Sie haben über eine Holding-GmbH Vermögen aufgebaut, etwa nach einem Unternehmensverkauf oder vor dem Rückzug aus dem operativen Geschäft. Nun stellt sich eine praktische Frage: Wie kommt Geld aus der Gesellschaft in Ihr Privatvermögen, damit Sie Ihre eigene Versorgung sichern und später gezielt zuwenden können? Dieser Beitrag betrachtet den engen Fall einer bestehenden inländischen Holding-GmbH und einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person, die die Anteile im Privatvermögen hält.
Nicht Thema sind hier Holdinggründung, Reinvestition auf Gesellschaftsebene, die Übertragung der Holdinganteile selbst, Liquidation, Gehaltsmodelle, Anteilsverkauf oder Auslandsbezug. Für Struktur, Steuerprivilegien und Sperrfristen bleibt der Beitrag zur Holding-Struktur und ihren Steuervorteilen die passende Zielseite. Einen Überblick bietet der Themenbereich Holding.

Warum Holdingkonto und privates Konto nicht dasselbe sind
Auf der Gesellschaftsebene fallen Beteiligungserträge an, etwa Dividenden der Tochtergesellschaften. Bei der Holding bleiben solche Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Absatz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. § 8b Absatz 5 KStG behandelt jedoch 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben, und bei Streubesitz von unmittelbar weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift die Ausnahme des § 8b Absatz 4 KStG. Dieses Geld liegt zunächst in der Gesellschaft. Es ist noch nicht Ihr privat verfügbares Nettogeld.
Erst wenn die Gesellschaft an Sie zahlt, entsteht auf Ihrer privaten Ebene eine eigene steuerliche Behandlung. Der Unterschied zwischen Holdingkonto und privatem Nettogeld ist also die zweite Ebene der Besteuerung plus der konkrete Zahlungsgrund. Aus gutem Grund nennen wir hier bewusst keine einzige zusammengefasste Belastungszahl für beide Ebenen, denn sie hängt vom Weg und von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.
Drei Wege, wie Geld zum Gesellschafter gelangt
1. Offene Gewinnausschüttung
Grundlage ist der Anspruch der Gesellschafter auf den Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn und der Ergebnisverwendungsbeschluss nach § 29 GmbHG. Zu beachten ist die Kapitalerhaltung: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nach § 30 Absatz 1 GmbHG nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Auf Ihrer Seite gehört die Ausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Für den privat beteiligten Gesellschafter gilt im Regelfall der gesonderte Tarif von 25 Prozent nach § 32d Absatz 1 EStG (Abgeltungsteuer). Die Kapitalertragsteuer wird bereits an der Quelle durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben, und zwar mit 25 Prozent nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Der Steuerabzug bemisst sich dabei nach den vollen Kapitalerträgen ohne Abzug (§ 43a Absatz 2 EStG).
Wichtig ist eine häufige Fehlvorstellung: Das Teileinkünfteverfahren mit 40 Prozent steuerfreiem Anteil (§ 3 Nummer 40 EStG) und dem korrespondierenden Abzug von nur 60 Prozent der Aufwendungen (§ 3c Absatz 2 EStG) ist für die private Beteiligung nicht der Standard. § 3 Nummer 40 Satz 2 EStG bindet diese Befreiung für Dividendenbezüge an § 20 Absatz 8 EStG, also an betriebliche Einkünfte. Zugänglich ist das Teileinkünfteverfahren nur auf Antrag nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG, wenn Sie zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind oder zu mindestens 1 Prozent mit maßgeblichem beruflichem Einfluss. Der Antrag bindet für den betreffenden und die folgenden vier Veranlagungszeiträume.
Zu prüfen ist auch die verdeckte Gewinnausschüttung. Sie mindert das Einkommen der Gesellschaft nicht (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG) und gehört bei Ihnen zu den sonstigen Bezügen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG.
2. Rückzahlung eines echten Gesellschafterdarlehens
Haben Sie der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, ist dessen Rückführung an Sie ein eigener Vorgang. Der Darlehensvertrag verpflichtet nach § 488 BGB zur Zinszahlung und zur Rückzahlung bei Fälligkeit. Steuerlich ist zu trennen: Die Rückzahlung des dokumentierten Kapitalbetrags ist bei Ihnen keine steuerbare Kapitaleinnahme, während vereinbarte Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG gehören. Es gibt also keine pauschale Steuerfreiheit für den gesamten Zahlungsstrom.
