten
- Mit Nachweis: 8.000 Euro Anwalt + 2.000 Euro Gerichtskosten + 1.500 Euro Gutachten-Anteil = 11.500 Euro
In dieser Konstellation ist die Pauschale günstiger - 15.000 statt 11.500 Euro pro Miterbe. Wenn aber die Anwaltskosten pro Miterbe bei 16.000 Euro lägen, würde sich der Nachweis lohnen: 16.000 statt 15.000 Euro Abzug = 1.000 Euro mehr Bemessungsgrundlage-Reduktion mal Steuersatz (oft 11 bis 19 Prozent in Klasse I bis II) = 110 bis 190 Euro Ersparnis pro Erbe.
Daumenregel aus meiner Praxis: Ab nachweisbaren Verteilungskosten von 18.000 bis 20.000 Euro pro Miterbe lohnt sich der Aufwand der Detaildokumentation. Darunter zieht die Pauschale automatisch - keine Belege, keine Diskussion mit dem Finanzamt.
Cross-Links zur Vertiefung
- Erbengemeinschaft auflösen - Auseinandersetzungs-Strategien
- Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft - der letzte Hebel
- Erbteil verkaufen statt blockieren
Conclusio
Das Urteil II R 10/23 schafft Rechtssicherheit für eine sehr häufige Konstellation. Wer im Erbstreit die Teilungsversteigerung erlebt - als Antragsteller oder als Gegenpartei - kann die Anwaltskosten gegen die Erbschaftsteuer ansetzen, ohne sich vom Finanzamt mit dem Hinweis "schon Verwaltungsphase" abspeisen zu lassen. Das gilt in der Linie des BFH-Urteils II R 43/22 vom 21. August 2024 auch für die außergerichtliche Auseinandersetzung.
In meiner Praxis empfehle ich allen Erben in Streit-Konstellationen: Anwaltskosten von Anfang an als Verteilungs-Kosten klassifizieren lassen, jede Rechnung mit konkretem Mandatsbezug versehen, und vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung mit dem Steuerberater die 15.000-Euro-Pauschale gegen die nachgewiesenen Kosten gegenrechnen. Wer dann noch eine Mischrechnung aus Verwaltung und Verteilung hat, lässt sie sich vom Anwalt aufsplitten - sonst riskiert er den Verlust der gesamten Position.
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