- Fünf Urteile von BGH und Landgerichten machen sichtbar, wie die Bezugsrechtsbestimmung in Lebens- und Rentenversicherungen zur Streitquelle wird
Auf den Punkt: In den fünf Fällen geht es immer um dieselbe Frage: Wer bekommt die Versicherungssumme nach dem Tod? Die Antwort hängt selten am Willen des Verstorbenen - sie hängt am Wortlaut des Versicherungsscheins, am Zeitpunkt der Eintragung, an parallelen Sicherungsabtretungen und an der Frage, ob die begünstigte Person überhaupt rechtzeitig vom Bezugsrecht erfahren hat. Wer eine Lebensversicherung in seine Nachfolgeplanung einbaut, muss alle fünf Stellschrauben kennen - sonst entscheidet das Zivilgericht über das Erbe.
In meiner Beratungspraxis ist die Lebensversicherung die am häufigsten unterschätzte Komponente der Nachlassplanung. Mandanten beschreiben sie als "geregelt" - die Bezugsperson stehe im Vertrag, der Fall sei klar. Spätestens beim Tod zeigt sich, dass die Konstruktion oft anders wirkt als gedacht. Die folgenden fünf Urteile aus der jüngeren Rechtsprechung machen die typischen Stellen sichtbar, an denen das Konstrukt bricht. Die Übersicht stützt sich auf die kollegiale Falldarstellung von Dr. Sven Gelbke (Rechtsanwalt in Köln) im DATEV magazin vom 27.02.2025. Die rechtliche Einordnung und Praxis-Empfehlung stammt aus meiner eigenen Beratung.
Fall 1 - Die Riester-Rente, die nie übergeben wurde
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.10.2022, Az. 8 O 165/22.
Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung verfügt, dass die nach seinem Tod fällige Riester-Rentenversicherung von rund 11.500 Euro an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte - und nicht an die gesetzlichen Erben. Die Bekannte erfuhr davon zu Lebzeiten nichts, ein notarieller Schenkungsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach dem Tod widerriefen die Erben das vermutete Schenkungsangebot.
Das Landgericht gab den Erben recht. Die Bezugsrechtsbestimmung gegenüber der Versicherung sei in dieser Konstellation rechtstechnisch ein verdecktes Schenkungsangebot an die Bekannte. Bis zur Übermittlung dieses Angebots durch die Versicherung an die Bekannte können die Erben es widerrufen. Genau das war passiert - die Versicherung hatte die Bekannte noch nicht informiert, die Erben waren schneller.
Praxis-Lehre: Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung an eine Person außerhalb der Erbenfolge fließen lassen will, sollte die begünstigte Person zu Lebzeiten informieren - am besten schriftlich, mit Empfangsbestätigung. Noch sicherer ist die notarielle Schenkungsurkunde, die das Bezugsrecht als unwiderrufliche Schenkung absichert. Sonst entscheidet beim Tod das Tempo zwischen Erben und Versicherer.
Fall 2 - Die Sicherungsabtretung an die Bank schlägt das Bezugsrecht
BGH, Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 22/09.
Ein Mann hatte seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte einer Risikolebensversicherung eingetragen. Später trat er seine Rechte aus der Versicherung an eine Sparkasse ab - zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG, an der er beteiligt war. Als er starb, hinterließ er Schulden von rund 1,5 Millionen Euro. Die Versicherungssumme von 380.000 Euro wurde von der Sparkasse einbehalten und verrechnet. Die Lebensgefährtin klagte auf Auszahlung - und verlor.
Der BGH stellte klar: Die Sicherungsabtretung bewirkt keinen vollständigen Widerruf des Bezugsrechts - sie stuft das Bezugsrecht im Rang zurück. Die Bezugsberechtigte rutscht hinter die Sicherungsnehmerin. Erst wenn die Sicherheit frei wird oder bei Verwertung ein Überschuss verbleibt, kommt die Lebensgefährtin zum Zug. Im Streitfall blieb nach Verwertung der Versicherung noch über eine Million Euro Restschuld - die Lebensgefährtin ging leer aus.
Praxis-Lehre: Jeder Sicherungsabtretung an eine Bank zerstört faktisch die Bezugsberechtigung, solange die Sicherheit nicht frei wird. Wer eine Versicherung an eine bestimmte Person fließen lassen will und gleichzeitig Kredite damit besichert, muss damit rechnen, dass die Bank im Todesfall zugreift. In meiner Praxis sehe ich das vor allem bei Unternehmern, die ihre Lebensversicherung "doppelt" einsetzen - als private Sicherung der Familie und als Geschäftskredit-Sicherheit. Die Doppelnutzung funktioniert in der Regel nur, solange das Unternehmen läuft.
Fall 3 - Der Versicherungsschein schlägt das Begleitschreiben
LG Coburg, Urteil vom 15.04.2014, Az. 22 O 598/13.