Kein Spartrick in die andere Richtung. Ein Darlehen der Gesellschaft an Sie als Gesellschafter ist keine dauerhafte steuerfreie Entnahme. Ohne ernsthafte, fremdübliche Vereinbarung droht eine Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung, und die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG ist zu beachten. § 30 Absatz 1 Satz 2 GmbHG stellt für solche Leistungen auf einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter ab. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen der Gesellschaft an Sie im Einzelfall anerkannt wird oder als verdeckte Gewinnausschüttung gilt, hängt von Fremdüblichkeit, Ernsthaftigkeit, Bonität und Rückzahlungsabrede ab. Diesen Punkt klären wir hier bewusst nicht pauschal, er ist individuell zu prüfen.
3. Einlagenrückgewähr
Eine Einlagenrückgewähr betrifft Beträge, die Sie oder frühere Gesellschafter über das Nennkapital hinaus in die Gesellschaft eingelegt haben und die auf dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG geführt werden. Sie ist nicht automatisch steuerfrei, sondern an eine feste Reihenfolge und an Formalien gebunden.
- Reihenfolge: Leistungen mindern das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG nur, soweit sie den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der ausschüttbare Gewinn gilt also vorrangig als verwendet.
- Wirkung bei Ihnen: Nur soweit das Einlagekonto als verwendet gilt, gehört die Zahlung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG nicht zu Ihren Einnahmen.
- Feststellung und Bescheinigung: Der Bestand des Einlagekontos wird gesondert festgestellt (§ 27 Absatz 2 KStG), und die Gesellschaft muss die Einlagenrückgewähr bescheinigen (§ 27 Absatz 3 KStG).
- Strenge Folge bei fehlender Bescheinigung: Ist bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung keine Steuerbescheinigung erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 5 Satz 2 KStG als mit 0 Euro bescheinigt. Die Zahlung wird dann wie eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung behandelt.
Vergleich der Zahlungswege
| Zahlungsgrund | Benötigter Nachweis | Zu prüfende Steuerfolge | Private Liquidität | Grenze und Risiko |
|---|---|---|---|---|
| Offene Gewinnausschüttung | Ergebnisverwendungsbeschluss (§ 29 GmbHG) | § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 32d Absatz 1, §§ 43, 43a EStG; Teileinkünfteverfahren nur auf Antrag (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) | Ausschüttung abzüglich einbehaltener Kapitalertragsteuer | Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG); Risiko verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG) |
| Rückzahlung Gesellschafterdarlehen | Schriftlicher, fremdüblicher Darlehensvertrag mit Zins- und Tilgungsnachweis (§ 488 BGB) | Kapitalrückzahlung nicht steuerbar; Zins steuerbar (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG) | Tilgung und Zins abzüglich Steuer auf den Zins | Keine dauerhafte steuerfreie Entnahme; Darlehen der Gesellschaft an Sie individuell prüfpflichtig |
| Einlagenrückgewähr | Feststellung (§ 27 Absatz 2 KStG) und rechtzeitige Bescheinigung (§ 27 Absatz 3 KStG) | § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG | Nur soweit das Einlagekonto als verwendet gilt | Ohne Bescheinigung Festschreibung auf 0 Euro (§ 27 Absatz 5 Satz 2 KStG) |
Was netto bleibt: ein transparentes Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel dient allein der Veranschaulichung des Rechenwegs. Es ist kein Versprechen eines Nettobetrags.
Annahmen (ausdrücklich genannt): inländische Holding-GmbH, in Deutschland ansässige natürliche Person, Anteil im Privatvermögen, offene Gewinnausschüttung, Abgeltungsteuer 25 Prozent nach § 32d Absatz 1 EStG, Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro nach § 20 Absatz 9 EStG, sofern nicht anderweitig ausgeschöpft. Angenommener Ausschüttungsbetrag 100.000 Euro.