Eine Tante hatte zwei Rentenversicherungen abgeschlossen und jeweils mehrere zehntausend Euro als Einmalbeträge eingezahlt. Vereinbart war, dass die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Renten im Todesfall zurückerstattet werden. Per Testament setzte sie ihren Neffen als Alleinerben ein. Nach ihrem Tod forderte der Neffe die Restbeträge von rund 42.000 Euro und 17.000 Euro.
Die Versicherung lehnte ab. In Begleitschreiben zu den Versicherungsscheinen sei vereinbart worden, dass im Todesfall die "gesetzlichen Erben" die Beträge erhalten - und der Neffe sei eben kein gesetzlicher, sondern ein testamentarisch eingesetzter Erbe.
Das LG Coburg gab dem Neffen recht. In den Versicherungsscheinen selbst fand sich keine Regelung zur Todesfall-Bezugsberechtigung. Der Versicherungsschein trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit - alles, was geregelt sein soll, muss im Versicherungsschein stehen. Begleitschreiben können ihn nicht überschreiben. Die Versicherung konnte zudem nicht beweisen, dass die Klausel aus dem Begleitschreiben überhaupt zwischen Tante und Versicherer vereinbart worden war. Selbst wenn das so wäre, hätte das Gericht die Klausel im Sinne der Tante ausgelegt - der Erbe (egal ob gesetzlich oder testamentarisch) trete an die Stelle des Erblassers.
Praxis-Lehre: Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung als Teil seiner Nachfolge nutzt, sollte den Versicherungsschein periodisch lesen - und insbesondere prüfen, ob die Bezugsrechtsbestimmung dort sauber dokumentiert ist. Verweise auf Anlagen, Begleitschreiben oder Allgemeine Bedingungen sind im Streitfall riskant. Im Zweifel: schriftliche Änderung der Bezugsrechtsbestimmung mit Versicherer-Bestätigung anfordern.

Fall 4 - "Ehegatte" abstrakt: Die zweite Ehefrau gewinnt
LG Coburg, Urteil vom 26.05.2010, Az. 11 O 781/09.
Ein Mann hatte vor seiner ersten Hochzeit eine Rentenversicherung abgeschlossen und als Bezugsberechtigten "Ehegatte der versicherten Person" eingetragen. Die erste Ehe scheiterte, er heiratete ein zweites Mal. Nach seinem Tod stritten die erste und die zweite Ehefrau um die Versicherungssumme von rund 6.500 Euro.
Das LG Coburg sprach den Betrag der zweiten Ehefrau zu. Die Argumentation: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Mann noch nicht verheiratet. Die Bezeichnung "Ehegatte" verwies damit auf eine abstrakt-bezeichnete Person - gemeint war der jeweils zum Todeszeitpunkt vorhandene Ehepartner.
Praxis-Lehre: Wer vor der Ehe eine Versicherung abschließt und "Ehegatte" einträgt, akzeptiert damit, dass die Versicherung an den jeweils aktuellen Ehepartner geht - auch nach Scheidung und Wiederheirat. Wer eine bestimmte Person absichern will (etwa die erste Ehefrau, die Kinder aus erster Ehe versorgt), muss die Person namentlich nennen.
Fall 5 - "Ehegatte" konkret: Der Mann aus erster Ehe bleibt begünstigt
BGH, Urteil vom 14.02.2007, Az. IV ZR 150/05.
Spiegelbildlich der Fall, der den Unterschied scharf macht. Eine Versicherungsnehmerin schloss 1979 ihre Rentenversicherung ab und trug "Ehegatte" als Bezugsberechtigten ein. Sie war zu diesem Zeitpunkt mit Mann Nummer eins verheiratet. 1985 wurde die Ehe geschieden. 1993 heiratete sie Mann Nummer zwei. 1994 starb sie. Die Versicherung zahlte 6.255 Euro an Mann Nummer eins - den geschiedenen ersten Ehemann. Mann Nummer zwei klagte und verlor.
Der BGH begründete: Wer eine Bezugsrechtsbestimmung "Ehegatte" während einer bestehenden Ehe vornimmt, meint damit konkret diesen Ehepartner - eine namentlich nicht ausgesprochene, aber inhaltlich zuordenbare Person. Diese Erklärung wird durch eine spätere Scheidung nicht automatisch unwirksam. Für eine Änderung zugunsten des zweiten Ehemanns wäre eine ausdrückliche neue Erklärung gegenüber dem Versicherer nötig gewesen - die unterblieb.