- Kapitalertrag: 100.000 Euro
- abzüglich Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro
- steuerpflichtig: 99.000 Euro
- Abgeltungsteuer 25 Prozent: 24.750 Euro
- Betrag vor Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: 75.250 Euro
Nicht berücksichtigte Faktoren (verändern das Ergebnis): Solidaritätszuschlag und, bei Kirchensteuerpflicht, Kirchensteuer. Deren aktuelle Sätze sind hier nicht aus amtlicher Primärquelle belegt und wurden deshalb bewusst nicht eingerechnet. Ebenfalls offen bleiben eine mögliche Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG, ein etwaiger Antrag auf Teileinkünfteverfahren nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG sowie Effekte auf Gesellschaftsebene (§ 8b KStG, Gewerbesteuer). Der ausgewiesene Betrag ist damit eine Obergrenze vor Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und kein garantierter Nettobetrag.
Erst Versorgung, dann Schenkung: der Nachfolgebezug
Bevor Sie Anteile übertragen oder privat zuwenden, lohnt es sich, die eigene laufende Versorgung, Ihre Reserven und geplante Zuwendungen festzuhalten. Wichtig: Die Auszahlung an Sie als Gesellschafter und eine spätere Schenkung an Ihre Kinder sind zwei getrennte Vorgänge.
Eine Schenkung ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach § 16 ErbStG, etwa 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 500.000 Euro für Ehegatten. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Weder ist eine Schenkung dadurch automatisch steuerfrei, noch ist eine Barausschüttung stets günstiger als andere Wege.
Ausdrücklich außerhalb dieses Beitrags liegt eine vollständige Nachfolge- oder Verschonungsoptimierung. Fälle bereits begünstigt übertragener Beteiligungen mit laufenden Behaltensbindungen gehören nicht in dieses Rechenbeispiel und sind gesondert prüfpflichtig. Für den Ablauf einer Übergabe finden Sie Grundlagen in den Beiträgen Unternehmensnachfolge und Nachfolgeplanung früh beginnen.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Auszahlung prüfen
- Aktueller Gesellschaftsvertrag und Regelungen zur Ergebnisverwendung (§ 29 GmbHG).
- Jahresabschluss mit Ausweis des ausschüttbaren Gewinns und des Stammkapitals (§ 30 GmbHG, § 27 Absatz 1 KStG).
- Ergebnisverwendungs- oder Ausschüttungsbeschluss mit festgelegtem Auszahlungstag.
- Feststellungsbescheid und Steuerbescheinigung zum steuerlichen Einlagekonto, falls eine Einlagenrückgewähr geltend gemacht wird (§ 27 Absatz 2 und 3 KStG).
- Bei einem Darlehen: schriftlicher, fremdüblicher Darlehensvertrag mit Zins- und Tilgungsplan sowie Zahlungsnachweise (§ 488 BGB).
- Übersicht bereits erfolgter Zuwendungen der letzten zehn Jahre, falls eine spätere Schenkung geplant ist (§ 14 ErbStG).
Grenzen dieses Beitrags und individuelle Beratung
Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Grundlagen ein und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob und wie die genannten Normen in Ihrem Fall greifen, hängt von Ihren Verhältnissen, dem Standdatum der maßgeblichen Vorschriften und der konkreten Ausgestaltung ab. Der richtige Weg und der tatsächliche Nettobetrag lassen sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen bestimmen.
Wenn Sie Ihre Versorgung und eine spätere Vermögensweitergabe ruhig und geordnet planen möchten, sprechen wir das gern mit Ihnen durch. Sie erreichen uns über Kontakt oder über die Terminbuchung.
Quellen und Annahmen
Die tragenden Aussagen stützen sich auf die amtlichen Gesetzestexte in der abgerufenen Fassung (Stand des Abrufs: 29.09.2026):
- § 8b KStG und § 8 KStG
- § 20 EStG, § 32d EStG, § 3 EStG, § 3c EStG, § 43 EStG, § 43a EStG
- § 27 KStG
- § 29 GmbHG, § 30 GmbHG
- § 488 BGB
- § 7 ErbStG, § 14 ErbStG, § 16 ErbStG
Angenommen wird durchgehend der eingangs beschriebene Fall. Sätze für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie eine mögliche Verschonung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind hier nicht belegt und daher nicht in Zahlen eingeflossen.

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