Praxis-Lehre: Wer eine bestehende Ehe und eine bestehende Versicherung hat und scheiden lässt, sollte als Pflichtprogramm die Bezugsrechtsbestimmung im Versicherungsvertrag aktualisieren. Auch dann, wenn der ursprüngliche Versicherungstext nur "Ehegatte" lautet. Sonst läuft die Versicherung im Todesfall an den geschiedenen Ex-Partner - gegen den Willen des Verstorbenen, gegen den Anspruch der neuen Familie, gerichtlich nicht mehr zu korrigieren.
Was diese fünf Fälle gemeinsam zeigen
Drei Muster ziehen sich durch alle fünf Urteile:
Muster 1 - Der formale Akt entscheidet, nicht der Wille. Was die Versicherungsnehmerin "wollte", ist im Streitfall meist nicht beweisbar oder rechtlich unerheblich. Was zählt, ist die schriftliche Bezugsrechtsbestimmung im Versicherungsschein. Wer ungenau formuliert (siehe Fall 4 + 5), ungenau dokumentiert (Fall 3) oder die begünstigte Person im Unwissen lässt (Fall 1), verliert die Kontrolle.
Muster 2 - Drittsicherheiten haben Vorrang. Sobald eine Bank, ein Gläubiger oder ein anderer Sicherungsnehmer ins Spiel kommt, geht die Bezugsberechtigung im Rang zurück (Fall 2). Wer seine Versicherung als Familienschutz konzipiert hat und sie gleichzeitig als Kreditsicherheit nutzt, hat im Insolvenzfall keinen Familienschutz mehr.
Muster 3 - Stille Änderungen wirken nicht. Weder das Begleitschreiben (Fall 3) noch die spätere Heirat (Fall 5) noch die mündliche Absprache mit der Bekannten (Fall 1) ändert die Rechtslage. Wirksam wird nur, was schriftlich gegenüber dem Versicherer dokumentiert ist.
Praxis-Checkliste - fünf Prüfpunkte für die eigene Police
Aus diesen Mustern leite ich für die laufende Nachlassberatung eine kurze Checkliste ab:
- Versicherungsschein lesen. Steht die Bezugsrechtsbestimmung dort wörtlich, oder verweist sie auf Anlagen? Verweise sind riskant - siehe Fall 3.
- Bezugsberechtigte namentlich nennen, nicht abstrakt. "Anna Müller, geb. 12.04.1965" schlägt "Ehegatte" jeden Tag - siehe Fall 4 + 5.
- Bei Lebensereignissen prüfen. Heirat, Scheidung, Geburt, Tod eines Bezugsberechtigten - jede Veränderung in der Familie sollte einen Check der Versicherungspolicen auslösen. Wer im Erstgespräch sagt "die Versicherung läuft seit 30 Jahren", hat oft eine Bezugsrechtsbestimmung aus einer früheren Lebensphase, die zur heutigen Familie nicht mehr passt.
- Begünstigte informieren - schriftlich. Wer eine Versicherung als Vermächtnis nutzt, sollte der begünstigten Person den Versicherungsschein oder eine Bestätigung des Versicherers zukommen lassen. Im Streitfall verhindert das den "Wettlauf gegen die Erben" aus Fall 1.
- Sicherungsabtretungen dokumentieren. Wer die Versicherung gleichzeitig als Kreditsicherheit nutzt, sollte der Familie offenlegen, was im Todesfall an die Bank geht und was übrig bleibt - siehe Fall 2.
Cross-Links zur Vertiefung
- Lebensversicherung mit Nießbrauchsvorbehalt verschenken - BFH II R 27/22 - der parallele Aktualitätsbeitrag zur Schenkung einer Police
- Nießbrauch am Haus oder an der Immobilie - zur Abgrenzung zwischen Versicherungs- und Immobilien-Niessbrauch
- Schenkung an Kinder und Schenkungs-Freibetrag
- Schenkung und die 10-Jahresfrist
Conclusio
Die fünf Urteile beschreiben keine Ausnahmefälle - sie beschreiben die typischen Wege, auf denen eine Lebens- oder Rentenversicherung in der Nachfolge falsch wirkt. In meiner Praxis nutze ich diese Fälle als Gesprächseinstieg im Erstgespräch: Wer mir sagt, seine Versicherung sei "geregelt", bekommt von mir die Checkliste - und wir gehen sie zusammen durch. Der eine oder andere Mandant findet darin eine Bezugsrechtsbestimmung, die seit den 1980er Jahren niemand mehr angefasst hat. Das ist der Moment, in dem die Beratung sich rechnet.
Wer rechtliche Eingangsfragen zur eigenen Police hat, sollte sie mit Versicherungsvermittler, steuerlichem und erbrechtlichem Berater gleichzeitig abgleichen - drei Perspektiven, die im Streitfall zusammenwirken. Dr. Sven Gelbke (Rechtsanwalt in Köln) hat die Fallreihe im DATEV magazin sauber aufbereitet - wer die Originalentscheidungen vertiefen will, findet bei ihm den Einstieg.
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